Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr
                            Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz, FeWG) vom 23. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel 24, 44   und 60   der   Kantonsverfassung   vom   19.   Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Dieses  Gesetz bezweckt Personen, Tiere, Sachen und  die Umwelt  vor Feuer, Rauch und Explosionen zu schützen. 2 Es stellt den Einsatz der Feuerwehr bei Bränden, Explosionen, Elemen tarereignissen,   Unfällen   mit   Verkehrsmitteln   und   bei   der   Freisetzung schädlicher und gefährlicher Stoffe sicher. 2. Vorbeugender Brandschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriff 1 Vorbeugender Brandschutz umfasst alle präventiven Massnahmen zum Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswir kungen von Bränden und Explosionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Brandschutzvorschriften 1 Die Brandschutzvorschriften legen die beim Bau und Betrieb von Bauten 1) GDB 101.0 OGS 2008, 80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als   kantonale  Brandschutzvorschriften  gelten  die  Brandschutzvorschrif ten der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) 2 ) . 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen; er   kann   andere   Vorschriften   von   Fachinstanzen   für   verbindlich   erklären oder eigene erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Baulicher Brandschutz a. Bewilligungspflicht 1 Im   Rahmen   des   Baubewilligungsverfahrens   unterstehen   der   feuerpoli zeilichen Bewilligungspflicht: a. Neubauten; b. wesentliche bauliche oder betriebliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. Zuständigkeit 1 Die Einwohnergemeinde erteilt die feuerpolizeiliche Bewilligung für Bau ten und Anlagen mit normalem Brandrisiko und/oder geringer Personen gefährdung. 2 Der   Kanton   erteilt   die   feuerpolizeiliche   Bewilligung   für   alle   Bauten   und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko und/oder grosser Personengefährdung sowie   für   alle   gewerblichen   oder   industriellen   Bauten   und   Anlagen.   Er kann von der Bauherrschaft die Erarbeitung eines Brandschutzkonzeptes verlangen. 3 Der Regierungsrat bezeichnet in Ausführungsbestimmungen die Bauten und Anlagen mit normalem bzw. erhöhtem Brandrisiko und geringer bzw. grosser Personengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            c. Periodische Kontrollen 1 Die   Einwohnergemeinde   kann   die   Bauten   und   Anlagen   gemäss   Art. 5 Abs. 1 dieses Gesetzes kontrollieren. 2 Der   Kanton   kontrolliert   alle   übrigen   Bauten   und   Anlagen.   Er   kann   von der Eigentümer- oder Nutzerschaft die Erstellung fachtechnischer Gutach ten verlangen. 2) www.vkf.ch 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Unterhaltspflicht 1 Die  Eigentümer-   oder   die  Nutzerschaft   von   Bauten   und  Anlagen   muss die   Feuerungsanlagen   sowie   die   Einrichtungen   des   technischen   Brand schutzes   (insbesondere   Brandmelde-   und   Löscheinrichtungen)   sachge recht unterhalten und dies belegen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Kaminfegerdienst a. Kontroll- und Reinigungspflicht 1 Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, Feuerungsanlagen periodisch von einer Kaminfegerin oder einem Kamin feger, die bzw. der im Kanton zugelassen ist, kontrollieren und soweit not wendig reinigen zu lassen. 2 Die   Gebäudeeigentümerin   oder   der   Gebäudeeigentümer   muss   die Kontrolle und Reinigung belegen können. 3 Im Unterlassungsfall ordnet der Kanton Kontrolle und Reinigung an. 4 Die   Gebäudeeigentümerin   oder   der   Gebäudeeigentümer   trägt   die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            b. Zulassung 1 Kaminfegerinnen und Kaminfeger bedürfen zur selbstständigen Berufs ausübung einer kantonalen Zulassung (Bewilligung). Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. 2 Die Zulassung wird erteilt, wenn: a. die gesuchstellende Person über das Meisterdiplom des Schweizeri schen   Kaminfegerverbandes   verfügt   oder   den   Nachweis   einer gleichwertigen Ausbildung erbringt; b. bei ausserkantonalen Gesuchstellenden der betreffende Kanton Ge genrecht hält. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, das Zulassungsverfahren so wie die Pflichten und Rechte der Kaminfegerinnen und Kaminfeger, insbe sondere Tarifvorschriften, die Reinigungspflicht im ganzen Kantonsgebiet und das Vorgehen bei Mängeln, in Ausführungsbestimmungen. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Gefährliche Stoffe und Waren 1 Der Kanton kontrolliert die gewerblichen und industriellen Betriebe, wel che   feuergefährliche   Stoffe   und   Waren   herstellen,   verarbeiten,   lagern oder mit ihnen handeln. 2 Er kann Massnahmen anordnen, wenn die Gefährdung dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Mitwirkungspflicht 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer bzw. die Nutzerin oder der Nut zer sind verpflichtet, den Kontrollorganen Zutritt zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Mängel 1 Werden Mängel festgestellt, so ordnet die zuständige Stelle unter Anset zung einer Frist deren Behebung an. 2 Werden die Mängel innert der angesetzten Frist nicht behoben, so kann die   zuständige   Behörde   die   Ersatzvornahme   anordnen   oder   die   Benüt zung der Bauten und Anlagen bis zur Mängelbehebung untersagen. 3 Bei   unmittelbarer   Brand-   oder   Explosionsgefahr   ordnet   die   zuständige Stelle Sofortmassnahmen an. 4 Die Kosten sind von der Person zu tragen, welche für die Mängel verant wortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Erhöhte Brandgefahr 1 Besteht   bei   Trockenheit   oder   Wasserknappheit   bzw.   bei   Veranstaltun gen oder Anlässen eine erhöhte Brandgefahr oder ist eine solche zu be fürchten, so hat die Einwohnergemeinde Massnahmen anzuordnen. 2 Betrifft   die   Brandgefahr   mehrere   Gemeinden,   so   ordnet   der   Kanton Massnahmen an. 3. Feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Begriff 1 Die Feuerwehr umfasst: a. die Gemeindefeuerwehr; b. die Gemeindefeuerwehr mit Stützpunktaufgaben; 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Betriebsfeuerwehr; d. die Löschgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Aufgaben des Kantons a. im Allgemeinen 1 Der Kanton: a. koordiniert,  regelt und überwacht die Organisation, die Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Gemeindefeuerwehr; b. ist für die Erfüllung der Stützpunktaufgaben verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            b. Stützpunktaufgaben 1 Stützpunktaufgaben umfassen insbesondere: a. die Hilfeleistung bei Unfällen mit Verkehrsmitteln; b. die Unterstützung der Gemeindefeuerwehr: 1. bei Verschmutzung durch Mineralölprodukte, 2. mit schweren Rettungs- und Spezialgeräten. 2 Der Regierungsrat: a. überträgt   Stützpunktaufgaben  an  eine  oder  mehrere  Gemeindefeu erwehren   in   Absprache   mit   dem   zuständigen   Einwohnergemeinde rat. Er regelt Einsatz, Organisation, Aufgaben und Ausrüstung sowie die Kostenbeteiligung des Kantons; b. kann die Erfüllung von Stützpunktaufgaben mit interkantonalen Ver einbarungen sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Aufgaben der Einwohnergemeinden a. im Allgemeinen 1 Jede Einwohnergemeinde bildet und unterhält eine Gemeindefeuerwehr. 2 Sie trägt deren Kosten, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            b. Gemeindefeuerwehr 1 Der   Leistungsauftrag   der   Gemeindefeuerwehr   umfasst   folgende   Ele mente: a. Kernauftrag: 1. sie rettet bei Bränden, Explosionen sowie bei Ereignissen, wel che durch schädliche Stoffe verursacht werden, Personen und Tiere   und   schützt   bedrohte   Personen,   Tiere,   Sachen   und   die Umwelt, 2. sie rettet bei Elementarereignissen (Naturkatastrophen) Perso nen   und   Tiere   und   trägt   zur   Schadenminderung   in   der   Akut phase bei; b. Hilfeleistungen: 1. sie trifft Sofortmassnahmen bei Verschmutzung durch Mineral ölprodukte und bei Wasseraustritt, 2. sie kann für technische Hilfeleistungen beigezogen werden; c. Dienstleistungen:   Sie   kann   durch   die   Einwohnergemeinde   bei Dienstleistungen   eingesetzt   werden,   sofern   ein   Einsatz   gemäss Buchstabe a oder b nicht beeinträchtigt wird; d. Hilfe in Notlagen: Sie kann durch die Einwohnergemeinde in Notla gen, die nicht unter Buchstabe a fallen, eingesetzt werden; e. Nachbarhilfe: Sie hat auf Verlangen Nachbarhilfe bei Einsätzen nach Buchstabe a und b zu leisten. 2 Bei Hilfeleistung einer Nachbargemeinde hat die unterstützte Gemeinde zu vergüten: a. die Kosten für Verbrauchs- und beschädigtes Material; b. die  zusätzlichen   Kosten,   verursacht   durch  länger   dauernde   Einsät ze; c. den Sold für Angehörige der Stützpunktdetachemente gemäss dem Ansatz der hilfeleistenden Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Betriebsfeuerwehr, Löschgruppe 1 Wenn   die   Brandgefahr,   die   Personenbelegung   oder   der   Standort   dies erfordern, können: a. industrielle und gewerbliche Betriebe durch die Einwohnergemeinde verpflichtet werden, eine Löschgruppe zu bilden; b. grössere   Betriebe   durch   den   Kanton   verpflichtet   werden,   eine Betriebsfeuerwehr aufzustellen und zu unterhalten. 2 Der Betrieb trägt die Kosten. Der Kanton kann sich daran beteiligen. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der   Kanton   regelt   die   Zusammenarbeit   der   Betriebsfeuerwehr   mit   der Gemeindefeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Löschmittel, Löscheinrichtungen 1 Die Einwohnergemeinden haben für genügend Löschwasser, Löschein richtungen und andere Löschmittel zu sorgen. 2 Erfordern   Bauten   und   Anlagen   die   Bereitstellung   besonders   kostspieli ger Spezialgeräte und Löschmittel, so kann die Einwohnergemeinde von der Eigentümerin oder vom Eigentümer angemessene Beiträge erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Ausbildung 1 Der Kanton: a. führt   die   Grund-   und   Wiederholungskurse   für   die   Feuerwehrkader und die Spezialistinnen oder Spezialisten durch; b. ernennt Instruktorinnen und Instruktoren; c. trägt   die   aus   der   Erfüllung   der   Aufgaben   nach   Buchstabe a   und b entstehenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Alarmierung 1 Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt über eine zentrale Anlage. 2 Der Regierungsrat legt die von der Feuerwehr zu bezahlenden Beiträge an die Kosten der Anlage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Pflichten und Rechte Dritter 1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Ein satz der Feuerwehr zugänglich sein. 2 Die Feuerwehr kann im Ernstfall oder bei Übungen vorübergehend Lie genschaften, Gebäude, Lokale, Fahrzeuge und andere Sachen Dritter be anspruchen. 3 Die   Betroffenen   sind   zu   informieren.   Bei   Übungen   hat   dies   rechtzeitig vorgängig zu geschehen. 4 Die Eigentümerin oder der Eigentümer hat Anspruch auf Schaden- oder Realersatz. 5 Über   eine   Entschädigung   und   deren   Höhe   entscheidet   die   zuständige Behörde. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Feuerwehrpflicht 1 Die   Feuerwehrpflicht   wird   durch   Dienstleistung   oder   Ersatzabgabe   er füllt. 2 Feuerwehrpflichtig   sind   Frauen   und   Männer   vom   1. Januar   in   dem   sie das 20. Altersjahr erreichen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 48-jährig werden. 3 Menschen   mit   Behinderungen,   welche   eine   Invalidenrente   beziehen, werden auf Antrag hin von der Feuerwehrpflicht befreit. 4 Der Feuerwehrdienst ist grundsätzlich in der Wohnsitzgemeinde zu leis ten. Diese kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Feuerwehrdienst 1 Eine kommunale Kommission bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichti gen Dienst zu leisten hat. 2 Sie   befindet   über   die   Aufnahme   von   Freiwilligen   und   entscheidet   über die Einteilung, Versetzung und Entlassung von Dienstleistenden. 3 Alle   Dienstpflichtigen   haben   den   Dienst   persönlich   zu   leisten   und   die notwendigen   Ausbildungsdienste   zu   bestehen.   Sie   können   zum   Besuch von   Kader-   und   Spezialistenkursen   sowie   zur   Übernahme   der   entspre chenden Funktion verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Ersatzabgabe 1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,4 Prozent des ordentlichen Staats- und   Gemeindesteuerbetrags,   sie   wird   zusammen   mit   den   Staats-   und Gemeindesteuern durch die hierfür zuständigen Behörden veranlagt und in Rechnung gestellt. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt wer den, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet. 2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabe pflichtigen mindestens Fr. 25.– und höchstens Fr. 350.–. 3 Der   Ertrag   der   Ersatzabgabe   fällt   der   Einwohnergemeinde   zu   und   ist ausschliesslich für die Feuerwehr zu verwenden. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Beiträge, Kostenersatz, Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Beiträge der privaten Versicherungsgesellschaften 1 Die   privaten   Versicherungsgesellschaften   leisten   einen   jährlichen   Bei trag an den Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versi cherungssumme  ergibt sich aus  den im  Kanton  auf  Ende des vorherge henden   Jahres   abgeschlossenen   Versicherungen   von   Gebäuden   und Fahrhabe gegen Feuer- und Elementarschäden. 2 Die Versicherungsgesellschaften haben: a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unauf gefordert dem Kanton zu melden; b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überwei sen. 3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest. 4 Die Beiträge werden als Spezialfinanzierung 3 ) für die Feuerwehr und den vorbeugenden Brandschutz verwaltet und verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Beiträge des Kantons aus der Spezialfinanzierung a. jährlicher Pauschalbeitrag 1 Jeder Einwohnergemeinde  wird jährlich  ein Pauschalbeitrag  ausgerich tet. 2 Der   Regierungsrat   legt   die   Höhe   des   Gesamtbetrags   fest   und   verteilt diesen auf die Gemeinden nach folgendem Schlüssel: a. 25 Prozent   nach   der   Anzahl   der   aktiven   Angehörigen   der   Feuer wehr; b. 50 Prozent nach der Einwohnerzahl; c. 25 Prozent nach der Gemeindefläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            b. ausserordentliche Beiträge 1 Den   Einwohnergemeinden   bzw.   den   Wasserversorgungsgenossen schaften werden Beiträge ausgerichtet an: a. Neu- und Erweiterungsbauten sowie Renovationen von Feuerwehr lokalen; b. die Anschaffung von Schlauchwasch- und Trocknungsanlagen; 3)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzhaushaltsverordnung (GDB 610.11)
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die   Anschaffung   von   Feuerwehrmotorfahrzeugen   und   von   Lösch- und   Rettungsgerätschaften,   sofern   die   Nettokosten   im   Einzelfall Fr. 50 000.– übersteigen; d. die Erstellung von Löschwasserreservoirs und Wasserbezugsstellen für Motorspritzen. 2 Privaten   Betrieben   sowie   Gebäudeeigentümerinnen   oder   Gebäudeei gentümern können Beiträge ausgerichtet werden an: a. die   Neuerstellung   und   den   Ersatz   von   Hydranten,   ohne   Schieber und Zuleitungen; b. die   Erstellung   von   Brandmelde-   und   automatischen   Löschanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Apparate und die Grundaus rüstung; c. die Erstellung von ständigen Löscheinrichtungen, wie Sprinkler- und Berieselungsanlagen; beitragsberechtigt sind jedoch nur die Appara te, ohne Hauptleitungen des Wassers; d. die   Anschaffung   von   persönlichen   Ausrüstungen   für   Betriebsfeuer wehren und Löschgruppen. 3 Der Einwohnergemeinde können Beiträge gewährt werden, wenn ihr bei einem Elementarereignis ausserordentlich hohe Kosten aus dem Einsatz der Feuerwehr erwachsen. 4 Massgebend für die Beitragsleistung sind die Kosten nach Abzug allfälli ger Beiträge Dritter. 5 Der   Regierungsrat   legt   die   Beitragsbedingungen   und   den   Kostenanteil fest,   bezeichnet   die   zur   Beitragsbewilligung   zuständigen   Instanzen   und regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Kostenersatz für Feuerwehreinsätze 1 Einsätze  für  Kernaufgaben   nach  Art. 18  Abs. 1  Bst. a   dieses   Gesetzes erfolgen unentgeltlich, soweit das Ereignis nicht vorsätzlich oder grobfahr lässig herbeigeführt worden ist. 2 Kosten   für   Hilfeleistungen   nach   Art. 18   Abs. 1   Bst. b   dieses   Gesetzes werden der Verursacherin oder dem Verursacher überbunden. 3 Kosten für Dienstleistungen nach Art. 18 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes werden der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 4 Die übrigen Kosten der Feuerwehr werden überbunden: a. bei einem Fehlalarm der Eigentümerin oder dem Eigentümer der An lage; 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. bei einem Einsatz bei Unfällen mit Verkehrsmitteln der Verursache rin oder dem Verursacher. Ein Verschulden ist nicht nachzuweisen; c. bei   einem   Einsatz   wegen   eines   Fahrzeugbrandes   der   Leistungs empfängerin oder dem Leistungsempfänger. 5 Die zuständige Behörde verfügt den Kostenersatz. In begründeten Fäl len kann sie die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Gebühren 1 Die Kontrollen sind gebührenfrei. 2 Kanton und Einwohnergemeinden erheben für Nachkontrollen Gebühren bis Fr. 2 000.–. Bei einem ausserordentlichen Aufwand kann die Gebühr angemessen   erhöht   werden,   jedoch   höchstens   bis   zum   Doppelten   des Höchstansatzes. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen. 5. Haftung und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Haftung 1 Die   Einwohnergemeinde   haftet   bei   Einsätzen   der   Gemeindefeuerwehr und der Kanton bei Stützpunkteinsätzen für Schäden, welche: a. Feuerwehrpflichtige   in   Ausübung   ihrer   Dienstpflicht   und   Zivilperso nen, die zur Hilfeleistung beigezogen wurden, erleiden; b. die Feuerwehr Dritten gegenüber verursacht. 2 Die Haftung entfällt,  wenn von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder die   Geschädigte   bzw.   der   Geschädigte   das   Ereignis   vorsätzlich   verur sacht hat.  Hat die geschädigte Person das  Ereignis fahrlässig herbeige führt, wird die Haftung dem Grad des Verschuldens entsprechend vermin dert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Rückgriff 1 Auf   Personen,   die   den   Einsatz   der   Feuerwehr   durch   eine   vorsätzliche oder   fahrlässige   rechtswidrige   Handlung   oder   Unterlassung   nötig   ge macht oder veranlasst haben, kann für alle Einsatzkosten ganz oder teil weise Rückgriff genommen werden. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Versicherung 1 Die   Einwohnergemeinden   haben   die   Angehörigen   der   Feuerwehr,   die übrigen   Brandschutzorgane   und   ihnen   helfende   Privatpersonen   gegen Unfall und Haftpflicht, die als Folge von Ausbildung und Einsatz auftreten, ausreichend zu versichern. In den Versicherungsschutz sind auch Privat fahrzeuge einzubeziehen, deren Benützung angeordnet worden ist. 6. Rechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Rechtsschutz 1 Gegen  Verfügungen  der  kommunalen  Kommission  für  Dienstpflichtent scheide kann innert 20 Tagen beim Einwohnergemeinderat schriftlich Be schwerde geführt werden. 2 Beschwerden   gegen   Anordnungen   bei   erhöhter   Brandgefahr   (Art. 13 dieses Gesetzes) haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Straf- und Disziplinarbestimmungen 1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig Bestimmun gen dieses Gesetzes oder gestützt darauf erlassene Vorschriften, Anord nungen oder Weisungen verletzt, insbesondere: a. die Brandschutzvorschriften missachtet; b. die Kontroll- bzw. Reinigungspflicht missachtet; c. Mängel nicht bzw. nicht fristgerecht behebt; d. die Feuerwehrpflicht verletzt; e. Anordnungen bei erhöhter Brandgefahr missachtet. 2 Dienstpflichtverletzungen   können   durch   die   Kommandantin   oder   den Kommandanten disziplinarisch oder mit einer Busse bis zu Fr. 300.– be straft werden. 7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Ausführungsbestimmungen 1 Der   Regierungsrat   regelt   in   Ausführungsbestimmungen   die   Zuständig keiten sowie die übrigen zum Vollzug nötigen Einzelheiten. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Übergangsrecht 1 Behörden, die nach neuem Recht nicht mehr zuständig sind, erledigen die bei ihnen hängigen Verfahren oder Geschäfte. 2 Die nach bisherigem Recht im Kanton tätigen Kreiskaminfeger erhalten ohne Gesuch eine Zulassung. Rechte und Pflichten richten sich nach die sem Gesetz. 3 Der   Regierungsrat   kann   in   Ausführungsbestimmungen   vorsehen,   dass Gesuchstellenden aus dem Kanton Nidwalden die Zulassung zur Berufs ausübung   gemäss   Art. 9   dieses   Gesetzes   in   der   Gemeinde   Engelberg gewährt wird, auch wenn der Kanton Nidwalden nicht Gegenrecht hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Änderung bisherigen Rechts 1 ... 4 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Gesetz über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewal ten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 5 ) ; b. die Verordnung über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 6 ) ; c. die Feuerpolizei-Verordnung vom 30. Oktober 1970 7 ) ; d. die   Verordnung   betreffend   die   Beitragspflicht   der   Feuerversiche rungsgesellschaften vom 25. Februar 1915 8 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt,  wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 9 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 4) Die  Änderungen  bisherigen  Rechts  sind in den   entsprechenden  Erlassen  nachge führt und können unter OGS 2008, 80 konsultiert werden 5) OGS 1980, 63, OGS 2003, 59, OGS 2005, 61 6) OGS 1980, 64, OGS 2003, 60 7) OGS 1971, 92, OGS 1976, 46, OGS 1980, 5, OGS 1993, 92, OGS 2003, 61, OGS 2006, 23 8) OGS 1922, 46, OGS 1932, 80, OGS 1943, 22 9) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 80 und 102 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung OGS 2008, 80 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.2008 01.01.2009 Erstfassung OGS 2008, 80 16