Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. November 2007 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Artikel   25   Absatz   1   und   Artikel   60   der   Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Das Gesetz regelt die familienergänzende Betreuung der Kinder im Vor schulalter. 2 Es bezweckt die Förderung der Entwicklung und Integration der Kinder sowie der Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Aufgaben a. der Einwohnergemeinde 1 Die   Förderung   der   familienergänzenden   Kinderbetreuung   ist   Aufgabe der   Einwohnergemeinde.   Sie   sorgt   für   eine   dem   Bedarf   entsprechende Anzahl Betreuungsplätze und gewährt anerkannten Betreuungseinrichtun gen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. des Kantons 1 Der Kanton unterstützt die familienergänzende Kinderbetreuung, indem er 40 Prozent der Kosten der Gemeindebeiträge übernimmt. * 1) GDB 101.0 OGS 2007, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zuständigkeiten 1 Der   Regierungsrat   regelt   nach   Anhörung   der   Einwohnergemeinden   in Ausführungsbestimmungen: a. den Elternbeitrag nach Art. 8 dieses Gesetzes; b. die kantonalen Normkosten für Kindertagesstätten sowie den Stun denansatz für Tagesfamilien nach Art. 9 dieses Gesetzes. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement{ 2 ) bestimmt nach Anhörung der Einwohnergemeinden   die  kantonalen  Qualitätsrichtlinien  nach  Art. 5  die ses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Anerkannte Betreuungseinrichtungen 1 Als Betreuungseinrichtungen werden anerkannt: a. Kindertagesstätten, die: 1. über eine Genehmigung gemäss  Art. 13 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 3 ) verfü gen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. Standort im Kanton Obwalden haben; 4. für   alle   Kantonseinwohnerinnen   und   -einwohner   zugänglich sind. b. Tagesfamilien, die: 1. über eine Genehmigung gemäss  Art. 12 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption 4 ) verfü gen; 2. die kantonalen Qualitätsrichtlinien erfüllen; 3. im Kanton Obwalden wohnen. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vor genommen. 3) SR 211.222.338 4) SR 211.222.338 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Leistungsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Parteien 1 Die  Standortgemeinde  schliesst  mit   anerkannten  Betreuungseinrichtun gen   Leistungsvereinbarungen   ab.   Sind   Tagesfamilien   in   einer   Vermitt lungsstelle organisiert, so kann die Leistungsvereinbarung mit dieser Stel le abgeschlossen werden. 2 Es   besteht   kein   Anspruch   von   Betreuungseinrichtungen   auf   den   Ab schluss einer Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Inhalt 1 Die   Leistungsvereinbarung   muss   mindestens   die   Anerkennung   der Betreuungseinrichtung   durch   die   Gemeinde,   die   Leistungen   der   Betreu ungseinrichtung sowie die Höhe des Gemeindebeitrags umfassen. 2 Für  die   Berechnung  des   Gemeindebeitrags   sind   die  kantonalen  Norm kosten bzw. der Stundenansatz massgebend. 3. Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Elternbeitrag 1 Für die Kosten der Kindertagesstätte oder der Tagesfamilie kommen in erster Linie die Eltern auf. 2 Die Höhe des Elternbeitrags richtet sich nach der wirtschaftlichen Leis tungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. 3 Die   wirtschaftliche   Leistungsfähigkeit   wird   aufgrund   des   steuerbaren Einkommens   und   in   angemessener   Berücksichtigung   des   steuerbaren Vermögens ermittelt. Massgebend ist die letzte definitive und rechtskräfti ge Steuerveranlagung. Es gelten die Mitwirkungs- und Informationsrechte gemäss dem Sozialhilfegesetz 5 ) und der Sozialhilfeverordnung 6 ) . 4 Der Elternbeitrag wird als Sozialtarif ausgestaltet. 5) GDB 870.1 6) GDB 870.11 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kantonale Normkosten bzw. Stundenansatz 1 Für den Aufwand der Kindertagesstätten werden je Betreuungsplatz und je Betreuungstag Normkosten angerechnet. Die Normkosten umfassen im Wesentlichen   die   Personalkosten,   die   Kosten   für   Hauswirtschaft   und Administration sowie die Sach- und Raumkosten. 2 Für   die   Entschädigung   der   Tagesfamilien   wird   ein   Stundenansatz   je Kind festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Gemeindebeitrag 1 Der Differenzbetrag zwischen den kantonalen Normkosten und dem El ternbeitrag wird als Gemeindebeitrag von der Einwohnergemeinde über nommen, in welcher das Kind zivilrechtlichen Wohnsitz hat. 2 Die  Wohnsitzgemeinde   wird  kostenpflichtig   unabhängig   davon,   ob  sich die   Betreuungseinrichtung   auf   eigenem   Gemeindegebiet   oder   in   einer andern Gemeinde des Kantons befindet. 3 Die Einwohnergemeinde stellt dem Kanton für seinen Anteil halbjährlich Rechnung. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Evaluation 1 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement   sorgt   für   eine   Evaluation   der Massnahmen   nach   diesem   Gesetz   und   erstattet   darüber   innert   drei Jahren   nach   Inkrafttreten   dem   Regierungsrat,   dem   Kantonsrat   und   den Gemeinden   Bericht   und   unterbreitet   Vorschläge   für   das   weitere   Vorge hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt,  wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 7 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 5) 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2007, 73 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2008 (OGS 2008, 5) Geändert durch:das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regie rungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April und 19. Mai 2016 (22.15.07), in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44) 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.11.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung OGS 2007, 73 19.05.2016 01.01.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert OGS 2016, 35 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.11.2007 01.01.2008 Erstfassung OGS 2007, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35 7