Gesetz über die sparsame Energienutzung und die Förderung erneuerbarer Energien
                            Gesetz  über die sparsame Energienutzung und die Förderung  erneuerbarer Energien  (Kantonales Energiegesetz, kEnG)  vom 16. Dezember 2009 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 21 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 und 45–47 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. Sep
                            -  tember 2016 (EnG)  1  )  ,  *  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Grundsatz
                            *  1  Dieses Gesetz:  1.  legt die Grundlagen für eine kantonale Energiepolitik fest;  2.  schafft günstige Rahmenbedingungen für eine sparsame und ra  -  tionelle Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energi  -  en;  3.  fördert die Sicherstellung einer umweltverträglichen Energiever  -  sorgung;  4.  dient dem Vollzug der Energiegesetzgebung des Bundes.  2  Die Energie ist sparsam und effizient zu nutzen.  *  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat legt die kantonale Energiepolitik fest und koordiniert  sie mit der Energiepolitik des Bundes.  1)  SR 730.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane und legt deren  Zuständigkeiten und Aufgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Direktion
                            1  Die Direktion erfüllt die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Auf  -  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Energiefachstelle
                            1  Der Kanton führt eine Energiefachstelle.  2  Die Energiefachstelle berät Private und öffentlich-rechtliche Körper  -  schaften über die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Ener  -  gienutzung,   über   die   Nutzung   erneuerbarer   Energien   sowie   über  Vollzugsfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit die Ge  -  setzgebung dafür keine andere Instanz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a * Elektrizitätsverteilungsunternehmungen
                            1  Die Elektrizitätsverteilungsunternehmungen stellen dem Kanton und  den Gemeinden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der Energiepla  -  nung benötigten Daten zur Verfügung; vorbehalten bleibt die Daten  -  schutzgesetzgebung.  *  2  Bei grösserem Aufwand oder zusätzlich nötiger Bearbeitung der Daten  kann der Aufwand in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übertragung von Vollzugsaufgaben an Private
                            1  Die Vollzugsbehörden können für die Prüfung der Erfüllung sowie die  Kontrolle der Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften aussenste  -  hende Fachleute beiziehen.  2  Sie schliessen mit den zum Vollzug beigezogenen Privaten Leistungs  -  aufträge ab und überprüfen periodisch deren Tätigkeit.  3  Die Namen und Adressen der zum Vollzug beigezogenen Dritten sind  von den Behörden periodisch zu veröffentlichen.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vereinbarungen
                            1  Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfül  -  lung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben gemäss Art. 6 verein  -  baren.  3 Energiesparmassnahmen bei Bauten und Anlagen  3.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattungen  und Ausrüstungen sind so zu planen, zu erstellen, zu betreiben und zu  unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten, ein effizi  -  enter  Betrieb   möglich   ist   und   die   Energie   einschliesslich   Elektrizität  sparsam sowie rationell genutzt wird; soweit möglich sind Abwärme und  erneuerbare Energien zu nutzen.  *  2  Der Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) gilt als offizieller  Ausweis des Kantons. Der Ausweis ist für die Hauseigentümer freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bauten und Anlagen öffentlich-rechtlicher Körper
                            -  schaften  1  Die   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften   fördern   die   sparsame,  wirtschaftliche und umweltgerechte Verwendung von Energie in ihren  Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Vorbildfunktion von Kanton und Gemeinden
                            1  Für bestehende Bauten im Eigentum des Kantons beziehungsweise  der Gemeinden gelten folgende Ziele:  1.  der Stromverbrauch ist bis im Jahr 2030 um 20 Prozent gegen  -  über dem Stand im Jahr 1990 zu senken oder mit neu zugebau  -  ten erneuerbaren Energien zu decken;  2.  die Wärmeversorgung ist ab dem Jahr 2050 vollständig ohne fos  -  sile Brennstoffe zu realisieren.  2  Für   Neubauten   im   Eigentum   des   Kantons   beziehungsweise   der  Gemeinden   gelten   erhöhte   Minimalanforderungen   bezüglich   des  gewichteten Energiebedarfs gemäss Art. 19; der Regierungsrat legt die  -  se in einer Verordnung fest.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stand der Technik
                            1  Die energierelevanten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik  zu planen und auszuführen.  2  Der Regierungsrat kann Normen und Empfehlungen anerkannter Fa  -  chorganisationen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geltungsbereich, Energienachweis
                            1  Die Anforderungen gemäss Art. 13–22 sind einzuhalten bei:  1.  Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet wer  -  den;  2.  Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche  beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden;  3.  *  Neuinstallationen gebäudetechnischer Anlagen zur Aufbereitung  und Verteilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft;  4.  *  Erneuerung, Umbau oder Änderung gebäudetechnischer Anla  -  gen.  2  Für energierelevante Massnahmen gemäss Art. 13–22, die der Baube  -  willigungspflicht gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung  2  )    unter  -  stehen, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Vorschriften dieses Ge  -  setzes eingehalten werden (Energienachweis).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausnahmen
                            1  Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen oder Erleichterungen von  den in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen verlang  -  ten Anforderungen bewilligen, wenn:  1.  ausserordentliche Umstände vorliegen, namentlich Art, Zweckbe  -  stimmung oder Dauer der Bauten und Anlagen eine Abweichung  nahelegt;  2.  sonst eine unverhältnismässige Härte einträte; und  3.  *  dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interes  -  sen verletzt werden.  2  Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen ver  -  knüpft und befristet werden.  2)  NG 611.1  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Energierelevante Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wärmeschutz
                            1  Die Anforderungen an den winterlichen und sommerlichen Wärme  -  schutz der Gebäudehülle sind einzuhalten.  2  Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Wärmeschutz und  die Befreiung und Erleichterungen davon fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Gebäudetechnische Anlagen
                            1. ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen  *  1  Die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen zur  Gebäudeheizung ist nicht zulässig.  2  Der   Ersatz   von   ortsfesten   elektrischen   Widerstandsheizungen   mit  Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandshei  -  zung ist nicht zulässig.  3  Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.  4  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, unter welchen Vor  -  aussetzungen die Neuinstallation oder der Ersatz ortsfester elektrischer  Widerstandsheizungen ausnahmsweise zulässig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a * 2. erneuerbare Energie beim Ersatz des
                            Wärmeerzeugers  a) Anforderungen  1  Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohn  -  nutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerba  -  rer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet.  2  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Standardlösungen so  -  wie die Ausnahmen fest.  3  Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Ener  -  giebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100  kWh/m² je  Jahr; die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b * b) Bewilligungspflicht
                            1  Der Ersatz eines Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohn  -  nutzung ist bewilligungspflichtig.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Ge  -  suchsteller nachweist, dass:  1.  die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gewährleistet  ist;  2.  die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie-Standard ausge  -  wiesen ist; oder  3.  die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Abwärmenutzung
                            *  1  Die im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteer  -  zeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu  nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich  tragbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 4. Anforderungen an weitere Anlagen
                            *  1  Der Regierungsrat legt die Anforderungen fest an:  1.  *  Wärmeerzeugungsanlagen bei Neubauten;  2.  Wasserwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher;  3.  Wärmeverteilung und  -  abgabe;  4.  lüftungstechnische Anlagen;  5.  Anlagen für Kühlung, Be- und Entfeuchtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Heizungen im Freien
                            1  Ortsfeste Heizungen im Freien sind mit erneuerbaren Energien oder  nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.  2  Ausnahmen können bewilligt werden, wenn:  1.  die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz techni  -  scher Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung zwingend  erfordert;  2.  bauliche, technische und betriebliche Massnahmen nicht ausführ  -  bar oder unverhältnismässig sind; und  3.  die Aussenheizung mit einer temperatur- und feuchtigkeitsabhän  -  gigen Regelung ausgerüstet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beheizte Freiluftbäder
                            1  Der Bau und die Sanierung beheizter Freiluftbäder mit einem Fas  -  sungsvermögen von mehr als 8  m³ sowie der Ersatz und die wesentli  -  che Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung ist  nur zulässig, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder  nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Anforderungen an die Deckung des gewichteten
                            Energiebedarfs  1  Neubauten und erhebliche Erweiterungen von bestehenden Gebäuden  müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass ihr gewichteter Ener  -  giebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung nahe  bei Null liegt.  2  Der Regierungsrat legt die Anforderungen an den Energieeinsatz in ei  -  ner   Verordnung   fest;   er   berücksichtigt   dabei   insbesondere   die  Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschat  -  tung oder Quartiersituationen.  3  Er legt in einer Verordnung fest, welche Erweiterungen von bestehen  -  den Gebäuden als erheblich gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a * Eigenstromerzeugung
                            1. Grundsatz  1  Neubauten und erhebliche Erweiterungen müssen einen Teil der von  ihnen benötigten Elektrizität selber erzeugen.  2  Die Eigenstromerzeugung kann mit Installation einer Energieerzeu  -  gungsanlage in, auf oder an der Baute oder mit Beteiligung an einer  neuen Gemeinschaftsanlage im Kanton sichergestellt werden.  3  Die Eigenstromerzeugung muss mindestens 10  W je m² neu geschaf  -  fene Energiebezugsfläche betragen; es muss nicht mehr als 30  kW si  -  chergestellt werden.  4  Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Berechnungsweise so  -  wie die Ausnahmen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b * 2. Ersatzabgabe
                            1  Erfüllt die Elektrizitätserzeugungsanlage die Anforderungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a nicht, ist eine einmalige Ersatzabgabe zu leisten. 2 Die Ersatzabgabe beträgt je nicht realisierte kW-Leistung Fr. 1'000.–.
                            3  Die Bewilligungsbehörde verfügt die Ersatzabgabe mit der Baubewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c * 3. Verwendung
                            1  Der Kanton weist die Ersatzabgabe dem Fonds zur Finanzierung des  Förderprogramms gemäss Art.  27 zu.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verbrauchsabhängige Heiz- und
                            Warmwasserkostenabrechnung  1. Ausrüstungspflicht bei Neubauten  *  1  Neue   Gebäude   mit   zentraler   Wärmeversorgung   mit   mehr   als   vier  Nutzeinheiten sind mit den nötigen Geräten zur Erfassung des individu  -  ellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.  2  Neue Gebäude, welche die Wärme von einer zentralen Wärmeversor  -  gung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit den Geräten zur Er  -  fassung des Wärmebedarfs für Heizung je Gebäude auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * 2. Ausrüstungspflicht bei wesentlichen Erneuerungen
                            1  Bestehende Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung für mehr als  vier Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungssys  -  tems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Heizwärmever  -  brauchs beziehungsweise bei einer Gesamterneuerung des Warmwas  -  sersystems mit den Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwas  -  serverbrauchs auszurüsten.  2  Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit  den nötigen Geräten zur Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs  für Heizung je Gebäude auszurüsten, wenn an einem oder mehreren  Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b * 3. Abrechnungsverfahren, Ausnahmen
                            1  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung das Abrechnungsverfah  -  ren und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht  für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeu  -  gerleistung oder niedrigem spezifischem Energieverbrauch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
                            1  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brenn  -  stoffen ist nur zulässig, wenn die dabei entstehende Wärme fachgerecht  und vollständig genutzt wird. Ausgenommen sind Anlagen, die keine  Verbindung zum öffentlichen Elektrizitätsnetz haben.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren  gasförmigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entste  -  hende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird. Diese Anforde  -  rung gilt nicht, wenn nur ein beschränkter Anteil nicht-landwirtschaftli  -  ches Grüngut verwertet wird sowie keine Verbindung zum öffentlichen  Gasverteilnetz besteht und diese auch nicht mit verhältnismässigem  Aufwand hergestellt werden kann.  3  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren  festen oder flüssigen Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die dabei ent  -  stehende Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.  4  Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromversor  -  gung sowie für Probeläufe von höchstens 50 Stunden je Jahr ist ohne  Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung
                            *  1  Bei   Bauten   mit   einer   Energiebezugsfläche   (EBF)   von   mehr   als  1'000  m² sind die Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für  Beleuchtung einzuhalten. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder  Teile davon.  *  2  Der Regierungsrat legt die Grenzwerte fest.  3.3 Grossverbraucher
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Energieverbrauch, Zielvereinbarung
                            1  Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als  5  GWh   oder   einem   jährlichen   Elektrizitätsverbrauch   von   mehr   als  0.5  GWh können von der Direktion verpflichtet werden, ihren Energie  -  verbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchs  -  optimierung zu realisieren. Ausgenommen sind Grossverbraucher, die  sich im Rahmen von Zielvereinbarungen verpflichten, individuell oder in  einer Gruppe die von der Direktion vorgegebenen Ziele für die Entwick  -  lung des Energieverbrauchs einzuhalten.  2  Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen abschliessen, können für  deren Dauer von der Einhaltung der Art. 14–15, Art. 16 Ziff. 2–5, Art.  17–19 und Art. 20 und 20a, Art. 21–22 und Art. 35b entbunden werden.  Die Direktion kann die Vereinbarung fristlos kündigen, wenn die Ver  -  brauchsziele nicht eingehalten werden.  *  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Energienachweis im Baubewilligungsverfahren
                            1  Der Energienachweis bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der  Baubewilligung. Er ist spätestens bis zum Baubeginn zu erbringen.  2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und  Baugesetzgebung  3  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24a * Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
                            1  Jedermann   ist   verpflichtet,   den   zuständigen   Instanzen   die   für   den  Vollzug erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen und nötigen  -  falls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.  2  Die Baubewilligungsbehörden erfassen die ihnen mitgeteilten energe  -  tisch relevanten Daten des Gebäudebestandes auf ihrem Gebiet und  leiten die erfassten Daten laufend dem Kanton weiter.  3  Die zuständigen Instanzen dürfen zur Ausübung ihrer Aufgaben Lie  -  genschaften betreten und die kontrollierten Gebäude beziehungsweise  gebäudetechnischen Anlagen prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Gebühren
                            1  Die Gebühren richten nach den Bestimmungen der Planungs- und  Baugesetzgebung  4  )  .  *  2  Die Beratung und weitere Dienstleistungen der Energiefachstelle erfol  -  gen grundsätzlich unentgeltlich.  4 Fördermassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beratung, Weiterbildung
                            1  Der Kanton unterstützt die Zielsetzung dieses Gesetzes, indem er ins  -  besondere:  1.  die Bevölkerung über den umweltschonenden, sparsamen und  rationellen Einsatz von Energie sowie über die Nutzung erneuer  -  barer Energien informiert und berät;  2.  mit den Gemeinden zusammenarbeitet;  3.  Bemühungen privater Organisationen fördern kann;  3)  NG 611.1  4)  NG 611.1  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Weiterbildung in Energiefragen fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Förderprogramm
                            1  Der Kanton fördert Massnahmen zur sparsamen und rationellen Ener  -  gienutzung sowie zur Nutzung umweltschonender, erneuerbarer Energi  -  en und Abwärme.  2  Der Regierungsrat legt das kantonale Förderprogramm fest.  3  Der   Kanton   führt   einen   Fonds   zur   Finanzierung   des   Förderpro  -  gramms.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Förderbeiträge
                            1  Förderbeiträge können für folgende Massnahmen gewährt werden:  *  1.  rationelle Energienutzung;  2.  Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme;  3.  Aus- und Weiterbildung im Energiebereich, insbesondere solche  von Fachleuten;  4.  Information, Beratung und Marketing im Energiebereich.  2  Die Zusicherung von Förderbeiträgen kann mit Bedingungen und Auf  -  lagen verbunden werden.  3  Förderbeiträge sind zurückzuerstatten, wenn sie zu Unrecht bezogen  wurden oder wichtige Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Wirksamkeitskontrolle
                            1  Der Kanton führt zur Kontrolle der Wirksamkeit der Fördermassnah  -  men eine Statistik und stellt sie den Gemeinden zur Verfügung.  2  Der Kanton kann bei den Empfängerinnen und Empfängern gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 zu statistischen Zwecken die notwendigen Informationen zur Wirksamkeit der Massnahmen einfordern. 3 Der Regierungsrat berichtet dem Landrat im Rechenschaftsbericht über die Verwendung dieser Mittel. 11
                            5 Rechtsschutz, Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * Rechtsschutz
                            1  Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens sind die Rechtsschutz  -  bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung  5  )   anwendbar.  2  Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts  -  pflegegesetz  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften die  -  ses Gesetzes sowie gestützt darauf erlassene Vorschriften oder Verfü  -  gungen werden mit Busse bis zu Fr.  40'000.– bestraft. Strafbar macht  sich insbesondere, wer:  1.  bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen ohne Einholen des er  -  forderlichen Energienachweises erstellt oder verändert;  2.  von den bewilligten Plänen abweicht;  3.  Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt  haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer  -  den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der  Busse verurteilt.  4  Die Strafverfolgung verjährt nach drei Jahren.  5  Das Recht zur Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anzeigepflicht
                            1  Der Gemeinderat und die Energiefachstelle sind verpflichtet Strafan  -  zeige einzureichen, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.  5)  NG 611.1  6)  NG 265.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1996 über das Energiewesen (Energiege  -  setz)  7  )   sowie die Vollziehungsverordnung zum Gesetz 23.  Oktober 1996  über das Energiewesen vom (Energieverordnung)  8  )   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Hängige Verfahren
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bewilligungsverfah  -  ren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.  2  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Rechtsmittelverfah  -  ren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a * Übergangsbestimmung zur Änderung
                            vom 31.  März 2021  1. hängige Verfahren  1  In Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist  das neue Recht anwendbar.  2  Das bisherige Recht ist anwendbar:  1.  in   Verfahren,   bei   denen   bereits   eine   öffentliche   Auflage   mit  Einwendungsmöglichkeit erfolgt ist;  2.  in Rechtsmittelverfahren zu Entscheiden nach bisherigem Recht,  die noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b * 2. Sanierungspflicht von Elektroheizungen mit
                            Wasserverteilsystem  1  Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasser  -  verteilsystem sind innerhalb von 15  Jahren nach Inkrafttreten der Ände  -  rung vom 31.  März 2021 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anfor  -  derungen dieses Gesetzes entsprechen.  2  Der Regierungsrat kann in einer Verordnung Ausnahmen von der Sa  -  nierungspflicht festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Änderung des Baugesetzes
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öffent  -  liche Baurecht (Baugesetz)  9  )   wird wie folgt geändert: ...  7)  A 1996, 536; A 2006, 1705; A 2007, 5  8)  A 1996, 2061; A 1997, 51; A 2004, 811, 2035  9)  NG 611.1  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Änderung der Bauverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 3.  Juli 1996 zum Gesetz über die  Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung)  10  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  11  )   fest.  10)  NG 611.11  11)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Mai 2010  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  16.12.2009  01.05.2010  Erlass  Erstfassung  A 2009, 2237, A 2010, 739  27.03.2013  01.01.2014  Art. 5a  eingefügt  A 2013, 501, 1060  21.05.2014  01.01.2015  Art. 11 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 24 Abs. 2  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 25 Abs. 1  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 30  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  31.03.2021  01.11.2021  Ingress  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 1  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 5a Abs. 1  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 8 Abs. 1  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 9a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 11 Abs. 1, 3.  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 11 Abs. 1, 4.  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 12 Abs. 1, 3.  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 14  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 14 Abs. 4  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 14a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 14b  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 15  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 16  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 16 Abs. 1, 1.  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 19  totalrevidiert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 19a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 19b  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.01.2022  Art. 19c  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 20  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 20a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 20b  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 22  Titel geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 23 Abs. 2  geändert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 24a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.01.2022  Art. 27 Abs. 3  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 28 Abs. 1  geändert  A 2021, 601, 1239  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  31.03.2021  01.11.2021  Art. 29  totalrevidiert  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 35a  eingefügt  A 2021, 601, 1239  31.03.2021  01.11.2021  Art. 35b  eingefügt  A 2021, 601, 1239  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  16.12.2009  01.05.2010  Erstfassung  A 2009, 2237, A 2010, 739  Ingress  31.03.2021  01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 2 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a 27.03.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 501, 1060
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a Abs. 1 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, 3. 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 1, 4. 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, 3. 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abs. 4 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14b 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1, 1. 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 31.03.2021
                            01.11.2021  totalrevidiert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19a 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19b 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19c 31.03.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20b 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 31.03.2021
                            01.11.2021  Titel geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 2 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 1 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3 31.03.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1 31.03.2021
                            01.11.2021  geändert  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 31.03.2021
                            01.11.2021  totalrevidiert  A 2021, 601, 1239  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35a 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35b 31.03.2021
                            01.11.2021  eingefügt  A 2021, 601, 1239  18