Verordnung über die Beurkundungsgebühren
                            Verordnung  über die Beurkundungsgebühren  *  (Beurkundungsgebührenverordnung, BeurkGebV)  vom 19. April 1994 (Stand 1. Januar 2016)  Der Landrat,  gestützt auf Art.  60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art.  5  des Gesetzes vom 27.  April 1969 über die öffentliche Beurkundung (Be  -  urkundungsgesetz)  1  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  Grundsatz  1  Die Urkundspersonen beziehen für die öffentlichen Beurkundungen  und die Beglaubigungen die in dieser Verordnung festgesetzten Gebüh  -  ren.  §  2  Gebührenpflicht  1  Die Gebühr hat zu entrichten, wer die Amtshandlung zur Sicherung  eigener Vorteile veranlasst oder durch sein Verhalten notwendig ge  -  macht hat.  2  Sind für die Amtshandlung mehrere Gebührenpflichtige vorhanden,  haften sie solidarisch.  §  3  *  Gebühr  1. Gegenstand  1  Die Gebühr ist das Entgelt für die Vorbereitungsarbeiten (Feststellung  der Identität, Ermittlung des Parteiwillens, Entwurf und Ausfertigung der  Urkunde, Prüfung eines der Urkundsperson vorgelegten Entwurfes), für  den eigentlichen Beurkundungsakt, die Anmeldung eintragungsbedürfti  -  ger sowie die Mitteilung genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte.  1)  NG  268.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3a  *  2. Ausnahmen  1  In der Gebühr nicht inbegriffen ist:  1.  das Entgelt für weitere Vorbereitungsarbeiten, wie Parzellierun  -  gen (einschliesslich Bereinigung der Dienstbarkeiten), Pfandent  -  lassung, Baulandumlegung durch privatrechtliche Vereinbarung,  Arbeiten zur Bestimmung der Wertquoten der Stockwerkeigen  -  tumsanteile, Verfassung von Nutzungs- und Verwaltungsordnun  -  gen für Stockwerk- oder Miteigentümergemeinschaften, sowie ge  -  sellschaftsrechtliche   Arbeiten,   die   nicht   beurkundungsbedürftig  sind,   insbesondere   Ausarbeitung   der   Gesellschaftsstatuten,  Gründungs-, Fusions- und Kapitalerhöhungsbericht usw.;  2.  das Entgelt für Folgearbeiten, wie Ermitteln der vorkaufsberech  -  tigten Personen und Mitteilung des Vorkaufsfalles, Einreichen ei  -  ner Verfügung von Todes wegen zur amtlichen Aufbewahrung,  Abklärungen im Hinblick auf Wertgrenzen und die Zustimmungs  -  bedürftigkeit   eines   Rechtsgeschäftes,   Einholen   von   Zustim  -  mungserklärungen, Gesuche um Genehmigung eines Rechtsge  -  schäftes oder um Feststellung einer Behörde im Hinblick auf die  Genehmigungsbedürftigkeit eines Rechtsgeschäftes, Treuhand  -  funktionen beim Vollzug beurkundeter Geschäfte, steuerliche Ab  -  klärungen im Zusammenhang mit den Rechtsgeschäften;  3.  die Mehrwertsteuer.  §  4  *  Bemessung  1. Allgemein  1  Die Gebühr ist nach festen Ansätzen, nach dem Wert oder nach einem  Gebührenrahmen zu bemessen.  2  Ist der Wert massgebend, richtet sich die Gebühr nach den in nachste  -  henden Tarifen festgesetzten Bruchteilen.  3  Ist ein Gebührenrahmen vorgesehen, sind für die Berechnung der Ge  -  bühr die Bedeutung und die Schwierigkeit der Sache, der Arbeitsauf  -  wand und die Zeitdauer der Inanspruchnahme massgebend.  §  4a  *  2. Erhöhung  1  Die Gebühr darf angemessen erhöht werden:  1.  wenn mit einer Beurkundung wiederholte Verhandlungen oder ein  aussergewöhnlicher Zeitaufwand verbunden sind;  2.  wenn die Urkundsperson ausserhalb der üblichen Geschäftszeit  oder ausserhalb des Büros beansprucht wird;  3.  bei ausserordentlicher Dringlichkeit der öffentlichen Beurkundung;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  bei Übersetzungen durch die Urkundsperson.  §  4b  *  3. Herabsetzung  1  Die Gebühr ist angemessen herabzusetzen:  1.  wenn die öffentliche Beurkundung nicht zum Abschluss gelangt;  2.  wenn die Urkundsperson im gleichen Sachzusammenhang zahl  -  reiche Rechtsgeschäfte mit weitgehend gleichlautendem Inhalt zu  beurkunden hat.  2  Die Beurkundung aufgrund einer der Urkundsperson in Reinschrift vor  -  gelegten Urkunde hat eine Ermässigung der Gebühr um einen Drittel  zur Folge, sofern die Urkunde auch nach der Überprüfung keine Ände  -  rung erfährt.  §  5  Vorvertrag  1  Die Gebühr für die Beurkundung eines Vorvertrages richtet sich nach  jener für den Hauptvertrag.  2  Wird dieser von der gleichen Urkundsperson beurkundet, beträgt die  Gebühr für den Hauptvertrag die Hälfte.  §  6  *  Verlängerung eines zeitlich befristeten Vertrages  1  Die Gebühr für die Beurkundung der Verlängerung eines zeitlich be  -  fristeten Vertrages beträgt einen Drittel der Gebühr des ursprünglichen  Vertrages.  §  7  Mehrere Rechtsgeschäfte  1  Bei der Beurkundung mehrerer Rechtsgeschäfte in der gleichen Ur  -  kunde wird die Gebühr vom Rechtsgeschäft mit dem höchsten Ansatz  berechnet; zusätzlich ist für jedes weitere Rechtsgeschäft eine Gebühr  bis zu zwei Dritteln des Tarifs, der für die alleinige Beurkundung der  weiteren Rechtsgeschäfte geschuldet wäre, in Rechnung zu stellen.  2  Vorbehalten bleiben §  15 Abs.  2 und §  28 Abs.  2.  *  §  8  *  Auslagen  1  Ausser der Gebühr hat die Urkundsperson Anspruch auf den Ersatz  der notwendigen Auslagen gemäss den Bestimmungen der Gebühren  -  gesetzgebung  2  )  , insbesondere für Porti, Telefontaxen, Fotokopien, Rei  -  sespesen.  2)  NG  265.5  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  9  Festsetzung  1. Grundsatz  1  Für die Gebühren und die Auslagen hat die Urkundsperson schriftlich  und detailliert Rechnung zu stellen.  2  Die Rechnung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.  *  §  10  *  2. Rechtsschutz  1  Gegen die Festsetzung der Gebühren kann binnen 20  Tagen nach er  -  folgter Zustellung Beschwerde bei der Beurkundungskommission erho  -  ben werden.  2  Gegen Entscheide der Beurkundungskommission kann binnen 20  Ta  -  gen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht er  -  hoben werden.  §  11  Gebührenerlass  1  Die Gebühren für Amtshandlungen von Urkundspersonen, die in ei  -  nem kantonalen Dienstverhältnis stehen, können vom Regierungsrat auf  begründetes Gesuch hin im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen wer  -  den:  1.  wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder  wenn die Zahlung der Gebühren für ihn eine besondere Härte be  -  deuten würde;  2  wenn die Amtshandlung im Interesse eines gemeinnützigen oder  kulturellen Unternehmens erfolgt.  2  In bezug auf die Gebühren für Amtshandlungen der Gemeindeschrei  -  ber steht die gleiche Befugnis dem Gemeinderat zu.  §  12  Bezug  1  Sämtliche   Gebühren   und   allfällige   Entschädigungen   gemäss   §  3  Abs.  2 für Amtshandlungen von Urkundspersonen, für deren Tätigkeit  gemäss dem Haftungsgesetz  3  )    das Gemeinwesen haftet, fallen in die  Staatskasse beziehungsweise in die Gemeindekasse.  3)  NG  161.2  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung gilt auch in bezug auf die Gebühren und Entschädi  -  gungen für Amtshandlungen, die von der Urkundsperson ausserhalb ih  -  rer ordentlichen Arbeitszeit vorgenommen werden; die Gemeinden sind  jedoch berechtigt, mit den Gemeindeschreibern im Anstellungsvertrag  eine andere Regelung zu treffen. Der Einzug der Gebühren und Ent  -  schädigungen gemäss § 3 Abs. 2 obliegt in diesen Fällen der Staatskas  -  se beziehungsweise der Gemeindekasse, welche der Urkundsperson  über bezahlte Rechnungen unverzüglich Meldung zu erstatten hat.  §  13  Vollstreckbarkeit  1  Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen In  -  stanzen über die in dieser Verordnung begründeten Gebühren- und Ent  -  schädigungsforderungen   sind   vollstreckbaren   Urteilen   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 4
                            )  gleichgestellt.  2 Gebührentarif  2.1 Beurkundungen  2.1.1 Nach Zivilgesetzbuch  5  )  §  14  *  Stiftung  1  Bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden (Art.  81 ZGB  6  )  ) be  -  trägt die Gebühr Fr.  250.– bis Fr.  3'000.–.  §  15  *  Ehevertrag- und Vermögensvertrag  1  Bei   Abschluss,   Abänderung   oder   Aufhebung   eines   Ehevertrages  (Art.  184 ZGB  7  )  ) oder eines Vermögensvertrages (Art.  25 PartG  8  )  ) be  -  trägt die Gebühr Fr.  350.– bis Fr.  3'000.–.  4)  SR  281.2  5)  SR  210  6)  SR  210  7)  SR  210  8)  SR  211.231  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist mit dem Abschluss oder der Abänderung des Ehevertrages oder ei  -  nes Vermögensvertrages ein Inventar (Art.  195a ZGB  9  )  ) verbunden, be  -  zieht die Urkundsperson überdies die Gebühr gemäss §  16.  §  16  *  Inventar  1  Bei der Aufnahme eines Inventars (Art.  195a ZGB  10  )  ) beträgt die Ge  -  bühr:  1.  2.5‰ bis zu einem Inventarwert von Fr.  200'000.–  2.  plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  1'000'000.–;  5.  die Mindestgebühr beträgt Fr.  300.–.  §  17  Gemeinderschaftsvertrag  1  Beim Gemeinderschaftsvertrag (Art.  336 ZGB  11  )  ) beträgt die Gebühr:  *  1.  für die Begründung gemäss § 20;  2.  für die Abänderung oder Aufhebung Fr.  250.– bis Fr.  1'000.–.  §  17a  *  Vorsorgeauftrag  1  Bei der Errichtung, Abänderung oder Aufhebung eines Vorsorgeauf  -  trags (Art.  361 ZGB  12  ) beträgt die Gebühr Fr.  300.– bis Fr.  1'000.–.  §  18  Letztwillige Verfügung, Erbvertrag  1  Bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 499 ZGB  13  )  ) beträgt  die Gebühr:  *  1.  für die Errichtung  a)  3‰ bis zu einem Verfügungswert von Fr.  200'000.–  b)  plus   2.5‰   vom   Mehrbetrag   über   Fr.  200'000.–   bis  Fr.  500'000.–  c)  plus   1.5‰   vom   Mehrbetrag   über   Fr.  500'000.–   bis  Fr.  1'000'000.–  d)  plus   1‰   vom   Mehrbetrag   über   Fr.  1'000'000.–   bis  Fr.  5'000'000.–  e)  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–;  f)  die Mindestgebühr beträgt Fr.  400.–;  9)  SR  210  10)  SR  210  11)  SR  210  12)  SR  210  13)  SR  210  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  wenn der Verfügungswert nicht bekannt ist, Fr.  400.– bis  Fr.  4'000.–;  2.  für die Abänderung oder die Aufhebung Fr.  250.– bis Fr.  2'000.–.  2  Die Berechnung des Verfügungswertes richtet sich sinngemäss nach  §  20.  3  Dieselben Ansätze gelten auch beim Erbvertrag (Art.  512 ZGB  14  )  ).  §  19  *  Ausschluss der Aufhebung von Miteigentum  1  Bei der Vereinbarung über den Ausschluss der Aufhebung von Mitei  -  gentum   (Art.   650   Abs.   2   ZGB  15  )  )   beträgt   die   Gebühr   Fr.  250.–   bis  Fr.  600.–.  §  20  Übertragungen von Grundeigentum  1  Bei der Errichtung eines Vertrages auf Übertragung von Grundeigen  -  tum nach Art. 657 Abs. 1 ZGB  16  )   (Kauf, Tausch, Schenkung) beträgt die  Gebühr:  1.  2.5‰ der Vertragssumme bis Fr.  200'000.–  2.  plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr.  1'000'000.– bis Fr.  5'000'000.–  5.  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–;  6.  die Mindestgebühr beträgt Fr.  300.–.  2  Die Gebühr ist nach dem mutmasslichen Verkehrswert zu berechnen,  sofern im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angege  -  ben ist.  3  Bei der Übertragung von kleinen Grundstücken im Sinne von § 41 Abs.  3   der   Beurkundungsverordnung   beträgt   die   Gebühr   Fr.  200.–   bis  Fr.  600.–.  §  21  Eigentumsbeschränkung  1  Bei der Aufhebung oder Abänderung einer gesetzlichen Eigentumsbe  -  schränkung durch Rechtsgeschäft (Art. 680 Abs. 2 ZGB  17  )  ) beträgt die  Gebühr Fr.  200.– bis Fr.  800.–.  14)  SR  210  15)  SR  210  16)  SR  210  17)  SR  210  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  22  Gesetzliche Vorkaufsrechte  1  Bei der Vereinbarung über den Ausschluss oder die Abänderung eines  gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Art. 681b ZGB  18  )  ) beträgt die Gebühr  Fr.  200.– bis Fr.  800.–.  §  23  Stockwerkeigentum, selbständiges Miteigentum  1  Bei der Begründung von Stockwerkeigentum (Art. 712b ZGB  19  )  ) und  selbständigem Miteigentum (Art. 646 ZGB  20  )  ) beträgt die Gebühr:  1.  2.5‰ des Bodenwertes und des Gebäudewertes beziehungswei  -  se der voraussichtlichen Baukosten bis Fr.  200'000.–  2.  plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr.  1'000'000.– bis Fr.  5'000'000.–  5.  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–;  6.  die Mindestgebühr beträgt Fr.  300.–.  §  24  Nutzniessung  1  Bei der Bestellung einer Nutzniessung (Art. 746 ZGB  21  )  ) beträgt die  Gebühr Fr.  300.– bis Fr.  1'000.–.  *  2  Bei der Inventaraufnahme (Art. 763 ZGB  22  )  ) ist die Gebühr vom Inven  -  tarwert gemäss § 16 zu berechnen.  §  25  *  Wohnrecht  1  Bei der Bestellung eines Wohnrechtes (Art.  776 ZGB  23  )  ) beträgt die  Gebühr Fr.  300.– bis Fr.  1'000.–.  §  26  Baurecht  1  Bei der Begründung eines Baurechtes nach Art.  779a ZGB  24  )    ist die  Gebühr gemäss §  20 zu berechnen. Als Vertragssumme gilt die Leis  -  tung des Bauberechtigten.  SR  210  19)  SR  210  20)  SR  210  21)  SR  210  22)  SR  210  23)  SR  210  24)  SR  210  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist der Bauberechtigte zu periodischen Leistungen verpflichtet, gilt als  Vertragssumme der mutmassliche Verkehrswert des Bodens und, so  -  weit sie Gegenstand der Leistung des Baurechtgebers sind, der Gebäu  -  de.  *  2  ...  *  §  26a  *  Andere Dienstbarkeiten  1  Bei der Bestellung einer anderen Dienstbarkeit beträgt die Gebühr  Fr.  300.– bis Fr.  1'000.–.  §  27  Grundlast  1  Bei der Errichtung einer Grundlast (Art. 783 ZGB  25  )  ) ist die Gebühr wie  beim Grundpfand (§ 28) zu berechnen, wobei auf den Gesamtwert ab  -  gestellt wird.  §  28  Grundpfand  1  Bei der Errichtung eines Grundpfandes (Art. 799 ZGB  26  )  ) beträgt die  Gebühr:  1.  1.5‰ von der Pfandsumme bis Fr.  200'000.–  2.  plus 1.25‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus   0.5‰   vom   Mehrbetrag   über   Fr.  1'000'000.–   bis  Fr.  5'000'000.–  5.  plus 0.2‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–;  6.  die Mindestgebühr beträgt Fr.  200.–.  2  Werden in der gleichen öffentlichen Urkunde mehrere Pfandrechte er  -  richtet, ist die Gebühr vom Gesamtbetrag der Pfandsummen zu berech  -  nen.  3  Bei der Erhöhung der Pfandsumme ist die Gebühr vom Betrag der Er  -  höhung nach den Ansätzen gemäss Abs.  1 und  2 zu berechnen.  *  4  Bei der Umwandlung der Pfandart sowie bei der Aufteilung und Verle  -  gung von Pfandrechten beträgt die Gebühr die Hälfte der Ansätze nach  Abs.  1.  *  5  Bei anderen Änderungen beträgt die Gebühr Fr.  200.– bis Fr.  600.–.  25)  SR  210  26)  SR  210  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Nach Obligationenrecht  27  )  §  29  Ersatz der Unterschrift  1  Bei der Beurkundung eines Unterschriftersatzes (Art. 15 OR  28  )  ) beträgt  die Gebühr Fr.  30.– bis Fr.  100.–.  §  30  Erklärung nach Art. 90 OR  1  Bei der Beurkundung einer Erklärung nach Art. 90 OR  29  )    beträgt die  Gebühr Fr.  30.– bis Fr.  200.–.  §  31  Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrecht  1  Bei der Begründung eines Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechts  (Art.  216 Abs.  2 OR  30  )  ) ist die Gebühr gemäss §  20 (Übertragung von  Grundeigentum) zu berechnen.  §  32  Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken  1  Bei der Schenkung dinglicher Rechte an Grundstücken (Art. 243 Abs.  2 OR  31  )  ) beträgt die Gebühr, soweit nicht die Paragraphen 20, 27 und 28  anwendbar sind, Fr.  200.– bis Fr.  800.–.  §  33  Schenkung auf den Todesfall  1  Bei der Schenkung auf den Todesfall (Art. 245 Abs. 2 OR  32  )  ) ist die Ge  -  bühr gemäss § 18 zu berechnen.  §  34  Bürgschaft  1  Bei der Errichtung einer Bürgschaft (Art.  493 Abs.  1 OR  33  )  ), bei der Er  -  höhung der Haftungssumme, bei der Umwandlung einer einfachen in  eine Solidarbürgschaft (Art.  493 Abs.  5 OR) sowie bei Beurkundungen  nach Art.  493 Abs.  6 OR beträgt die Gebühr 1.5‰ des Haftungsbetra  -  ges, mindestens aber Fr.  250.– und höchstens Fr.  1'000.–.  *  SR  220  28)  SR  220  29)  SR  220  30)  SR  220  31)  SR  220  32)  SR  220  33)  SR  220  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind von der Urkundsperson für dieselbe Schuld getrennt abgegebene  Bürgschaftserklärungen in derselben Urkunde einzeln zu beurkunden,  wird von der zweiten Beurkundung an für jede weitere zur Gebühr nach  Abs. 1 ein Zuschlag von 25 Prozent, mindestens aber Fr.  100.– erho  -  ben; der Gesamtbetrag der Zuschläge darf 100 Prozent der Grundge  -  bühr nicht übersteigen.  §  35  Verpfründung  1  Bei der Errichtung eines Verpfründungsvertrages (Art. 522 OR  34  )  ) ist  die Gebühr vom Vermögenswert nach den Ansätzen gemäss § 20 zu  berechnen.  §  36  *  Aktiengesellschaft und Kommanditaktiengesellschaft1.  Gründung  1  Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft (Art.  629 OR  35  )  ) oder einer  Kommanditaktiengesellschaft (Art.  764 Abs.  2 OR) beträgt die Gebühr:  1.  Fr.  1'000.– bis zu einem Aktienkapital von Fr.  200'000.–  2.  plus 3‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 2‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus   1.0‰   vom   Mehrbetrag   über   Fr.  1'000'000.–   bis  Fr.  5'000'000.–  5.  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–.  §  37  2. Aktienkapitalerhöhung  1  Bei der Erhöhung des Aktienkapitals (Art. 650–656 OR  36  )  ) richtet sich  die Gebühr für den Beschluss der Generalversammlung nach § 40 und  für den Beschluss des Verwaltungsrates nach § 36.  §  38  3. Aktienkapitalherabsetzung  1  Bei der Herabsetzung des Aktienkapitals beträgt die Gebühr für die  Beurkundung betreffend Beschlussfassung und Statutenänderung (Art.  732 OR  37  )  ) Fr.  400.– bis Fr.  3'000.–.  §  39  *  ...  34)  SR  220  35)  SR  220  36)  SR  220  37)  SR  220  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  40  *  5. andere Beschlüsse  1  Bei Beschlüssen einer Aktiengesellschaft oder Kommanditaktienge  -  sellschaft, auf welche die Paragraphen 36–38 nicht anwendbar sind, be  -  trägt die Gebühr Fr.  300.– bis Fr.  2'000.–.  §  41  *  Gesellschaft mit beschränkter Haftung  1  Bei   der   Gründung   einer   Gesellschaft   mit   beschränkter   Haftung  (Art.  777 OR  38  )  ) ist die Gebühr nach den Ansätzen von §  36, bei der Er  -  höhung des Stammkapitals (Art.  781 OR) gemäss §  37 und bei der Her  -  absetzung des Stammkapitals (Art.  782 OR) gemäss §  38 zu berech  -  nen.  2  Bei anderen Beschlüssen, für die Abs.  1 nicht anwendbar ist, beträgt  die Gebühr Fr.  300.– bis Fr.  2'000.–.  §  42  *  Gesellschaftsrechtliche Feststellung  1  Die Gebühr für die Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Feststel  -  lungen (Art.  734, Art.  764 Abs.  2, Art.  782 Abs.  4 und Art.  795c Abs.  2  OR  39  )  ) beträgt Fr.  300.– bis Fr.  2'000.–.  §  43  *  Wechsel und Check  1  Beim Wechselprotest (Art.  1034 OR  40  )  ) oder Checkprotest (Art.  1128  OR) beträgt die Gebühr je Protest 1.5‰ der Wechsel- oder Checksum  -  me, mindestens aber Fr.  250.–.  §  44  Anleihensgläubigerbeschlüsse  1  Bei Versammlungsbeschlüssen der Gläubiger von Anleihensobligatio  -  nen (Art.  6 Verordnung über die Gläubigergemeinschaft  41  )  ) beträgt die  Gebühr Fr.  800.– bis Fr.  3'000.–.  38)  SR  220  39)  SR  220  40)  SR  220  41)  SR  221.522.1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Nach Fusionsgesetz,  42  )  *  §  44a  *  Fusion, Spaltung, Umwandlung,  Vermögensübertragung  1  Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbe  -  schlusses der übertragenden Gesellschaft richtet sich nach §  47.  2  Die Gebühr für den Kapitalherabsetzungsbeschluss der übertragenden  Gesellschaft richtet sich nach §  38.  3  Die Gebühr für die Beurkundung des Fusions- oder Spaltungsbe  -  schlusses der übernehmenden Gesellschaft bemisst sich nach dem  Wert der den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern der übertragen  -  den Gesellschaft gewährten Anteils- und Mitgliedschaftsrechte sowie  der Ausgleichszahlungen und Abfindungen und richtet sich nach dem  Tarif gemäss §  36.  4  Bei der Umwandlung bemisst sich die Gebühr nach dem Kapital der  neuen Gesellschaft und richtet sich nach dem Tarif gemäss §  36.  5  Werden im Übertragungsvertrag Grundstücke übertragen, richtet sich  die Gebühr für die Grundstücksübertragung nach §  20.  6  Die Gebühr für die Beurkundung eines Fusionsvertrags bei Familien  -  stiftungen und kirchlichen Stiftungen bemisst sich nach dem Aktiven  -  überschuss der übertragenen Vermögenswerte und richtet sich nach  dem Tarif gemäss §  36.  7  Bei Beschlüssen nach dem Fusionsgesetz  43  )  , auf welche die obigen  Absätze nicht anwendbar sind, berechnet sich die Gebühr nach dem  Tarif gemäss §  40.  §  44b  *  Festlegung der Übertragung eines Grundstücks  1  Die Gebühr für die Feststellung der Übertragung eines Grundstücks  nach Art.  104 Abs.  3 des Fusionsgesetzes  44  )   berechnet sich nach dem  Tarif gemäss §  40. In besonders aufwändigen Fällen beträgt die Höchst  -  gebühr Fr.  4'000.–.  42)  SR  221.301  43)  SR  221.301  44)  SR  221.301  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Sonstige Beurkundungen  *  §  45  Ziehungen  1  Die Gebühr für eine öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämie  -  nobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wett  -  bewerb beträgt Fr.  300.– bis Fr.  2'000.–.  §  46  Eidesabnahme, Erklärung an Eidesstatt  1  Die Gebühr für die Beurkundung der Eidesabnahme oder der Erklä  -  rung an Eidesstatt beträgt Fr.  200.– bis Fr.  800.–.  §  47  Andere Beurkundungen  1  Bei der Beurkundung von beurkundungsbedürftigen Geschäften, für  die keine andere Gebühr vorgesehen ist, beträgt die Gebühr Fr.  200.–  bis Fr.  2'000.–.  §  48  Nicht beurkundungsbedürftige Geschäfte  1  Bei einer von den Parteien verlangten Beurkundung nicht beurkun  -  dungsbedürftiger Rechtsgeschäfte beträgt die Gebühr:  1.  3‰ der Vertragssumme oder beim Fehlen einer solchen des mut  -  masslichen Interessenwertes bis Fr.  200'000.–  2.  plus 2.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  200'000.– bis Fr.  500'000.–  3.  plus 1.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  500'000.– bis Fr.  1'000'000.–  4.  plus 1‰ vom Mehrbetrag über Fr.  1'000'000.– bis Fr.  5'000'000.–  5.  plus 0.5‰ vom Mehrbetrag über Fr.  5'000'000.–;  6.  die Mindestgebühr beträgt Fr.  400.–.  2  Ist die Vertragssumme oder der Interessenwert nicht bekannt, beträgt  die Gebühr Fr.  400.– bis Fr.  5'000.–.  2.2 Beglaubigungen  §  49  *  Unterschrift, Handzeichen  1  Bei der Beglaubigung einer Unterschrift beträgt die Gebühr Fr.  25.–.  2  Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf demsel  -  ben Schriftstück beträgt die Gebühr Fr.  25.– für die erste und Fr.  10.–  für jede weitere Unterschrift.  3  Dasselbe gilt bei der Beglaubigung von Handzeichen.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  50  *  Von Dritten hergestellte Kopien und Auszüge  1  Bei der Beglaubigung von Kopien (Abschriften, Fotokopien, Durch  -  schlagskopien usw.) oder Auszügen (Buch-, Protokollauszügen usw.),  welche   der   Urkundsperson   vorgelegt   werden,   beträgt   die   Gebühr  Fr.  20.– für die erste und Fr.  5.– für jede weitere Seite.  §  50a  *  Von der Urkundsperson hergestellte Kopien  und Auszüge  1  Bei der Beglaubigung von Kopien und Auszügen, welche die Urkunds  -  person selbst hergestellt hat, beträgt die Gebühr Fr.  10.– für die erste  und Fr.  2.– für jede weitere Seite.  2  Das Erstellen der Kopien und Auszüge ist in dieser Gebühr nicht ent  -  halten.  §  51  *  Übersetzung  1  Bei der Beglaubigung einer Übersetzung beträgt die Gebühr Fr.  30.–  für die erste und Fr.  15.– für jede weitere Seite.  3 Schlussbestimmungen  §  52  Rechtskraft  1  Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im  Amtsblatt zu veröffentlichen.  2  Sie tritt gemäss Art.  46 des Organisationsgesetzes  45  )   in Kraft.  3  Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben, insbesondere die Verordnung vom 9.  November 1974 über die Be  -  urkundungsgebühren.  45)  Organisationsgesetz heute aufgehoben  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  19.04.1994  30.06.1994  Erlass  Erstfassung  A 1994, 985,1552  27.06.2001  01.01.2002  § 8  totalrevidiert  A 2001, 935, 1252  26.06.2013  01.01.2014  Erlasstitel  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 3  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 3a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 4  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 4a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 4b  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 6  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 7 Abs. 2  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 9 Abs. 2  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 14  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 15  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 16  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 17 Abs. 1  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 17a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 18 Abs. 1  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 19  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 24 Abs. 1  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 25  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 26 Abs. 1  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 26 Abs. 2  aufgehoben  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 26a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 28 Abs. 3  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 28 Abs. 4  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 34 Abs. 1  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 36  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 39  aufgehoben  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 40  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 41  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 43  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  Titel 2.3  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 44a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 44b  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  26.06.2013  01.01.2014  Titel 2.4  geändert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 49  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 50  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 50a  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  26.06.2013  01.01.2014  § 51  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  27.05.2015  01.01.2016  § 10  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  19.04.1994  30.06.1994  Erstfassung  A 1994, 985,1552  Erlasstitel  26.06.2013  01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4b 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 27.06.2001
                            01.01.2002  totalrevidiert  A 2001, 935, 1252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 2 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 4 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Abs. 1 26.06.2013
                            01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 26.06.2013
                            01.01.2014  aufgehoben  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  Titel 2.3  26.06.2013  01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44b 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536  Titel 2.4  26.06.2013  01.01.2014  geändert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50a 26.06.2013
                            01.01.2014  eingefügt  A 2013, 1111, 1536
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 26.06.2013
                            01.01.2014  totalrevidiert  A 2013, 1111, 1536  19