Verordnung betreffend die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
                            Stipendien und  -  und  Lebenshal-  trag  wird  jeweils  auf  die  nächsten  aufgerundet.  Verordnung  gelten  für  Vollzeitausbil-  Grundsätze  zur Bemessung  von Ausbil-  dungsbeiträgen  Weitere  Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Bemessung der Ausbildungsbeiträge werden Einkünfte und  Vermögen  eines  etwaigen  Partners  oder  einer  etwaigen  Partnerin  mitberücksichtigt.  Der  Begriff  des  Partners  bzw.  der  Partnerin  fasst  Ehegatten  bzw.  Ehegattinnen,  Partner  bzw.  Partnerinnen  in  eingetragenen Partnerschaften sowie Partner bzw. Partnerinnen in  eheähnlichen Lebensgemeinschaften. Eine eheähnliche Lebensge-  meinschaft wird angenommen,  a)  wenn die gesuchstellende Person  seit mindestens zwei Jahren  mit  einem  Partner  oder  einer  Partnerin  einen  gemeinsamen  Haushalt führt; oder  b)  wenn die gesuchstellende Person mit einem Partner oder einer  Partnerin  und  gemeinsamen  K  indern  im  selben  Haushalt  lebt;  oder  c)  aufgrund anderer k  onkreter Umstände von einer engen und dau-  erhaften  Beziehung  auszugehen  ist,  der  in  ihrer  Wirkung  ehe-  ähnlichen Charakter zukommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5)
                            Kann die gesuchstellende Person die Steuerveranlagung oder  toren  ihrer  Eltern  nicht  selber  bescha  ffen,  fordert  die  zuständige  Dienststelle die Eltern direkt auf, die betreffenden Unterlagen einzu-  reichen unter Androhung, im Weigerungsfall die erforderlichen Aus-  künfte gestützt auf § 19 des Stipendiendekretes direkt bei den Steu-  erbehörden einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sti  pendien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Höhe des Stipendiums ergibt sich aus der Differenz zwischen  den anerkannten Ausbildungs  -  und Lebenshaltungskosten und den  zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person, der zu-  mutbaren Elternleistung sowie allfällige  n Leistungen Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  die  Höchstansätze  für  Stipendien  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Dekrets über die Erteilung von Stipendien und Studiendarle-  hen vom 19. Februar 2018 (Stipendiendekret).  Auskunftspflicht  Bemessungsart
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  –  . Nicht berücksichtigt werden Auslagen für freiwillige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :  tatsächliche  Kosten.  Nicht  berücksichtigt  ngen oder Zulassungsprü-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  :  –  für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II;  –  für Ausbildungen auf  der Tertiärstufe.  e Kosten, höchstens Fr. 2'500.  –  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  eines Elternteils: Fr. 9'000.  –  ;  –  ;  –  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35'000.  –  .  tli-  Anerkannte  Ausbildungs-  kosten  Anerkannte  Leben  shal-  tungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rheinfall, Beringen oder Thayngen, deren Ausbildungsort Zürich  oder  Winterthur  ist,  wird  in  der  Regel  nur  der  Grundbetrag  von  Fr. 9'000.  –  anerkannt;  5)  b)  die gesuchstellende Person nach Abschluss einer ersten berufs-  befähigenden  Ausbildung  während  mindestens  zwei  Jahren  durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig von den El-  tern bzw. der Sozialhilfe war;  c)  die gesuchstellende Perso  n ohne Eltern in der Schweiz lebt;  d)  nachweislich  gesundheitliche  oder  familiäre  Gründe  die  Unter-  kunft bei den Eltern unzumutbar machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für gesuchstellende Personen, die für den Unterhalt von Kindern  im  eigenen  Haushalt  aufkommen  müssen,  werden  zusätzl  benshaltungskosten von Fr. 4'000.  –  pro Kind angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  2.  Eigenleistungen der gesuchstellenden  Person
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Die zumutbaren Eigenleistungen der gesuchstellenden Person erge-
                            ben sich aus  a)  den Einkünften gemäss § 8 und §  9 zuzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  b)  dem anrechenbaren Vermögen gemäss § 10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  zumutbare  Einkünfte  der  gesuchstellenden  Person  pro  Jahr  werden folgende Beträge vorausgesetzt:  a)  für  Lernende  in  Vollzeitausbildungen  ohne  Einkünft  e  aus  dem  Ausbildungsverhältnis   auf   der   Sekundarstufe   II:   pauschal  Fr.  2'000.  –  ;  b)  für  Lernende  in  Ausbildungen  mit  Einkünften  aus  dem  Ausbil-  dungsverhältnis  auf  der  Sekundarstufe  II:  jährliches  Bruttoein-  kommen  abzüglich  eines  Freibetrags  von  Fr.  2'500.  –  ,  i  mum Fr.  2'000.  –  ;  5)  c)  für  Absolventinnen  und  Absolventen  in  Vollzeitausbildungen  ohne  Einkünfte  aus  dem  Ausbildungsverhältnis  auf  der  Tertiär-  stufe: pauschal Fr. 6'000.  –  ;  d)  für  Absolventinnen  und  Absolventen  in  Ausbildungen  mit  Ein-  künften aus dem  Ausbildungsverhältnis auf der Tertiärstufe: jähr-  liches   Bruttoeinkommen   abzüglich   eines   Freibetrags   von  Fr.  2'500.  –  , im Minimum Fr. 6'000.  –  ;  Zumutbare Ei-  genleistungen  Einkünfte der  gesuchstellen-  den Person
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  .  5)  –  mal  zumutbares  Arbeitspensum  neben  de  r  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ebenfalls  ange-  –  als  Freibetrag  zugestanden.  Das  diesen  Betrag  rtners  bzw.  der  Partnerin  -  und  Gemeindesteuern  jener  Steuerperiode,  die  dem  –  für die gesuchstellende Person;  –  zusätzlich für den etwaigen Partner bzw. die etw  aige  –  zusätzlich für jedes Kind im Haushalt, zu dessen Un-  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Einkünft  e des  Partners oder  der Partnerin  Anrechenbares  Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3  Zumutbare Elternleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die anrechenbaren Einkommens  -  und Vermögenswerte der Eltern  werden auf der Grundlage ihres steuerrechtlichen Reineinkommens  und Reinvermögens bestimmt. Massgebend ist die Veranlagung für  die  Kantons  -  und  Gem  eindesteuern  jener  Steuerperiode,  die  dem  Kalenderjahr vorangeht, in dem die Bemessungsperiode beginnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern im gemeinsamen Haushalt  werden ihre anrechenbaren Einkommen und Vermögen jeweils zu-  sammengerechnet. Bei steuerlich getrennt erfassten Eltern in örtlich  separaten  Haushalten  erfolgt  die  Bemessung  der  zumutbaren  El-  te  rnleistung getrennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Eltern mit Wohnsitz im Ausland können das anrechenbare Ein-  kommen und Vermögen ermessensweise festgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus  triftigen  Gründen  kann  von  der  Anrechnung  einer  Elternleis-  tung eines oder beider Elternteile abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Basisbetrag  zur  Bemessung  der  zumutbaren  Elternleistung  ergibt sich aus  a)  dem  anrechenbaren  elterlichen  Einkommen  gemäss  §  13  zu  züglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  b)  10 % des anrechenbaren elterlichen Vermögens gemäss § 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der gemäss Abs  . 1 berechnete Basisbetrag wird auf die nächsten  Fr.  1'000.  –  auf  -  oder abgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Das anrechenbare elterliche Einkommen entspricht dem steuer-
                            rechtlichen Reineinkommen, abzüglich folgender Freibeträge:  a)  In der Reg  el:  •  bei  gemeinsam  besteuerten  Eltern  bzw.  Eltern  im  gemeinsa-  men Haushalt zusammen Fr. 30'000.  –  ;  •  bei  getrennt  besteuerten  Eltern,  je  Elternteil  Fr.  20'000.  fern sie örtlich getrennte Haushalte führen.  b)  Bei gesuchstellenden Personen über 28 Jahren:  •  bei  gemeinsam  besteuerten  Eltern  bzw.  Eltern  im  gemeinsa-  men Haushalt zusammen Fr. 50'000.  –  ;  •  bei  getrennt  besteuerten  Eltern,  je  Elternteil  Fr.  35'000.  fern sie örtlich getrennte Haushalte führen.  Grundsätze  Massgebender  Basisbetrag  Anrechenbares  elterliches Ein-  kommen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ner ersten be-  g  –  ;  –  ,  so-  –  ;  Elternteil Fr. 30'000.  –  , sofern  e zumutbare jährliche Elternleistung gleichmässig auf alle  en.  ellende  Person  aufgrund  der  finanziellen  Verhält-  -  oder  Lebens-  Anrechenbares  elterliches Ver-  mögen  Zumutbare El-  ternleistung  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Höhe  des  möglichen  Darlehens  e  rgibt  sich  aus  der  Differenz  zwischen den anerkannten Ausbildungs  -  und Lebenshaltungskosten  sowie  den  zumutbaren  Eigenleistungen  der  gesuchstellenden  Per-  son.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lebenshaltungskosten wird ein Zuschlag von höchstens 25 %  des Grundbetrags gemäss § 6 Abs. 2  angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Höchstansätze für Darlehen gemäss § 14  des Stipendiendekrets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Dienststelle Berufsbildung  und Berufsberatung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Die nach bisherigem Recht zugesprochenen Ausbildungsbeiträge
                            sind auf Beginn einer neuen Bemessungsperiode den Bestimmun-  gen dieser Verordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt am 28. Februar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ersetzt  die  Verordnung  über  die  Ausrichtung  von  Stipendien  und Studiendarlehen vom 18. April 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  F  u  s  s  n  oten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Insbesondere  Einschreibe  -  ,  Prüfungs  -  ,  Laborgebühren  oder  andere  auf  der  Rechnung  des  Ausbildungsinstituts  aufgeführte  obligatorische  Kos-  tenbeiträge beispielsweise für Kopien, Skripte, Softwarelizenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Insbesondere  Lehrmittel,  Verbrauchsmaterial,  Geräte,  Werkzeuge  und  weiteres  Arbeitsmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Insbesondere Renten, Ergänzungsleistungen, Versicherungsleistungen,  Alimente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2018, S. 327.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 23. Juni 2020, in Kraft getreten am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Amtsblatt 2020, S. 988).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  F  assung gemäss  RRB  vom 15.  J  uni 2021, in  K  raft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021  (  A  mtsblatt 2021,  S  .  1105  )  .  Bemessungs  -  art  Vollzug  Übergangsbe-  stimmungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  zumut-  bare El-  ternleis-  tung  Massge-  bender  Basisbe-  trag  zumut-  bare El-  ternleis-  tung  Massge-  bender  Basisbe-  trag  zumut-  bare El-  ternleis-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  41'000  7'800  81'000  22'950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300  42'000  8'100  82'000  23'400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450  43'000  8'400  83'000  23'850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600  44'000  8'700  84'000  24'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750  45'000  9'000  85'000  24'750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900  46'000  9'300  86'000  25'200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'050  47'000  9'600  87'000  25'650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'200  48'000  9'900  88'000  26'100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'350  49'000  10'200  89'000  26'550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'500  50'000  10'500  90'000  27'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'650  51'000  10'800  91'000  27'450
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'800  52'000  11'100  92'000  27'900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'950  53'000  11'400  93'000  28'350
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'100  54'000  11'700  94'000  28'800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'250  55'000  12'000  95'000  29'250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'400  56'000  12'300  96'000  29'700
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'550  57'000  12'600  97'000  30'150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'700  58'000  12'900  98'000  30'600
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2'850  59'000  13'200  99'000  31'050
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'000  60'000  13'500  100'000  31'500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'150  61'000  13'950  101'000  31'950
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'300  62'000  14'400  102'000  32'400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'450  63'000  14'850  103'000  32'850
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'600  64'000  15'300  104'000  33'300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3'750  65'000  15'750  105'000  33'750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26'000  3'900  66'000  16'200  106'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27'000  4'050  67'000  16'650  107'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28'000  4'200  68'000  17'100  108'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29'000  4'350  69'000  17'550  109'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30'000  4'500  70'000  18'000  110'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31'000  4'800  71'000  18'450  111'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32'000  5'100  72'000  18'900  112'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33'000  5'400  73'000  19'350  113'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34'000  5'700  74'000  19'800  114'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35'000  6'000  75'000  20'250  115'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36'000  6'300  76'000  20'700  116'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37'000  6'600  77'000  21'150  117'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38'000  6'900  78'000  21'600  118'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39'000  7'200  79'000  22'050  119'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40'000  7'500  80'000  22'500  120'000  Bei  einem  massgebenden  Bas  isbetrag  von  über  Fr.  120'000.  erhöht  sich  die  zumutbare  Elternl  eistung  um  Fr.  600.  –  je  weitere  Fr. 1'000.  –  Basisbetrag.