Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal
                            1 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (vom 6. Juni 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Staat  führt  nach  versicherungstechnischen  Grund sätzen  eine  Versicherungskasse  für  das  gesamte  in  seinem  Dienst stehende  Personal  sowie  für  die  Mi tglieder  des  Regierungsrates,  die Mitglieder der oberste n kantonalen Gerichte und die Ombudsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Durch  Vertrag  mit  zürcherische n  Gemeinden,  anderen  öffent lichen  und  gemischtwirtschaftliche n  Körperschaften  und  Anstalten, gemeinnützigen Institutionen, die ih ren Sitz im Kanton haben, sowie Aktiengesellschaften,  an denen  der  Staat  massge blich  beteiligt  ist, kann  auch  deren  Personal  in  die Versicherungskasse  aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsform
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Versicherungskasse  ist  eine im  Register  für  berufliche Vorsorge eingetragene unselbststän dige Anstalt des kantonalen öffent lichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Versicherungskasse bezweckt , die Versicherten und ihre Hinterbliebenen gegen di e wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidi tät und Tod zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freizügigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Finanzdirektion  kann  mit anderen  Vorsorgeeinrichtun gen  Freizügigkeitsverträge  bezüglich  des  Übertritts  von  Versicherten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statuten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Der  Regierungsrat  erlässt  die Statuten  der  Versicherungs kasse, die der Genehmigung du rch den Kantonsrat bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Statuten regeln die Beitritts pflicht und ihre Ausnahmen, die Aufnahmebedingungen und die Beme ssungsgrundlagen. Sie legen die Leistungen der Versicherungskasse im Versicherungsfall und die Frei zügigkeitsleistung  beim  Austritt ohne  Versicherungsfall,  die  Beiträge des Staates und der Versicherten so wie die Organisation und Kontrolle der Versicherungskasse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Statuten können an Stelle ei ner Freizügigkeitsleistung Ren tenleistungen  vorsehen,  wenn Versicherte  nach  dem  50. Altersjahr unverschuldet  nicht  wi eder  gewählt  oder  entl assen  werden  und  sie keine zumutbare Arbeit finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201 Gesetz über die Versicherungskasse für das Staatspersonal Teuerungs- zulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Den  ehemaligen  Angestellten und  ihren  Hinterbliebenen, die  vom  Staat  oder  aus  einer  von ihm  unterstützten  Versicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kasse Renten oder Ruhegehälter beziehen, können mit Beschluss des Kantonsrates zu Lasten der Staats kasse Teuerungszulagen ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet werden. Sicherung der Kassen leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Ansprüche an die Versiche rungskasse sind unabtretbar und unter Vorbehalt des Bundesrechts unverpfändbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Versicherungskasse ist befugt , Massnahmen zu treffen, damit ihre  Leistungen  zum  Unterhalt  de r  Versicherten  und  der  Personen verwendet werden, für die sie zu sorgen haben. Konkurrenz mit anderen Versicherungs ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Bei  Versicherungsfällen,  für  we lche  die  Militärversicherung oder  die  obligatorische  Unfallve rsicherung  aufkommt,  ergänzt  die Versicherungskasse deren Leistungen bis auf den Betrag ihrer statuta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Leistungen. Rückgriff gegenüber Dritten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Versicherungskasse  tri tt  bis  zur  Höhe  der  statuta
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Leistungen in die Haftpflic htansprüche der Versicherten oder ihrer  Hinterbliebenen  gegenüber  Dr itten  ein.  Die  Versicherten  oder ihre  Hinterbliebenen  sind  verpflicht et,  eine  Abtretungserklärung  zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verweigern die Versicherten oder ihre Hinterblie benen die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wirkung bei der Gelte ndmachung der Rückgriffs ansprüche, kann die Versicherungskasse ihre Leis tungen kürzen oder verweigern. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen sind berechtigt, in  die  sie  betreffenden  Akten  Eins icht  zu  nehmen.  Die  Finanzdirek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion  kann  zur  Wahrung  wichtiger  ö ffentlicher  oder  schutzwürdiger privater Interessen die Einsichtnahme verweigern. Die Verweigerung ist  zu  begründen.  Der  wesentliche Inhalt  solcher  Akten  wird  den Versicherten und ihren Hinter bliebenen beka nnt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Einsicht in vertrauensärzt liche Gutachten kann von der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wesenheit  der  Gutachterin  oder  de s  Gutachters  a bhängig  gemacht werden,  wenn  dies  im  Interesse der  Versicherten  als  notwendig  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheint. Herausgabe von vertrauens ärztlichen Gutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            5 Die vertrauensärztlichen Gu tachten sind geheim. Sie kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen an die Organe der AHV, der IV, der Militärver sicherung und der obligatorischen Unfallversiche rung herausge geben werden. Akten aufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Versicherungskasse  ist verpflichtet,  Akten  von  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherten  nach  deren  Austritt  ohne Versicherungsfall  oder  nach  dem Auslaufen  der  Versicherungsleist ungen  während  zehn  Jahren  aufzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesetz über die Versicherungsk asse für das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177.201
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 10 - 67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve r w a l t u n g s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Versicherungskas se trägt die Kosten ihrer Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Führen  Begehren  von  Versiche rten  zu  einem  besonderen  Auf wand, sind sie dafür kostenpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das Gesetz über die Alters-, Invaliditä ts- und Hinterbliebe nenversicherung  des  Staatspersonals vom 5. Dezember 1971 und das Gesetz  über  die  Alters-,  Invalidi täts-  und  Hinterbl iebenenversiche rung  der  Beamten,  An gestellten  und  Arbeiter  des  Kantons  Zürich vom 12. September 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            926 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die Statuten vom 27. Januar 1988 behalten gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die vor dem Inkrafttreten dies es Gesetzes pensionierten Ver sicherten  und  deren  Hint erbliebene  bleiben  di e  am  Rücktrittstag gültigen Bestimmungen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Versicherte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein freiwilliges Versicherungsverhältnis begründet ha ben, können dieses zu den bishe rigen  Bedingungen  weiterführen.  Auf  Renten  aus  einem  freiwilligen Versicherungsverhältnis werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Beitragsjahre  der  Mitglieder  des  Obergerichts,  des  Verwal tungsgerichts und des Kass ationsgerichts, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, werden weiterhin doppelt angerechnet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Dieses Gesetz untersteht de r Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 52, 461.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1994, §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 in Kraft seit 1. Januar 1993; (OS 52, 464).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vgl. RRB vom 23. 9. 1992, Art. II (OS 52, 465).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss G über den Flughafen Zürich vom 12. Juli 1999 ( OS 56, 29 ). In Kraft seit 1. März 2000 ( OS 56, 55 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss G über die Informat ion und den Datenschutz vom 12. Feb ruar 2007 ( OS 62, 121 ; ABl 2005, 1283 ). In Kraft seit 1. Oktober 2008 ( OS 63,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            317 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss G über die Abgangslei stungen für die Mitglieder des Regie rungsrates und der obersten kantonale n Gerichte vom 9. März 2009 ( OS 64,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben  durch  G  über  die  Abgang sleistungen  für  die  Mitglieder  des Regierungsrates  und  der  obersten  kant onalen  Gerichte  vom  9.  März  2009 ( OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64, 631 ; ABl 2009, 71 ). In Kraft seit 1. Dezember 2009.