Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz
                            Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz, JagdG) vom 20. Mai 1973 (Stand 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 38 und 65 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , in Vollzug des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 2 ) , auf Antrag des Kantonsrates, folgendes Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Jagdhoheit 1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons. Der Kanton hat im Rahmen des  Bundesrechtes  das  ausdrückliche  Verfügungsrecht über die  jagdba ren und geschützten Tiere. 2 Der Kanton bildet ein einziges Jagdgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Jagdsystem 1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt. 2 Die   Berechtigung   zur   Ausübung   der   Jagd   wird   durch   Patente   oder Spezialbewilligungen   erworben,   die   vom   zuständigen   Departement   im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden. 1) GDB 101.0 2) BS 9, 544 (heute: BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG] vom 20. Juni 1986, SR 922.0 ) OGS 1974, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufgaben des Kantons 1 Der   Kanton   hat   die   Aufgabe,   das   Jagdwesen   zu   organisieren   und   zu überwachen, insbesondere: a. die Jagdpolizei und die dazugehörende Wildhut durchzuführen; b. einen gesunden Bestand des Wildes zu erhalten; c. für   die   Erhaltung   und   eine   tragbare   Vermehrung   der   gefährdeten Tierwelt zur sorgen; d. den Lebensraum der freilebenden Tiere zu erhalten und zu verbes sern; e. den   Wildbestand   auf   ein   für   die   Land-   und   Forstwirtschaft   erträgli ches Mass zu beschränken; f. das   Grundeigentum   vor   Schädigung   durch   freilebende   Tiere   und durch die Jagd angemessen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Behörden 1 Der Regierungsrat ist Aufsichtsbehörde. Er erlässt jedes Jahr die jagd polizeilichen Vorschriften. 2 Das   zuständige   Departement   als   unmittelbare   Vollzugsbehörde   wird   in der Geschäftsordnung des Regierungsrates bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Jagdkommission 1 Der   Regierungsrat   wählt   eine  Jagdkommission  von   sieben  Mitgliedern. Dieser Kommission gehört der zuständige Departementsvorsteher als Mit glied und Präsident von Amtes wegen an. Das Oberforstamt, der Natur schutz,   die   Landwirtschaft   und   die   Kreise   der   Jägerschaft   sollen   in   der Kommission   vertreten   sein.   Die   Wildhüter   nehmen   in   der   Regel   an   den Sitzungen   der   Kommission   mit   beratender   Stimme   teil.   Die   Jagdvereine haben für ihre Vertreter das unverbindliche Vorschlagsrecht. 2 Die Jagdkommission ist beratendes Organ des Regierungsrates und des zuständigen Departements zur Begutachtung von Jagdfragen, insbeson dere   in   Bezug   auf   die   Ausführungsbestimmungen   über   die   Jagd   sowie den Wild- und Vogelschutz. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Vollzugsverordnung 1 Der   Kantonsrat   erlässt   eine   Jagdverordnung,   in   welcher   die   erforderli chen   Vorschriften   über   die   Ausübung   der   Jagd   sowie   die   Schutz-   und Schonbestimmungen enthalten sind und der Vollzug des Bundesgesetzes geregelt wird. Er bestimmt die Patentarten und Gebühren sowie die Vor aussetzungen über Erteilung, Verweigerung und Entzug der Patente und Spezialbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Strafbestimmung 1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die dazugehörenden Er lasse   des   Kantonsrates,   des   Regierungsrates   und   des   zuständigen   De partements   werden,   soweit   nicht   Bundesrecht   anwendbar  ist,   mit   Busse bestraft. * 2 Fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Dieses Gesetz bedarf der Genehmigung des Bundesrates. 3 ) 2 Der Regierungsrat setzt das Datum des Inkrafttretens fest. 4 ) 3 Alle damit in Widerspruch stehenden kantonalen Erlasse sind aufgeho ben,   insbesondere   die   Vollziehungsverordnung   zum   Bundesgesetz   über Jagd und Vogelschutz vom 4. April 1959 5 ) mit den seitherigen Abänderun gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 3) Vom Bundesrat am 20. August 1973 genehmigt 4) Vom Regierungsrat auf 1. August 1973 in Kraft gesetzt 5) OGS 1962, 13 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1974, 69 geändert durchdas Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61 und 76, OGS 2006, 91) 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.05.1973 01.08.1973 Erlass Erstfassung OGS 1974, 69 14.10.2005 01.01.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            geändert OGS 2005, 61 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.05.1973 01.08.1973 Erstfassung OGS 1974, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1
                            14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61 6