Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Grundsatz  Begrenzung der  Heim- und  Spitaltaxen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Persönliche  Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren persönlichen  Auslagen fest, wobei er Abstufungen nach der Art des Heimes oder  Spitales vornehmen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Für  in  Heimen  oder  Spitälern  lebende  Personen  sind  20  Prozent  des Reinvermögens als Einnahme anzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und  Behinderungskosten  gemäss  Art.  14  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  besteht  im  Rahmen  einer  zweckmässigen  und  wirtschaftlichen  Leistungserbringung. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten  die in Art. 14 Abs. 3 - 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.  II.    Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt dieses  Gesetz  als  übertragene  Aufgabe  gemäss  Art.  63  Abs.  4  des  Bun-  desgesetzes   über   die   Alters-   und   Hinterlassenenversicherung  (AHVG) selbständig durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bestimmt  den  erforderlichen  Personalbedarf  und  trifft  alle  Massnahmen  zur  zweckmässigen  und  wirtschaftlichen  Erfüllung  der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeindezweigstellen  wirken  bei  der  Durchführung  dieses  Gesetzes mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  bestimmt  die  Aufgaben  der  Gemeindezweig-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kantonale Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat oder das von
                            ihm  als  zuständig  bezeichnete  Departement,  soweit  nicht  die  Auf-  sichtsbehörde  des  Bundes  gemäss  Art.  28  des  Bundesgesetzes  zuständig ist.  Vermögens-  verzehr  Krankheits- und  Behinderungs-  kosten  AHV-  Ausgleichs-  kasse  Gemeinde-  zweigstellen  Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzendes  Recht zur  Organisation  Ergänzungs-  leistungen  Geldmittel  Verwaltungs-  kosten  Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Ergänzendes  Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge-
                            meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).  V.    Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom
                            22. Juni 1998 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  untersteht  im  Rahmen  von  Art.  4  des  Gesetzes  über  die  Ein-  führung  der  Neugestaltung  des  Finanzausgleichs  und  der  Aufga-  benteilung  zwischen  Bund  und  Kantonen  im  Kanton  Schaffhausen  (NFA-Gesetz) dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Bundesblatt Nr. 41 vom 17. Oktober 2006, S. 8389 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2007, S. 813.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 11. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  (Amtsblatt  2016,  S.  62,  S.  817);  vom  Eidgenössischen  Depar-  tement des Innern genehmigt am 13. Juni 2016.  Vom  Eidgenössischen  Departement  des  Innern  genehmigt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Januar 2009.  Rechtsmittel  Aufhebung  bisherigen  Rechts  Inkrafttreten