Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen
                            Gesetz  zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für  Unternehmen  (Kantonales Covid-19-Härtefallgesetz)  vom 9. Februar 2022 (Stand 20. April 2022)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzli
                            -  chen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung  der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck, Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von  den Massnahmen des Bundes und des Kantons zur Bekämpfung der  Verbreitung von Covid-19 betroffen sind.  2  Es regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen  gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen  für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epi  -  demie (Covid-19-Gesetz)  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Leistungen des Kantons
                            1  Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min  -  destens 50 Prozent daran beteiligt und genügend finanzielle Mittel ge  -  mäss Art. 4 zur Verfügung stehen.  2  Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min  -  destanteil gemäss Bundesrecht.  3  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Form  der Härtefallmassnahmen und allfällige Rückzahlungsverpflichtungen.  1)  SR 818.102  2)  SR 818.102  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen
                            1  Der Regierungsrat ist ermächtigt, in einer Verordnung:  1.  die   bundesrechtlichen   Voraussetzungen   für   Härtefallmassnah  -  men zu verschärfen oder zu präzisieren;  2.  zusätzliche kantonale Voraussetzungen zu regeln;  3.  die Berechnung des Anspruchs auf Härtefallmassnahmen festzu  -  legen oder die Instanz, welche über die Gesuche entscheidet, mit  der Festlegung zu beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bereitstellung der finanziellen Mittel
                            1  Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die Härtefallmassnah  -  men nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Er ist nicht an  die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die zur Verfügung  gestellten finanziellen Mittel priorisiert werden. Er kann insbesondere  Höchstbeträge für die einzelnen Unternehmen, Fristen zur Einreichung  von Gesuchen und Auszahlungsphasen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann bin  -  nen 10 Tagen Einsprache erhoben werden.  2  Gegen   Einspracheentscheide   kann   binnen   20   Tagen   Beschwerde  beim Verwaltungsgericht erhoben werden.  3  Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Der   Regierungsrat   erlässt   die   erforderlichen   Bestimmungen   zum  Vollzug dieses Gesetzes in einer Verordnung, insbesondere die konkre  -  te Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesu  -  che sowie das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rahmen  -  kredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen  3  )  wird aufgehoben.  3)  A 2020, 2506; A 2021, 489  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021
                            1  Die Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021 richten sich  nach dem Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rah  -  menkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh  -  men  4  )   und der Notverordnung vom 1. April 2021 zur Zusatzfinanzierung  von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzie  -  rungsverordnung)  5  )  .  2  Es werden nur Härtefallmassnahmen gewährt, wenn die Gesuche bis  am 31. Dezember 2021 eingereicht wurden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt gemäss Art.  24 des Gesetzes über die politischen Rechte im  Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)  6  )   in Kraft  7  )  .  3  Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für  Härtefallmassnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Befristung
                            1  Dieses Gesetz ist bis am 31. Dezember 2022 befristet.  2  Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Befristung um höchstens ein Jahr  zu verlängern.  4)  A 2020, 2506; A 2021, 489  5)  A  2021, 613  6)  NG  132.2  7)  Inkrafttreten mit RRB vom 3. Mai 2022 am 20. April 2022  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.02.2022  20.04.2022  Erlass  Erstfassung  2022-017  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  09.02.2022  20.04.2022  Erstfassung  2022-017  5