Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission Ostschweiz
                            Vereinbarung über die Einsetzung der Ethikkommission  Ostschweiz (EKOS)  vom 10. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016)  Der Kanton St.Gallen, der Kanton Thurgau und die Kantone Appenzell Ausserrho  -  den und Appenzell Innerrhoden erlassen in Ausführung von Art.  54 Abs.  2 des eid  -  genössischen Humanforschungsgesetzes vom 30.  September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art.  11 des  eidgenössischen Stammzellenforschungsgesetzes vom 19. Dezember 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  als Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ethikkommission Ostschweiz a) Bezeichnung und Sitz
                            1  Die Vereinbarungskantone bezeichnen die Ethikkommission Ostschweiz (EKOS)  als gemeinsame Ethikkommission nach Art.  54 Abs.  2 des Humanforschungsgeset  -  zes vom 30.  September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die EKOS hat Sitz in der Stadt St.Gallen. Der Kanton St.Gallen betreibt die EKOS  und ihre Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Zuständigkeit
                            1  Die EKOS ist insbesondere zuständig für die Beurteilung und Bewilligung von:  a)  Forschung am Menschen nach dem eidgenössischen Humanforschungsgesetz  vom 30.  September 2011;  b)  Weiterverwendung  von  biologischem  Material  oder  gesundheitsbezogenen  Personendaten zu Forschungszwecken bei fehlender Einwilligung oder In  -  formation über das Widerspruchsrecht nach dem eidgenössischen Humanfor  -  schungsgesetz vom 30.  September 2011;  c)  Forschung mit embryonalen Stammzellen nach dem Stammzellenforschungs  -  gesetz vom 19.  Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Un  -  terlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  810.30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  810.31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Mitgliedschaft
                            1  Die Mitgliedschaft eines Kantons in der EKOS erfolgt durch Verzicht auf eine  eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme eines neuen Vereinbarungskantons in die EKOS erfolgt durch ein  -  stimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektoren der bisherigen Vereinbarungskanto  -  ne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 d) Budget, Jahresrechnung und Revision
                            1  Die EKOS erstellt jährlich ein Budget und eine Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Revisionsstelle ist die Finanzkontrolle des Kantons St.Gallen. Sie prüft das Rech  -  nungswesen und die Jahresrechnung der EKOS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 e) Berichterstattung
                            1  Die EKOS erstattet den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone jährlich  Bericht insbesondere über:  a)  das Budget;  b)  die Jahresrechnung;  c)  Art, Anzahl, und Bearbeitungszeiten der beurteilten Forschungsprojekte je  Vereinbarungskanton;  d)  Prüfstandorte der beurteilten Forschungsprojekte in den Vereinbarungskanto  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterrichtet die Gesundheitsdirekton des Vereinbarungskantons, in dem sich  der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Forschungsprojekts befindet, über  schwerwiegende unerwünschte Ergebnisse bei bewilligten Projekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 f) Geschäftsreglement
                            1  Die EKOS erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und Arbeits  -  weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung der Gesundheitsdirektionen der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuständigkeiten
                            1  Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone sind zuständig für:  a)  Genehmigung des Geschäftsreglements der EKOS;  b)  Kenntnisnahme von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisi  -  onsberichts;  c)  Kenntnisnahme des Jahresberichts über die Tätigkeit der EKOS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesundheitsdepartement des Kantons St.Gallen ist zudem zuständig für:  a)  Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der EKOS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wahl von zwei Vize-Präsidentinnen oder Vize-Präsidenten;  c)  Wahl von wenigstens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern der  EKOS;  d)  Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich des Revisions  -  berichts;  e)  Aufsicht über die Tätigkeit der EKOS sowie der vom Gesundheitsdepartement  des Kantons St.Gallen gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau ist zudem zuständig  für:  a)  Wahl von einer Vize-Präsidentin oder einem Vize-Präsidenten;  b)  Wahl von einem weiteren Mitglied der EKOS;  c)  Aufsicht über die vom Departement Finanzen und Soziales des Kantons Thur  -  gau gewählten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren a) Grundsatz
                            1  Für das Verfahren vor der EKOS wird, soweit das eidgenössische Humanfor  -  schungsrecht, das Geschäftsreglement der EKOS oder diese Vereinbarung keine Be  -  stimmung   enthält,   das   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege   des   Kantons  St.Gallen vom 16.  Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 b) Rechtsschutz
                            1  Das Verfahren für Beschwerden gegen Entscheide der EKOS richtet sich nach dem  kantonalen Verfahrensrecht des Vereinbarungskantons, in dem sich der Hauptprüfort  des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet sowie nach den allgemeinen Be  -  stimmungen über die Bundesrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Finanzierung a) Grundsatz
                            1  Die EKOS finanziert ihren Betrieb durch die von ihr erhobenen Gebühren und die  Beiträge der Vereinbarungskantone. Der Kanton St.Gallen stellt die Finanzierung  der Restkosten sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Beiträge
                            1  Die Vereinbarungskantone leisten folgende Beiträge je Jahr:  a)  Kanton Thurgau  Fr. 25'000;  b)  Kanton Appenzell Ausserrhoden  Fr. 6'000;  c)  Kanton Appenzell Innerrhoden  Fr. 1'000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zahlungstermin ist jeweils der 30.  Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sGS  951.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höhe der Beiträge wird jeweils nach drei Jahren überprüft. Die Gesundheitsdi  -  rektionen der Vereinbarungskantone können durch gemeinsamen Beschluss die Bei  -  träge anpassen sowie die Beiträge für neue Vereinbarungskantone festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 c) Gebühren
                            1  Die EKOS erlässt ein Gebührenreglement. Dieses orientiert sich am empfohlenen  Gebührenreglement der Vereinigung der Schweizerischen Ethikkommissionen für  die Forschung am Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schlussbestimmungen a) Dauer und Kündigung
                            1  Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalender  -  jahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 b) Aufhebung bestehender Vereinbarungen
                            1  Die  Vereinbarung  ersetzt  bestehende  Vereinbarungen  zwischen  den  Vereinba  -  rungskantonen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese  Vereinbarungen werden ab Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  10.05.2016  01.06.2016  Erstfassung  21/2016