Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds
                            Reglement über den Wirtschaftsförderungs-Fonds  vom 10.06.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 6.  Oktober 2006 über Regionalpolitik;  gestützt auf Artikel 25a des Gesetzes  vom 3.  Oktober 1996 über die  Wirtschaftsförderung (WFG);  gestützt auf die Programmvereinbarung vom 14.  April 2008 zwischen der  Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Freiburg;  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der   Fonds   dient   der   Finanzierung   von   Initiativen,   Programmen   und  Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes und des Artikels 25a WFG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Speisung des Fonds
                            1  Der Fonds wird gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vom Bund gemäss der Programmvereinbarung ausbezahlten Beträ  -  ge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommenen fi  -  nanziellen Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rückzahlungen und Rückerstattungen von Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Vorgesehene Beiträge
                            1  Das Gesetz sieht folgende Beiträge vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verzinsliche oder unverzinsliche Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  A-Fonds-perdu-Beiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zinskostenbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zinsen
                            1  Die Zinsen der Darlehen werden in der Rechnung der Wirtschaftsförderung  verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle der Verpflichtungen
                            1  Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds ver  -  fügbaren Betrag nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirtschaftsförderung kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflich  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie informiert die  Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion und die  Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Ver  -  pflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats  -  bilanz ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die administrativen Belange des Fonds ist die Wirtschaftsförderung zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird der  Volkswirtschafts- und  Berufsbildungsdirektion übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2008  Erlass  Grunderlass  01.07.2008  2008_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 5 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_046
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2022  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_046  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.06.2008  01.07.2008  2008_061