Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage
                            Reglement über den Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage vom 23. März 2007 (Stand 1. Juni 2007) Die Aufsichtskommission des Kantonsspitals Obwalden, gestützt auf Artikel 8 Buchstabe a der Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Vermögen 1 Das Fondsvermögen beträgt zur Zeit Fr. 421 312.21 (Stand per 31. De zember 2006). Das Vermögen wird durch Zuwendungen Dritter und den Zinsertrag geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck 1 Aus dem Fonds für Personen in wirtschaftlicher Notlage können Beiträ ge   für   im   Kanton   Obwalden   wohnhafte   Patienten   und   Patientinnen   des Kantonsspitals Obwalden (inkl. Psychiatrie OW/NW) gesprochen werden, denen aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles ungedeckte Kosten entstehen, die nicht oder nur sehr schwer aus eigenen Mitteln beschafft werden   können.   Solche   Beiträge   können   zusätzlich   zur   wirtschaftlichen Sozialhilfe gezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Verwendung 1 Die Beiträge können für Auslagen wie a. Kostenbeteiligung für Haushalthilfen und/oder Kinderbetreuung, b. ungedeckte Krankheitskosten (Arztkosten, Spitalselbstbehalte, Kran kentransporte usw.), c. ausstehende Prämien bei Leistungsaufschub der Versicherer, 1) GDB 830.11 OGS 2008, 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Fahrkosten vom Wohnort in Tagesklinik/Spital, Kosten für Mittages sen, e. Beiträge an Kuraufenthalte, Ferienbetten, f. dringend notwendige kleinere Anschaffungen und Auslagen für den täglichen Bedarf (z.B. Kleider, Telefon usw.), verwendet werden. Der Fonds darf nur für im Rahmen dieses Reglements bewilligte Abschreibungen von Debitorenrechnungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Kompetenzen 1 Der Sozialdienst (Akutspital und Psychiatrie) kann in eigener Kompetenz Soforthilfen   an   ungedeckte   Kosten   von   maximal   Fr. 500.–   pro   Gesuch/ Person/Jahr   auszahlen.   Die   auszuzahlenden   Gelder   müssen   von   den Geldempfängern belegt und quittiert werden. 2 Der   Sozialdienst   ist   gegenüber   der   Geschäftsleitung   quartalsweise   re chenschaftspflichtig. 3 Für höhere Beiträge ist ein schriftliches Gesuch an den Spitaldirektor/die Spitaldirektorin   zu   stellen.   Der   Spitaldirektor/die   Spitaldirektorin   kann   in eigener Kompetenz begründete Gesuche bis Fr. 5 000.– pro Person/Jahr bewilligen. 4 Gesuche für Beiträge über Fr. 5 000.– pro Person/Jahr entscheidet auf Antrag des Spitaldirektors/der Spitaldirektorin die Aufsichtskommission. 5 Mit dem Jahresabschluss ist der Aufsichtskommission über alle Auszah lungen Bericht zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das bisherige Reglement über   den   Fonds   für   Personen   in   wirtschaftlicher   Notlage   vom   15.   März 1999 2 ) aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt auf den 1. Juni 2007 in Kraft. 2) ABl 1999, 911 (vom Regierungsrat genehmigt am 27. April 1999) 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2007 01.06.2007 Erlass Erstfassung OGS 2008, 10 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2007 01.06.2007 Erstfassung OGS 2008, 10 4