Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
                            Regionales Schulabkommen Zentralschweiz  (RSZ)  vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2022)  Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden  und Zug treffen folgendes Abkommen:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Ausbildungsangeboten in  anderen Vereinbarungskantonen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den interkantonalen Zugang,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stellung der Lernenden sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den  Trägern der Ausbildungsangebote leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton  subventionierte Ausbildungsangebote.  2  Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist  und gleichzeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung ge  -  regelt wird, gehen die Bestimmungen dieser Vereinbarung denjenigen  der gesamtschweizerischen Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantona  -  len Ausbildungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Bei  -  träge.  2  Die Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Ver  -  einbarung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinba  -  rung unterstellt sind.  3  Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der  Schulen.  4  Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache inner  -  halb der Vereinbarungskantone.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1  Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmün  -  digen Lernenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton  oder in einem anderen Kanton haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer,  deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland  wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene  Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlo  -  se, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vor  -  behalten bleibt Buchstabe f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Auslän  -  derinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im  Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Kanton, in dem mündige Lernende bei Ausbildungsbeginn  mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und,  ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig  gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines  Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum  der Rechnungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern be  -  findet bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbe  -  hörde.  2  Verlegen die Eltern von Lernenden der Sekundarstufe I und II ihren zi  -  vilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Vereinbarungskanton, sind die  Lernenden berechtigt, das bisherige Angebot weiter zu besuchen. Dabei  hat der Kanton des neuen Wohnsitzes den Beitrag auch für den Besuch  von Schulen zu übernehmen, die er im Anhang  2 nicht als beitragsbe  -  rechtigt anerkannt hat, längstens aber für die Dauer von drei Jahren.  3  Bei Lernenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge  besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns massgeben  -  de Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.  4  Für Ausbildungen in Bereichen, die über gesamtschweizerische Ver  -  einbarungen geregelt werden, kommen deren Wohnsitzregelungen zur  Anwendung.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen
                            1  In der Liste der beitragsberechtigten Ausbildungen (Anhang  2) legen  die Standortkantone fest, welche Ausbildungen der Vereinbarung unter  -  stellt werden. In der Liste geben die übrigen Kantone an, für welche  Ausbildungen sie Kantonsbeiträge leisten. Allfällige Einschränkungen  werden mit einem Code vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Voraussetzungen für die Beitragsleistung
                            1  Die Vereinbarungskantone erteilen die Bewilligung für den ausserkan  -  tonalen Schulbesuch. Die Konferenz der Vereinbarungskantone regelt  das Verfahren.  2  Die ausserkantonalen Lernenden auf der Sekundarstufe II werden vom  Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnahmebedingun  -  gen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen. Standort- und  Wohnsitzkanton können abweichende Vereinbarungen zum Aufnahme  -  verfahren treffen.  2 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Höhe der Beiträge
                            1  Die Kantonsbeiträge werden pro Lernende oder Lernenden und Schul  -  jahr als Pauschale je Ausbildungstyp festgelegt. Die Ausbildungstypen  und die Höhe der Kantonsbeiträge werden im Anhang  1 aufgeführt.  2  Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittli  -  chen Netto-Ausbildungskosten pro Ausbildungstyp. Die Konferenz der  Vereinbarungskantone legt für die Anrechnung des Infrastrukturauf  -  wands einen angemessenen Pauschalansatz fest. Aufwand mindernde  Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abzuziehen.  3  Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungs  -  kantone so festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-Ausbil  -  dungskosten decken. Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann in  begründeten Fällen, insbesondere für Ausbildungsangebote im Gesund  -  heitswesen, von diesem Kostendeckungsgrad abweichen.  4  Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschul  -  det. Stichtage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15.  Mai  und der 15.  November eines Jahres.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom  13.  Dezember   2002   über   die   Berufsbildung   unterstehen,   wird   der  Kantonsbeitrag für ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der  15. November eines Jahres.  3 Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Behandlung von Lernenden aus
                            Vereinbarungskantonen  1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewäh  -  ren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht,  die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Behandlung von Lernenden aus
                            Nicht-Vereinbarungskantonen  1  Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu ei  -  nem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus  den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.  2  Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetre  -  ten sind, wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus  den Vereinbarungskantonen zu entrichten haben, eine Gebühr aufer  -  legt, welche mindestens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.  3  Die Absätze 1 und 2 werden ebenfalls auf Lernende aus Vereinba  -  rungskantonen angewendet, die für den in Frage kommenden Ausbil  -  dungsgang keine Beiträge leisten.  4 Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Ver  -  tretung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.  2  Ihr obliegt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 7 (Anhang  1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Aufnahme von Ausbildungen in die Liste der beitragsberech  -  tigten Ausbildungen (Anhang  2) und die Zuordnung zu den Bei  -  tragskategorien,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Erlass von Vollzugsvorschriften,  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung der Geschäftsstelle.  3  Sie regelt die Stichdaten und Zahlungsfristen unter Berücksichtigung  der entsprechenden Regelungen in den gesamtschweizerischen Verein  -  barungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschäftsstelle
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnet die Geschäfts  -  stelle.  2  Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die regelmässige Überprüfung der Höhe der Kantonsbeiträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Durchführung der nötigen Kostenerhebungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Nachführung der Anhänge  1 und 2,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Geschäftsführung für die Konferenz der Vereinbarungskanto  -  ne,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Regelung von Verfahrensfragen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Information der Vereinbarungskantone.  3  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung  werden   von   den   Vereinbarungskantonen   nach   Massgabe   der  Einwohnerzahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung ge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schiedsinstanz
                            1  Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Verein  -  barung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen  wird ein Schiedsgericht eingesetzt.  2  Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die  Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so  wird das Schiedsgericht durch die Konferenz der Vereinbarungskantone  bestimmt.  3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit  vom 27.  März 1969  1  )  4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  1)  Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenös  -  sischen Zivilprozessordnung per 1.  Januar 2011 ausser Kraft gesetzt. Das Verfahren  richtet sich heute nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 279) finden An  -  wendung.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen.  2  Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug der  Vereinbarung notwendigen Daten in der vorgeschriebenen Weise zur  Verfügung zu stellen.  3  Mit Zustimmung der Vereinbarungskantone können weitere Kantone  dieser Vereinbarung beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone  beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1.  August 2011  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und
                            Übergangsregelung  1  Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die  folgenden Vereinbarungen aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30.  April  1993  3  )   sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen  für Berufe des Gesundheitswesens vom 21.  September 1998  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren je  -  weils auf den 31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.  2  Die Unterstellung einzelner Ausbildungsangebote unter diese Verein  -  barung sowie die Zahlungsbereitschaft für einzelne Ausbildungsangebo  -  te kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den  31.  Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt  werden.  2)  Vom Landrat genehmigt am 23. November 2011, A 2011, 1585; mit Beschluss der Bil  -  dungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ) vom 9. März 2012; A 2012, 558; in  Kraft seit 1. August 2012  3)  A 1993, 1379  4)  A 1999, 207  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            1  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Aus  -  bildungsangebote unter die Vereinbarung oder die Zahlungsbereitschaft  für einzelne Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der  Vereinbarung für die zum Zeitpunkt der Kündigung in Ausbildung befind  -  lichen Lernenden bis zum Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Revision der Vereinbarung
                            1  Die Vereinbarung kann mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone  revidiert werden.  2  Der Anhang 1 kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der  Vereinbarungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge  wird auf Antrag eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindes  -  tens zwei Jahren, erstmals frühestens auf den 1.  August 2013, überprüft  und an die Kostenentwicklung angepasst. Massgebend sind die Berech  -  nungsgrundsätze nach Art. 7.  3  Der Anhang 2 wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt,  wenn sie vor dem 31.  Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der  Geschäftsstelle eintreffen.  A1 Anhang 1: Höhe der Beiträge und Regelung des Wohnsitzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 1 Sekundarstufe I (inkl. Untergymnasium) Ausbildungstyp Beitrag pro Schul
                            -  jahr  5  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Sekundarstufe I (inkl.  Untergymnasium)  16'700.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  2  Sekundarstufe II:  5)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in  Rechnung gestellt  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  6  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Gymnasien (nach  MAR)  19'800.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Fachmittelschulen,  Vollzeitausbildung  18'000.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Maturitätskurse für Er  -  wachsene  8'400.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Fachmaturitätsjahr und  Vorbereitungskurse  auf Hochschulstudien  -  gänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswo  -  chenlektion  670.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  Berufsfachschulen:  Fachlich-individuelle  Begleitung bei Attest  -  ausbildungen  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale I  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale II  *  ...  ...  Berufsfachschulen:  Validierungsverfahren,  Teilpauschale III  *  ...  ...  3  Tertiärstufe:  Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  7  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Fachschulen und Hö  -  here Fachschulen,  Vollzeitausbildungen  11'330.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  *  6)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in  Rechnung gestellt  7)  Bei einer Abrechnung nach Semestern wird 50 Prozent des Beitrags pro Schuljahr in  Rechnung gestellt  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungstyp  Beitrag pro Schul  -  jahr  )  Anwendbare Wohn  -  sitzregelung  Fachschulen und Hö  -  here Fachschulen,  Teilzeitausbildungen je  Jahreswochenlektion  380.–  *  Art. 4 dieser Vereinba  -  rung  *  Höhere Fachschule  Gesundheit Zentral  -  schweiz  *  ...  ...  Pädagogische Hoch  -  schulen Luzern und  Zug: Diplomerweite  -  rungsstudien (Erwerb  einer Lehrbefähigung  für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt  Je ECTS-Punkt 1/60  von 25'100.–  *  Interkantonale Fach  -  hochschulvereinb  *  A2 Anhang 2: Liste der Schulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 1 Die Liste der Schulen und die jeweilige Übernahme des Kantonsbei -
                            trags kann auf der Bildungsdirektion oder im Internet unter  bildung-  z.ch/bkz/organisation/arbeiten/schulabkommen   eingesehen werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.05.2011  01.08.2012  Erlass  Erstfassung  A 2011, 1585,  1587, A 2012, 558  14.02.2014  01.08.2014  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Fachlich-individuelle Beglei  -  tung bei Attestausbildungen"  aufgehoben  -  10.02.2015  01.08.2015  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere  Fachschule Gesundheit Zentral  -  schweiz"  aufgehoben  A 2015, 778  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus  -  bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus  -  bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre  -  gelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus  -  bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen  und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus  -  bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Anwendbare Wohnsitzregelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  06.03.2017  01.08.2017  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar  -  stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien  (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel  -  schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag  pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts  -  kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  2022-014  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi  -  tätsjahr und Vorbereitungskurse auf  Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  geändert  2022-014  09.02.2020  01.08.2022  Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi  -  sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  geändert  2022-014  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale I"  aufgehoben  2022-013  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale II"  aufgehoben  2022-013  14.02.2020  01.08.2020  Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach  -  schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale III"  aufgehoben  2022-013  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.05.2011  01.08.2012  Erstfassung  A 2011, 1585,  1587, A 2012, 558
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 1, Tabelle, "Sekundar -
                            stufe I (inkl. Untergymnasium)" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Gymnasien (nach MAR)" / "Beitrag pro Schuljahr" 09.02.2020
                            01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmittel -
                            schulen, Vollzeitausbildung" / "Beitrag  pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Maturitäts -
                            kurse für Erwachsene" / "Beitrag pro  Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Fachmaturi -
                            tätsjahr und Vorbereitungskurse auf  Hochschulstudiengänge, Teilzeitausbil  -  dungen je Jahreswochenlektion" / "Bei  -  trag pro Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Fachlich-individuelle Beglei  -  tung bei Attestausbildungen"  14.02.2014  01.08.2014  aufgehoben  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale I"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale II"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 2, Tabelle, "Berufsfach -
                            schulen: Validierungsverfahren, Teil  -  pauschale III"  14.02.2020  01.08.2020  aufgehoben  2022-013
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Beitrag pro Schuljahr" 06.03.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Vollzeitaus bildungen" / "Anwendbare Wohnsitzre -
                            gelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -
                            bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Beitrag pro Schuljahr"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Fachschulen und Höhere Fachschulen, Teilzeitaus -
                            bildungen je Jahreswochenlektion" /  "Anwendbare Wohnsitzregelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Höhere Fachschule Gesundheit Zentral -
                            schweiz"  10.02.2015  01.08.2015  aufgehoben  A 2015, 778
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Beitrag pro  Schuljahr"  09.02.2020  01.08.2022  geändert  2022-014
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Abs. 3, Tabelle, "Pädagogi -
                            sche Hochschulen Luzern und Zug: Di  -  plomerweiterungsstudien (Erwerb einer  Lehrbefähigung für ein zusätzliches  Fach) je ECTS-Punkt" / "Anwendbare  Wohnsitzregelung"  06.03.2017  01.08.2017  geändert  A 2017, 500; A  2018, 441  13