Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der Referenztarife für das Jahr 2023 für stationäre Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            Regierungsratsbeschluss  über die Festlegung der Referenztarife für das Jahr  2023 für stationäre Behandlungen im Rahmen der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  vom 31. Januar 2023 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes vom 18.  März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG)  1  )  , in Ausführung von Art. 5 Ziff. 4 des Ein  -  führungsgesetzes   vom   25.  Oktober   2006   zum   Bundesgesetz   über   die  Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)  2  )  ,  beschliesst:  Ziff.  1  1  Dieser Beschluss regelt die Referenztarife für stationäre, nicht medizi  -  nisch   indizierte   ausserkantonale   Behandlungen   nach   Art.  41  Abs.  1  bis  KVG  3  )   von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden  in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Nidwalden, jedoch mit  Leistungsauftrag des Standortkantons.  Ziff.  2  1  Für   den   Bereich   der   erweiterten   Grundversorgung   Akutsomatik   gilt  eine Referenzbaserate in der Höhe von 9‘690 Franken (SwissDRG, CW  1.0).  2  Für   den   Bereich   der   spezialisierten   Zentrumsleistungen   Akutsomatik  gilt eine Referenzbaserate in der Höhe von 9‘800 Franken (SwissDRG,  CW 1.0).  3  Für  den Bereich der spezialisierten universitären Leistungen Akutso  -  matik   gilt   eine   Referenzbaserate   in   der   Höhe   von   10'650   Franken  (SwissDRG, CW 1.0).  1)  SR 832.10  2)  NG 742.1  3)  SR 832.10  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Bereich der Erwachsenenpsychiatrie gilt eine Referenzbasera  -  te in der Höhe von 683 Franken (TARPSY, CW 1.0).  5  Für den Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt eine Referenz  -  baserate in der Höhe von 683 Franken (TARPSY, CW 1.0).  6  Für   den Bereich  der  Rehabilitation  gilt  eine  Referenzbaserate in  der  Höhe von 593 Franken (ST Reha, CW 1.0).  Ziff.  3  1  Die Referenztarife gelten rückwirkend ab 1.  Januar 2023.  Ziff.  4  1  Der Regierungsrat behält sich vor, bei wesentlichen Änderungen, ins  -  besondere   bei   endgültig   genehmigten   oder   festgesetzten   Tarifen,   die  Referenztarife anzupassen.  2  Die rückwirkende Geltendmachung allfälliger Tarifdifferenzen durch die  Spitäler oder die Krankenversicherer und den Kanton bleibt vorbehalten.  Ziff.  5  1  Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen nach erfolgter Veröf  -  fentlichung   beim   Regierungsrat   Einsprache   erhoben   werden   (Art.   29  Abs. 1 kKVG  4  )  ).  2  Den Einsprachen gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wir  -  kung entzogen.  4)  NG 742.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  31.01.2023  01.01.2023  Erlass  Erstfassung  2023-005  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  31.01.2023  01.01.2023  Erstfassung  2023-005  4