Gesetz zum Schutz der Persönlichkeit
                            Gesetz  zum Schutz der Persönlichkeit  *  (Persönlichkeitsschutzgesetz, PSchG)  vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 28 ff.  des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuches   vom   10.  Dezember   1907  (ZGB)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz bestimmt die zuständigen Instanzen gemäss der Art.  28ff. ZGB und regelt das anwendbare Verfahren.  2  Es regelt die Massnahmen zur Verminderung von Gewalt, Drohungen  und Nachstellungen sowie die Zusammenarbeit der damit befassten  Stellen.  2 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Kantonsgericht
                            1. Kollegialgericht  1  Das Kantonsgericht als Kollegialgericht ist zuständig für die Beurtei  -  lung von Klagen zum Schutz der Persönlichkeit gemäss Art. 28a und  28b ZGB  2  )  .  1)  SR 210  2)  SR 210  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * 2. Einzelgericht
                            1  Das Kantonsgericht als Einzelgericht ist zuständig für:  1.  die gerichtliche Beurteilung einer nach Art. 8 angeordneten sofor  -  tigen Ausweisung;  2.  die Beurteilung von Klagen betreffend das Recht auf Gegendar  -  stellung gemäss Art. 28l ZGB  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist zuständig für die sofortige Ausweisung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b Abs. 4 ZGB 4
                            )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Amt
                            1  Das Amt ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten  elektronischen Überwachung. Es kann mit Dritten zusammenarbeiten.  3 Verfahren  3.1 Gerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Grundsatz
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver  -  fahren vor den zivilgerichtlichen Behörden nach der Schweizerischen Zi  -  vilprozessordnung (ZPO)  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * ...
Art. 7 * Anordnung einer Pflichtberatung
                            1  Mit der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wegen widerrecht  -  licher  Verletzung   der  Persönlichkeit   oder  von   Massnahmen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28b ZGB 6
                            )   kann die verletzende Person richterlich verpflichtet wer  -  den, sich einer Beratung von bestimmter Dauer über den Umgang mit  Gewalt zu unterziehen.  3)  SR 210  4)  SR 210  5)  SR  272  6)  SR 210  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Sofortige Ausweisung (Art. 28b Abs. 4 ZGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeiliche Anordnung
                            1  Die Polizei stellt den Sachverhalt fest und kann die verletzende Person  sofort aus der Wohnung oder dem Haus ausweisen.  2  Die Ausweisung ist schriftlich anzuordnen. Die Polizei händigt die Ver  -  fügung den Betroffenen persönlich aus.  Die Polizei nimmt der ausgewiesenen Person alle Schlüssel zur Woh  -  nung oder zum Haus ab. Die ausgewiesene Person erhält die Gelegen  -  heit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen.  3  Die Ausweisung gilt während 14 Tagen ab Mitteilung an die verletzen  -  de   Person.   Sie   ergeht   unter   der   Strafandrohung   gemäss   Art.   292  StGB  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information
                            1  Die Polizei informiert bei der Aushändigung der Ausweisungsverfü  -  gung über den Inhalt und die Dauer der Anordnung.  2  Zudem informiert sie:  1.  die verletzende Person schriftlich über:  a)  die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung der polizeili  -  chen Anordnung;  b)  geeignete Beratungsstellen;  2.  die verletzte Person schriftlich über:  a)  das Dahinfallen der Ausweisungsmassnahme nach Ablauf  der festgelegten Dauer;  b)  die Möglichkeit zur Anrufung des Zivilgerichts;  c)  geeignete Beratungsstellen.  3  Ist eine persönliche Aushändigung an die ausgewiesene Person trotz  sachdienlicher Nachforschung nicht möglich, wird sie durch geeignete  Bekanntmachung am Ort, wo sie wohnt oder sich gewöhnlich aufhält,  aufgefordert, sich sofort bei der Polizei zu melden. Meldet sie sich bin  -  nen drei Tagen nicht, wird die Verfügung zusammen mit einem Hinweis  auf Abs. 4 Satz 2 im Amtsblatt veröffentlicht.  4  Die ausgewiesene Person hat der Polizei eine Zustelladresse für be  -  hördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Unterlässt sie dies, können Vorla  -  dungen und Verfügungen nach diesem Gesetz während der Dauer der  Ausweisung bei der Polizei hinterlegt werden und gelten als zugestellt.  7)  SR 311.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Gerichtliche Beurteilung
                            1  Die ausgewiesene Person kann binnen 5 Tagen seit Eröffnung der  Ausweisungsverfügung diese beim Kantonsgericht als Einzelgericht auf  ihre Rechtmässigkeit überprüfen lassen. Das Gesuch um gerichtliche  Beurteilung der polizeilichen Ausweisung ist, unter Beilage der Verfü  -  gung, schriftlich und begründet einzureichen. Dem Gesuch kommt keine  aufschiebende Wirkung zu.  2  Der Entscheid erfolgt aufgrund der Akten und der Vorbringen. Die er  -  forderlichen Massnahmen zur Feststellung des Sachverhaltes sind von  Amtes wegen zu treffen. Es kann eine mündliche Verhandlung durchge  -  führt werden. Das Kantonsgericht als Einzelgericht erlässt seinen Ent  -  scheid binnen 4 Arbeitstagen seit Eingang des Gesuches.  *  3  Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts als Einzelgericht kann bin  -  nen 5 Tagen Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Verlängerung
                            1  Hat die verletzte Person binnen 10 Tagen seit Eröffnung der Auswei  -  sungsverfügung um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wegen  widerrechtlicher Verletzung der Persönlichkeit beziehungsweise wäh  -  rend des Scheidungsverfahrens, einer Massnahme nach Art.  28b oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  175  ff. ZGB ersucht oder ist ein solches Verfahren bereits hängig,  verlängert sich die Ausweisung bis zum Entscheid des Gerichts, jedoch  längstens um 14 Tage.  2  Das Kantonsgericht informiert die Polizei und die Betroffenen über die  Verlängerung der Ausweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verhältnis zu anderen Massnahmen
                            1  Die polizeiliche Ausweisungsverfügung fällt dahin, wenn gerichtliche  Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind.  2  Massnahmen   der   Zivilrechtspflegeorgane   werden   durch   die   Anord  -  nung strafprozessualer Zwangsmassnahmen nicht aufgehoben.  3.3 Mitteilungspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
                            1  Leben Minderjährige im Haushalt der betroffenen Person, teilt die Poli  -  zei die angeordnete Massnahme der Kindes- und Erwachsenenschutz  -  behörde unverzüglich mit.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Kantonsgericht
                            1  Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung unverzüglich dem  Kantonsgericht.  2  Wird kein Gesuch nach Art.  10 oder 11 beim Kantonsgericht einge  -  reicht, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Beratungsstelle für verletzende Personen
                            1  Die Polizei übermittelt die Ausweisungsverfügung der zuständigen Be  -  ratungsstelle.  2  Das   Kantonsgericht   informiert   die   Beratungsstelle   über   getroffene  Massnahmen, sofern nicht vorgängig eine polizeiliche Ausweisung ge  -  mäss Art.  8 erfolgt ist.  *  3  Nach Eingang der Mitteilung kontaktiert die Beratungsstelle umgehend  je die betroffenen Personen. Lehnen die kontaktierten Personen eine  Beratung ab, werden die übermittelten Unterlagen vernichtet.  3.4 Elektronische Überwachung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a * Anordnung
                            1  Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung  gemäss Art. 28c  ZGB  8  )   zusammen mit dem Amt deren Vollziehbarkeit.  2  Die   angeordneten   Überwachungsmassnahmen   ergehen   unter   der  Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB  9  )  .  3  Das Gericht stellt dem Amt und der Polizei den rechtskräftigen Anord  -  nungsentscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b * Meldepflichten bei Verstössen
                            1  Das Amt teilt dem die elektronische Überwachung anordnenden Ge  -  richt die Verstösse gegen die angeordneten Verbote gemäss Art. 28b  ZGBB  10  )  .   beziehungsweise   gegen   angeordnete   Überwachungsmass  -  nahmen gemäss Art. 28c ZGB spätestens am ersten Werktag nach  Kenntnisnahme mit.  2  Das Gericht bringt diese Verstösse bei der Strafverfolgungsbehörde  zur Anzeige. Es informiert die Parteien und die Polizei darüber.  8)  SR 210  9)  SR 311.0  10)  SR 210  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c * Datenschutz
                            1  Die aufgezeichneten Daten über die beteiligten Personen dürfen nur  zur Durchsetzung der angeordneten Verbote verwendet werden.  2  Das Amt sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach  Abschluss der angeordneten Überwachungsmassnahme gelöscht wer  -  den.  4 Beratungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bezeichnung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet spezialisierte Beratungsstellen für die  betroffenen Personen. Er kann die Beratungsstellen mit anderen Kanto  -  nen führen oder Dritte damit beauftragen.  2  Die Dienstleistungen werden in einem Leistungsauftrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgaben
                            1  Die Beratungsstellen beraten die betroffenen Personen. Sie leisten  oder vermitteln weitere Hilfe, soweit dies nach den konkreten Umstän  -  den notwendig ist.  2  Sie informieren die Bevölkerung regelmässig zu Fragen von Gewalt,  Drohung sowie Nachstellungen und fördern vorbeugende Massnahmen  zu deren Verminderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Koordination
                            1  Das   kantonale   Sozialamt   koordiniert   die   Zusammenarbeit   der   mit  Gewalt, Drohung und Nachstellungen befassten Instanzen und Bera  -  tungsstellen.  5 Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Sofortige Ausweisung
                            1  Die sofortige Ausweisung nach Art. 28b Abs. 4 ZGB ist kostenlos.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gerichtsverfahren
                            1  Die Verlegung und Bemessung der Prozesskosten richten sich nach  Massgabe der ZPO  11   und dem Prozesskostengesetz  12  )  .  *  2  Das   Verfahren   nach   Art.   10   ist   kostenpflichtig.   Es   besteht   keine  Kostenvorschusspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beratungsstellen
                            1  Der Kanton trägt die Kosten für die Grundleistungen der Beratungs  -  stellen.  2  Die verletzenden Personen tragen die Kosten für die Beratung selber.  Der Kanton kann Beiträge leisten.  6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 29.  Novem  -  ber 1985 zur Bundesgesetzgebung über den Persönlichkeitsschutz  13  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es bedarf im Rahmen von Art. 52 Abs. 4 des Schlusstitels zum Zivilge  -  setzbuch der Genehmigung durch den Bund.  3  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  14  )   fest.  11)  SR  272  12)  NG  261.2  13)  A 1985, 1291  14)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Oktober 2008; vom Bund genehmigt am 23.  September  2008  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.06.2008  01.10.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1421, 1845  09.06.2010  01.01.2011  Erlasstitel  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 2  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 3  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 5  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 6  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 7  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 10  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 11  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 14  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 15 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 20 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 13  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  27.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 3  geändert  A 2015, 881, 1338  29.09.2021  01.01.2022  Art. 4a  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  29.09.2021  01.01.2022  Titel 3.4  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  29.09.2021  01.01.2022  Art. 15a  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  29.09.2021  01.01.2022  Art. 15b  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  29.09.2021  01.01.2022  Art. 15c  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.06.2008  01.10.2008  Erstfassung  A 2008, 1421, 1845  Erlasstitel  09.06.2010  01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a 29.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 09.06.2010
                            01.01.2011  aufgehoben  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 09.06.2010
                            01.01.2011  totalrevidiert  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  Titel 3.4  29.09.2021  01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a 29.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15b 29.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15c 29.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  9