Vollzugsverordnung über die Regulierung von Steinwildbeständen
                            Vollzugsverordnung  über die Regulierung von Steinwildbeständen  *  (Kantonale Steinwildverordnung, kStWV)  vom 2. Juni 2008 (Stand 1. Mai 2016)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  64 der Kantonsverfassung sowie Art.  7 Abs.  3 des Bun  -  desgesetzes vom 20.  Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildle  -  bender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG)  1  )  , in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 der eidgenössischen Verordnung vom 29. Februar 1988 über die
                            Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverord  -  nung, JSV)  2  )  , Art.  11 der eidgenössischen Verordnung vom 30.  April  1990   über   die   Regulierung   von   Steinbockbeständen   (VRS)  3  )    sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdge -
                            setz, kJSG)  4  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen  §  1  *  Gegenstand  1  Diese Vollzugsverordnung regelt die Regulierung der Bestände des  Steinwildes in den kantonalen Steinwildkolonien Pilatus, Brisen und  Huetstock.  §  2  *  Steinwildkolonie Huetstock  1  Hegeabschüsse in der Steinwildkolonie Huetstock werden von der  Wildhüterin oder dem Wildhüter vorgenommen.  1)  SR  922.0  2)  SR  922.01  3)  SR  922.27  4)  NG  841.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3  *  Einfangen, Umsiedeln  1  Für das Einfangen und Umsiedeln von Steinwild ist das Amt zuständig;  die Zustimmung des Bundes bleibt vorbehalten.  §  4  Bestandeserhebung, Abschussplanung  1  Das Amt erhebt die Bestände in den einzelnen Kolonien.  2  Es legt unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien  in Zusammenarbeit mit den angrenzenden Kantonen die jährlichen Ab  -  schussquoten in den Steinwildkolonien fest; die Zustimmung des Bun  -  des bleibt vorbehalten.  *  3  Das Amt führt die Abschuss- und Fallwildkontrolle und meldet den zu  -  ständigen Bundesbehörden die erforderlichen Angaben.  2 Anmeldung, Zuteilung des Steinwildabschusses  *  §  5  Anmeldung  1  Das Amt veröffentlicht im Amtsblatt die Ausschreibung der Hege- und  Regulationsjagd.  2  Das Gesuch um Erteilung einer Spezialbewilligung ist auf amtlichem  Formular jeweils bis spätestens 31.  Mai beim Amt einzureichen.  3  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat unterschriftlich zu be  -  stätigen, dass keine Verweigerungsgründe gemäss Art.  9 Abs.  2 kJSG  5  )  vorliegen.  4  Besteht begründeter Verdacht, dass die Angaben nicht stimmen, kann  das Amt die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Bis zur Klärung  des Sachverhaltes wird die Teilnahme an der Auslosung verweigert; auf  Verlangen erlässt das Amt eine Feststellungsverfügung.  §  6  Voraussetzungen  1  Jägerinnen und Jäger, welche die Hege- und Regulationsjagd aus  -  üben wollen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:  1.  mindestens fünf Ausübungen der Nidwaldner Hochjagd;  2.  Verzicht auf die Ausübung der Hochjagd während der laufenden  Jagdperiode;  3.  Einschiessen der Jagdwaffe;  4.  zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton.  5)  NG  841.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  7  *  Anzahl Jagdberechtigte  1  Die Anzahl der zur Teilnahme an der Hege- und Regulationsjagd be  -  rechtigten Jägerinnen und Jäger entspricht der Zahl der jährlich zu erle  -  genden Steinböcke und Steingeissen.  §  8  Zuteilung  1  Die Zuteilung der Tiere erfolgt durch das Los und gilt nur für das  betreffende Jahr.  2  Durch das Los wird den gesuchstellenden Personen ein Steinbock be  -  ziehungsweise   eine   Steingeiss   einer   bestimmten   Alters-   und   Ge  -  schlechtsklasse zugewiesen.  *  §  9  *  Auslosung  1. Reihenfolge  1  Die Auslosung erfolgt in folgender Reihenfolge:  1.  Zuteilung der Steinböcke an die gesuchstellenden Jägerinnen  und Jäger, die bisher keinen Steinbock geschossen haben;  2.  Zuteilung der Steingeissen an diejenigen gesuchstellenden Jäge  -  rinnen und Jäger, denen in der Auslosung gemäss Ziff.  1 kein  Steinbock zugelost wurde;  3.  Zuteilung der verbliebenen Steingeissen an die gesuchstellenden  Jägerinnen und Jäger, die bisher einen Steinbock und noch keine  Steingeiss geschossen haben;  4.  Zuteilung des noch nicht zugelosten Steinwilds an die weiteren  gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger.  2  Haben Jägerinnen und Jäger das in einer Spezialbewilligung zugewie  -  sene Tier nicht erlegt, gilt dies als erfüllter Abschuss gemäss Abs.  1,  ausser:  1.  die Jagd konnte aus krankheits- oder unfallbedingten Gründen  nicht begonnen werden;  2.  die Verhinderung wurde mit einem Arztzeugnis belegt; und  3.  die Spezialbewilligung wurde bis spätestens am Tag vor dem  Jagdbeginn dem Amt zurückgegeben.  §  9a  *  2. Teilnahme  1  Die Anzahl der Jägerinnen und Jäger, die zur Auslosung zugelassen  werden, entspricht der Zahl der zu erlegenden Steinböcke und Stein  -  geissen; die gesuchstellenden Jägerinnen und Jäger sind in der Reihen  -  folge gemäss §  9 zur Auslosung zuzulassen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gibt es zu viele gesuchstellende Jägerinnen und Jäger derselben Aus  -  losungskategorie, haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vorrecht,  die bis anhin mehr Hochwildjagden in Nidwalden ausgeübt haben; bei  gleicher Anzahl Hochwildjagden richtet sich das Vorrecht nach dem Al  -  ter in absteigender Reihenfolge. Bei der Zulassung zur Auslosung ge  -  mäss §  9 Abs.  1 Ziff.  4 haben diejenigen Jägerinnen und Jäger ein Vor  -  recht, die weniger Steinwild geschossen haben.  3  Die zugelassenen Jägerinnen und Jäger haben persönlich an der Aus  -  losung teilzunehmen.  §  10  Austausch von Losen  1  Der jagdberechtigten Person steht es bis zur offiziellen Beendigung  der Auslosung frei, einen Tausch des Loses innerhalb der zugelosten  Geschlechtsklasse vorzunehmen.  §  11  Patentabgabe  1  Die Patentabgabe für die Regulationsjagd beträgt Fr.  120.– (Grundta  -  xe). Sie ist im Anschluss an die Zuteilung des Steinwild-Abschusses zu  bezahlen.  *  2  Die Erlegerin oder der Erleger eines Steinwilds hat zusätzlich zur  Grundtaxe folgende Patentabgabe zu entrichten:  *  1.  für   eine   nicht   milchtragende   Geiss   ab   dem  3.  Lebensjahr:  Fr. 100.–;  2.  für einen Bock im 3.–5.  Lebensjahr:  Fr. 300.–;  3.  für einen Bock im 6.–8.  Lebensjahr:  Fr. 500.–;  4.  für einen Bock im 9.–11.  Lebensjahr:  Fr. 700.–;  5.  für einen Bock ab dem 12.  Lebensjahr:  Fr. 800.–.  3  Gegen Entrichtung der Patentabgabe erhält die Erlegerin oder der Er  -  leger das Wildbret und die Trophäe; §  20 und 21 bleiben vorbehalten.  4  Erlegt die jagdberechtigte Person ein offensichtlich krankes oder ver  -  letztes Steinwild, kann das Amt die Patentabgabe ermässigen oder er  -  lassen. Solche Abschüsse sind nur innerhalb der ausgelosten Kategorie  gestattet. Anderes offensichtlich krankes Wild ist der Wildhüterin oder  dem Wildhüter zu melden.  *  §  12  *  Spezialbewilligung  1  Das Amt stellt die Berechtigung zum Abschuss eines Steinbocks be  -  ziehungsweise einer Steingeiss in der Form einer Spezialbewilligung  aus.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  13  *  Ausbildungsverpflichtung  1  Nach der Auslosung ist eine vom Amt organisierte Ausbildung erfolg  -  reich abzuschliessen. Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen  Teil (1  Abend) sowie aus einer begleiteten Exkursion (1  Tag) in eine  Steinwildkolonie.  2  Werden die Ausbildungsbedingungen bis zum 20.  August nicht oder  nur teilweise erfüllt, wird die Spezialbewilligung nicht ausgestellt und der  Abschuss wird der ausgelosten Person belastet. Das Amt erlässt eine  Feststellungsverfügung.  3 Hege- und Regulationsjagd  §  14  *  Anzahl Steinwildabschüsse  1  Jede jagdberechtigte Person kann je Jahr höchstens einen Steinbock  beziehungsweise eine Steingeiss erlegen.  §  15  Jagdzeit  1  Die Hege- und Regulationsjagd kann vom 1.  September bis 31.  Okto  -  ber ausgeübt werden; es bestehen keine Schontage.  §  16  Hegeabschuss in den Kolonien  1  Die jagdberechtigte Person kann den Abschuss in der zugewiesenen  Kolonie selbständig durchführen.  2  Ausserordentliche Hegeabschüsse in den Kolonien können nur auf An  -  weisung des Amtes und in Begleitung der Wildhüterin oder des Wildhü  -  ters vorgenommen werden.  §  17  Jagdausübung  1  Treibjagden sind verboten.  2  Für die Ausübung der Hege- und Regulationsjagd gelten im Übrigen  die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung.  §  18  Jagdbegleitung  1  Die jagdberechtigte Person darf sich begleiten lassen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  19  Wildkontrolle  1  Das erlegte Steinwild ist möglichst am Abschusstag, jedoch spätes  -  tens am folgenden Tag der Wildhüterin oder dem Wildhüter vorzuwei  -  sen. Der Kontrolltermin ist vorgängig abzusprechen.  *  2  Die Milchdrüsen müssen bis zur Kontrolle unverändert belassen wer  -  den. Sie dürfen nicht aufgeschnitten, ausgemolken oder ausgedrückt  werden.  3  Tiere mit verändertem Gesäuge gelten als milchtragend.  §  20  Irrtumsabschuss  1  Als Irrtumsabschuss gilt:  1.  Abschuss einer milchtragenden, nichtführenden Geiss;  2.  Abschuss   eines   Kitzes   anstelle   eines   Bockes   oder   Geiss   im  2.  Lebensjahr;  3.  Abschuss eines Bockes oder einer Geiss, die nicht der bewilligten  Altersklasse entsprechen;  4.  Abschuss einer Geiss im 2.  Lebensjahr anstelle eines Bockes im  2.  Lebensjahr;  5.  Abschuss eines Bockes im 2.  Lebensjahr anstelle einer Geiss im  2.  Lebensjahr.  §  21  Wertersatz  1  Für irrtümlich erlegtes Steinwild ist folgender Wertersatz zu bezahlen:  *  1.  für ein Kitz anstelle eines Bockes im 2.  Lebensjahr oder einer  Geiss im 2.  Lebensjahr: Fr.  100.–;  2.  für einen Bock im 2.  Lebensjahr: Fr.  100.–;  3.  für eine milchtragende oder eine nicht der bewilligten Altersklasse  entsprechende Geiss ist die doppelte Patentabgabe gemäss §  11  Abs. 2 Ziffer 1 zu entrichten. Ist die erlegte Geiss lediglich ein  Jahr jünger oder älter als die durch das Los bestimmte Altersklas  -  se, ist die anderthalbfache Abschussgebühr zu entrichten;  4.  für einen Bock einer nicht bewilligten Altersklasse ist die doppelte  Patentabgabe gemäss §  11 Abs. 2 Ziffer 2 zu entrichten. Ist der  erlegte Bock lediglich ein Jahr jünger oder älter als die durch das  Los bestimmte Altersklasse, ist die anderthalbfache Patentabga  -  be zu entrichten;  5.  für   eine   Geiss   im   2.  Lebensjahr   anstelle   eines   Bockes   im  2.  Lebensjahr: Fr.  250.–;  6.  für   einen   Bock   im   2.  Lebensjahr   anstelle   einer   Geiss   im  2.  Lebensjahr: Fr.  250.–.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Muss die doppelte Patentabgabe bezahlt werden oder liegt ein Irrtums  -  abschuss gemäss Ziffer 5 und 6 vor, wird die Trophäe eingezogen und  geht in das Eigentum des Kantons über.  4 Schlussbestimmungen  §  22  Aufhebung bisherigen Rechts  1  Das Reglement vom 5.  April 1993 über die Regulierung des Bestandes  von Steinwild  6  )   wird aufgehoben.  §  23  Inkrafttreten  1  Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 15.  Juni 2008 in Kraft.  6)  NG  841.117; A  1993, 663  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  02.06.2008  15.06.2008  Erlass  Erstfassung  A 2008, 1183  22.03.2016  01.05.2016  Erlasstitel  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 1  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 2  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 3  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 4 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  Titel 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 7  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 8 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 9  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 9a  eingefügt  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 2  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 11 Abs. 4  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 12  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 13  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 14  totalrevidiert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 19 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  22.03.2016  01.05.2016  § 21 Abs. 1  geändert  A 2016, 528  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  02.06.2008  15.06.2008  Erstfassung  A 2008, 1183  Erlasstitel  22.03.2016  01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528  Titel 2  22.03.2016  01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 22.03.2016
                            01.05.2016  eingefügt  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 2 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 4 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 22.03.2016
                            01.05.2016  totalrevidiert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 1 22.03.2016
                            01.05.2016  geändert  A 2016, 528  9