Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns
                            Regierungsratsbeschluss über den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns vom 10. März 2015 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) sowie   Artikel   4   Absatz   5   der   Verordnung   zum   Baugesetz   vom   7.   Juli 1994 2 ) beschliesst: Ziff.  1 1 Für den kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue, Gemeinde Kerns, werden erlassen: a. ein Deponiezonenplan; b. ein   Reglement   zum   kantonalen   Nutzungsplan   Deponie   Hinterflue, Gemeinde Kerns. Ziff.  2 1 Der   Deponiezonenplan   und   das   Reglement   können   beim   kantonalen Amt   für  Raumentwicklung  und  Energie 3 ) sowie  bei  der  Gemeindekanzlei Kerns eingesehen werden. 4 ) Ziff.  3 1 Der   Regierungsrat   bestimmt,   nach   der   Genehmigung   durch   den Kantonsrat 5 ) , das Inkrafttreten 6 ) . 1) GDB 710.1 2) GDB 710.11 3) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25) 4) Der Deponiezonenplan und das Reglement können im Anhang eingesehen werden 5) Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 6) Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44) OGS 2015, 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.03.2015 01.10.2015 Erlass Erstfassung OGS 2015, 28 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.03.2015 01.10.2015 Erstfassung OGS 2015, 28 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ! !
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.15.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zum kantonalen Nutzungsplan Deponie Hinterflue , Gemeinde Kerns vom 10. März 2015 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt   auf   Art ikel 9   des   Baugesetzes   vom   12. Juni   1994 1 ,    Artikel   4   der Verordnung    zum    Baugesetz    vom    7. Juli    1994 2 , Artikel 3    und    5    der Ausführungsbestimmungen  über  die  Verfahrenskoordination  im  Baurecht  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Oktober  2006 3 sowie  in  Ausführung  des kantonalen  Richtplans vom  6. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 4 und des Abbau- und Deponiekonzepts vom 26. April 2005 5 , beschliesst: I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck und Geltungsdauer des Nutzungsplans
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  kantonale  Nutzungsplan  Deponie  Hinterflue,  Gemeinde  Kerns,  bestehend aus dem Deponiezonenplan vom 13. Juli 2011 und dem vorliegenden Reglement, regelt  die  zeitlich  befristete  Nutzung  des  im  Deponiezonenplan bezeichneten Areals   als   Deponie. Während   des   betreffenden   Zeitraums   überlagert   der kantonale    Nutzungsplan    Deponie    Hinterflue    die    Grundnutzung    gemäss Ortsplanung der Einwohnergemeinde Kerns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Deponie dient der Ablagerung von Aushubmaterial mit einem Inertstoffkompartiment sowie der teilweisen Aufbereitung von Inertstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Beendigung des Deponiebetriebs ist das Areal vollständig zu rekultivieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Nutzungsplan  gilt bis  zum  Abschluss  der  vollständigen  Rekultivierung  der Deponie Hinterflue, längstens aber bis zum Ablauf eines Zeitraums von 16 Jahren ab Inkrafttreten des Plans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nach  Ablauf  der  Geltungsdauer  des  Nutzungsplans  bestimmt  sich  die  Nutzung des     betroffenen     Areals     wieder     allein     nach     der     Ortsplanung     der Einwohnergemeinde Kerns .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 GDB 710.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 GDB 710. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 GDB 710.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 GDB 740.41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 www.ow.ch, Suche: Abbau- und Deponiekonzept
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Deponiezonenplan  vom  13. Juli  2011 legt  die  Lage  und  Abgrenzung  der Deponie Hinterflue fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Plan kann  beim  Amt  für  Raumentwicklung  und  Verkehr  sowie  bei  der Gemeinde Kerns einges ehen werden. II. Nutzungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Innerhalb  der  Deponiezone  Hinterflue  sind  Bauten  und  Anlagen zulässig, soweit sie  für  den  Betrieb  der  Deponie  und  die  teilweise  Aufbereitung  von  Inertstoffen erforderlich   sind. Insbesondere   sind   dies   auch   Erschliessungsanlagen   und Materialdepots. Zulässig  sind  zudem  Massnahmen  der  Rekultivierung  und  der ökologischen Aufwertung des Areals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Deponiezone Hinterflue gilt gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung 6 die Lärmempfindlichkeitsst ufe IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Deponie muss allen Benützern zu glei chen Bedingungen zugänglich sei n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Rekultivierung der aufgefüllten Flächen hat laufend zu erfolgen .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Nutzungsbeschränkungen Für den Deponiebetrieb gelten f olgende Beschränkungen: a.    Das Abstellen und Betreiben von Maschinen und Fahrzeugen, die weder dem Deponiebetrieb noch der Materialaufbereitung dienen, ist nicht erlaubt. III. Vollzug und Ausnahmebewilligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das   Bau- und   Raumentwicklungsdepartement   kann   Ausnahmen   von   den Bestimmungen dieses Reglements bewilligen für: a.    Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren; b.    Anpassungen bezüglich Rekultiv ierung und Landschaftsgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 814.41 (LSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Regierungsrat kann projektbezogen bewilligen, dass das aus Grossprojekten im  öffentlichen  Interesse  anfallende  Ausbruchmaterial  in  der  Deponie  Hinterflue aufbereitet wird. IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Inkrafttreten Der kantonale Nutzungsplan De ponie Hint erflu e tritt unter dem Vorbehalt in Kraft, dass  er vom  Kantonsrat  genehmigt  wird 7 und  sämtliche  für  die Errichtung  der Deponie erforderlichen  Bewilligungen  vorliegen.  Der  Regierungsrat  bestimmt  den Zeitpunkt des Inkrafttretens . 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Kantonsrat genehmigt am 27. Mai 2015 (OG S 2015, 28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Vom Regierungsrat auf den 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt (OGS 2015, 44)