Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden
                            Gesetz über den Natur- und Heimatschutz im Kanton  Graubünden (Kantonales Natur- und Heimatschutzgesetz,  KNHG)  Vom 19. Oktober 2010 (Stand 1. November 2023)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31  Abs.  1 und Art.  81  Abs.  3 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 11.  Mai 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt:  a)  die Erhaltung der Landschaft einschliesslich ihrer Eigenart und Vielfalt sowie  ihre nachhaltige Entwicklung;  b)  die Erhaltung der Biodiversität;  c)  die   Erhaltung   und   die   Pflege   des   kulturgeschichtlichen   Erbes,   insbesondere  wertvoller Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren Ausstattung  und Umgebung sowie archäologischer Fundstellen und Funde;  d)  die Förderung von Massnahmen zu Gunsten von Natur und Landschaft, der  Denkmalpflege und der Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz  (Bundesgesetzgebung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   und regelt deren Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2010/2011, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der   Kanton   vollzieht   die   Bundesgesetzgebung  2  )    sowie   die   kantonale   Natur-   und  Heimatschutzgesetzgebung, soweit dafür nicht das kantonale Recht die Gemeinden  für zuständig erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung  bezeichnet  das zuständige Departement sowie  die Fachstellen  für  Natur und Landschaft, für Denkmalpflege und für Archäologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstellen sind die zuständigen Vollzugsbehörden, sofern weder die Bundes  -  gesetzgebung noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Erfüllung von öffentlichen Aufgaben
                            1  Der   Kanton   und   die   Gemeinden   sorgen   bei   der   Erfüllung   ihrer   Aufgaben   dafür,  dass   schutzwürdige   Landschaften,   die   Lebensräume   der   einheimischen   Tiere   und  Pflanzen (Biotope), wertvolle Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten, deren  Umgebung sowie archäologische Fundstellen geschont und, wo das öffentliche In  -  teresse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden. Bei diesen  Massnahmen   ist   schutzwürdigen   land-   und   forstwirtschaftlichen   Interessen   Rech  -  nung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich:  a)  beim Erlass und bei der Genehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen;  b)  bei   der   Planung,   Errichtung,   Änderung   und   beim   Unterhalt   eigener   Bauten  und Anlagen;  c)  bei der Erteilung von Konzessionen und von Bewilligungen für Bauten und  Anlagen;  d)  bei der Gewährung von Beiträgen an Planungen, Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kantonale Inventare
                            1. Verfahren und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Kanton   erstellt   und   führt   nach   Anzeige   an   die   betroffenen   Körperschaften  kantonale   Inventare   der   schutzwürdigen   Objekte   (Schutzobjekte).   Die   Inventare  werden periodisch nachgeführt und den veränderten Verhältnissen angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme eines Objektes in ein kantonales Inventar stützt sich auf Kriterien  wie   Seltenheit,   Vielfalt,   Gefährdung,   Eigenart,   ästhetische   Werte,   Lage,   Grösse,  ökologische Funktion und wissenschaftliche Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Neben den in Artikel  4  Absatz  2 genannten Kriterien bedarf die Aufnahme eines  Objekts in das kantonale Bauinventar eines äusserst hohen wissenschaftlichen, kul  -  turellen oder heimatkundlichen Werts (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ er  -  füllt sein).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Inventare enthalten eine Umschreibung der Objekte, der Schutzziele, der mass  -  geblichen Kriterien für ihre Einstufung sowie ihres Schutzstatus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 2. öffentliche Auflage
                            1  Der Kanton legt neue Inventare sowie Nachführungen in den betroffenen Gemein  -  den und beim Kanton während 30  Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amt  -  lichen   Publikationsorgan   der   Gemeinde   und   im   Kantonsamtsblatt   bekannt.   Die  betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Auflage haben die Gemeinden und die betroffenen Grundeigentüme  -  rinnen und Grundeigentümer Gelegenheit zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Ergebnisse   des   Auflageverfahrens   sowie   die   Nachführungen   werden   den  Gemeinden und den Mitwirkenden in geeigneter Form bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 3. Rechtswirkungen
                            1  Die   Inventare   bilden   Grundlagen   im   Sinne   der   Raumplanungsgesetzgebung   und  entfalten ausschliesslich amtsinterne Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange über die Aufnahme eines inventarisierten Objektes in der Grundordnung  nicht   rechtsverbindlich   entschieden   ist,   entfalten   die   entsprechenden   Inventare   im  Baubewilligungsverfahren keine Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der rechtlich verbindliche Schutz der inventarisierten Objekte, die Abwägung mit  entgegenstehenden   Interessen   und   der   individuelle   Rechtsschutz   der   betroffenen  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erfolgen im Rahmen der planerischen  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vollzugsinstrumente
                            1  Die zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden treffen Massnahmen  zur   Verhinderung   von   Beeinträchtigungen   sowie   zur   Erhaltung,   Aufwertung   und  Pflege von schutzwürdigen Objekten durch:  a)  Instrumente des Raumplanungsrechts;  b)  Verfügungen über Einzelobjekte;  c)  Vereinbarungen mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Be  -  wirtschafterinnen und Bewirtschaftern;  d)  besondere Auflagen und Bedingungen bei der Ausrichtung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Natur- und Heimatschutzkommission
                            1  Die Regierung wählt eine Natur- und Heimatschutzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann von den Departementen oder von betroffenen Gemeinden  zur Stellungnahme beigezogen werden:  a)  zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes;  b)  im Rahmen von Vernehmlassungen zu Gesetzen, welche die Bereiche des Na  -  tur- und Heimatschutzes betreffen;  c)  beim Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Natur- und Heimatschutzge  -  setzgebung;  d)  bei   der   Vernehmlassung   zu   Sachplänen   des   Bundes   mit   umweltrelevanten  Festlegungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  bei der Unterschutzstellung schutzwürdiger Objekte durch den Kanton;  f)  beim   Entscheid   über   Beiträge,   welche   in   Anwendung   dieses   Gesetzes   an  Grossprojekte ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammenarbeit und Information
                            1  Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug dieses Gesetzes zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Ziele und Massnahmen des Natur-  und Heimatschutzes sowie den Inhalt der Inventare unterrichtet wird und zu diesen  freien Zugang hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton unterstützt und berät die Gemeinden und Private.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Landschafts- und Naturschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. LANDSCHAFTSSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Landschaftsschutzes (Schutzobjekte) sind wertvolle Natur- und Kul  -  turlandschaften,   welche   sich   durch   ihre   Schönheit,   Eigenart,   Reichhaltigkeit   und  Vielfalt   an   landschaftsprägenden   Strukturen   und   Elementen,   durch   topografische  oder geologische Besonderheiten oder durch Landschaftselemente von historischer  oder erdgeschichtlicher Bedeutung auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonales Inventar
                            1  Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Objekte von regio  -  naler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und  Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden, die Inventare der Gemeinden sowie  weitere Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Besondere Schutzmassnahmen
                            1  Soweit planungsrechtliche Massnahmen nicht genügen, kann der Grosse Rat Ob  -  jekte des Landschaftsschutzes durch besondere Erlasse unter Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ersatzleistung
                            1. Realersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lässt   sich   eine   Beeinträchtigung   einer   geschützten   Landschaft   durch   technische  Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, ist Realersatz zu leisten.  Von der Ersatzpflicht ausgenommen sind Bauten und Anlagen zur Gefahrenabwehr  sowie Infrastrukturen, welche für die Pflege des Gebiets notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Besonderheit  der betroffenen Landschaft sowie der Intensität des Eingriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung kann auf Gesuch hin die Verursachenden eines Eingriffs in kantonal  geschützte  Landschaften   von  der   Ersatzpflicht   befreien  oder  diese   reduzieren.  Sie  berücksichtigt dabei insbesondere die ökologischen Leistungen des Kantons und der  Gemeinden und die bereits getroffenen Schutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Ersatzabgabe
                            1  Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer  -  satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab  -  gabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach  -  stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für  Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  aus   den  Ersatzabgaben  fliessenden  Erträge   sind  vollumfänglich   für  Aufwer  -  tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. NATURSCHUTZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.1. Biotopschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Biotopschutzes (Schutzobjekte) sind die schutzwürdigen Lebensräume  im Sinne der Bundesgesetzgebung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kantonales Inventar
                            1  Der Kanton erstellt und führt in Anwendung der Bundesgesetzgebung  2  )   ein Inven  -  tar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt- und  Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie Daten aus Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vernetzung und ökologischer Ausgleich
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Vernetzung isolierter Lebensräu  -  me und ihrer Lebensgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  451
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In intensiv genutzten Gebieten sorgen sie für ökologischen Ausgleich mit der Anla  -  ge und Pflege von Hecken und Feldgehölzen, mit der Aufwertung von Fliessgewäs  -  sern und von Uferbestockungen, mit Ackerrandstreifen oder anderer naturnaher und  standorttypischer Vegetation. Die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen so  -  wie touristischen Nutzungen sind dabei zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a * Hecken und Feldgehölze
                            1  Die Entfernung oder wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen  bedarf einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten und Anlagen haben gegenüber Hecken und Feldgehölzen einen Mindestab  -  stand von fünf Metern (Pufferzone) einzuhalten. Die für die Bewilligung der Baute  oder Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Fachstelle kleinere Ab  -  stände bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ersatzleistung
                            1. Realersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für ersatzpflichtige Eingriffe in Schutzobjekte ist grundsätzlich Realersatz zu leis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Ersatzpflicht richtet sich nach der Empfindlichkeit und Seltenheit des  betroffenen Biotops sowie der Intensität des Eingriffs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 2. Ersatzabgabe
                            1  Ist es den Verursachenden des Eingriffs nicht möglich oder zumutbar, für Realer  -  satz zu sorgen, werden sie von der zuständigen Behörde verpflichtet, eine Ersatzab  -  gabe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bewilligung des Eingriffs zuständige Behörde legt auf Antrag der Fach  -  stelle die Höhe der Ersatzabgabe fest. Diese richtet sich nach den Aufwendungen für  Realersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  aus   den  Ersatzabgaben  fliessenden  Erträge   sind  vollumfänglich   für  Aufwer  -  tungsmassnahmen an Schutzobjekten zu reservieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2.2. Artenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Kantonal geschützte Pflanzen
                            1  Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung weitere Pflanzen unter  Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   unberechtigte   Pflücken,   Ausgraben,   Ausreissen,   Wegführen,   Anbieten,   Ver  -  kaufen, Kaufen, Beschädigen oder Vernichten dieser Pflanzen ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil  -  ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr-  und Heilzwecken Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Pflanzenschutzgebiete
                            1  Die Regierung kann im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pflanzen  -  schutzgebiete bezeichnen, in welchen das Pflücken, Ausgraben und Ausreissen der  wild wachsenden Pflanzen aller oder bestimmter Arten verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Fachstelle   kann   in   Einzelfällen   zu   wissenschaftlichen   oder   zu   Lehrzwecken  Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Pilze
                            1  Die Regierung regelt den angemessenen Schutz von Pilzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   kann   insbesondere   das   Sammeln   von   Pilzen   mengenmässig   und   zeitlich  einschränken sowie im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden Pilzschutzge  -  biete bezeichnen, in welchen das Sammeln von Pilzen verboten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonal geschützte Tiere
                            1  Die Regierung kann in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung sowie unter Vorbehalt  der eidgenössischen und kantonalen Jagdgesetzgebung weitere bedrohte oder sonst  schutzwürdige Tierarten unter Schutz stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist untersagt, solche Tiere unberechtigt:  a)  zu töten, zu verletzen oder zu fangen sowie ihre Eier, Larven, Puppen, Nester  oder Brutstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen;  b)  lebend oder tot, einschliesslich der Eier, Larven, Puppen oder Nester mitzu  -  führen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu er  -  werben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde kann im Rahmen von Projektgenehmigungen oder Bewil  -  ligungsverfahren Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Fachstelle   kann   in   Einzelfällen   zu   wissenschaftlichen   oder   zu   Lehrzwecken  Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. ALLGEMEINES
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schutzobjekte
                            1  Objekte des Heimatschutzes (Schutzobjekte) sind:  a)  wertvolle   Ortsbilder,   Gebäudegruppen   und   Einzelbauten,   deren   Ausstattung  und Umgebung, die als wichtige Zeugen der Geschichte und der Baukultur er  -  haltungswürdig sind, oder die eine Landschaft wesentlich mitprägen;  b)  bewegliche   Kulturgüter   von   besonderer   historischer   oder   wissenschaftlicher  Bedeutung;  c)  vorgeschichtliche   und   geschichtliche   Stätten   sowie   Gebiete   von   archäologi  -  scher Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. DENKMALPFLEGE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kantonales Bauinventar *
                            1  Der Kanton erstellt und führt ein Inventar der schutzwürdigen Bauten und Anla  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ins Inventar aufgenommen werden Schutzobjekte gemäss Artikel  24  Litera  a. Die  Regierung regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kantonale Unterschutzstellung
                            1  Die   Regierung   kann   schutzwürdige   Objekte   nach   Anhören   der   Eigentümerinnen  und Eigentümer sowie der Standortgemeinde unter kantonalen Denkmalschutz stel  -  len und die hierzu erforderlichen Anordnungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschutzstellungen durch den Kanton sind im Grundbuch als öffentlichrechtli  -  che Eigentumsbeschränkungen anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Um   den   bestehenden   Zustand   zu   erhalten   oder   drohenden   Schaden   von   einem  Schutzobjekt abzuwenden, können das zuständige Departement oder die Gemeinden  dieses Objekt vorsorglich unter Schutz stellen und die nötigen Massnahmen zu sei  -  ner Erhaltung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesen Fällen ist umgehend das Verfahren auf Erlass einer definitiven Schutz  -  massnahme einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Wirkungen der Unterschutzstellung
                            1  Die Eigentümerinnen und Eigentümer eines unter Schutz gestellten Objektes sind  soweit zumutbar verpflichtet, dieses vor Beschädigung oder Verlust sowie vor Zer  -  störung zu bewahren und die erforderlichen Massnahmen zu seiner Instandhaltung  zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümerinnen und Eigentümer von Bauten und Anlagen, die geschützt sind oder  deren Schutzwürdigkeit zu prüfen ist, haben die Besichtigung und notwendige Un  -  tersuchungen des Objektes durch die zuständige Fachstelle oder von dieser beauf  -  tragten Fachleuten zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Eingriffe in kantonal geschützte Objekte
                            1  Eingriffe in  vom Kanton  unter Schutz gestellten  Objekten bedürfen der  Bewilli  -  gung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingriffe werden bewilligt, wenn sie entweder:  a)  im Einklang mit den angestrebten Schutzzielen stehen;  b)  einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen;  c)  im Interesse der Erhaltung des Schutzobjektes liegen oder  d)  geboten sind durch Verhältnisse, welche die Einhaltung des Schutzzieles als  unzumutbar erscheinen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungs  -  gesetzgebung  1  )   über Gesuche für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. BEWEGLICHE KULTURGÜTER
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer
                            1  Bewegliche   Kulturgüter   von   besonderer   historischer   oder   wissenschaftlicher   Be  -  deutung,   deren   Erhaltung   im   öffentlichen   Interesse   liegt,   sind   vor   Beschädigung,  Zerstörung oder Verlust zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Erwerbsrecht des Kantons
                            1  Der Kanton  ist befugt, beim Eintritt  folgender Ereignisse  Gegenstände  im Sinne  von Artikel  30 zum Verkehrswert zu erwerben:  a)  wenn Gefahr droht, dass der Gegenstand verloren geht, beschädigt oder zer  -  stört wird;  b)  wenn der Gegenstand veräussert wird (Verkauf, Tausch, Schenkung, Verstei  -  gerung);  c)  wenn der Gegenstand aus dem Kantonsgebiet ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veräusserung und die Ausfuhr der Gegenstände sind dem zuständigen Depar  -  tement rechtzeitig anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Streitfall entscheidet über das öffentliche Erwerbsrecht und die Höhe des Er  -  werbspreises das Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Pflichten des Kantons und der Gemeinden
                            1  Kanton und Gemeinden sind verpflichtet, die in ihrem Eigentum stehenden beweg  -  lichen Kulturgüter fachgerecht aufzubewahren, zu pflegen und soweit möglich der  Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4. ARCHÄOLOGISCHE FUNDSTELLEN UND FUNDE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Archäologische Fundstellen
                            1  Archäologische   Fundstellen   sind   im   Gelände   erkennbare,   erforschte   und   uner  -  forschte Örtlichkeiten, Gebäudepartien, Ruinen, Landschaftsüberformungen usw., an  denen sich historisch bedeutsame Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Archäologische Ausgrabungen
                            1  Sämtliche archäologischen Ausgrabungen im Kanton stehen unter der Aufsicht des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fundschichten  stört, haftet dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung und die wissenschaftli  -  che Untersuchung der betroffenen Objekte sowie die Sicherung der Fundstelle ver  -  ursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu dokumen  -  tieren und nach Möglichkeit zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Duldungspflicht
                            1  Eigentümerinnen   und   Eigentümer   von   Grundstücken,   in   denen   archäologische  Fundstellen  zum Vorschein kommen, sind  gegen Ersatz  des  dadurch verursachten  Schadens verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten archäologische Fundstellen entdeckt, kann  die  Fachstelle  deren  vorübergehende  Einstellung  oder  Bedingungen  und  Auflagen  für deren Fortsetzung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgrabungen sind mit der Bauherrschaft frühzeitig zu planen und zügig vor  -  anzutreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Archäologische   Funde   von   erheblichem   wissenschaftlichem   Wert   stehen   im  Eigentum des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  archäologische  Funde  entdeckt,  hat  dies  unverzüglich  der  kantonalen  Fach  -  stelle zu melden. Finderinnen und Finder solcher Gegenstände haben Anspruch auf  eine angemessene Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Fachstelle hat die Funde zu untersuchen, zu inventarisieren, soweit  nötig instand zu stellen, zu konservieren sowie fachgemäss aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kantonsbeiträge
                            1. Massnahmen des Landschafts- und Naturschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  die   anrechenbaren   Kosten   der   Erhaltung,   ökologischen   Aufwertung,   Pflege  und Wiederherstellung von schutzwürdigen Landschaften und Lebensräumen;  b)  die Kosten für ökologische Leistungen der Landwirtschaft, soweit dafür nicht  Direktzahlungen   gestützt   auf   die   eidgenössische   und   kantonale   Landwirt  -  schaftsgesetzgebung ausgerichtet werden;  c)  den Erwerb von Grundstücken und dinglichen Rechten zur Sicherstellung von  schutzwürdigen Lebensräumen;  d)  die Erarbeitung von ökologischen Projekten, Schutzplänen und Studien;  e)  andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Anteil des Bundes, der Bedeutung des  Objektes sowie der Wirksamkeit der Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 2. Pärke
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an die Kosten der Projektierung, Errichtung  und des Betriebs von Pärken von nationaler Bedeutung sowie an Gebiete, welche  von der UNESCO in die Welterbeliste aufgenommen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge werden nur gewährt, wenn die Gemeinden, deren Gebiet in den Park ein  -  bezogen ist, und allfällige Dritte sowie der Bund sich finanziell angemessen an den  Kosten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge für den einzelnen Park wird von der Regierung im Rahmen  der Leistungsvereinbarung mit der Parkträgerschaft festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 3. Massnahmen des Heimatschutzes
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  die   anrechenbaren   Kosten   der   Erhaltung,   Instandstellung   und   Pflege   von  schutzwürdigen Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie deren  Ausstattung und Umgebung sowie von archäologischen Fundstellen;  b)  den Erwerb von schutzwürdigen Bauten und archäologischen Fundstellen von  nationaler Bedeutung durch Stiftungen oder öffentlich rechtliche Körperschaf  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Erforschung   und   Dokumentation   schutzwürdiger   Ortsbilder,   Bauten,  archäologischer Fundstellen sowie beweglicher Kulturgüter von besonderem  historischem oder wissenschaftlichem Wert;  d)  andere vom Bund mit Beiträgen unterstützte Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Beiträge   liegt   zwischen   15   und   35   Prozent   der   anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 4. Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Der Kanton kann Beiträge ausrichten an:  a)  Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Natur- und Heimatschutzes;  b)  die Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Beträge   beläuft   sich   auf   höchstens   35   Prozent   der   anrechenbaren  Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern es im kantonalen Interesse liegt, kann der Kanton solche Tätigkeiten selber  durchführen oder auf seine Kosten durchführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Finanzierung
                            1  Der Grosse Rat setzt im Rahmen des Budgets die finanziellen Mittel für Massnah  -  men des Natur- und Heimatschutzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersteigen die Beiträge den zu Lasten des allgemeinen Staatshaushaltes bewillig  -  ten Budgetkredit, stehen für nicht wiederkehrende Massnahmen des Natur- und Hei  -  matschutzes Landeslotteriemittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Mitteln der Landeslotterie besteht kein  Rechtsanspruch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Rechtsmittelverfahren
                            1  Verfügungen der Fachstellen unterliegen der Verwaltungsbeschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügungen der Fachstellen, die im Zusammenhang mit einer Baubewilligung ste  -  hen, können mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Strafbestimmungen und Wiederherstellung des rechtmässigen  Zustandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verletzung von kantonalem Recht
                            1. Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse oder  Verfügungen verletzt, wird mit Busse bis zu 100  000  Franken bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handeln die Täterin oder der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafbehörde an den  Höchstbetrag von 100  000  Franken nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 2. Vertretungsverhältnisse
                            1  Vertretungsverhältnisse beurteilen sich nach Artikel  29 des Schweizerischen Straf  -  gesetzbuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Per  -  sonengesamtheit solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zuständige Behörde/Verfahren
                            1  Die Verfolgung und Beurteilung der in der Bundesgesetzgebung genannten Verge  -  hen obliegt den ordentlichen Strafbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Verfolgung   und   Beurteilung   der   in   der   Bundesgesetzgebung   genannten  Übertretungen sowie der Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder darauf beru  -  hender Erlasse ist das Departement zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verfahren   richtet   sich   nach   den   Bestimmungen   über   das   Strafverfahren   vor  Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes oder darauf beruhender Erlasse  können im Ordnungsbussenverfahren nach kantonalem Recht geahndet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beschlagnahmung
                            1  Widerrechtlich gesammelte, feilgebotene oder erworbene Pflanzen, Pilze und Tiere  werden beschlagnahmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
                            1  Wer ein aufgrund der Bundesgesetzgebung oder dieses Gesetzes geschütztes Ob  -  jekt beschädigt oder zerstört, kann von der zuständigen Fachstelle unabhängig von  einem Strafverfahren verpflichtet werden:  a)  die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;  b)  die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;  c)  angemessenen   Ersatz   zu   leisten,   wenn   die   Wiederherstellung   nicht   möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn gleichzeitig ein Verstoss gegen Bestimmungen der Raumplanungsgesetzge  -  bung vorliegt, findet das Verfahren gemäss Artikel  94 des Raumplanungsgesetzes  1  )  für den Kanton Graubünden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  801.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:  a)  Gesetz über die Förderung des Natur- und Heimatschutzes vom 24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1965  2  )  ;  b)  Gesetz über den Schutz von Pflanzen und Pilzen vom 8.  Juni 1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Änderung bisherigen Rechts 4 )
Art. 50 * Aufhebung des Natur- und Heimatschutzfonds
                            1  Der Natur- und Heimatschutzfonds wird aufgehoben, und die vorhandenen Mittel  werden der Spezialfinanzierung Landeslotterie zugeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS 1966, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS 1975, 813
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Referendumsfrist ist am 26.  Januar 2011 unbenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Mit RB vom 18.  April 2011 auf den 1.  Mai 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.10.2010  01.05.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 41 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.09.2012  01.12.2012  Art. 50  totalrevidiert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.11.2012  01.01.2013  Art. 17a  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2022  01.11.2023  Art. 4 Abs. 2  bis  eingefügt  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.10.2022  01.11.2023  Art. 25  Titel geändert  2023-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  19.10.2010  01.05.2011  Erstfassung  -