Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
                            Vereinbarung  zwischen dem Bund und den Kantonen über die  Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der  Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz  (VPTI)  vom 15. November 2019 (Stand 2. Februar 2021)  Die Kantone, handelnd durch ihre Justiz- und Polizeidirektorinnen bezie  -  hungsweise  -  direktoren, und der Bund, handelnd durch die Vorsteherin  des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD),  mit dem Ziel, die Polizeitechnik und  -  informatik (PTI) zu harmonisieren,  mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI Neues gemeinsam  zu realisieren und Bestehendes schrittweise anzugleichen, mit dem Be  -  streben,   polizeiliche   Fachanwendungen   und   Systeme   sowie   deren  Schnittstellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu  planen, zu beschaffen, zu implementieren, weiterzuentwickeln und zu  betreiben,  mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz si  -  cherzustellen,  schliessen folgende Vereinbarung:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kanto  -  nen, die Partei dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kanto  -  nen und den beteiligten Bundesstellen im Bereich der Polizeitechnik und  -  informatik (PTI).  2  Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise der Kör  -  perschaft «PTI Schweiz».  3  Zur PTI gehören insbesondere:  a.  polizeiliche Einsatzmittel;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie  der gemeinsamen Verwaltung und dem Austausch von Daten zur  Erfüllung von Polizeiaufgaben und damit verwandten öffentlichen  Aufgaben dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Zusammenarbeit
                            1  Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der  PTI und, wo es angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.  2  PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere die Parteien dieser Ver  -  einbarung, sorgen für die gegenseitige Information und die gegenseitige  Abstimmung der Tätigkeiten, insbesondere was Beschaffungstätigkei  -  ten, die Informatikarchitektur, den Datenschutz und die Informationssi  -  cherheit betrifft. Zu diesem Zweck sorgen sie insbesondere dafür, dass  ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:  a.  einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben in  -  formieren;  b.  geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betrof  -  fenen Anwendungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von  Bund und Kantonen prüfen und bei der Führung eigener Projekte  die Interessen der anderen Stellen berücksichtigen.  2 Körperschaft PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform und Zweck
                            1  PTI   Schweiz   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Körperschaft   mit   eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in der Stadt Bern.  2  Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der  PTI. Ihre Tätigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung,  Implementierung, Weiterentwicklung und den Betrieb von Produkten der  PTI umfassen.  3  Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinba  -  rung.  4  Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen weiteren Nutzern  a.  schweizerischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechten  -  stein und deren gemeinsamen Organisationen;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dezentralen Verwaltungseinheiten der Gemeinwesen nach Buch  -  stabe a sowie Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben bei  -  gezogen  werden  oder  denen polizeinahe  öffentliche  Aufgaben  übertragen sind, soweit diese die Produkte für die Erfüllung ihrer  gesetzlichen Aufgaben benötigen.  5  Sie   verfolgt   ausschliesslich   öffentliche   Interessen   zugunsten   der  Gemeinwesen.  6  Sie arbeitet mit  ausländischen Organisationen mit entsprechendem  Zweck zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Die Organe von PTI Schweiz sind:  a.  die strategische Versammlung;  b.  der strategische Ausschuss;  c.  die operative Versammlung;  d.  der operative Ausschuss;  e.  der Leistungserbringer;  f.  die Fachgruppen;  g.  die Revisionsstelle.  2  Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass  die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.  3  Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Abs. 1  Bst. b, d, e sowie der Revisionsstelle (Abs. 1 Bst. g) beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verhältnis zwischen den Organen
                            1  Die strategische Versammlung hat die Aufsicht über den strategischen  Ausschuss und die Oberaufsicht über die anderen Organe.  2  Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die operative Ver  -  sammlung, diese über den operativen Ausschuss und dieser über den  Leistungserbringer sowie die Fachgruppen.  3  Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:  a.  zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Orga  -  ne mit Vorarbeiten beauftragen;  b.  den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer  eigenen Aufgaben erteilen.  4  Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.  5  Die beiden Ausschüsse bereiten die Geschäfte ihrer jeweiligen Ver  -  sammlung vor und berufen die Versammlungen ein.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden  der Ausschüsse und der Versammlungen stellen.  7  Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strategische Versammlung
                            1  Die   strategische   Versammlung   ist   das   oberste   Organ   von   PTI  Schweiz.  2  Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -  direktoren, deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vor  -  steherin oder der Vorsteher des EJPD sowie die Präsidentin oder der  Präsident der Konferenz der Städtischen Sicherheitsdirektorinnen und  -  direktoren (KSSD).  3  Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsi  -  denten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strategischer Ausschuss
                            1  Der strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von  PTI Schweiz.  2  Er besteht aus:  a.  zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz- und Poli  -  zeidirektorinnen und  -  direktoren (KKJPD);  b.  der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der KKJPD;  c.  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen  Polizeikommandantinnen und  -  kommandanten (KKPKS);  d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des Eidge  -  nössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen  Departements  für  Verteidigung,  Bevölkerungsschutz  und  Sport  (VBS).  3  Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder sowie  die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den  Vizepräsidenten. Der Bundesrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter  des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Operative Versammlung
                            1  Die operative Versammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz in  Bezug auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategi  -  schen Organe fallen; die Aufsicht durch die strategischen Organe bleibt  vorbehalten.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind:  a.  die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien,  deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind;  b.  die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich,  sofern der Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;  c.  die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereini  -  gung Städtischer Polizeichefs (SVSP);  d.  die   Direktorin   oder   der   Direktor   des   Schweizerischen   Polizei-  Instituts (SPI);  e.  die  Direktorinnen  oder  Direktoren  des  Bundesamts  für Polizei  (fedpol), des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und  der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).  3  Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz 2, vertritt sie in der ope  -  rativen Versammlung nur eine von beiden Behörden. Die strategische  Versammlung wählt eine andere Person zur Vertretung der anderen Be  -  hörde.  4  Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsi  -  denten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Operativer Ausschuss
                            1  Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI  Schweiz.  2  Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen  sind.  3  Er setzt sich zusammen aus:  a.  der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied  der KKPKS sein;  b.  einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;  c.  einer Juristin oder einem Juristen.  d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter:  1.  der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière  de Suisse romande et du Tessin (CCPC RBT), Polizeikon  -  kordat  Nordwestschweiz  (PKNW),  Zentralschweizer Poli  -  zeikonkordat (ZPK) und Polizeikonkordat der Ostschweizer  Polizeikorps (ostpol),  2.  der Kantone Bern, Zürich und Tessin,  3.  der Stadt Zürich,  4.  der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichefs  (SVSP),  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  des Programms Harmonisierung der Informatik in der Straf  -  justiz (HIS).  e.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und  des VBS.  4  Die Mitglieder nach Absatz 3 Buchstaben b und c können Privatperso  -  nen sein.  5  Die Mitglieder werden von der operativen Versammlung gewählt. Aus  -  genommen sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese  werden vom Bundesrat gewählt. Die operative Versammlung wählt zu  -  dem die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder  den Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungserbringer
                            1  Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der über  -  geordneten Organe zuständig.  2  Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet.  Diese oder dieser wird von der operativen Versammlung gewählt.  3  Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter sowie das weitere Per  -  sonal werden mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz ange  -  stellt oder aufgrund einer Vereinbarung zwischen PTI Schweiz und ei  -  nem Gemeinwesen von diesem gestellt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für  PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierarchie gemäss  dieser Vereinbarung und dürfen keine Weisungen des Gemeinwesens  entgegennehmen.  4  Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der  strategische Ausschuss zuständig; dieser unterbreitet sie vorgängig der  strategischen Versammlung zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer  Anwendung der diesbezüglichen Vorschriften des Obligationenrechts  1  )  .  durch.  2  Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.  3  Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinba  -  rung gewählt.  4  Die Wiederwahl ist zulässig.  1)  SR 220  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fachgruppen
                            1  Der operative Ausschuss setzt für die Bereiche Polizeitechnik und Poli  -  zeiinformatik je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fach  -  gruppen einsetzen.  2  Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungs  -  bezüger.  3  Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Diese wer  -  den von den Leistungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere  Fachleute beigezogen werden.  4  Die   Fachgruppen   vertreten   die   gemeinsamen   Interessen   der   Leis  -  tungsbezüger und fördern die Zusammenarbeit unter diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschlussfassung in den Versammlungen und Aus
                            -  schüssen  1  In der strategischen Versammlung entfallen auf jeden Kanton zwei  Stimmen. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsi  -  dentin oder der Präsident der KSSD haben je eine Stimme. In der ope  -  rativen Versammlung und in beiden Ausschüssen hat jedes Mitglied  eine Stimme.  2  Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn  mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.  3  Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen  der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglie  -  der. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsi  -  dent.  4  Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zu  -  stande, wenn ihn das EJPD ablehnt.  5  Bei Entscheiden der Versammlungen über ein Produkt sind nach dem  folgenden Zeitpunkt nur diejenigen Mitglieder stimmberechtigt, deren  Gemeinwesen sich am Produkt beteiligen:  a.  bei Produkten von nationaler und strategischer Bedeutung: nach  der Verabschiedung des Projektauftrags;  b.  bei den übrigen Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.  6  An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht  beteiligt, nehmen seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen  nur mit beratender Stimme teil, und das EJPD kann einen Entscheid  nicht nach Absatz 4 ablehnen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandi  -  dierende Person gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen.  Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt.  8  Das Stimmrecht in den Versammlungen und Ausschüssen kann nur  von den gewählten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimm  -  ten Personen ausgeübt werden. Eine Stellvertretung durch ein anderes  Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.  9  Beschlüsse können über elektronische Kommunikationsmittel gefasst  werden, insbesondere an Telefon- oder Videokonferenzen. Schriftliche  Beschlussverfahren sind zulässig, wenn kein Mitglied eine Beratung  verlangt. Es gelten die allgemeinen Mehrheitsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Geschäfts- und Finanzreglement
                            1  Die strategische Versammlung erlässt für die Organe von PTI Schweiz  ein Geschäftsreglement und ein Finanzreglement.  2  Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die not  -  wendigen Bestimmungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:  a.  Organisation, Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkei  -  ten der einzelnen Organe;  b.  Verhältnis zwischen den Organen (Art. 5);  c.  Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Aus  -  schüssen;  d.  internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;  e.  Budgetierung, Finanzplan und überjährige Finanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
                            1  Die   operative   Versammlung   bestimmt   die   zur   Vertretung   von   PTI  Schweiz befugten Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zwei  -  en.  2  PTI Schweiz wird in das Handelsregister eingetragen.  3  Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Aus  -  schüsse werden ins Handelsregister eingetragen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Strategische Führung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 1 Die strategische Versammlung legt die Ziele und die Strategie von PTI Schweiz und rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest. 2 Der strategische und der operative Ausschuss analysieren laufend den Ist-Zustand bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des Rechtsetzungsbedarfs. 3 Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Ver -
                            sammlung eine Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungspro  -  jekten in den betreffenden Gemeinwesen.  4  Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für politische und  strategische Entscheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von  PTI Schweiz den zuständigen Stellen zur Verfügung stehen.  4 Projekte sowie Produkte und deren Bezug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Leistungsbezüger mit Parteistatus
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung entscheidet im Rahmen des für sie  anwendbaren Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, wel  -  che Produkte sie bezieht und nach welchen Regeln ihre Behörden diese  nutzen.  2  Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Beschaffung ei  -  nes Produkts nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vor  -  handenen Kapazitäten beziehen.  3  Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug ei  -  nes Produkts beenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Leistungsbezüger ohne Parteistatus
                            1  Die Bedingungen, unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an  Projekten teilnehmen und Produkte beziehen können, werden in den  Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4) geregelt, insbesondere betref  -  fend die Finanzierung.  2  Diese Bedingungen orientieren sich an den für die Parteien geltenden  Regeln. Es kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder  ohne Stimmrecht vereinbart werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid  über die Lancierung des betreffenden Projekts zuständig ist, vorgängig  zur Genehmigung unterbreitet. Der entsprechende Ausschuss ist für  den Abschluss der Vereinbarungen zuständig.  4  Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zu  -  sätzlich die Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entwicklung, Lancierung und Durchführung von
                            Projekten  1  Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder  einen Auftrag des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erar  -  beitet entsprechende Vorstudien als Entscheidgrundlage.  2  Über die Lancierung von Projekten von nationaler und strategischer  Bedeutung entscheidet die strategische Versammlung, über die Lancie  -  rung anderer Projekte die operative Versammlung. Für den Abbruch  und die Neuausrichtung eines Projekts gilt dasselbe.  3  Die Versammlung, die für den Entscheid über die Lancierung eines  Projekts zuständig ist, legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 eingeschränk  -  tem Stimmrecht die Bedingungen fest für:  a.  die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der  Bedingungen für den nachträglichen Einstieg in ein Projekt und  den Ausstieg aus einem Projekt;  b.  den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.  4  Der jeweilige Ausschuss setzt eine Einzelperson als Projektauftragge  -  berin oder  -  auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch  den Ausschuss.  5  Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen  und Zurverfügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zustän  -  dig.  6  Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.  7  Die Projektabwicklung richtet sich nach anerkannten Standards. Insbe  -  sondere ist im Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS-Konzept zu er  -  arbeiten, das die Grundlage für die Festlegung der Massnahmen für die  Informationssicherheit und den Datenschutz bildet.  8  Der Leistungserbringer unternimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um  eine Zusammenarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und  Kantonen im Rahmen des für die Parteien anwendbaren Rechts zu un  -  terstützen.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Voranschlag
                            1  Die strategische Versammlung beschliesst den allgemeinen Voran  -  schlag und den Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voran  -  schlag für jedes Produkt von nationaler und strategischer Bedeutung.  2  Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes  übrige Produkt.  3  Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes fi  -  nanziert:  a.  die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungser  -  bringers;  b.  Vorstudien zu Projekten;  c.  die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategi  -  scher   Bedeutung;   diese   endet   mit   der   Verabschiedung   des  Projektauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Allgemeine Kosten
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die  über den allgemeinen Voranschlag finanzierten Kosten. Dieser wird von  der strategischen Versammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:  a.  Der Bund trägt 30 Prozent der Kosten.  b.  Die Kantone tragen gesamthaft 70 Prozent der Kosten; die Beiträ  -  ge der Kantone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Fest  -  legung bekannten ständigen Wohnbevölkerung festgelegt.  2  Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art. 18) wird ein Beitrag an  die allgemeinen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung  der Organe, insbesondere des Leistungserbringers, durch das Produkt  entspricht. Die Beiträge der Parteien nach Absatz 1 reduzieren sich in  diesem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Projektkosten
                            1  Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige  Versammlung (Art. 19 Abs. 2) legt mit nach Artikel 13 Absatz 5 einge  -  schränktem Stimmrecht Folgendes fest:  a.  den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teil  -  nehmer des Projekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich  eintretenden Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die  nicht am Projekt zur Einführung des Produkts beteiligt waren.  2  Massgebend   für   die   Festlegung   des   Verteilschlüssels   und   der  Einkaufsbeiträge ist der Nutzen des betreffenden Produkts für die Betei  -  ligten.  3  Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Vereinbarung, die  am Projekt teilgenommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge  gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gewinn und Vermögen
                            1  PTI Schweiz strebt keinen Gewinn an und baut Vermögen nur so weit  auf, als es notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu finanzieren  und die Liquidität sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Buchführung und Rechnungslegung
                            1  Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahres  -  rechnung von PTI Schweiz zuständig.  2  Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.  3  Für jedes an einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der  Bilanz   pro   Produkt   ein   eigenes   Konto   geführt.   Gutschriften   aus  Einkaufsbeiträgen (Art. 21 Abs. 2) werden auf diesen Konten verbucht.  Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Gemeinwesen gemäss sei  -  nem Recht.  4  Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Stan  -  dards zur Rechnungslegung nach Art. 962a des Obligationenrechts  2  )  .  5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  6 Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  25  1  Auf die mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen  ist unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 kantonales bernisches Recht  anwendbar, insbesondere betreffend:  a.  Datenschutz,   Öffentlichkeit   der   Verwaltung,   Informationsschutz  und Archivierung;  2)  SR 220  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  öffentliche Beschaffungen;  c.  Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufli  -  che Vorsorge;  d.  Haftung.  2  Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurtei  -  lung von Zugangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhan  -  den von PTI Schweiz erstellt haben oder die ihnen als Hauptadressaten  zugestellt wurden, nach der jeweils anwendbaren Gesetzgebung über  die Öffentlichkeit der Verwaltung.  3  PTI   Schweiz   kann   in   eigenem   Namen   öffentliche   Beschaffungen  durchführen und die dazu erforderlichen Verfügungen erlassen.  4  Wird  Personal von einem Gemeinwesen gestellt,  so bleibt  auf die  Arbeitsverhältnisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt  von Artikel 10 Absatz 3 dessen Recht anwendbar.  5  Für   Staatshaftungsansprüche   nach   bernischem   Recht   haftet   PTI  Schweiz mit ihrem Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern  (Art. 101 Abs. 2 des bernischen Personalgesetzes vom 16.  Sept. 2004  3  )  )  gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsverpflichtungen nach dieser  Vereinbarung.  6  Sieht das bernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so  erlässt diese:  a.  bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;  b.  in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.  7  Verfügungen   nach   Absatz   6   können   beim   Verwaltungsgericht   des  Kantons Bern angefochten werden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht  des Kantons Bern.  7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unter  -  zeichnung offen.  2  Sie kann in Kraft treten, nachdem der Bund sowie mindestens 18  Kantone sie unterzeichnet haben. Die strategische Versammlung legt  das Datum des Inkrafttretens fest  4  )  .  3)  BSG 153.01  4)  Vom Landrat genehmigt am 25.  November 2020; in Kraft seit 2.  Februar 2021  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach  Absatz 2 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beitritt
                            1  Jeder Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch  einseitige Erklärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten.  Der Beitritt wird auf den 1.  Januar des folgenden Jahres oder auf einen  durch den Kanton und den strategischen Ausschuss einvernehmlich  festgelegten Zeitpunkt wirksam.  2  Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung  bestehender Nutzungsvereinbarungen (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) zwi  -  schen dem Kanton und dem strategischen Ausschuss vereinbart wur  -  den. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die strategi  -  sche Versammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gründung von PTI Schweiz
                            1  PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.  2  Die   strategische   Versammlung   führt   eine   Gründungsversammlung  durch. Sie führt diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitglieder  -  zahl nach Artikel 26 Absatz 2 und dem Inkrafttreten durch.  3  Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen  vor.  4  Beschliesst  der Verein  HPI  Applikationen seine Auflösung und die  Übertragung seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:  a.  übernimmt diese es vollständig;  b.  führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;  c.  werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie  den daran beteiligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Re  -  gelung im Verein zugeordnet.  5  Die Regeln nach Absatz 4 gelten, solange die für den Entscheid über  die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes  beschliesst.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Weitergeführter Bezug von Produkten von HPI ohne
                            Unterzeichnung dieser Vereinbarung  1  Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist  oder sich an bestehenden Projekten des Vereins beteiligt oder beste  -  hende Produkte des Vereins bezieht, diese Vereinbarung aber im Zeit  -  punkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet hat, kann sich während  zwei Jahren ohne Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach dieser  Vereinbarung (Art. 3 Abs. 4 und Art. 18) weiterhin an den bisherigen  Produkten beteiligen.  2  Die bisherigen Bedingungen gelten weiter, solange sie nicht in Nut  -  zungsvereinbarungen neu geregelt werden.  3  Läuft die Frist nach Absatz 1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinba  -  rung nach dieser Vereinbarung abgeschlossen wird oder der Kanton  dieser  Vereinbarung  beitritt,   so  wird   er von   der Beteiligung  an  den  Projekten und dem Bezug von Produkten entschädigungslos ausge  -  schlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleisteter  Beiträge oder einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Änderung dieser Vereinbarung
                            1  Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinba  -  rung beschliessen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art. 13 Abs. 3) ist  eine Zwei-Drittels-Mehrheit erforderlich.  2  Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikati  -  on durch zwei Drittel der Parteien.  3  Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der  notwendigen Ratifikationen in Kraft.  4  Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen ande  -  ren Zeitpunkt festsetzen, nicht aber auf einen Zeitpunkt vor dem Errei  -  chen der notwendigen Ratifikationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem  nächsten Kündigungstermin fest, so kann jeder Kanton in den zwölf Mo  -  naten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen Ausschuss  seinen Austritt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklä  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Austritt
                            1  Jeder Kanton und der Bund können mit einer Frist von drei Jahren auf  das Ende eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die strategische Ver  -  sammlung, bestehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der ver  -  bleibenden Parteien, einen Beschluss über die Auflösung oder die An  -  passung dieser Vereinbarung herbeiführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Auflösung der Vereinbarung
                            1  Diese Vereinbarung kann durch einen Beschluss der strategischen  Versammlung jederzeit aufgelöst werden.  2  Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der  Auflösung sowie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Auflösung von PTI Schweiz
                            1  Wird diese Vereinbarung aufgelöst, so liquidiert der operative Aus  -  schuss   PTI   Schweiz   und   lässt   die   Organisation   im   Handelsregister  löschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von
                            PTI Schweiz  1  Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowie bei der Auflö  -  sung von PTI Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.  2  Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung An  -  spruch auf einen positiven Saldo ihres Bilanzkontos.  3  Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:  a.  das positive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt  gesondert ermittelt und gemäss dem entsprechenden Schlüssel  (Art. 22 Abs. 1) unter den Projektteilnehmern beziehungsweise  Leistungsbezügern aufgeteilt;  b.  das verbleibende positive oder negative Gesamtergebnis gemäss  dem Schlüssel für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art. 21  Abs. 1) unter den Parteien dieser Vereinbarung aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Aus
                            -  tritt  1  Für   ausgetretene   Parteien   gelten   in   Bezug   auf   die   Beteiligung   an  Projekten und den Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezü  -  ger ohne Parteistatus (Art. 18 und Art. 19 Abs. 3).  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Streitbeilegung
                            1  Streitigkeiten unter Parteien dieser Vereinbarung, Projektteilnehmern  und   Leistungsbezügern   ohne   Parteistatus   und   PTI   Schweiz   werden  nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art. 44  Abs. 3 der Bundesverfassung).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  15.11.2019  02.02.2021  Erlass  Erstfassung  A 2020, 2346, 2348; A 2021, 489  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  15.11.2019  02.02.2021  Erstfassung  A 2020, 2346, 2348; A 2021, 489  19