Dekret über die Festsetzung des Eigenmietwertes
                            1   des Gesetzes über die direkten Steuern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Höhe  Marktmiete  Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Werden  die  Grenzwerte  nach  §  1  über-  beziehungsweise  unter-  schritten, passt der Kantonsrat   3)   die Eigenmietwerte generell an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Grundlage für die Anpassung dient ein Vergleich der geschätz-  ten Mietwerte mit den Mietpreisen von vermieteten Objekten sowie  die Entwicklung des allgemeinen Mietpreisniveaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mietpreise vermieteter Referenzobjekte, insbesondere von Ein-  familienhäusern und Wohnungen im Stockwerkeigentum, werden im  Rahmen  der  Steuerveranlagung  generell  oder  in  bestimmten  Seg-  menten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Festsetzung des Mietwertes für selbstgenutztes Wohneigentum
                            kann mit der Steuerveranlagung durch die im Steuergesetz vorge-  sehenen Rechtsmittel angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Als Eigenmietwert für die nach dem Inkrafttreten dieses Dekretes
                            beginnenden  Veranlagungsperioden  gilt  der  zuletzt  vom  Amt  für  Grundstückschätzungen geschätzte Eigenmietwert für das entspre-  chende Objekt ohne den vom Regierungsrat am 16. April 1996 be-  schlossenen generellen Zuschlag von 10 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Dekret tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Amtsblatt   1998,   S.   1865.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  heute Art. 23 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20.  März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  G  vom  17.  Mai  2004,  in  Kraft  getreten  am  1.  Sep-  tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).  Anpassung der  Mietwerte  Rechtsmittel  Ü  bergangs-  bestimmung  Inkrafttreten