Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug
                            Gesetz  über den Straf- und Massnahmenvollzug  (Strafvollzugsgesetz, StVG)  vom 25. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt   auf   Art.  60   der   Kantonsverfassung,   in   Ausführung   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
                            1937 (StGB)  1  )    und Art.  39 Abs.  1 des Bundesgesetzes vom 20.  Juni  2003 über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafgesetz, JStG)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen an Er  -  wachsenen und Jugendlichen sowie die soziale Betreuung und die Be  -  währungshilfe im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzuges.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Übergeordnetes Recht
                            1  Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Straf- und Massnahmen  -  vollzug, die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest-  und   Innerschweiz   über   den   Vollzug   von   Strafen   und   Massnahmen  (nachfolgend: Konkordat)  3  )   sowie weitere interkantonale Vereinbarungen  bleiben vorbehalten.  1)  SR  311.0  2)  SR  311.1  3)  NG  263.2 (heute: NG 273.1)  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat fördert im Rahmen der Richtlinien des Konkorda  -  tes  4  )   die Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Strafvollzug tätigen Perso  -  nen. Er kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen und Dritten Ver  -  einbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen  oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.  2  Er wählt eine Fachkommission gemäss Art.  62d Abs.  2 und Art.  64b  Abs.  2 lit.  c StGB  5  )  , die gemeinsam mit anderen Kantonen geführt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * Direktion
                            1  Die Direktion:  1.  ist die Aufsichtsbehörde über den Vollzug von Strafen und Mass  -  nahmen an Erwachsenen;  2.  ist   die   Aufsichtsbehörde   über   die   Bewährungshilfe   an   Er  -  wachsenen und Jugendlichen;  3.  kann privat geführten Vollzugsanstalten und  -  einrichtungen die  Bewilligung gemäss Art.  379 Abs.  1 StGB  6  )   erteilen.  2  Sie kann für die Vollzugsbereiche gemäss Art.  6 Abs.  2 Ziff.  2–6 Leis  -  tungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 * Amt
                            1  Das Amt ist als Strafvollzugsbehörde für alle Anordnungen und Verfü  -  gungen sowie für die Antragsstellung an Gerichte, Staatsanwaltschaft  und Erwachsenenschutzbehörde zuständig, die durch die Gesetzge  -  bung nicht einer anderen Instanz zugewiesen werden.  2  Es ist insbesondere zuständig für:  1.  den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen sowie des  -  sen vorzeitigen Vollzug;  2.  die Bewährungshilfe;  4)  NG  263.2 (heute: NG 273.1)  5)  SR  311.0  6)  SR  311.0  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die freiwillig in Anspruch genommene soziale Betreuung während  der Dauer des Strafverfahrens und des Strafvollzuges gemäss  Art.  96 StGB  7  )  ;  4.  die Aufsicht gemäss Art.  12 JStG  8  )   und die persönliche Betreuung  gemäss   Art.  13   JStG   sowie   deren   vorsorgliche   Durchführung  nach Art.  5 JStG, sofern das Amt damit beauftragt wird;  5.  die   Begleitung   der   Jugendlichen   im   Vollzug   gemäss   Art.  27  Abs.  5 JStG und während der Probezeit gemäss Art.  29 Abs.  3  JStG.  6  *  die Anordnung von Lernprogrammen im Vollzugsverfahren sowie  die Koordination und Überwachung von Lernprogrammen im Un  -  tersuchungs- oder Gerichtsverfahren, sofern das Amt damit be  -  auftragt wird.  3  Das   Amt   kann   mit   dem   Vollzug   von   Ersatzmassnahmen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 237 Strafprozessordnung (StPO) 9
                            )   beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a * Jugendanwältin, Jugendanwalt
                            1  Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt ist als Strafvollzugsbehör  -  de für den Straf- und Schutzmassnahmenvollzug an Jugendlichen zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Gerichtskasse
                            1  Die Gerichtskasse ist zuständig für das Inkasso von Bussen und Geld  -  strafen der kantonalen Gerichtsbehörden.  3 Vollzugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Datenbearbeitung
                            1  Die Strafvollzugsbehörde und andere mit der Erfüllung dieses Geset  -  zes betrauten Personen können Personendaten, einschliesslich beson  -  ders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bear  -  beiten, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben  benötigen.  2  Die Bekanntgabe dieser Daten richtet sich nach Art.  9 und 9a.  7)  SR  311.0  8)  SR  311.1  9)  SR 312.0  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Datenaustausch unter Behörden und Amtsstellen
                            1  Die Strafvollzugsbehörde kann die für die Erfüllung ihrer Aufgaben er  -  forderlichen Straf-, Kindes- und Erwachsenenschutzakten sowie andere  einschlägige Akten, einschliesslich besonders schützenswerter Perso  -  nendaten und Persönlichkeitsprofile, bei anderen Behörden und Amts  -  stellen einfordern.  2  Weist eine andere Behörde oder Amtsstelle nach, dass sie für eine ge  -  setzlich vorgesehene Aufgabenerfüllung Informationen über eine verur  -  teilte oder eingewiesene Person benötigt, kann die Strafvollzugsbehör  -  de ihr diese erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Datenübermittlung an Fachpersonen
                            1  Fachpersonen, die mit der Begutachtung oder mit Vollzugsaufgaben  über eine verurteilte oder sich im vorzeitigen Vollzug befindliche Person  betraut sind, dürfen in Vollzugsakten, einschliesslich besonders schüt  -  zenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, Einsicht nehmen,  wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht er  -  forderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b * Risikoorientierter Sanktionenvollzug
                            1  Der Vollzug der Sanktionen nach dem Prozess des Risikoorientierten  Sanktionenvollzugs  10  )   erfolgt in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen.  2  Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Regelungen des Kantons,  welcher das Fallführungssystem betreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c * Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
                            1  Der vorzeitige Massnahmenvollzug bedarf der Zustimmung der Straf  -  vollzugsbehörde.  2  Im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug benötigt die Strafvoll  -  zugsbehörde für Vollzugslockerungen und  -  entlassungen die Zustim  -  mung der Verfahrensleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 * Polizeiliche Zuführung
                            1  Die verurteilte Person kann polizeilich zugeführt werden lassen, wenn  sie den Aufforderungen der Strafvollzugsbehörde keine Folge leistet.  10)  vgl. Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-  und Innerschweizer Kantone über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS) vom  25.  November  2016 (SSED  7bis.0), abrufbar unter  www.konkordate.ch  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * Sicherungsmassnahmen
                            1  Die Strafvollzugsbehörde trifft zum Zwecke der Sicherung des Straf-  und Massnahmenvollzugs die nötigen Massnahmen.  2  Sie kann bei Verdacht auf Betäubungsmittel-, Alkohol- oder Medika  -  mentenmissbrauch   Urinproben,   Atemluftkontrollen,   Blutproben,   Haar  -  analysen und ähnliche Kontrollen anordnen.  3  Rechtsmittel gegen die Anordnung von Sicherungsmassnahmen ha  -  ben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a * Überwachung des Fernmeldeverkehrs
                            1  Die Strafvollzugsbehörde kann zur Fahndung nach einer verurteilten  Person gemäss Art.  36 des Bundesgesetzes betreffend die Überwa  -  chung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF)  11  )   eine Überwachung  des Post- und Fernmeldeverkehrs anordnen.  2  Zur Durchführung kann die Polizei zugezogen werden.  3  Genehmigungsbehörde   ist   das   Zwangsmassnahmengericht,   Be  -  schwerdeinstanz ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vollzug von Freiheitsstrafen und Freiheitsentzügen
                            1  Freiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzüge an Jugendli  -  chen sind nach Möglichkeit in den Vollzugsanstalten des Konkordates  12  )  zu vollziehen, soweit diese nicht im kantonalen Gefängnis vollzogen  werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Vollzugsüberprüfungen mittels Videokonferenz
                            1  Die Strafvollzugsbehörde kann Vollzugsüberprüfungen mittels Video  -  konferenz durchführen.  2  Das Gespräch über die Vollzugsüberprüfung wird in Ton und Bild fest  -  gehalten.  11)  SR 780.1  12)  NG  263.2 (heute: NG 273.1)  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anordnung des Vollzugs
                            1. Besprechung  1  Die Strafvollzugsbehörde bespricht in der Regel mit der verurteilten  Person den bevorstehenden Straf- oder Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Einweisung
                            1  Die Strafvollzugsbehörde erlässt für den Vollzug einer unbedingten  oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden straf  -  rechtlichen Massnahme eine Verfügung und legt darin die erforderlichen  Anordnungen, Bedingungen und Auflagen fest.  2  Diese enthält insbesondere den Urteilsspruch, den Vollzugsort und die  Vollzugsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Aufschub
                            1  Die Strafvollzugsbehörde kann aus wichtigen Gründen auf schriftliches  Gesuch hin einen Aufschub des Vollzugs gewähren. Bei Flucht- oder  Wiederholungsgefahr wird in der Regel kein Aufschub gewährt.  2  Die Gesuche sind spätestens bis 14  Tage vor dem festgesetzten Straf-  oder Massnahmeantritt bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen.  3  Mit dem Vollzugsaufschub können Bedingungen und Auflagen verbun  -  den werden.  4  Der Vollzugsaufschub wird bei missbräuchlicher Anrufung, bei Wegfall  von Bedingungen oder bei Nichteinhalten von Auflagen widerrufen.  *  5  Wird im schriftlichen Gesuch eine Hafterstehungsunfähigkeit geltend  gemacht,   kann   die   Strafvollzugsbehörde   die   Hafterstehungsfähigkeit  durch die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt oder eine von ihr oder  ihm beauftragte Fachperson prüfen lassen und den Vollzug bis zum  Vorliegen des Arztberichts aufschieben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Widerruf besonderer Vollzugsformen
                            1  Die Strafvollzugsbehörde kann den Vollzug in Form der Halbgefangen  -  schaft,  der  gemeinnützigen  Arbeit  oder  der elektronischen  Überwa  -  chung bei Missbrauch, Nichteinhalten von Auflagen oder bei Wegfall der  Voraussetzungen widerrufen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strafunterbrechung, Verlegung
                            1  Die Strafvollzugsbehörde entscheidet auf Antrag der Anstaltsleitung  über Begehren um Unterbrechung eines Straf- oder Massnahmenvollzu  -  ges aus wichtigen Gründen.  2  Sie kann eine Person zur Fortsetzung des Straf- oder Massnahmen  -  vollzugs in eine andere Vollzugsanstalt, psychiatrische Klinik oder aner  -  kannte private Institution verlegen, wenn:  1.  ihr Zustand oder ihr Verhalten dies notwendig macht;  2.  ihre Behandlung dies erfordert; oder  3.  ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Urlaub
                            1  Die   Strafvollzugsbehörde   gewährt   im   Rahmen   von   Art.  84   Abs.  6  StGB  13  )   und der Richtlinien des Konkordates  14  )   Urlaub.  2  Sie kann diese Befugnis im Einzelfall an die Anstaltsleitung abtreten.  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Ambulante Behandlung
                            1  Die Strafvollzugsbehörde ist zuständig für sämtliche Anordnungen und  Verfügungen im Zusammenhang mit der ambulanten Behandlung nach  den Art.  63–63b StGB  15  )  , soweit sie nicht dem Gericht vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * Verwahrung und stationäre therapeutische
                            Behandlung  1  Die Direktion ist zuständig für die bedingte Entlassung aus:  1.  der Verwahrung nach den Art.  64a und Art.  64b StGB  16  )  ;  2.  der   stationären   therapeutischen   Behandlung   gemäss   Art.  59  Abs.  3 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 * Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot
                            1  Die Strafvollzugsbehörde vollzieht die Tätigkeits-, Kontakt- und Rayon  -  verbote gemäss Art.  67  ff. StGB  17  )  .  13)  SR  311.0  14)  NG  263.2 (heute: NG 273.1)  15)  SR  311.0  16)  SR  311.0  17)  SR  311.0  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Durchsetzung  eines  solchen  Verbots  können  im  Rahmen  der  Amtshilfe andere Behörden und Polizeiorgane zugezogen werden.  3  Die Strafvollzugsbehörde entscheidet über den Einsatz technischer  Geräte zur Überwachung der Einhaltung der Verbote.  4  Das Gericht, das ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot angeord  -  net hat, entscheidet gemäss Art.  67c Abs.  4–6  StGB  18  )   über dessen in  -  haltliche oder zeitliche Einschränkung oder Aufhebung.  5 Besondere Massnahmen im Strafvollzug an Jugendlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verkehrsunterricht
                            1  Die Strafvollzugsbehörde erlässt das Aufgebot zum Verkehrsunter  -  richt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über das Vorverfahren ge  -  mäss Art.  95 des Gerichtsgesetzes  19  )  .  *  2  Der Verkehrsunterricht wird durch die Polizei erteilt; er muss dem Alter  der Jugendlichen angepasst sein und auf die begangenen Verletzungen  von Strassenverkehrsvorschriften Bezug nehmen.  6 Unterstützung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 * ...
Art. 24 Einzelfallhilfe
                            1  Das Amt unterstützt im Sinne einer Einzelfallhilfe die gemäss Art.  6  Abs.  2 betreuten Personen sowie solche, die aus der Bewährungshilfe  oder dem Strafvollzug entlassen werden.  *  2  Die Einzelfallhilfe ist so zu bemessen, dass diese Personen umgehend  und  wirksam im  Sinne  einer Soforthilfe  unterstützt werden  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
                            18)  SR 311.0  19)  NG  261.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kostentragung
                            1. Vollzugskosten  1  Der Kanton trägt gemäss Art.  380 StGB  20  )   und Art.  45 der Jugendstraf  -  prozessordnung (JStPO)  21  )    die Vollzugskosten. Die betroffene Person  hat sich an diesen zu beteiligen, sofern die Einkommens- und Vermö  -  gensverhältnisse eine Überbindung rechtfertigen und soweit nicht Dritte  für die Kosten aufkommen.  *  2  Die Strafvollzugsbehörde entscheidet gemäss Art.  380 Abs.  2 StGB  22  )  und Art.  45 Abs.  5 und  6 JStPO über die Beteiligung der verurteilten  Person an den Vollzugskosten sowie der Eltern von Jugendlichen an  den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung.  *  3  Kommunale und kantonale Instanzen erteilen der Strafvollzugsbehör  -  de kostenlos die für die Erhebung der Kostenbeteiligung benötigten  Auskünfte und gewähren ihr auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 2. weitere Kosten
                            1  Kosten, die mit dem eigentlichen Strafvollzug in keinem unmittelbaren  Zusammenhang stehen und die der Kanton nicht auf Grund anderer Ge  -  setzesvorschriften zu tragen hat, wie Kosten für Spitalpflege, Aufenthalt  in Heil- oder Pflegeinstitutionen oder für notwendige zahnärztliche Be  -  handlung, hat unter Vorbehalt von Abs.  2 die eingewiesene Person zu  tragen.  2  Soweit diese Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe aus  -  gerichtet   werden,   gehen   sie   zu   Lasten   des   sozialhilfepflichtigen  Gemeinwesens nach dem Gesetz über die Sozialhilfe (Sozialhilfege  -  setz)  23  )   beziehungsweise dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für  die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)  24  )  .  3  Das Fehlen persönlicher Mittel oder einer Gutsprache des sozialhilfe  -  pflichtigen   Gemeinwesens   steht   einer   medizinisch   indizierten   oder  sonstwie gebotenen Leistung nicht entgegen.  20)  SR  311.0  21)  SR  312.1  22)  SR  311.0  23)  NG  761.1  24)  SR  851.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Beschwerde
                            1  Verfügungen der Anstaltsleitung, der Ämter und der Gerichtskasse  können binnen 20  Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde bei  der jeweiligen Aufsichtsbehörde angefochten werden.  2  Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Direktion können binnen  20  Tagen nach erfolgter Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungs  -  gericht angefochten werden.  3  Verfügungen, denen von Gesetzes wegen, auf Antrag der Vollzugsbe  -  hörde oder der verurteilten Person ein Entscheid einer richterlichen Be  -  hörde folgt, sind nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.  9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Auflösung des Schutzaufsichtsfonds
                            1  Der Schutzaufsichtsfonds wird per 31.  Dezember  2006 aufgelöst und  dessen Vermögen der Staatskasse zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind  aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 21.  Juni  1989 über den  Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie über die Schutzaufsicht  (Strafvollzugsverordnung)  25  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Änderung bisherigen Rechts
                            1  1  Die Vollziehungsverordnung vom 2.  Juli 1997 zum Gesetz über die  Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung  1)  26  )   wird wie folgt geändert: ...  25)  A  1989, 789, 1082  26)  NG  761.11  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 2. Polizeiverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Poli  -  zeiverordnung)  27  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt auf den 1.  Januar 2007 in Kraft.  27)  NG  911.11  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  25.10.2006  01.01.2007  Erlass  Erstfassung  A 2006, 1736, A 2007, 5  09.06.2010  01.01.2011  Art. 6a  eingefügt  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 22 Abs. 1  geändert  A 2010, 1031, 1575  09.06.2010  01.01.2011  Art. 25 Abs. 2  geändert  A 2010, 1031, 1575  14.12.2011  01.01.2013  Art. 23  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558  26.06.2019  01.10.2019  Art. 2  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 4  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 5  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 6  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 6a  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 7  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 8a  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 9  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 9a  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 9b  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 9c  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 10  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 11  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 11a  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 12a  eingefügt  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 15 Abs. 4  geändert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 15 Abs. 5  geändert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 16  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 18 Abs. 3  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 20  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 21  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Titel 6  geändert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 23  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 24 Abs. 1  geändert  A 2019, 1108, 1579  26.06.2019  01.10.2019  Art. 25 Abs. 1  geändert  A 2019, 1108, 1579  29.09.2021  01.01.2022  Art. 6 Abs. 2, 6  eingefügt  A 2021, 1786, 2311  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.10.2006  01.01.2007  Erstfassung  A 2006, 1736, A 2007, 5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 29.09.2021
                            01.01.2022  geändert  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 26.06.2019
                            01.10.2019  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2, 6 29.09.2021
                            01.01.2022  eingefügt  A 2021, 1786, 2311
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 09.06.2010
                            01.01.2011  eingefügt  A 2010, 1031, 1575
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6a 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 26.06.2019
                            01.10.2019  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9b 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9c 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a 26.06.2019
                            01.10.2019  eingefügt  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 4 26.06.2019
                            01.10.2019  geändert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 5 26.06.2019
                            01.10.2019  geändert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 26.06.2019
                            01.10.2019  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 26.06.2019
                            01.10.2019  totalrevidiert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  Titel 6  26.06.2019  01.10.2019  geändert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 14.12.2011
                            01.01.2013  totalrevidiert  A 2011, 1743; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 26.06.2019
                            01.10.2019  aufgehoben  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1 26.06.2019
                            01.10.2019  geändert  A 2019, 1108, 1579
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Abs. 2 09.06.2010
                            01.01.2011  geändert  A 2010, 1031, 1575  13