Entschädigungen für Experten und Funktionäre der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen
                            Entschädigungen für Experten und  Funktionäre der kaufmännischen  Lehrabschlussprüfungen  Vom 7. Februar 1989 (Stand 1. September 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * ...
§ 2
                            1  Die Expertentätigkeit von Lehrern, denen dadurch ordentlich besoldete  Unterrichtslektionen ausfallen, wird nicht zusätzlich entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Für die Entschädigung der Prüfungsfunktionäre (Präsident, Vizepräsident,  Kassier, Aktuar und allfällige weitere Funktionäre) erhalten die solothurni  -  schen   Kreisprüfungskommissionen   des   Schweizerischen   Kaufmännischen  Verbandes 16.50 Franken pro Prüfling. Die Verteilung auf die Berechtigten  erfolgt durch Beschluss der zuständigen Kreisprüfungskommission.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            1  Die   Reisekosten   werden   nach   den   Bestimmungen   des   Gesamt  arbeits  -  vertrages vom 25. Oktober 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 *
                            1  Die Ausrichtung der Sitzungsgelder der Kreisprüfungskommission richtet  sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspau  -  schalen vom 23. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Der Regierungsratsbeschluss vom 9. Januar 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1989 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 17. April 1989 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. April 1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  126.3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  126.511.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 87, 6.  GS 91, 277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.06.1993 21.06.1993 § 1 aufgehoben -
29.04.1996 01.08.1996 § 3 Abs. 1 geändert -
23.09.2002 01.01.2003 § 5 totalrevidiert -
25.06.2007 01.09.2007 § 4 totalrevidiert -
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 21.06.1993 21.06.1993 aufgehoben -
§ 3 Abs. 1 29.04.1996 01.08.1996 geändert -
§ 4 25.06.2007 01.09.2007 totalrevidiert -
§ 5 23.09.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
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