Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden
                            Vereinbarung  über das Informatikleistungszentrum der Kantone  Obwalden und Nidwalden  *  vom 13. November 2001 (Stand 1. Juli 2006)  Die Kantone Obwalden und Nidwalden  vereinbaren:  1 Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name, Rechtsnatur, Sitz
                            1  Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen  «Informatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ)» eine öffent  -  lich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sar  -  nen.  2  Das ILZ ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig;  es führt eine eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck und Aufgaben
                            a. Grundsatz  1  Das ILZ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erbringt für die Verwaltungen der Vereinbarungskantone Informa  -  tikdienstleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kann für die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften  der Vereinbarungskantone Informatikdienstleistungen erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch die Aufgaben  -  erfüllung zu Gunsten der Vereinbarungskantone nicht beeinträch  -  tigt wird und mindestens die Vollkosten gedeckt sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b. Dienstleistungen für die Verwaltungen der
                            Vereinbarungskantone  1  Das ILZ erbringt insbesondere folgende Informatikdienstleistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es erarbeitet auf Grund der strategischen Leitlinien und Zielvorga  -  ben der Regierungen und der Planung der einzelnen Departe  -  mente oder Direktionen den Entwurf der jährlichen Informatikplä  -  ne der Vereinbarungskantone zuhanden der Regierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es erarbeitet im Rahmen der Vorgaben der Regierungen den Ent  -  wurf für Richtlinien für den Einsatz von Informationstechniken in  den Vereinbarungskantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es gewährleistet in seinem Bereich die Datensicherung sowie die  Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  es berät das Personal der Vereinbarungskantone in Fragen des  Informatikeinsatzes und bietet Ausbildungsprogramme für die Mit  -  arbeiterinnen und Mitarbeiter der Vereinbarungskantone an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  es sorgt für den Betrieb der Informatikanwendungen und  -  syste  -  me (Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationssys  -  teme), die für die Vereinbarungskantone von zentraler Bedeutung  sind, entweder dadurch, dass es diese erwirbt oder selbst entwi  -  ckelt sowie sie einführt und pflegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  es nimmt die Bestellungen der Departemente, Direktionen und  Ämter entgegen und bearbeitet sie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  es betreibt ein oder mehrere Rechenzentren, insbesondere zur  Abwicklung der Anwendungen gemäss Buchstabe e;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  es betreibt die zentralen Infrastrukturen der Vereinbarungskanto  -  ne für den Betrieb der Information-Center-Dienstleistungen (Inter  -  net, E-Mail usw.) und betreut die Endbenutzer und  -  benutzerin  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  es kann Dienstleistungen für die EDV-Revision zu Gunsten der  Vereinbarungskantone erbringen.  2  Es kann von den Vereinbarungskantonen mit weiteren Aufgaben wie  Strategiebildung, Finanzplanung und Projektbearbeitung betraut wer  -  den.  3  Informatikdienstleistungen nach Absatz 1 sind von den Vereinbarungs  -  kantonen über das ILZ zu koordinieren.  4  Das ILZ kann Informatikdienstleistungen an Dritte auslagern. Die Aus  -  lagerung von Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung für die Ver  -  waltungen der Vereinbarungskantone oder entsprechenden volkswirt  -  schaftlichen Auswirkungen bedarf der Zustimmung der Regierungen der  Vereinbarungskantone. Das ILZ bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben  verantwortlich.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betriebsmittel
                            1  Die Vereinbarungskantone stellen dem ILZ für die Betriebsaufnahme  ein Dotationskapital von je Fr.  500'000.– zur Verfügung, das vom ILZ mit  5.5 Prozent zu verzinsen ist.  2  ...  *  3  Die Vereinbarungskantone können dem ILZ Darlehen gewähren, wel  -  che zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind.  2 Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Jeder   Vereinbarungskanton   kann   in   die   interparlamentarische   Ge  -  schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla  -  ment abordnen.  2  Die Kommission konstituiert sich selbst.  Sie erfüllt ihre Aufgaben indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs  -  kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und  zum Revisionsbericht nimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen  der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Dienstleistungen  informiert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des ILZ informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Regierungen der Vereinbarungskantone
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des  Verwaltungsrates des ILZ sowie einen Ausschuss Strategiekoor  -  dination;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestimmen die Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den  Revisionsbericht die Jahresrechnung des ILZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  regeln in Absprache mit dem Verwaltungsrat des ILZ in Richtlini  -  en die Strategiekoordination, das Bestellwesen und die Zusam  -  menarbeit der kantonalen Verwaltungen mit dem ILZ im Einzel  -  nen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausschuss Strategiekoordination
                            1  Die Vereinbarungskantone koordinieren ihre Bestellungen an das ILZ  über einen gemeinsamen Ausschuss Strategiekoordination, der aus je  drei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern besteht.  2  Der Ausschuss Strategiekoordination konstituiert sich selbst.  3  In begründeten Fällen können die Vereinbarungskantone dem ILZ  auch je einzeln Bestellungen erteilen.  3 Organe und Zuständigkeiten des ILZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Organe
                            1  Die Organe des ILZ sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verwaltungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Verwaltungsrat
                            a. Zusammensetzung  1  Der Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  je zwei von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder  gemeinsam bezeichneten fünften Mitglied sowie der oder dem  aus der Mitte der Mitglieder bestellten Präsidentin oder Präsiden  -  ten.  2  Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er gibt sich eine  Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung,  die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung der Mitglieder.  3  Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des ILZ hat beratende  Stimme und Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b. Aufgaben
                            1  Der Verwaltungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beschliesst das Budget des ILZ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und be  -  handelt den Revisionsbericht;  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissi  -  on und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über  die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den  Bericht der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die Geschäftsführung verantwortlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für das Controlling und das Berichtswesen sorgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeitern abschliesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet.  2  Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht  einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse  kann sie weiter delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen  Vorschriften   und   anerkannten   Revisionsgrundsätzen   sowie   die   Ord  -  nungsmässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten.  2  Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag.  4 Betrieb und Personal des ILZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Datenschutz und
                            -  sicherheit  1  Das ILZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si  -  cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Verein  -  gewährleistet ist.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Personal
                            1  Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung  des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf  Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn beson  -  dere Umstände dies rechtfertigen.  2  Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons  Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Amtsgeheimnis
                            1  Sämtliche Mitarbeitenden des ILZ sowie beigezogene Hilfspersonen  unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Staatsver  -  waltungsgesetzes des Kantons Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftung und Verantwortlichkeit
                            1  Die Haftung des ILZ sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und  des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vor  -  schriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. Zuständig zum  Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden.  2  In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung.  5 Finanzhaushalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Rechnungsführung
                            1  Das ILZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und  Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergruppen  und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Reservenbildung und Gewinnverwendung
                            1  Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlage  -  vermögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird ver  -  wendet für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste  bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationska  -  pitals entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bildung freier Reserven;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freien Reserven können eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und  Verbesserung des Leistungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskanto  -  ne, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50  Prozent des Dotationskapitals übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 * Entgelte für Dienstleistungen
                            1  Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel  kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Steuerfreiheit
                            1  Das ILZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Bestellungen der  Vereinbarungskantone  und  der  Gemeinden  von   allen  Kantons-  und  Gemeindesteuern befreit.  6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Dauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.  2  Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung  einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erst  -  mals auf den 31.  Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Auflösung
                            1  Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven nach  Massgabe des effektiven Leistungsbezugs in den letzten vier Jahren un  -  ter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt.  2  Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft  eingegangenen Verpflichtungen des ILZ.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinba  -  rung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mit  -  gliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter, die einen Präsi  -  denten oder eine Präsidentin bestimmen. Können sie sich nicht einigen,  bestimmt der Präsident oder die Präsidentin der Staatsrechtlichen Kam  -  mer des Bundesgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Ver  -  fahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu  -  ständigen Organe auf den 1.  Januar 2002 in Kraft  1  )  .  1)  Vom Landrat genehmigt am 28.  November 2001  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.11.2001  01.01.2002  Erlass  Erstfassung  A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200  04.07.2006  01.07.2006  Erlasstitel  geändert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 3  totalrevidiert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 9  totalrevidiert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 17  totalrevidiert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 18  totalrevidiert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 19  totalrevidiert  A 2006, 1223  04.07.2006  01.07.2006  Art. 24  aufgehoben  A 2006, 1223  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.11.2001  01.01.2002  Erstfassung  A 2001, 1680, 1681; A 2002, 200  Erlasstitel  04.07.2006  01.07.2006  geändert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, c) 04.07.2006
                            01.07.2006  geändert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 04.07.2006
                            01.07.2006  totalrevidiert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 04.07.2006
                            01.07.2006  aufgehoben  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 04.07.2006
                            01.07.2006  totalrevidiert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 04.07.2006
                            01.07.2006  totalrevidiert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 04.07.2006
                            01.07.2006  totalrevidiert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 04.07.2006
                            01.07.2006  totalrevidiert  A 2006, 1223
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 04.07.2006
                            01.07.2006  aufgehoben  A 2006, 1223  10