Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen
                            Einführungsverordnung  zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen  (Kantonale Nationalstrassenverordnung, kNSV)  vom 19. Oktober 2021 (Stand 1. November 2021)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 2 der Kantonsverfassung, in Ausführung  von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8.  März 1960 über die National  -  strassen (NSG)  1  )  ,  beschliesst:  §  1  Gegenstand  1  Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden  und die Verfahren gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Natio  -  nalstrassen  2  )  .  beschliesst:  §  2  Verlegungs-, Kreuzungs- und Anschlussbauwerke  1  Bei  Verlegungs-,  Kreuzungs-  und Anschlussbauwerken  im Zusam  -  menhang mit Nationalstrassen gemäss Art. 45–46 NSG  3  )   richtet sich die  innerkantonale Kostenverteilung nach den Art. 51 ff. des Gesetzes über  den Bau und Unterhalt der Strassen (Strassengesetz, StrG)  4  )  .  §  3  Landumlegung  1  Soweit die Kantone nach dem Bundesgesetz über die Nationalstras  -  sen  5  )   das Landumlegungsverfahren zu ordnen haben, ist Art. 36 StrG  6  )  anwendbar.  1)  SR 725.11  2)  SR 725.11  3)  SR 725.11  4)  NG 622.1  5)  SR 725.11  6)  NG 622.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4  Zuständigkeit  1. Regierungsrat  1  Der Regierungsrat ist zuständig für:  1.  die Verfügung der für den Strassenbau notwendigen Landumle  -  gungen (Art. 36 Abs. 1 NSG  7  )  );  2.  Stellungnahmen   im   Zusammenhang   mit   der   Anhörung   des  Kantons durch den Bund;  3.  die Planung mit dem Bund (Art. 10 NSG);  4.  die generelle Projektierung mit dem Bund (Art. 13 NSG);  5.  den Beschluss über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderli  -  chen Landes (Art. 37 NSG);  6.  den Abschluss von Vereinbarungen über abweichende Kostenre  -  gelungen (Art. 47 NSG);  7.  den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bund über  die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen  Unterhalts (Art. 49a Abs. 2 NSG);  8.  das Gesuch um allfällige Ersatzvornahme (Art. 55 NSG);  9.  den Abschluss von Verträgen mit der Betreiberin oder dem Be  -  treiber einer Nebenanlage (Art. 6 der eidgenössischen National  -  strassenverordnung; NSV  8  )  );  10.  den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit dem Bundesamt  für Strassen (ASTRA; Art. 7a NSV).  §  5  2. Baudirektion  1  Die Baudirektion vollzieht alle dem Kanton nach der Bundesgesetzge  -  bung über die Nationalstrassen  9   zufallenden Aufgaben, soweit sie nicht  einer anderen Instanz übertragen sind.  2  Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Koordination der kantonalen Publikation (Art. 27b NSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstellung und die Umsetzung von Verkehrsmanagementplä  -  nen für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeu  -  tende   Auswirkungen   auf   die   Nationalstrasse   haben   (Art.   52  NSV  10  )  ).  7)  SR 725.11  8)  SR 725.111  9)  SR 725.11  10)  SR 725.11  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  6  3. Landwirtschafts- und Umweltdirektion  1  Die Landwirtschafts- und Umweltdirektion ist zuständig für:  1.  die Ausarbeitung von Vorprojekten im Zusammenhang mit Güter-  oder Waldzusammenlegungen (Art. 33 NSG  11  )  );  2.  die   Einreichung   der   Neuzuteilungsentwürfe   zur   Genehmigung  beim Bund (Art. 35 NSG);  3.  die Vorbereitung des Beschlusses über die vorzeitige Inbesitz  -  nahme, soweit landwirtschaftliche Güter oder Wald betroffen sind  (Art. 37 NSG).  §  7  4. Baubewilligungsbehörde  1  Die Baubewilligungsbehörde ist zuständig für den Beschluss über die  Gesuche für bewilligungspflichtige, bauliche Massnahmen innerhalb von  Projektierungszonen und Baulinien.  2  Sie ist zuständig für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustan  -  des gemäss Art. 15 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 NSG  12  )  .  §  8  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Die Einführungsverordnung des Landrates vom 8.  Januar 1966 zum  Bundesgesetz über die Nationalstrassen  13  )   wird aufgehoben.  §  9  Inkrafttreten  1  Diese Einführungsverordnung tritt am 1.  November 2021 in Kraft.  11)  SR 725.11  12)  SR 725.11  13)  A 1966, 27  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.10.2021  01.11.2021  Erlass  Erstfassung  A 2021, 1892  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.10.2021  01.11.2021  Erstfassung  A 2021, 1892  5