Vereinbarung zwischen dem Kanton Solothurn und der Stiftung Solothurnische Höhenklinik Allerheiligenberg
                            1  Vereinbarung zwischen dem Kanton  Solothurn und der Stiftung  Solothurnische Höhenklinik  Allerheiligenberg  Vom 11. Januar 1977  Im  Hinblick  darauf,  dass  Betrieb  und  Ausbau  der  Solothurnischen  Hö-  henklinik  Allerheiligenberg  im  Sinne  der  Spitalvorlage  VI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  sicherzustellen  ist,  dass  die  Stiftung  „Solothurnische  Höhenklinik  Allerheiligenberg“  da-  her  aufgrund  der  Spitalvorlage  VI  dem  Staat  ein  mehrheitliches  und  dau-  erndes Mitbestimmungsrecht an der Tätigkeit der Stiftung gewährleistet  wird vereinbart:  I.  Die  Stiftung  „Solothurnische  Heilstätte  Allerheiligenberg“  mit  Sitz  in  Hä-  gendorf wird aufgehoben und im Handelsregister gelöscht. An ihrer Stelle  wurde  unterm  11.  Januar  1977  die  „Stiftung  Solothurnische  Höhenklinik  Allerheiligenberg“  mit  Sitz  in  Hägendorf  und  mit  Statuten  vom  gleichen  Datum, die hiernach wiedergegeben sind, errichtet.  Art.  1.  Unter  dem  Namen  „Solothurnische  Höhenklinik  Allerheiligen-  berg“  besteht  eine  Stiftung,  welche  für  ihre  Verbindlichkeiten  einzig  mit  ihrem Vermögen haftet. Sitz der Stiftung ist Hägendorf.  Art.  2.  Das  Vermögen  der  Stiftung  besteht  aus  dem  Berghof  Allerheili-  genberg  oberhalb  Hägendorf  mit  der  darauf  errichteten  Heilstätte,  den  dazu gehörenden Wirtschaftsgebäuden und Einrichtungen, sowie aus dem  Betriebskapital und allfällig anderen Fonds.  Art.  3.  Die  Stiftung  bezweckt  die  Erhaltung  und  den  Betrieb  der  Hö-  henklinik Allerheiligenberg.  Art.  4.  Die  zur  Erfüllung  dieser  Aufgaben  erforderlichen  Mittel  werden  beschafft durch:  −  die Pflegetaxen,  −  die Erträge des Guts,  −  und Wirtschaftsbetriebes,  −  die Zinsen des Betriebskapitals und der Fonds zu speziellen Zwecken,  −  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   )   BGS 817.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  −  Beiträge von Staat, Gemeinden und von Organisationen, welche durch  besondere Vereinbarungen mit der Heilstätte in Verbindung treten.  Art.  5.  Zur  Pflege  guter  Beziehungen  der  Stiftung  zur  Öffentlichkeit  besteht ein "Verein zur Förderung der Solothurnischen Höhenklinik Aller-  heiligenberg".  Er  übernimmt  insbesondere  die  Kontakte  mit  Organisatio-  nen  und  Instanzen,  deren  Wirken  mit  der  Zweckbestimmung  der  Hö-  henklinik verbunden ist. Er kann bei wichtigen Geschäften des Stiftungsra-  tes beratend mitwirken.  Art. 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Stiftung  und  Stiftungsvermögen  stehen  unter  der  Aufsicht  des  Stiftungsrates. Dieser besorgt auch die laufenden Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Stiftungsrat  besteht  aus  11  Mitgliedern.  Die  Mitglieder  werden  auf  eine vierjährige Amtsdauer wie folgt gewählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mitglieder durch den Regierungsrat des Kantons Solothurn. 5 Mitglieder  durch  den  Vorstand  der  Gemeinnützigen  Gesellschaft  oder  durch  eine  andere von ihm beauftragte Körperschaft, wobei der Präsident des Vereins  zur  Förderung  der  Höhenklinik  Allerheiligenberg  von  Amtes  wegen  Mit-  glied des Stiftungsrates ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  konstituiert  sich  selbst.  Er  kann  aus  seiner  Mitte  einen  geschäftsleitenden  Ausschuss  bestellen,  welchem  er  einen  Teil  seiner  Ob-  liegenheiten übertragen kann.  Art.  7.  Die  Kontrollstelle  für  die  Revision  der  Jahresrechnungen  der  Stiftung und der Fonds ist die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn.  Art. 8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Stiftungsrat  besammelt  sich  so  oft  die  Geschäfte  es  erfor-  dern. Ihm liegen die gesamte Aufsicht und Geschäftsleitung ob. Er vertritt  die Stiftung nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Stiftungsrat  obliegt  im  Rahmen  des  Zweckes  der  Stiftung  die  Ver-  waltung  ihrer  Vermögen  (Betriebs-  und  Finanzvermögen,  Fonds),  die  Ver-  fügung über diese Vermögen und die Führung des Spitalbetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stiftungsrat  erlässt  im  Rahmen  des  Stiftungszweckes  die  notwendi-  gen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Regierungsrates:  a)   zu   Statutenrevisionen;  b)   zu  den  vom  Stiftungsrat  zu  erlassenden  Reglementen  über  seine  Or-  ganisation, den Spitalbetrieb und das Personalwesen;  c)   zu den Wahlen des Präsidenten des Stiftungsrates, des Verwalters und  des Chefarztes sowie zur Ordnung ihres Dienstverhältnisses;  d)   zum  jährlichen  Voranschlag  und  zur  Jahresrechnung  mit  Einschluss  ihrer einzelnen Posten;  e)   zur Taxordnung und zu den Tarifverträgen;  f)   zum Erwerb und zur Veräusserung von Grundeigentum;  g)   zum  Gebäudeunterhalt  gemäss  Regierungsratsbeschluss  vom  25.  Janu-  ar 1966.  Art.   9.  Die   rechtsverbindliche   Unterschrift   führen   der   Präsident,   der  Vizepräsident  und  der  Aktuar  des  Stiftungsrates  kollektiv  zu  zweien.  Der  Stiftungsrat regelt weitere Unterschriftsberechtigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  10.   Statutenrevisionen  können  vom  Stiftungsrat  vorgenommen  wer-  den unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kan-  tons Solothurn.  Art.  11.   Über  die  Aufhebung  der  Stiftung  oder  der  Anstalt  und  die  Ver-  wendung  des  Vermögens  beschliesst  der  Regierungsrat  auf  Vorschlag  des  Stiftungsrates.  II.  Diese  Vereinbarung  tritt  mit  der  Unterzeichnung  durch  die  Vertragspar-  teien in Kraft.  Inkrafttreten am 11. Januar 1977