Kinder- und Jugendförderungsgesetz
                            Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFG) vom 6. Dezember 2012 (Stand 1. Februar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 25 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz  bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtli chen Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung zu fördern und ihre sozia le, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration zu unterstützen, damit sie zu Personen heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gemeinschaft übernehmen. 2 Es regelt Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung. Vorbehalten bleiben Be stimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich des Kindes- und Ju gendschutzes, der Bildung und der Sportförderung. 3 Es ist nicht anwendbar auf stationäre Angebote wie Kinder- und Jugend heime oder Fremdbetreuungsangebote, die von Familien oder Einrichtun gen erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Kinder und Jugendliche: Personen bis zum Erreichen des 25. Alters jahrs; 1) GDB 101.0 OGS 2012, 69
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. ausserschulische Arbeit: offene und verbandliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule ge leistet wird; c. Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Mass gabe   des   Schweizerischen   Zivilgesetzbuchs   die   Verantwortung   für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen; d. andere   Trägerschaften:   Kirchen   (Kirchgemeinden   und   deren   Ver bände),   Vereine,   Organisationen   und   Gruppierungen,   die   ausser schulische Arbeit leisten. 2. Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Verantwortung der Erziehungsberechtigten 1 Die   Erziehungsberechtigten   sind   verantwortlich   für   das   Wohl   und   die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für ihre Erziehung, ihren   Unterhalt   und   ihren   Schutz   und   nehmen   die   Verantwortung   wahr, die ihnen von Gesetzes wegen zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gesellschaftliche Aufgabe 1 Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von Erziehungsberechtigten,   engagierten   Erwachsenen,   anderen   Träger schaften   und   insbesondere   Kindern   und   Jugendlichen   selber   geleistet wird. 2 Sie   umfasst   alle   Formen   der   Unterstützung   von   Angeboten,   Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,   die   dazu   beitragen,   günstige   Rahmenbedingungen   zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Subsidiarität 1 Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Gemeinden er folgt subsidiär. Sie tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Ju gendlichen zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Zusammenarbeit 1 Alle   Beteiligten   in   der   Kinder-   und   Jugendförderung,   insbesondere   die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Träger schaften   ,   arbeiten   im   Rahmen   ihrer   Verantwortlichkeiten   aktiv   zusam men. Sie orientieren sich am Wohl der Kinder und Jugendlichen und be rücksichtigen deren Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Handlungsfelder 1 Alle Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen dieses Geset zes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen Zielsetzungen. 3. Zuständigkeiten und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Grundsatz 1 Die öffentliche Kinder- und Jugendförderung ist grundsätzlich eine Ver bundaufgabe des Kantons und der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Kanton 1 Der   Kanton   unterstützt   und   begleitet   die   Kinder-   und   Jugendförderung der Gemeinden, indem er insbesondere: a. einen kantonalen Jugendbeauftragten oder eine kantonale Jugend beauftragte einsetzt; b. eine   Beratungsstelle   für   die   individuelle   Beratung   von   Kindern,   Ju gendlichen und ihren Erziehungsberechtigten führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Sicherheits- und Sozialdepartement 2 ) 1 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement   ist   zuständig   für   den   Vollzug dieses   Gesetzes,   soweit   die   Gesetzgebung   keine   andere   Zuständigkeit vorsieht und nicht die Gemeinden für den Vollzug verantwortlich sind. 2) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Gemeinden 1 Die Gemeinden fördern die ausserschulische Arbeit mit Kindern und Ju gendlichen,   indem   sie   insbesondere  operative   Jugendarbeit  leisten  oder Dritte mit Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung beauftragen. 2 Sie fördern die regionale Zusammenarbeit in diesem Bereich. 4. Aufgaben im Einzelnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Individuelle Beratung 1 Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern,   Jugendlichen   und   Familien   bei   persönlichen   Problemen,   die nicht   unmittelbar   mit   der   Schule,   der   schulischen   Entwicklung   oder   der Berufswahl in Zusammenhang stehen. 2 Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Be ratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das soziale Umfeld betreffen. 3 Die individuelle Beratung von Familien umfasst die Beratung bei konkre ten Erziehungs- und Familienfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Projekte, Angebote, Veranstaltungen 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern Projekte, Angebote und Veran staltungen   von   und   mit   Kindern   und   Jugendlichen   sowie   für   Kinder   und Jugendliche. Sie können dabei auch mit anderen Trägerschaften zusam menarbeiten. 2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für: a. die Initiierung  und  Entwicklung von  Projekten,  Angeboten  und  Ver anstaltungen zu aktuellen Themen in der Kinder- und Jugendförde rung; b. die gemeindeübergreifende Umsetzung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden; c. die Beratung und Unterstützung von Gemeinden bei der kommuna len Umsetzung. 3 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die Initiierung und Umsetzung von Projekten, Angeboten und Veran staltungen in ihrer Gemeinde; 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Beratung und  Unterstützung von Kindern  und Jugendlichen  bei der Umsetzung in ihrer Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Allgemeine Beratung und Unterstützung 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Information und das Wissen über ausserschulische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 2 Der Kanton ist insbesondere zuständig für: a. die   Beratung   von   kantonalen   und   kommunalen   Behörden   sowie anderen Trägerschaften; b. die Beratung und Unterstützung der Gemeinden bei der Entwicklung und   Umsetzung   von   Jugendleitbildern,   Handlungskonzepten   und Evaluationen. 3 Die Gemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die   Beratung   von   Kindern   und   Jugendlichen   und   anderen   Träger schaften in Fragen der Kinder- und Jugendförderung; b. die   Erarbeitung,   den   Erlass   und   die   Umsetzung   von   Jugendleitbil dern und Jugendkonzepten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Koordination 1 Der  Kanton und die Gemeinden ergreifen geeignete  Massnahmen,  um die   verschiedenen  Beteiligten,   insbesondere   andere  Trägerschaften   und engagierte Personen, in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Ju gendlichen untereinander zu vernetzen und ihre Aktivitäten zu koordinie ren. 2 Der   Kanton   ist   zuständig   für   die   Koordination   der   ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zwischen den Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten auf kantonaler Ebene. 3 Die   Gemeinden   sind   zuständig   für   die   Koordination   der   Aktivitäten   auf kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Mitwirkung 1 Kinder und Jugendliche sind in der Kinder- und Jugendförderung zu Be teiligten  zu  machen.  Der Kanton  und  die  Gemeinden fördern  die Mitwir kungsmöglichkeiten   von   Kindern   und   Jugendlichen   bei   Prozessen   und Entscheiden, von welchen sie betroffen sind. 2 Kinder und Jugendliche übernehmen dabei im Rahmen ihres Alters und ihrer Reife Eigenverantwortung und Eigeninitiative. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton ist zuständig für die Förderung der Partizipationsmöglichkei ten von Kindern und Jugendlichen auf kantonaler Ebene. 4 Die Gemeinden sind zuständig für die Förderung der Partizipationsmög lichkeiten von Kindern und Jugendlichen auf kommunaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Infrastruktur a. regionale Infrastruktur 1 Der Kanton stellt Jugendlichen, welche die Volksschulstufe abgeschlos sen haben (in der Regel ab dem 16. Altersjahr bis zum vollendeten 25. Al tersjahr)   regionale   Infrastrukturen   als   Begegnungsstätten   und   für   die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement schliesst für die Führung oder den Betrieb  von regionalen Infrastrukturen mit  den entsprechenden Trä gerschaften einen Leistungsauftrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            b. kommunale Infrastruktur 1 Die   Gemeinden   stellen   Kindern   und   Jugendlichen   bis   zum   Abschluss der Volksschulstufe (in der Regel bis zum Erreichen des 16. Altersjahres) auf ihrem Gemeindegebiet Infrastrukturen als Begegnungsstätten und für die Durchführung von Aktivitäten und Veranstaltungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Beiträge 1 Der   Kanton   und   die   Gemeinden   unterstützen   die   ausserschulische Arbeit   mit   Kindern   und   Jugendlichen  durch  die  Gewährung   von  einmali gen   oder   wiederkehrenden   Beiträgen.   Es   besteht   kein   Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. 2 Der   Kanton   unterstützt   Vereine   und   Jugendorganisationen   sowie Projekte,   Angebote   und   Veranstaltungen,   die   Kindern   und   Jugendlichen aus   allen   Gemeinden   offenstehen.   Die   Gewährung  von  Beiträgen   durch den Kanton wird durch das Sicherheits- und Sozialdepartement unter den Departementen koordiniert. 3 Die  Gemeinden  unterstützen  Vereine   und   Jugendorganisationen   sowie die   Umsetzung   von   Projekten,   Angeboten   und   Veranstaltungen   in   ihrer Gemeinde. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Kanton und Gemeinden 1 Der   Kanton   und   die   Gemeinden   finanzieren   im   Rahmen   ihrer   Budgets und ihrer Finanzbefugnisse die ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben. 2 Der Kanton trägt insbesondere die Kosten für: a. den   kantonalen   Jugendbeauftragten   oder   die   kantonale   Jugendbe auftragte gemäss Art. 9 Bst. a dieses Gesetzes; b. die individuelle Beratung gemäss Art. 9 Bst. b dieses Gesetzes; c. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 2 die ses Gesetzes; d. die   Investitionskosten   und   die   betrieblichen   Infrastrukturkosten   für regionale   Infrastrukturen   gemäss   Art.   17   dieses   Gesetzes,   soweit nicht Dritte Beiträge entrichten. 3 Die Gemeinden tragen insbesondere die Kosten für: a. die operative Jugendarbeit gemäss Art. 11 dieses Gesetzes; b. Projekte, Angebote und Veranstaltungen gemäss Art. 13 Abs. 3 die ses Gesetzes; c. die   Investitionskosten   und   die   betrieblichen   Infrastrukturkosten   für kommunale Infrastrukturen gemäss Art. 18 dieses Gesetzes, soweit nicht Dritte Beiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Unentgeltlichkeit 1 Der Kanton und die Gemeinden erfüllen die Aufgaben im Rahmen die ses Gesetzes grundsätzlich unentgeltlich. 6. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Vollzug 1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1 ... 3 )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt,  wann dieses Gesetz in Kraft tritt 4 ) . Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 3) Aufgehoben werden das Gesetz über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973 (OGS 1974, 87, OGS 2007, 13, die Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Dezember 1973 (OGS 1974, 88, OGS 1989, 93, OGS 2010, 33, Ziff. III.25.) und die Verordnung   über   die   kantonale   Jugendberatungsstelle   vom   16.   November   1984 (OGS 1986, 29, OGS 2001, 83, S. 48, OGS 2007, 13). Die Änderungen bisherigen Rechts  sind  in den  entsprechenden  Erlassen  nachgeführt  und   können  unter  OGS 2012, 69 konsultiert werden 4) Vom Regierungsrat auf den 1. Feburar 2013 in Kraft gesetzt (OGS 2013, 2) 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2012 01.02.2013 Erlass Erstfassung OGS 2012, 69 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2012 01.02.2013 Erstfassung OGS 2012, 69 10