GESETZ über den Schutz von Personendaten
                            GESETZ  über den Schutz von Personendaten  (Kantonales Datenschutzgesetz; KDSG)  (vom 22.  Oktober  2023  1  ; Stand am 11.  November  2023)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  90 Absatz  1 der Verfassung des Kantons Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieses Gesetz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grund  -  rechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bearbeitet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für jedes Bearbeiten von Personendaten natürlicher  Personen durch Behörden des Kantons, der Gemeinden sowie der  öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist nicht anwendbar, wenn Personendaten aus rechtlichen, historischen  oder wissenschaftlichen Gründen bereits im Staatsarchiv oder anderen  zuständigen öffentlichen Archiven archiviert sind oder gemäss Artikel  15  noch archiviert werden und ihre Bearbeitung aufgrund ihres Alters keine  schutzwürdigen Interessen von Personen mehr verletzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nimmt eine Behörde am wirtschaftlichen Wettbewerb teil und handelt  dabei nicht hoheitlich, gelten sinngemäss die Regeln des Bundesrechts für  die Datenbearbeitung durch private Personen. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen über die Aufsichtsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechte und Ansprüche von betroffenen Personen während hängigen  Verfahren der Zivil- und Strafrechtspflege sowie während staats- und  verwaltungsrechtlichen Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwal  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Juni  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tungsverfahren richten sich ausschliesslich nach dem jeweils anwendbaren  Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abweichende und ergänzende Vorschriften bleiben vorbehalten, sofern sie  den Schutz vor widerrechtlicher Bearbeitung von Personendaten im Sinne  dieses Gesetzes sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Begriffe
                            Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personendaten: alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder  bestimmbare natürliche Person beziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  besonders schützenswerte Personendaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaft  -  liche Ansichten oder Tätigkeiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörigkeit  zu einer Rasse oder Ethnie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  genetische Daten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifi  -  zieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sank  -  tionen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut  ist, dass die Daten nach den betroffenen Personen erschliessbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den  angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen,  Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archi  -  vieren, Löschen oder Vernichten von Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Profiling: jede Art der automatisierten Bearbeitung von Personendaten,  die darin besteht, dass diese Daten verwendet werden, um bestimmte  persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu  bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirt  -  schaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher Vorlieben, Interessen,  Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natür  -  lichen Person zu analysieren oder vorherzusagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verletzung der Datensicherheit: eine Verletzung der Sicherheit, die dazu  führt, dass Personendaten unbeabsichtigt oder widerrechtlich verloren  -  gehen, gelöscht, vernichtet oder verändert werden oder Unbefugten  offengelegt oder zugänglich gemacht werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Behörden: alle Organe und Dienststellen des Kantons, der Gemeinden,  der öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen und private Personen, die mit der Erfüllung öffentlicher  Aufgaben betraut sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  verantwortliche Behörde: Behörde, die alleine oder zusammen mit  anderen über den Zweck und die Mittel der Bearbeitung entscheidet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Auftragsbearbeiterin oder Auftragsbearbeiter: private Person oder  Behörde, die im Auftrag der verantwortlichen Behörde Personendaten  bearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Bearbeiten von Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Allgemeine Voraussetzungen
                            1  Personendaten dürfen nur bearbeitet werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dafür eine gesetzliche Grundlage besteht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bearbeiten zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten oder für  ein Profiling ist eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn erforder  -  lich, es sei denn, die Bearbeitung ist für eine in einem Gesetz im formellen  Sinn festgelegte Aufgabe unentbehrlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Behörden sorgen dafür, dass Personendaten richtig und, soweit es der  Zweck des Bearbeitens verlangt, vollständig und aktualisiert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personendaten dürfen nur rechtmässig, verhältnismässig und nach dem  Grundsatz von Treu und Glauben bearbeitet werden. Sie dürfen nicht für  einen Zweck bearbeitet werden, der mit dem Zweck der ursprünglichen  Beschaffung unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Auftragsbearbeitung
                            1  Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die  Gesetzgebung einer Auftragsbearbeiterin oder einem Auftragsbearbeiter  übertragen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Daten so bearbeitet werden, wie die verantwortliche Behörde selbst  es tun dürfte; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertra  -  gung verbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verantwortliche Behörde muss sich insbesondere vergewissern, dass  die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter in der Lage ist, die  Datensicherheit zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter darf die Bearbeitung  nur mit vorgängiger Genehmigung der verantwortlichen Behörde einem  Dritten übertragen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie oder er kann dieselben Rechtfertigungsgründe geltend machen wie die  verantwortliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beschaffen von Personendaten
                            Bei systematischen Erhebungen, namentlich mit Fragebogen, gibt die  Behörde den Zweck und die Rechtsgrundlage des Bearbeitens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Folgenabschätzung
                            1  Die verantwortliche Behörde erstellt vorgängig eine Datenschutz-Folgen  -  abschätzung, wenn eine Bearbeitung ein hohes Risiko für die Persönlichkeit  oder die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Sind  mehrere ähnliche Bearbeitungsvorgänge geplant, so kann eine gemein  -  same Abschätzung erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das hohe Risiko ergibt sich, insbesondere bei Verwendung neuer Techno  -  logien, aus der Art, dem Umfang, den Umständen und dem Zweck der Bear  -  beitung. Es liegt namentlich vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der umfangreichen Bearbeitung besonders schützenswerter Perso  -  nendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn systematisch umfangreiche öffentliche Bereiche überwacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Datenschutz-Folgenabschätzung enthält eine Beschreibung der  geplanten Bearbeitung, eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit  oder die Grundrechte der betroffenen Person sowie die Massnahmen zum  Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Konsultation der beauftragten Person für Datenschutz
                            1  Ergibt sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung, dass die geplante  Bearbeitung trotz der von der verantwortlichen Behörde vorgesehenen  Massnahmen noch ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grund  -  rechte der betroffenen Person zur Folge hat, so holt sie vorgängig die Stel  -  lungnahme der beauftragten Person für Datenschutz ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Datenschutz teilt der verantwortlichen Behörde  innerhalb von zwei Monaten ihre Einwände gegen die geplante Bearbeitung  mit. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn es sich um  eine komplexe Datenbearbeitung handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die beauftragte Person für Datenschutz Einwände gegen die geplante  Bearbeitung, so schlägt sie der verantwortlichen Behörde geeignete Mass  -  nahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Bekanntgabe von Personendaten
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Personendaten dürfen nur bekanntgegeben werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  hierzu eine gesetzliche Grundlage gemäss Artikel  4 Absatz  1 und 2  besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bekanntgabe der Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur  Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die betroffene Person der Bekanntgabe ausdrücklich zugestimmt hat  oder, falls sie dazu nicht in der Lage ist, die Bekanntgabe im Interesse  der betroffenen Person liegt und ihre Zustimmung vorausgesetzt werden  darf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bekanntgabe notwendig ist, um das Leben oder die körperliche  Unversehrtheit der betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen,  und es nicht möglich ist, innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilli  -  gung der betroffenen Person einzuholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die betroffene Person ihre Daten allgemein zugänglich gemacht und eine  Bekanntgabe nicht ausdrücklich untersagt hat; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass die betrof  -  fene Person die Einwilligung verweigert oder Widerspruch gegen die  Bekanntgabe einlegt, um ihr oder ihm die Durchsetzung von Rechtsan  -  sprüchen oder die Wahrnehmung anderer schutzwürdiger Interessen zu  verwehren; der betroffenen Person ist vorgängig Gelegenheit zur Stel  -  lungnahme zu geben, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhält  -  nismässigem Aufwand verbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten, die in allgemein zugänglichen amtlichen oder amtlich  bewilligten Veröffentlichungen enthalten sind, dürfen nur in dem Umfang  und entsprechend der Ordnung bekanntgegeben werden, wie sie veröffent  -  licht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortliche Behörde lehnt die Bekanntgabe ab, schränkt sie ein  oder verbindet sie mit Auflagen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wesentliche öffentliche Interessen oder offensichtlich schutzwürdige  Interessen der be-troffenen Person es verlangen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gesetzliche Geheimhaltungspflichten oder besondere Datenschutzvor  -  schriften es verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) ins Ausland
                            1  Personendaten dürfen in Länder der Europäischen Union sowie in  Vertragsstaaten des Übereinkommens 108 des Europarats zum Schutz des  Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die für die  Bekanntgabe von Daten im Inland erfüllt sein müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Drittstaaten dürfen Personendaten nur bekannt gegeben werden, wenn  zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz  1 eine der Vorausset  -  zungen von Artikel  16 des Bundesgesetzes über den Datenschutz  3   erfüllt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abweichend von Absatz  1 und 2 dürfen Personendaten ins Ausland  bekanntgegeben werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bekanntgabe notwendig ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  für die Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für die Feststellung, Ausübung oder Durchsetzung von Rechtsan  -  sprüchen vor einem Gericht oder einer anderen zuständigen auslän  -  dischen Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der betroffenen  Person oder einer Drittperson zu schützen, und es ist nicht möglich,  innerhalb einer angemessenen Frist die Einwilligung der betroffenen  Person einzuholen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine  Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Daten aus einem gesetzlich vorgesehenen Register stammen, das  öffentlich oder Personen mit einem schutzwürdigen Interesse zugänglich  ist, soweit im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen der Einsicht  -  nahme erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden Personendaten zur Information der Öffentlichkeit mittels automati  -  sierter Informations- und Kommunikationsdienste allgemein zugänglich  gemacht, so gilt dies nicht als Bekanntgabe ins Ausland, auch wenn die  Daten vom Ausland aus zugänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Bearbeiten für nicht personenbezogene Zwecke
                            Personendaten dürfen für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere  für Forschung, Planung oder Statistik, bearbeiten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies  erlaubt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die verantwortliche Behörde privaten Personen besonders schützens  -  werte Personendaten nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen  nicht bestimmbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 235.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Empfängerin oder der Empfänger Dritten die Daten nur mit der  Zustimmung der verantwortlichen Behörde weitergibt, welche die Daten  bekanntgegeben hat; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Ergebnisse nur so veröffentlicht werden, dass die betroffenen  Personen nicht bestimmbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Datensicherheit
                            1  Die verantwortliche Behörde und die Auftragsbearbeiterin oder der  Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisa  -  torische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen müssen es ermöglichen, Verletzungen der Daten  -  sicherheit zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Meldung der Verletzungen der Datensicherheit
                            1  Die verantwortliche Behörde meldet der beauftragten Person für Daten  -  schutz so rasch als möglich eine Verletzung der Datensicherheit, die  voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grund  -  rechte der betroffenen Person führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auftragsbearbeiterin oder der Auftragsbearbeiter meldet der verant  -  wortlichen Behörde so rasch als möglich eine Verletzung der Daten  -  sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die verantwortliche Behörde informiert die betroffene Person, wenn es zu  ihrem Schutz erforderlich ist oder die beauftragte Person für Datenschutz es  verlangt. Sie nennt dabei mindestens die Art der Verletzung der Daten  -  sicherheit, deren Folgen und die ergriffenen oder vorgesehenen Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die verantwortliche Behörde kann die Information an die betroffene  Person einschränken, aufschieben oder darauf verzichten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen überwiegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Information unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand  erfordert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Information der betroffenen Person durch eine öffentliche Bekannt  -  machung in vergleichbarer Weise sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Meldung, die aufgrund dieses Artikels erfolgt, darf in einem Strafver  -  fahren gegen die meldepflichtige Person nur mit deren Einverständnis  verwendet werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Datensammlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Register
                            1  Der Kanton, die Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körper  -  schaften und Anstalten führen über ihre Datensammlungen ein öffentliches  Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Register enthält für jede Datensammlung Angaben über die Rechts  -  grundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung, die Art und die  Herkunft der bearbeiteten Personendaten sowie die an der Datensammlung  beteiligten Stellen und die regelmässigen Datenempfängerinnen und  -empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Archivierung oder Vernichtung
                            1  Werden Datensammlungen und Personendaten nicht mehr ständig benö  -  tigt, hat die verantwortliche Behörde die allfällige Archivierung mit den  zuständigen öffentlichen Archiven abzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht als archivwürdig bezeichnete Personendaten werden vernichtet, es  sei denn, diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  werden anonymisiert; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  müssen zu  Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der  schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt in einem Reglement das Verfahren der Archi  -  vierung und die Benützung des Staatsarchivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Rechte der betroffenen Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Einsicht in die Register
                            Jede Person kann in die Register der Datensammlungen Einsicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Auskunftsrecht
                            1  Jede Person kann von der verantwortlichen Behörde Auskunft verlangen,  ob Personendaten über sie bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich  sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und  eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lässt die verantwortliche Behörde Personendaten von einer Auftragsbear  -  beiterin oder einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt sie auskunfts  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Einschränkungen
                            1  Die Auskunft kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn wichtige  öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Auskunft der gesuchstellenden Person nicht gewährt werden,  weil sie zu stark belastet würde, kann sie einer Person ihres Vertrauens  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Berichtigung
                            1  Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen  Behörde verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt oder ergänzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestreitet die verantwortliche Behörde die Unrichtigkeit, so hat sie die  Richtigkeit der Personendaten zu beweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten  bewiesen werden, insbesondere von solchen, die eine Wertung menschli  -  chen Verhaltens enthalten, kann die betroffene Person die Aufnahme einer  Gegendarstellung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Unterlassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsanspruch
                            Jede Person kann bezüglich ihrer eigenen Daten von der verantwortlichen  Behörde verlangen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein widerrechtliches Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung schriftlich festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Rechtsschutz
                            1  Die Einschränkung oder Verweigerung des Rechts auf Einsicht, Berichti  -  gung oder Unterlassung ist der gesuchstellenden Person in Form einer  beschwerdefähigen Verfügung zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 2.2345  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Gebühren
                            1  Einsichtnahme, Auskunft und Berichtigung sind grundsätzlich gebühren  -  frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Behand  -  lung eines Auskunftsgesuchs einen erheblichen Verwaltungsaufwand erfor  -  dert oder wenn die betroffene Person wiederholt in dieselben Daten Einsicht  nimmt oder darüber Auskunft verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Kantonale Datenschutzbeauftragte oder kantonaler  Datenschutzbeauftragter
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Beauftragte Person für Datenschutz
                            a) Wahl und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Landrat wählt auf Antrag des Regierungsrats die beauftragte Person  für Datenschutz sowie eine Stellvertretung. Die Amtsdauer beträgt vier  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt ihre Aufgaben selbst  -  ständig, unabhängig, unparteilich und ohne fachliche Weisungsgebunden  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein öffentliches Amt, eine Nebenbeschäftigung oder eine allfällige zusätz  -  liche Erwerbstätigkeit bedarf der Bewilligung des Regierungsrats. Die Bewil  -  ligung wird erteilt, wenn die Tätigkeit die Ausübung der Funktion sowie  Unabhängigkeit und Ansehen nicht beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die beauftragte Person für Datenschutz steht unter der Oberaufsicht des  Landrats, beantragt ihm die finanziellen Mittel, die erforderlich sind, um ihre  Aufgabe zu erfüllen, verfügt über diese Mittel und ist im Rahmen der bewil  -  ligten Kredite zuständig, Angestellte zu beschäftigen und deren Arbeitsver  -  hältnis zu regeln. Administrativ ist sie der zuständigen Direktion  5   zuge  -  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat kann die beauftragte Person für Datenschutz vor Ablauf der  Amtsdauer des Amtes entheben, wenn diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit Genehmigung des Landrats kann der Regierungsrat die Aufgaben der  beauftragten Person für Datenschutz einer geeigneten Person oder Stelle  eines andern Kantons übertragen oder mit andern Kantonen ein gemein  -  sames Organ für diese Aufgaben einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 b) Aufgaben
                            1  Die beauftragte Person für Datenschutz ist das kantonale Kontrollorgan für  Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über den Daten  -  schutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für  den Datenschutz von erheblicher Bedeutung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vermittelt zwischen Behörden untereinander und zwischen Behörden  und Privaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwick  -  lungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  sensibilisiert die datenbearbeitenden Behörden für ihre datenschutz  -  rechtlichen Pflichten und die Öffentlichkeit für die Anliegen des Daten  -  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die beauftragte Person für Datenschutz erfüllt diese Aufgaben, indem sie  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrollen bei den Behörden durchführt, die diesem Gesetz unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geplante Einrichtungen zu Datenbearbeitungen, die besondere Risiken  für die Rechte und Freiheit der betroffenen Personen in sich bergen, vor  der Inbetriebnahme überprüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anfragen und Eingaben, die betroffene Personen hinsichtlich ihrer  Rechte auf Datenschutz vorbringen, behandelt und allenfalls Empfeh  -  lungen oder Verfügungen gegenüber den verantwortlichen Behörden  erlässt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des  Auslands zusammenarbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Landrat gegenüber regelmässig Rechenschaft über ihre Tätigkeit  ablegt. Sie kann wichtige Feststellungen und Massnahmen im Bereich  des Datenschutzes veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht der Aufsicht der beauftragten Person für Datenschutz unterstehen  Personendatenbearbeitungen in hängigen Verfahren der Zivil- und Straf  -  rechtspflege sowie während staats- und verwaltungsrechtlichen Verfahren  mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 c) Befugnisse
                            1  Die beauftragte Person für Datenschutz wird von Amtes wegen oder auf  Anzeige hin tätig.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den  verantwortlichen Behörden und bei Auftragsbearbeiterinnen oder Auftrags  -  bearbeitern ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte  einzuholen, Akten und Dokumente herauszuverlangen und sich Datenbear  -  beitungen vorführen zu lassen. Die verantwortlichen Behörden und die  Auftragsbearbeiterinnen oder Auftragsbearbeiter sind zur Mitwirkung  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellt die beauftragte Person für Datenschutz fest, dass Vorschriften über  den Datenschutz verletzt werden, versucht sie mit der verantwortlichen  Behörde oder der Auftragsbearbeiterin oder dem Auftragsbearbeiter eine  einvernehmliche Lösung zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Uneinigkeit kann die beauftragte Person für Datenschutz gegenüber  der verantwortlichen Behörde oder der Auftragsbearbeiterin oder dem  Auftragsbearbeiter eine Verfügung erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verfügungen der beauftragten Person für Datenschutz sind direkt mit  Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 d) Schweigepflicht
                            Die beauftragte Person für Datenschutz, ihre Stellvertretung sowie ihre  Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die sie  bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie  die verantwortliche Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Ausführungsbestimmungen
                            Der Regierungsrat kann zu diesem Gesetz Ausführungsbestimmungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der beauftragten Person für Datenschutz bei der Abklärung des Sach  -  verhalts vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt oder die Mitwirkung verwei  -  gert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personendaten im Sinne von Artikel  11 bearbeitet und dabei die Voraus  -  setzungen dieser Bestimmung missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personendaten im Auftrag einer Behörde bearbeitet und dabei die Daten  auftragswidrig verwendet oder bekannt gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 20.  Februar  1994 über den Schutz von Personendaten  (Datenschutzgesetz; DSG)  6   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Änderung bisherigen Rechts
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Übergangsbestimmung
                            1  Die Rechtmässigkeit bestehender Datenbearbeitungen beurteilt sich  während längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach  dem alten Recht, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine  neuen Daten beschafft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die beauftragte Person für Datenschutz wird erstmals zu  Beginn der  nächsten Legislaturperiode nach neuem Recht gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  November  2023 in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.2511
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.  13