Gesetz über die Vergütung nicht versicherbarer Elementarschäden
                            Gesetz  über die Vergütung nicht versicherbarer  Elementarschäden  *  (Hilfsfondsgesetz, HiFG)  vom 24. April 1977 (Stand 1. Januar 2019)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Art. 26 und 52 der Kantonsverfassung,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Diesem Gesetz sind alle im Kanton gelegenen Grundstücke unterstellt,  deren Steuerwert mindestens den Betrag von Fr.  1'000.– erreicht.  2  Grundstücke, deren Steuerwert unter Fr.  1'000.– liegt, können durch  deren Eigentümerin oder Eigentümer freiwillig diesem Gesetz unterstellt  werden; die einmal vollzogene Unterstellung kann von der gleichen  Grundeigentümerin  oder  vom  gleichen   Grundeigentümer  nicht  mehr  rückgängig gemacht werden.  3  Mehrere   aneinander  angrenzende   Grundstücke   einer  Eigentümerin  oder   eines   Eigentümers,   die   zusammen   eine   landwirtschaftliche  Betriebseinheit bilden, werden auf Antrag der Eigentümerin oder des  Eigentümers bei der Anwendung dieses Gesetzes als ein Grundstück  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt die finanzielle Unterstützung der Grundeigen  -  tümerinnen und Grundeigentümer bei Schäden an Boden und Kulturen,  die als Folge von Naturereignissen eingetreten sind, gegen die keine  Versicherung möglich ist und deren Eintritt die Geschädigten nicht durch  zumutbare Sicherungs- und Abwehrmassnahmen verhindern konnten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt im Weiteren die finanzielle Unterstützung für diese Schä  -  den innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a * Hochwasserentlastungsgebiet
                            1  Als Hochwasserentlastungsgebiet wird ein Perimeter bezeichnet, in  welchem   bei   einem   unter   300-jährlichen   Hochwasserereignis   zum  Schutz von gefährdeten Gebieten, für die ein überwiegendes Schutzin  -  teresse besteht, aufgrund eines Entlastungsbauwerkes insbesondere  Wasser und Geschiebe gezielt abgeleitet beziehungsweise eingestaut  werden.  2  Eine Liegenschaft oder ein Teil einer Liegenschaft befindet sich nur  dann innerhalb eines Hochwasserentlastungsgebietes, wenn dieses Ge  -  biet im Rahmen eines Bauprojektes des Kantons oder einer Gemeinde  mit Zustimmung der zuständigen Direktion als solches bezeichnet wur  -  de.  3  Hochwasserentlastungsgebiete, die vor dem Inkrafttreten der Geset  -  zesänderung vom 19.  September 2007 im Rahmen des entsprechenden  Baubewilligungsverfahrens ausgeschieden wurden, werden als solche  anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz, Haftung
                            1  Der Hilfsfonds ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen  Rechts mit Sitz in Stans.  2  Der Hilfsfonds führt eine eigene, von der Kantonsverwaltung unabhän  -  gige Rechnung.  3  Für Verbindlichkeiten des Hilfsfonds haftet nur dessen Vermögen; eine  Haftung des Kantons besteht nicht.  2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Landrat
                            1  Der Landrat übt die Aufsicht über den Hilfsfonds aus.  2  Es stehen ihm insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu:  1.  *  ...  2.  *  Wahl   der   Verwaltungskommission   und   der   Präsidentin   bezie  -  hungsweise des Präsidenten;  3.  *  Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungskommission
                            1  Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern und wird auf  die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.  *  2  Der Verwaltungskommission stehen insbesondere folgende Aufgaben  und Befugnisse zu:  1.  Überwachung der Geschäftsführung;  2.  Wahl der Verwalterin oder des Verwalters;  3.  Festlegung der Organisation in einem Reglement;  4.  Erlass von Reglementen im Rahmen des Personalgesetzes  1  )  ;  5.  Erlass von Reglementen zum Vollzug dieses Gesetzes, insbeson  -  dere betreffend die Gewährung von Beiträgen zur Verhütung von  Elementarschäden, die Schadenregulierung und das Verfahren;  6.  Zuweisung der verfügbaren Einnahmen gemäss Art. 17 Abs. 1  Ziff. 1, 3 und 4 an den Betriebsfonds für Elementarschäden sowie  den Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebie  -  ten;  7.  Festlegung der Grundsätze für die Vermögensanlagen;  8.  Anordnung von angemessenen Teilzahlungen an Geschädigte  während des Rechnungsjahres;  9.  endgültige   Festsetzung   sämtlicher   Schadenvergütungen   nach  Ablauf des Rechnungsjahres, sofern die verfügbaren Mittel des  entsprechenden Betriebsfonds nicht ausreichen;  10.  *  Ausübung der Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrau  -  ten Personen;  11.  Verabschiedung   des   jährlichen   Geschäftsberichtes   sowie   der  Jahresrechnung zuhanden des Landrates.  3  Die   Sekretariatsarbeiten   der   Verwaltungskommission   obliegen   der  Verwalterin oder dem Verwalter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Verwalter
                            1  Der Verwalter ist Verwaltungsorgan des Hilfsfonds und besorgt die lau  -  fenden Geschäfte.  2  Er ist für alle Geschäfte des Hilfsfonds zuständig, die keiner andern In  -  stanz zugewiesen sind; er besorgt in Verbindung mit der Verwaltungs  -  kommission den Verkehr mit den Organen des Bundes und des Schwei  -  zerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden  und bemüht sich um zusätzliche Hilfeleistung an die Geschädigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
                            1)  NG 165.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Revisionsstelle
                            1  Revisionsstelle des Hilfsfonds ist die Aufsichtskommission.  2  Diese hat für die Rechnungs- und Geschäftsprüfung eine Revisionsfir  -  ma beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitwirkung kantonaler Institutionen
                            1  Der Landrat ist ermächtigt, kantonale Institutionen zur Mitwirkung beim  Vollzug der Hilfsfondsgesetzgebung zu verpflichten; er kann die Verwal  -  tung des Hilfsfonds ganz oder teilweise einer bestehenden kantonalen  Anstalt oder einer Amtsstelle übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsmittel
                            1  Verfügungen der Verwaltung können binnen 20 Tagen nach erfolgter  Zustellung bei der Verwaltungskommission angefochten werden.  *  2  Verfügungen und Entscheide der Verwaltungskommission können bin  -  nen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht ange  -  fochten werden.  3 Entschädigungsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Persönlich
                            1  Vergütungen aus dem Hilfsfonds können gewährt werden:  1.  natürlichen   Personen,   Personenverbindungen   und   juristischen  Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die im Kanton  Grundeigentum besitzen oder als Pächter bewirtschaften;  2.  Körperschaften, welche die Anlage, die Nutzung und den Unter  -  halt von Alpweiden, Feld , Wald- und Alpwegen bezwecken;  3.  Korporationen im Sinne von Art. 91 der Kantonsverfassung.  2  Der Pächter eines betroffenen Grundstückes ist anstelle des Eigentü  -  mers entschädigungsberechtigt, wenn nach dem Pachtvertrag er den  Schaden zu tragen oder auf seine Kosten zu beheben hat.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sachlich
                            1. in Betracht fallende Naturereignisse  1  Für eine Schadenvergütung aus dem Hilfsfonds können Schäden in  Frage kommen, die durch eines oder mehrere der folgenden Naturereig  -  nisse entstanden sind:  1.  Überschwemmung infolge von Niederschlägen;  2.  Hochwasser;  3.  Erdrutsch, Steinschlag oder Felssturz;  4.  Lawinen, Schneerutsch oder Schneedruck;  5.  Sturmwind;  6.  Ufersenkungen;  7.  *  Blitzschläge an Frucht- und Zierbäumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 2. in Betracht fallende Schäden
                            a) allgemein  1  Die Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds müssen sich auf Schä  -  den beziehen, die durch ein in Art. 12 genanntes Naturereignis unmittel  -  bar verursacht wurden:  1.  an Kulturboden, wie Wiesen und Weiden sowie an Acker- und  Gartenland;  2.  an Graswuchs, Getreide und Ackerfrüchten sowie Gemüsekultu  -  ren, solange sie mit dem Boden verbunden sind;  3.  an unbefestigten Wegen, unbefestigten Strassen sowie Stegen,  die der Erschliessung von Liegenschaften dienen, soweit sie bei  der Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind;  4.  an unbefestigten Waldstrassen, soweit sie bei der Steuerschat  -  zung mitberücksichtigt worden sind;  5.  *  an Waldboden.  2  Frucht- und Waldbäume sowie Zierbäume, Sträucher und mehrjährige  Blütenstauden gelten als Bestandteile des Bodens und sind im Scha  -  denfall bei der Schadenabschätzung mitzuberücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a * b) Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten
                            1  Innerhalb von Hochwasserentlastungsgebieten werden zusätzlich zu
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schadenvergütungen entrichtet für Schäden, die durch ein Na -
                            turereignis verursacht wurden an Liegewiesen, Naturrasen, Vorplätzen,  Parkplätzen und Erschliessungsstrassen, soweit diese Objekte bei der  Steuerschatzung mitberücksichtigt worden sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Schadenvergütungen werden nur für solche Anlagen entrichtet,  die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 19.  September  2007 bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Einschränkungen
                            1  Bei Schneedruckschäden an Ackerkulturen, Fruchtbäumen und Laub  -  bäumen im Walde werden Schadenvergütungen aus dem Hilfsfonds nur  gewährt, wenn die Schäden während der Vegetationszeit entstanden  sind.  2  Sturmwind- und Schneedruckschäden im Wald, von denen nur verein  -  zelte Bäume betroffen wurden, fallen nicht in Betracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. ausgeschlossene Schäden
                            1  Von einer Schadenvergütung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen  sind Schäden:  1.  die versicherbar oder von Gesetzes wegen zu versichern sind;  2.  an Grundstücken, die keine Steuerschatzung aufweisen oder für  die keine Abgaben gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 zugunsten des  Hilfsfonds bezahlt werden;  3.  an Bestandteilen von Grundstücken, die in der Steuerschatzung  nicht mitbewertet sind;  4.  an den mit Bundes- und Kantonshilfe in Ausführung begriffenen  oder ausgeführten Verbauungen von Bächen und Flüssen oder  von Lawinenschutzbauten;  5.  an Anlagen öffentlicher oder privater Transporteinrichtungen, an  Tunnels, an elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen, an  Stützmauern, Ufermauern und Wehren, an Zäunen und Gelän  -  dern sowie an öffentlichen oder privaten Wasserversorgungs- und  Kanalisationsanlagen;  6.  die unmittelbar oder mittelbar die Folge von ober- oder unterirdi  -  schen Grabungen, Terrainveränderungen, Bauten oder andern  Vorkehren auf dem betroffenen Grundstück oder ausserhalb des  -  selben sind;  7.  an baulichen Anlagen, die infolge schlechten Baugrundes, unge  -  nügender Fundamente, falscher Konstruktion, fehlerhafter Aus  -  führung oder mangelhaften Unterhalts entstanden sind;  8.  die auf fehlerhafte Kanalisationen und nicht sachgemässe Verän  -  Wasserleitungen,  auf   künstliche  Stauungen  oder  auf  sonstige  Wasserwerkanlagen zurückzuführen sind;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  die auf widerrechtliche Handlungen, auf künstlich hervorgerufene  Grundwasser- und Bodensenkungen oder irgendwie sonst auf  mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind;  10.  die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare  Massnahmen hätte verhindert werden können;  11.  die durch Sturmwind am Obstertrag eingetreten sind;  12.  die durch Dürre, Hitze, Frost, Nässe, Nichtversickern von Regen  und dergleichen entstanden sind;  13.  die durch tierische oder pflanzliche Schädlinge verursacht wur  -  den;  14.  die in Wäldern als unmittelbare oder mittelbare Folgen von Kahl  -  schlägen aufgetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausschluss der Entschädigungsberechtigung
                            *  1  Schadenrisiken im Sinne dieses Gesetzes, die insbesondere infolge  ihres Standortes einer besonderen Gefährdung durch Naturereignisse  ausgesetzt sind, können von der Verwaltung von der Entschädigungs  -  berechtigung ausgeschlossen werden.  4 Mittel des Hilfsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Einnahmen
                            1  Dem Hilfsfonds fliessen folgende Einnahmen zu:  1.  eine   jährliche   Abgabe   der   Grundeigentümerinnen   oder   der  Grundeigentümer von höchstens 0.25 Promille des Steuerwertes  der im Kanton gelegenen Grundstücke; die Abgabepflicht entfällt  für jene Grundstücke, die gemäss Art. 16 von der Schadenvergü  -  tung durch den Hilfsfonds ausgeschlossen sind;  2.  die Erträge des Kapitals;  3.  allfällige Beiträge des Bundes, des Kantons oder anderer Institu  -  tionen;  4.  freiwillige Beiträge, Schenkungen und Vermächtnisse.  2  Die Verwaltungskommission bestimmt die Einzelheiten der jährlichen  Abgabe, insbesondere die Mindestabgabe je Grundstück sowie unter  Berücksichtigung des Kapitals die Höhe der jährlichen Abgabe.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abgabe der Grundeigentümer
                            1  Für die Abgabe der Grundeigentümer gemäss Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 be  -  steht ohne Eintragung in das Grundbuch ein gesetzliches Grundpfand  -  recht im Sinne von Art. 117 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz  -  buch  2  )  .  *  2  Die Abgabe wird mit der Rechnungsstellung fällig; die Zahlungsfrist be  -  trägt einen Monat.  3  Die Abgabe hat zu leisten, wer zur Zeit der Rechnungsstellung Eigen  -  tümer des Grundstückes ist.  4  Gehört das Grundstück mehreren Personen, haften sie solidarisch.  5  Bei Stockwerkeigentum ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer  Abgabeschuldnerin.  6  Die rechtskräftigen Abgaberechnungen sind im Betreibungsverfahren  vollstreckbaren Gerichtsurteilen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Kapital
                            1  Das Kapital des Hilfsfonds setzt sich wie folgt zusammen:  1.  unantastbares Stammkapital für Elementarschäden im Betrage  von 1  Mio. Franken;  2.  Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten;  3.  Betriebsfonds für Elementarschäden.  2  Der Betriebsfonds für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hat  am Bilanzstichtag mindestens 2  Mio. Franken zu betragen. Weist er  einen Unterbestand aus, sind die erforderlichen Mittel jährlich wie folgt  zu bilden:  1.  mindestens   Fr.  100'000.–   zu   Lasten   der   Erfolgsrechnung   des  Hilfsfonds;  2.  Beitrag des Kantons von Fr.  100'000.–.  3  Der Betriebsfonds für Elementarschäden umfasst jenen Teil des Kapi  -  tals, der über das unantastbare Stammkapital und den Betriebsfonds für  Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten hinaus vorhanden ist; der  Betriebsfonds für Elementarschäden wird durch die Zuweisung eines  allfälligen Jahresgewinnes geäufnet und ist unter Vorbehalt von Art. 30  Abs. 1 zur Deckung eines allfälligen Jahresverlustes zu verwenden.  2)  NG 211.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ermittlung des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schadenmeldung
                            1  Der Grundeigentümer hat den Eintritt eines Schadenereignisses auf  amtlichem Formular der Hilfsfondsverwaltung unverzüglich zu melden.  2  Wird der Schaden später als zehn Tage nach dem Schadenereignis  beziehungsweise nach dessen Feststellung gemeldet, hat die Hilfs  -  fondsverwaltung jede Schadenvergütung abzulehnen.  3  Der Vergütungsanspruch erlischt in jedem Fall, wenn der Schaden  nicht binnen eines Jahres seit dem Schadenereignis gemeldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Rettungspflicht
                            1  Der Eigentümer ist verpflichtet, nach Eintritt eines Schadenfalles alle  zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden möglichst klein  zu halten.  2  Unterlässt er dies, ist die Hilfsfondsverwaltung berechtigt, die Scha  -  denvergütung um jenen Betrag zu kürzen, um den sie bei Erfüllung die  -  ser Pflicht kleiner ausgefallen wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verbot der Veränderung am Schadenobjekt
                            1  Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Geschädigte am beschädig  -  ten Grundstück keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung  des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei denn,  dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus Si  -  cherheitsgründen nötig ist.  2  Verletzt der Geschädigte diese Pflicht, kann die Hilfsfondsverwaltung  die Entschädigung kürzen oder ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Nachweis der Schadenursache
                            1  Der Eigentümer eines beschädigten oder zerstörten Grundstückes hat  auf Verlangen der Hilfsfondsverwaltung den Nachweis zu erbringen,  dass der eingetretene Schaden eine direkte Folge eines oder mehrerer  der in Art. 12 genannten Naturereignisse ist.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * Schadenabschätzung
                            1. Grundsätze  1  Bei vollständigem, dauerndem Verlust des Ertragswertes oder der  Substanz von Kulturland wird die Entschädigung sinngemäss nach den  Richtlinien des Schweizerischen Hilfsfonds  3  )   entrichtet.  2  Die Schadenermittlung erfolgt:  1.  bei Bodenerträgnissen nach dem Ertragsausfall, unter Berück  -  sichtigung allfälliger Ernteerschwernisse;  2.  bei Grundstücken und Sachen nach Massgabe der Wiederher  -  stellungskosten (Wiederherstellung in den früheren Zustand), wo  -  bei zusätzlicher Aufwand für die Verbesserung des alten Zustan  -  des zu Lasten der Grundeigentümerin oder des Grundeigentü  -  mers geht. Die anrechenbaren Wiederherstellungskosten müssen  in einem vertretbaren Verhältnis zum Ertragswert des Grund  -  stückes stehen; sind die Wiederherstellungskosten unverhältnis  -  mässig, wird die Entschädigung gekürzt.  3  Bei geschädigten Zierbäumen, Sträuchern und mehrjährigen Blüten  -  stauden werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Jungpflanzen  gleicher Art sowie die Räumungs- und Wiederinstandstellungskosten  berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 * 2. Schätzungsbericht
                            1  Die von der Verwaltung beauftragten Fachpersonen erstellen über die  Schadenabschätzung einen schriftlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 * 3. Eröffnung
                            1  Die Verwaltung überprüft die Schadenabschätzung, nimmt aufgrund  der einschlägigen Gesetzgebung erforderliche Korrekturen vor und teilt  der geschädigten Person in einer schriftlichen Verfügung mit, welchen  Schadenbetrag sie unter Vorbehalt von Art. 30 anerkennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
                            3)  www.elementarschadenfonds.ch    / Stiftung «Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht  versicherbaren Elementarschäden»  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Vergütung des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Subsidiarität
                            1  Gesetzliche Leistungen oder Beiträge, insbesondere Beiträge gemäss  der Landwirtschaftsgesetzgebung  4  )  , gehen der finanziellen Unterstüt  -  zung gemäss diesem Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Ordentliche Vergütungsansätze
                            1. allgemein  1  Die ordentlichen Vergütungsansätze betragen bei Schäden:  1.  an Objekten gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1–4:  60 Prozent  2.  an Waldboden gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 5:  30 Prozent  3.  in Hochwasserentlastungsgebieten gemäss Art. 13a:  100 Prozent  2  Für Schäden unter Fr.  500.– wird keine Vergütung ausgerichtet; davon  ausgenommen sind Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 * 2. Herabsetzung
                            1  Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds während eines Rechnungs  -  jahres dürfen beim Betriebsfonds für Elementarschäden jene Summe  nicht übersteigen, die sich aus der Hälfte des Betriebsfonds, den Abga  -  ben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des Vorjahres so  -  wie den Erträgen des entsprechenden Kapitals des Vorjahres ergibt.  2  Reicht diese Summe nicht aus, die Schäden gemäss den Ansätzen  von Art. 29 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 zu entschädigen, sind sämtliche Scha  -  denvergütungen des betreffenden Rechnungsjahres entsprechend pro  -  zentual herabzusetzen.  3  Vergütungen für Schäden in Hochwasserentlastungsgebieten werden  höchstens im Umfang der vorhandenen Mittel entrichtet; reichen diese  Mittel nicht aus, sind sämtliche Schadenvergütungen des betreffenden  Rechnungsjahres entsprechend prozentual herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31–32 * ...
Art. 33 Auszahlung
                            1. allgemein  1  Sämtliche Schadenvergütungen sind erst nach Ablauf des Rechnungs  -  jahres auszuzahlen.  4)  NG 821.1; NG 821.11  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission auf begründetes  Gesuch des Geschädigten hin schon während des Jahres Teilbeträge  der Schadenvergütung auszahlen lassen, sofern die Festsetzung der  Schadensumme rechtskräftig ist und den Bedingungen gemäss Art. 34  nachgekommen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 2. Bedingungen
                            1  Die Schadenvergütungen des Hilfsfonds sind soweit möglich und zu  -  mutbar  zur  Wiederherstellung  der  beschädigten   Grundstücke   bezie  -  hungsweise zur Behebung des Schadens zu verwenden.  2  Einem Geschädigten, der dieser Pflicht nicht entspricht, kann die Ver  -  gütung solange vorenthalten werden, bis er einen Aufwand in der Höhe  der Schadenvergütung nachgewiesen hat.  3  Die Schadenvergütungen können auch zurückbehalten werden, wenn  sich der Geschädigte weigert, bei notwendigen Wiederherstellungsar  -  beiten oder behördlich angeordneten Verbauungen, Aufforstungen usw.  pflichtgemäss mitzuwirken.  4  In den Fällen gemäss Abs. 2 und 3 ist die Schadenvergütung zuguns  -  ten des Berechtigten bei der Nidwaldner Kantonalbank auf einem Sperr  -  konto zinstragend anzulegen; wenn der Berechtigte binnen fünf Jahren  den auferlegten Bedingungen nicht nachkommt, geht er des Sperrbetra  -  ges verlustig und dieser fliesst in den Betriebsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verwirkung der Schadenvergütung
                            1  Hat der Geschädigte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt  ihm gegenüber für den betreffenden Schadenfall die Vergütungspflicht  des Hilfsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Herabsetzung der Schadenvergütungssumme
                            1  Die Schadenvergütungssumme wird nach dem Verschulden des Ge  -  schädigten herabgesetzt, wenn:  1.  er den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zur Schaden  -  verhütung erforderlichen Massnahmen grobfahrlässig unterlassen  hat;  2.  eine Person, die mit dem Geschädigten in Hausgemeinschaft lebt  oder für deren Handlungen er haftbar ist, den Schaden vorsätz  -  lich oder grobfahrlässig verursacht hat, sofern sich der Geschä  -  digte bei der Beaufsichtigung, Auswahl oder Anleitung dieser Per  -  son einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Sicherung der Grundpfandgläubiger
                            1  Gegenüber Grundpfandgläubigern, deren Forderungen aus dem Ver  -  mögen des Geschädigten nicht gedeckt sind, haftet der Hilfsfonds im  Schadenfall bis zur Höhe der Schadenvergütungssumme selbst dann,  wenn der Geschädigte den Vergütungsanspruch ganz oder teilweise  verwirkt hat.  2  Die Leistungen des Hilfsfonds an die Grundpfandgläubiger sind ihm  vom Geschädigten zurückzuerstatten, soweit ihm kein Anspruch auf  Schadenvergütung zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Rückgriff
                            1  Ist ein Schaden durch einen Dritten vorsätzlich oder fahrlässig verur  -  sacht worden, gehen die Schadenersatzansprüche des Geschädigten  auf den Hilfsfonds über, soweit dieser Schadenvergütung zu leisten hat;  der Hilfsfonds ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts  5  )   zum  Rückgriff auf den Verantwortlichen berechtigt.  2  Der Geschädigte ist für jede Handlung verantwortlich, durch die er die  -  ses Recht des Hilfsfonds schuldhaft schmälert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rückforderung
                            1  Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Verweigerung  oder Kürzung der Schadenvergütung begründet hätten, kann die Hilfs  -  fondsverwaltung eine entsprechende Rückforderung geltend machen.  2  Der Rückforderungsanspruch erlischt ein Jahr nach Bekanntwerden  dieser Tatsache, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren  nach der Leistung der Schadenvergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Rechtsstellung des Hilfsfonds im Strafverfahren gegen
                            den Schadenverursacher  1  Im Strafverfahren gegen den Schadenverursacher hat der Hilfsfonds  die Stellung eines Geschädigten.  5)  SR 220  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Änderung des Ergänzungsgesetzes betreffend die
                            kantonale Brandversicherungsanstalt Nidwalden  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a * Einlagen in den Betriebsfonds für Schäden in Hoch
                            -  wasserentlastungsgebieten  1  Der Kanton und der Hilfsfonds leisten nach erfolgtem Inkrafttreten der  Gesetzesänderung vom 19.  September 2007 eine erstmalige Einlage in  den Betriebsfonds für Hochwasserentlastungsgebiete im Betrage von je  1  Mio. Franken.  2  Solange der Hilfsfonds diese Einlage nicht vollumfänglich entrichten  kann, ist Art. 19 Abs. 2 nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rechtskraft
                            1  Dieses Gesetz tritt auf den 1.  Januar 1978 in Kraft.  2  Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere das Gesetz vom 29.  April 1956 betreffend die Hilfe  bei Elementarschäden Nidwalden.  6)  NG 867.2  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  24.04.1977  01.01.1978  Erlass  Erstfassung  A 1977, 629  27.04.1986  01.01.1987  Art. 41 Abs. 1  aufgehoben  A 1986, 701  10.12.1997  01.02.1998  Art. 4 Abs. 2, 2.  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261  10.12.1997  01.02.1998  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261  10.12.1997  01.02.1998  Art. 5 Abs. 3  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261  24.10.2001  01.01.2002  Art. 1  totalrevidiert  A 2001, 1455, A 2002, 6  22.10.2003  01.07.2004  Art. 6  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56  19.09.2007  01.01.2008  Art. 2  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 2a  eingefügt  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 2, 1.  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 4 Abs. 2, 3.  geändert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 5 Abs. 2, 10.  geändert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 7  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 10 Abs. 1  geändert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 12 Abs. 1, 7.  eingefügt  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 13 Abs. 1, 5.  geändert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 13a  eingefügt  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 16  Titel geändert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 17  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 19  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 24  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 25  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 26  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 27  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 28  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 30  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 31  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 32  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971  19.09.2007  01.01.2008  Art. 41a  eingefügt  A 2007, 1557, 1971  14.12.2011  01.01.2012  Art. 18 Abs. 1  geändert  A 2011, 1769; A 2012, 558  24.10.2018  01.01.2019  Art. 29  totalrevidiert  A 2018, 1815, 2182  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  24.04.1977  01.01.1978  Erstfassung  A 1977, 629  Erlasstitel  24.10.2018  01.01.2019  geändert  A 2018, 1815, 2182
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 24.10.2001
                            01.01.2002  totalrevidiert  A 2001, 1455, A 2002, 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2a 19.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, 1. 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997
                            01.02.1998  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, 3. 19.09.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 10.12.1997
                            01.02.1998  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2, 10. 19.09.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 10.12.1997
                            01.02.1998  geändert  A 1997, 2109; A 1998, 261
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 22.10.2003
                            01.07.2004  totalrevidiert  A 2003, 1461, A 2004, 56
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 19.09.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1, 7. 19.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1, 5. 19.09.2007
                            01.01.2008  geändert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a 19.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 19.09.2007
                            01.01.2008  Titel geändert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 1 14.12.2011
                            01.01.2012  geändert  A 2011, 1769; A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 24.10.2018
                            01.01.2019  totalrevidiert  A 2018, 1815, 2182
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 19.09.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 19.09.2007
                            01.01.2008  aufgehoben  A 2007, 1557, 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41a 19.09.2007
                            01.01.2008  eingefügt  A 2007, 1557, 1971  16