Verordnung über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten
                            Verordnung  über die Gefängnisse und Vollzugsanstalten  vom 13. Juni 2000 (Stand 30. Januar 2018)  Die Regierung des Kantons St.Gallen  erlässt  in Ausführung von Art.  43, 63 und 64 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri  -  schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3.  August 2010  1  als Verordnung:  2  Erster Teil: Allgemeines  I. Einleitung  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 * Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung gilt für:  a)  das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis so  -  wie die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und  Gossau;  b)  die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi;  c)  das Jugendheim Platanenhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 * Aufgaben
                            a) Gefängnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Regionalgefängnis Altstätten, das kantonale Untersuchungsgefängnis sowie  die Gefängnisse in St.Gallen, Widnau, Flums, Uznach, Bazenheid und Gossau die  -  nen der Unterbringung von Personen:  a)  *  in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft;  b)  in ausländerrechtlicher Haft;  c)  im Straf- und Massnahmenvollzug bis zur Überführung in eine Vollzugsan  -  stalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  nGS 35–46. Im Amtsblatt veröffentlicht am 26. Juni 2000, ABl 2000, 1640; in Vollzug ab 1.  Juli 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Vollzugsanstalt  eingewiesen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen in ausländerrechtlicher Haft werden getrennt von  Gefangenen anderer  Haftarten untergebracht. Sie erhalten im Rahmen der Hausordnung Gelegenheit  für soziale Kontakte und gemeinschaftliche Aktivitäten. Im Übrigen werden die  Vorschriften dieser Verordnung sachgemäss angewendet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zellenplätze in den Gefängnissen werden von der Kantonspolizei nach Wei  -  sung des Amtes für Justizvollzug verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 * b) Strafanstalt Saxerriet und Massnahmenzentrum Bitzi
                            1  Die Strafanstalt Saxerriet dient der Unterbringung von erwachsenen Personen im  Strafvollzug, wenn diese nicht flucht- oder gemeingefährlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Massnahmenzentrum Bitzi dient der Unterbringung von erwachsenen Per  -  sonen:  a)  zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unter  -  bringungen;  b)  zum Vollzug von unbedingten Freiheitsstrafen mit vollzugsbegleitender am  -  bulanter Behandlung;  c)  zur Krisenintervention;  d)  zur Abklärung der Massnahmebedürftigkeit und -fähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 * c) Jugendheim Platanenhof
                            1  Das Jugendheim Platanenhof dient der Unterbringung von Kindern und Jugend  -  lichen:  a)  zum Vollzug von strafrechtlichen Massnahmen und zivilrechtlichen Unter  -  bringungen;  b)  zur stationären Krisenintervention;  c)  zur Beobachtung und Begutachtung zwecks Abklärung der Massnahmebe  -  dürftigkeit und -fähigkeit;  d)  in Untersuchungshaft;  e)  zum Vollzug von Einschliessungsstrafen.  II. Organisation  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Gefängnisse
                            a) Unterstellung und Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Regionalgefängnis Altstätten untersteht dem Amt für Justizvollzug des Si  -  cherheits- und Justizdepartementes. Die übrigen Gefängnisse unterstehen dem  Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefängnisleitung sorgt dafür, dass die Menschenwürde des Gefangenen ge  -  achtet und seine Rechte nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug  und das Zusammenleben im Gefängnis es erfordern. Sie wacht über die Einhal  -  tung besonderer Anordnungen der einweisenden Stelle oder des Gefängnisarztes  und ist für die Sicherheit und einen geordneten Gefängnisbetrieb verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gefängnisleitung sind Gefangenenbetreuer unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * b) Aufsicht
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement übt die Aufsicht über die Gefängnisse  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Anstalten
                            a) Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Strafanstalt Saxerriet, das Massnahmenzentrum Bitzi und das Jugendheim  Platanenhof unterstehen dem Amt für Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 * b) Leitung
                            1. Strafanstalt Saxerriet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Direktor leitet die Anstalt und vertritt sie nach aussen. Er sorgt für:  a)  *  den gesetzmässigen Strafvollzug in der Anstalt unter Berücksichtigung der Er  -  kenntnisse der Sozialpädagogik und der forensischen Psychiatrie. Er erstellt  die erforderlichen Pflichtenhefte;  b)  die Sicherheit und einen geordneten Anstaltsbetrieb;  c)  die Führung der Anstaltsbetriebe unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen  und ökologischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anstalt   gliedert   sich   in   die   Abteilungen   Vollzug,   Anstaltsverwaltung,  Betriebe und Geschlossene Übergangsabteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsleiter unterstützen den Direktor in der Leitung der Anstalt. Das  Amt für Justizvollzug bezeichnet den Stellvertreter des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * 2. Massnahmenzentrum Bitzi
                            1  Der Direktor leitet das Massnahmenzentrum und vertritt es nach aussen. Er sorgt  für:  a)  den gesetzmässigen Vollzug unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der fo  -  rensischen Psychiatrie und der Sozialpädagogik. Er erstellt die erforderlichen  Pflichtenhefte;  b)  die Sicherheit und einen geordneten Zentrumsbetrieb;  c)  die Führung der Gewerbe- und Gutsbetriebe unter Berücksichtigung von  wirtschaftlichen und ökologischen Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Massnahmenzentrum gliedert sich in die Abteilungen soziale und berufliche  Integration sowie Sicherheit. Für die forensische Therapie werden Fachkräfte bei  -  gezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilungsleiter und die Bereichsleitung forensische Therapie unterstützen  den Direktor in der Leitung des Massnahmenzentrums. Das Amt für Justizvollzug  bezeichnet den Stellvertreter des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 3. Jugendheim Platanenhof
                            1  Der Heimleiter vertritt das Heim nach aussen und ist verantwortlich für eine den  Erkenntnissen der Sozialpädagogik entsprechende und betrieblich abgestützte Er  -  ziehung, Ausbildung und Beschäftigung der Jugendlichen. Er sorgt dafür, dass im  Rahmen des Vollzugsauftrags nach wirtschaftlichen und ökologischen Grundsät  -  zen gearbeitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Heim gliedert sich in offene und geschlossene Wohngruppen, denen ein Er  -  ziehungsleiter vorsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * c) Anstaltsvorschriften
                            1  Das Sicherheits- und Justizdepartement erlässt unter Berücksichtigung der Richt  -  linien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission nach Anhören der Leitun  -  gen für die Strafanstalt Saxerriet und das Massnahmenzentrum Bitzi je eine Haus  -  ordnung. Diese enthält Vorschriften insbesondere über:  a)  die Organisation der Anstalt;  a  bis  )  den Vollzugsplan;  b)  die Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung;  c)  die Arbeit und das Arbeitsentgelt;  d)  den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang  und Urlaub;  e)  die Wiedergutmachung;  f)  die medizinische Versorgung, die Therapie, die Seelsorge und den Sozial  -  dienst;  g)  die Freizeitgestaltung;  g  bis  )  *  besondere Rechte und Pflichten der Gefangenen;  g  ter  )  besondere Vollzugsformen;  h)  die Entlassungsvorbereitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt nach Anhören der Heimleitung für das Jugendheim Platanenhof nä  -  here Vorschriften, insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Organisation des Heims;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Aufnahmevoraussetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die erzieherischen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  den Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere die Gewährung von Ausgang  und Urlaub;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Entlöhnung der Arbeit und die Verwendung des Lehrlingslohns extern  Beschäftigter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Justizvollzug  erlässt Vorschriften über die Unterstützungskassen der  Anstalten für besondere Zwecke, insbesondere für die Hilfeleistung an mittel  -  lose  Gefangene und ihre Angehörigen sowie die Förderung von Bemühungen zur  Wiedereingliederung und zur Versöhnung der  Gefangenen mit ihren Opfern.  *  III. Kosten  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Kostgeld
                            1  Die einweisende Stelle bezahlt dem Gefängnis oder der Anstalt die Vollzugskos  -  ten. Die Höhe des Kostgeldes, die Nebenkosten und der Zahlungsmodus werden  durch das Amt für Justizvollzug aufgrund der Beschlüsse der Ostschweizerischen  Strafvollzugskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Stelle sorgt für die Weiterverrechnung von Kosten, soweit  andere Kostenträger vorhanden sind. Das Gefängnis oder die Anstalt klärt ab, ob  der Gefangene krankenversichert ist, und orientiert die einweisende Stelle.  Zweiter Teil: Gefängnisse  (2.)  I. Eintritt und Entlassung  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * Einweisung
                            1  Die Einweisung des Gefangenen erfolgt aufgrund eines Festnahmebefehls von  Polizei oder Staatsanwaltschaft, einer Verfügung des Migrationsamtes, eines Ent  -  scheids des Zwangsmassnahmengerichtes oder eines Vollzugsauftrags der zustän  -  digen Vollzugsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Stelle übermittelt dem Gefängnis so bald als möglich eine Ab  -  schrift des Einweisungsdokuments und wenn vorhanden den Festnahmerapport  der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit möglich informiert sie das Gefängnis schriftlich über:  a)  besondere Gefahren wie Flucht- oder Kollusionsgefahr oder Gemeingefähr  -  lichkeit;  b)  gesundheitliche Einschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * Personenverzeichnis
                            1  Das Gefängnis führt ein Personenverzeichnis. Dieses enthält wenigstens die Per  -  sonalien des Gefangenen, die einweisende Stelle, den Einweisungsgrund, Anord  -  nungen des Gefängnisarztes sowie Tag und Stunde des Ein- und Austritts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene wird beim Eintritt fotografiert, sofern keine aktuelle Fotografie  zur Verfügung steht. Im Lauf des Aufenthalts können vom Gefangenen neue Foto  -  grafien erstellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 * Durchsuchung der Gefangenen
                            1  Der Gefangene hat bei seinem Eintritt alle mitgeführten Gegenstände vorzulegen.  Er wird von einer Person gleichen Geschlechts einer Leibesvisitation unterzogen.  Ist eine Entkleidung erforderlich, erfolgt diese in Abwesenheit der anderen Gefan  -  genen und in zwei Phasen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht Verdacht, dass der Gefangene Gegenstände einschmuggeln will, können  seine Leibesöffnungen kontrolliert werden. Die Kontrolle wird durch den Gefäng  -  nisarzt oder nach dessen Anweisung von anderem medizinischen Personal durch  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * Persönlicher Besitz
                            1  Der Besitz der Uhr, von kleineren persönlichen Andenken und von Gegenstän  -  den zur Selbstbeschäftigung ist gestattet, wenn davon keine Gefahr ausgeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Gegenstände, insbesondere Geld und Wertsachen, nimmt der Gefange  -  nenbetreuer in Verwahrung. Ausweisschriften werden hinterlegt. Die Gefängnis  -  leitung sorgt für die nötigen Meldungen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * Effektenverzeichnis
                            1  Über die abgenommenen Gegenstände wird ein Verzeichnis aufgenommen, des  -  sen Richtigkeit durch Gefangenenbetreuer und Gefangenen, bei dessen Weigerung  durch einen zweiten Mitarbeiter, unterschriftlich bestätigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestandesänderungen werden laufend nachgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gefangene hat die Rückgabe der Gegenstände unterschriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art. 13 des eidg Ausweisgesetzes, SR  143.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * Einführung
                            1  Mit dem Gefangenen wird ein Eintrittsgespräch geführt. Die persönliche Situa  -  tion und die Anliegen des Gefangenen sowie die allenfalls nötige medizinische und  soziale Unterstützung werden geklärt. Dem Gefangenen wird die Zelle zugewiesen  und er wird über den Tagesablauf orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene wird  auf die Gefängnisordnung und besondere Anordnungen der  einweisenden Stelle oder des Gefängnisarztes aufmerksam gemacht. Auf Wunsch  wird dem Gefangenen diese Verordnung und das Merkblatt der Bewährungshilfe  ausgehändigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gefangene hat die Vorschriften des Gefängnisses einzuhalten und den An  -  ordnungen der Gefangenenbetreuer Folge zu leisten. Er hat sich den angeordneten  Kontrollen zu unterziehen und alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ord  -  nung im Gefängnis gefährdet. Insbesondere verboten sind:  *  a)  *  lautes Sprechen oder Rufen aus den Zellenfenstern;  b)  *  nicht bewilligte Kontaktaufnahme mit Personen ausserhalb des Gefängnisses;  c)  *  Rechtsgeschäfte mit Mitgefangenen;  d)  *  Missbrauch der Zellenrufanlagen;  e)  *  alle Handlungen, die nach  Art.  64c   des Einführungsgesetzes zur Schweizeri  -  schen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3.  August 2010  4   als Diszi  -  plinarfehler gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 bis * Verlegung
                            1  Wird der Gefangene in ein anderes Gefängnis verlegt, werden dem neuen Ge  -  fängnis das Einweisungsdokument sowie allfällige weitere Akten mit Informatio  -  nen zur Person und zum Verlauf des bisherigen Gefängnisaufenthalts weitergelei  -  tet. Zusätzlich werden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Gefangenen vom  behandelnden Arzt in einem verschlossenen Umschlag zuhanden des neu zustän  -  digen Gefängnisarztes weitergeleitet, sofern der Gefangene dies nicht ausdrücklich  ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Benötigt der Gefangene Medikamente, wird dem Transport ein Vorrat der vom  Gefängnisarzt verschriebenen Medikamente für wenigstens drei Tage mit den nö  -  tigen Instruktionen mitgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit dem Transport beauftragten Personen werden informiert, sofern wäh  -  rend des Transports medizinische Massnahmen notwendig werden könnten oder  Medikamente abzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Entlassung
                            1  Der Gefangene wird nach Anordnung der einweisenden Stelle entlassen. Ohne  besondere Anordnung erfolgt die Entlassung am Vormittag des Entlassungstags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht die Möglichkeit der bedingten Entlassung, fordert der Gefangenenbe  -  treuer den Gefangenen wenigstens einen Monat vor dem ersten möglichen Entlas  -  sungstermin auf, ein Entlassungsgesuch einzureichen oder seinen Verzicht zu be  -  gründen. Der Gefangenenbetreuer leitet das Gesuch mit seinem Führungsbericht  an die einweisende Stelle weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Vollzugsausweis
                            1  Der Gefangenenbetreuer bescheinigt der einweisenden Stelle und auf Wunsch  dem Gefangenen Datum und Zeitpunkt des Ein- und Austritts.  II. Ausrüstung des Gefangenen  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kleidung
                            1  Der Gefangene trägt seine eigenen Kleider. Kleidung mit herabwürdigenden,  pornografischen oder gewaltverherrlichenden Bildern, Symbolen oder Schriften ist  verboten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Bei Bedarf wird dem Gefangenen eine einfache Grundausstattung an Kleidern  leihweise zur Verfügung gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangenenbetreuer gibt dem Gefangenen die Möglichkeit, seine Kleider wa  -  schen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wäsche
                            1  Der Gefangene erhält beim Eintritt Bettwäsche und Waschzeug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bettwäsche wird wenigstens alle zwei Wochen, das Waschzeug mindestens  einmal wöchentlich ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ton- und Bildwiedergabegeräte
                            1  Die Mitnahme eigener Ton- und Bildwiedergabegeräte wie Radio, Tonband,  Fernseher, Video oder Computer ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gefangenen wird nach einer Woche Aufenthalt auf Wunsch ein plombier  -  tes Fernsehgerät mietweise zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gefangene schiesst die Kosten für Miete und Transport vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Lesestoff
                            1  Der Gefangene kann aus der Gefängnisbibliothek oder aus einer öffentlichen  Bibliothek Bücher beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann sich Bücher, Zeitungen oder Zeitschriften auf eigene Kosten zustellen  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einweisende Stelle kann den Bezug von Büchern, Zeitungen und Zeitschrif  -  ten beschränken, wenn er den Haftzweck oder die Sicherheit gefährdet oder über  -  mässige Umtriebe verursacht. Schriften und andere Gegenstände, die sexuelle  Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder  Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, werden vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Sorgfaltspflicht
                            1  Der Gefangene hat die Zelle und deren Einrichtung sowie die überlassenen Ge  -  genstände sorgfältig zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er haftet für schuldhafte Beschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verdacht auf vorsätzliche Sachbeschädigung kann der Gefangenenbetreuer  Strafantrag einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 bis * Kontrollen
                            1  Die persönlichen Effekten oder Behältnisse des Gefangenen und die Zelle können  zum Schutz von Sicherheit und Ordnung des Gefängnisses durchsucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist der Gefangene bei der Zellenkontrolle nicht anwesend, wird er nachträglich  orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Durchsuchung des Gefangenen richtet sich sachgemäss nach Art.  15 dieses  Erlasses.  III. Tagesablauf  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gefangenenbetreuer legt die Tagesordnung fest. Die Nachtruhe dauert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.00 bis 06.00 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Arbeit
                            1  Dem arbeitswilligen Gefangenen wird nach Möglichkeit eine geeignete Arbeit  verschafft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene kann sich selber Arbeit beschaffen. Arbeiten, welche die Sicher  -  heit des Gefängnisses gefährden oder den Gefängnisbetrieb stören, werden nicht  zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strafgefangene sind zur Arbeit verpflichtet, die ihnen zugewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 * Entschädigung
                            1  Der Gefangene erhält für die geleistete Arbeit ein Arbeitsentgelt, das aufgrund  der Anforderungen des Arbeitsplatzes und seiner Leistung bemessen wird. Bei  selbst beschaffter Arbeit erhält der Gefangene den Reinerlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Regel die Hälfte der Entschädigung wird dem Gefangenen zum persönli  -  chen Verbrauch gutgeschrieben. Der Rest wird zur Erfüllung von Unterstützungs  -  pflichten, zur Schuldentilgung oder zur Deckung der Verfahrenskosten oder der  Kosten der Heimschaffung verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Strafgefangenen und mittellosen Gefangenen in Untersuchungs-, Auslieferungs-  und ausländerrechtlicher Haft wird bei unverschuldeter Beschäftigungslosigkeit  oder unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ein Betrag nach Weisung des Amtes für  Justizvollzug zum persönlichen Verbrauch gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Spazieren
                            1  Der Gefangene kann täglich wenigstens eine halbe Stunde, nach einem Monat  wenigstens eine Stunde unter Aufsicht spazieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Gewährung des Spaziergangs aus betrieblichen Gründen nicht möglich,  wird der Gefangene auf sein Gesuch hin sobald als möglich versetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Körperpflege
                            1  Der Gefangene kann wöchentlich wenigstens einmal duschen. Er erhält Gelegen  -  heit, die Haare auf eigene Kosten schneiden zu lassen.  IV. Verpflegung, Einkauf, Geschenke  (2.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mahlzeiten
                            1  Der Gefangene erhält täglich drei Mahlzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Wünsche, die der Gefangene mit seiner Weltanschauung oder Reli  -  gion begründet, werden soweit wie möglich berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diätkost und zusätzliche Verpflegung werden auf Verschreibung des Gefängnis  -  arztes abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis * Hungerstreik
                            1  Der Gefangenenbetreuer orientiert den Gefängnisarzt, wenn der Gefangene aus  Protest fastet oder die Aufnahme von Essen und Trinken verweigert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefängnisarzt klärt den Gefangenen über die Risiken von längerem Fasten  auf. Können sich Arzt und Gefangener nicht klar und sicher verständigen, wird  ein Übersetzer oder eine andere geeignete Hilfsperson beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn der Gefangene unterschriftlich bestätigt, dass er medizinische Zwangs  -  massnahmen, namentlich eine zwangsweise künstliche Ernährung auch bei Ver  -  lust des Bewusstseins ablehnt, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer  freien Willensbestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die  Einweisung in ein Spital richtet sich nach Art.  36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trotz der geäusserten Verweigerung der Nahrungsaufnahme werden dem Gefan  -  genen dreimal täglich die Mahlzeiten angeboten und der jederzeitige Zugang zu  Getränken sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Einkauf
                            1  Der Gefangene kann einmal wöchentlich beim Gefangenenbetreuer auf eigene  Kosten in beschränktem Umfang Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und Lese  -  stoff beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem mittellosen Gefangenen wird das Nötige zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Genussmittel
                            1  Besitz und Konsum von Alkohol und Drogen sind verboten. Urin- und Atemal  -  koholkontrollen werden nach Weisung der Gefängnisleitung durchgeführt. Die  Verweigerung der Kontrolle wird einem positiven Resultat gleichgestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gefängnisleitung  kann das Rauchen im Interesse eines geordneten Gefäng  -  nisbetriebs und zum Schutz vor unerwünschtem Passivrauchen einschränken oder  ganz verbieten, namentlich in Gemeinschaftsräumen und an den Arbeitsplätzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 * Geschenke
                            1  Der Gefangene kann in beschränktem Umfang Geschenke empfangen. Sie wer  -  den vor der Aushändigung durch das Gefängnis kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschenke werden nur zugelassen, soweit sie leicht kontrolliert werden können,  die Sicherheit und Ordnung im Gefängnis nicht gefährden und keine verbotenen  Genussmittel enthalten. Ess- und Rauchwaren, Toilettenartikel und dergleichen  sind über den Einkauf zu beziehen. Zugunsten des Gefangenen kann Geld abgege  -  ben oder überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unzulässige Geschenke werden auf Kosten des Gefangenen zurückgeschickt  oder, wenn dies nicht möglich ist, verwertet. Der Gefangene wird orientiert.  V. Medizinische und soziale Betreuung  (2.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * Gefängnisarzt
                            1  Gefängnisarzt ist der vom Gesundheitsdepartement auf Antrag des Amtes für  Justizvollzug bezeichnete Amtsarzt. Er sorgt für die ärztliche Betreuung der Gefan  -  genen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Stelle ordnet den Beizug eines anderen Arztes an, wenn das Ver  -  trauensverhältnis zwischen Gefängnisarzt und Gefangenem derart gestört ist, dass  die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet ist. Gefangene haben keinen  Anspruch auf freie Wahl der Leistungserbringenden oder der Behandlungsme  -  thode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Spezialarzt
                            1  Die einweisende Stelle entscheidet auf Antrag des Gefängnisarztes über den Bei  -  zug eines Spezialarztes und die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische  Klinik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Notfall, wenn die einweisende Stelle nicht erreichbar ist, entscheidet der Ge  -  fangenenbetreuer. Er orientiert die einweisende Stelle sobald als möglich. Diese  entscheidet über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Anordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zahnärztliche Behandlungen erfolgen, soweit sie unaufschiebbar und notwendig  sind. Für die Kosten kommt der Gefangene selbst auf oder, wenn er dazu nicht in  der Lage ist, das für die Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 bis * Schweigepflicht
                            1  Die medizinische Betreuung im Rahmen der hausärztlichen und psychiatrischen  Grundversorgung erfolgt unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit es die spezielle Situation der Zwangsgemeinschaft auf engem Raum, die  Betreuungsaufgaben oder die Sicherheit erfordern, kann der Gefängnisarzt oder  der beigezogene Spezialarzt die Gefangenenbetreuer informieren, wenn:  a)  der Gefangene zustimmt;  b)  er von der Aufsichtsbehörde von der Schweigepflicht entbunden wurde;  c)  der Gefangene selbst oder Dritte akut und ernsthaft gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Arzt stellt sicher, dass Unberechtigte nicht Einsicht in die Krankengeschichte  des Gefangenen nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 ter * Medikamente
                            1  Besitz und Konsum von nicht vom Gefängnisarzt verschriebenen oder zugelasse  -  nen Medikamenten sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Medikamente dürfen nur auf Anordnung und nach Weisung des Gefängnisarztes  abgegeben werden. Die Einnahme der Medikamente erfolgt unter Aufsicht, sofern  der Gefängnisarzt nicht eine andere Weisung erteilt hat. Die Gefängnisleitung  stellt sicher, dass die Abgabe der Medikamente an die einzelnen Gefangenen jeder  -  zeit nachvollzogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Verweigerung der Medikamenteneinnahme klärt der Gefängnisarzt den Ge  -  fangenen über die Risiken auf. Lehnt der Gefangene die Einnahme der Medika  -  mente weiter ab, wird dieser Wunsch respektiert, solange von einer freien Willens  -  bestimmung und Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Vorbehalten bleibt  eine Zwangsbehandlung nach  Art.  61   Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schwei  -  zerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010  5  . Die Einwei  -  sung in ein Spital richtet sich nach Art. 36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Seelsorge
                            1  Die seelsorgerische Betreuung  der Gefangenen obliegt den von  der katholischen  und der evangelischen Kirche nach Anhörung der Gefängnisleitung bezeichneten  Seelsorgern. Die Gefängnisleitung kann auf Gesuch des Gefangenen einen anderen  Seelsorger zulassen, wenn dieser Gewähr bietet, dass er die Vertrauensstellung als  Seelsorger nicht missbraucht, und die einweisende Stelle zustimmt sowie:  *  a)  *  der Gefangene einer anderen Religion angehört und seine seelsorgerischen  Bedürfnisse durch die von der katholischen und der evangelischen Kirche be  -  zeichneten Seelsorger nicht abgedeckt werden können oder  b)  *  das Vertrauensverhältnis zwischen Seelsorger und Gefangenem nachhaltig ge  -  stört ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene kann beim Gefangenenbetreuer den Besuch eines Seelsorgers ver  -  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Seelsorger leitet keine Mitteilungen und Gaben von Dritten für den Gefange  -  nen oder vom Gefangenen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 * Soziale Betreuung
                            1  Die Bewährungshilfe St.Gallen sorgt für die soziale Betreuung der erwachsenen  Gefangenen. Sie hilft bei der Lösung persönlicher Probleme im Zusammenhang  mit dem Gefängnisaufenthalt, bei Abklärungen im Hinblick auf eine Massnahme  oder bei der Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gefangene kann beim Gefangenenbetreuer den Besuch eines Mitarbeiters  der Bewährungshilfe St.Gallen verlangen. Bei Untersuchungsgefangenen ist der  Besuch mit dem Untersuchungsrichter abzusprechen.  VI. Verkehr mit der Aussenwelt  (2.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Postverkehr
                            1  Der Postverkehr des Gefangenen in Untersuchungs-, Sicherheits- oder Ausliefe  -  rungshaft unterliegt der Kontrolle durch die Verfahrensleitung. Der Postverkehr  der Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug sowie in ausländerrechtlicher  Haft wird durch den Gefangenenbetreuer kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Postverkehr mit Amtsstellen und dem Verteidiger wird inhaltlich nicht über  -  prüft. Art.  235  Abs.  3 und 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Oktober 2007  6   bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei umfangreicher, nicht in deutscher Sprache abgefasster Korrespondenz kann  die Weiterleitung von der Leistung eines Vorschusses für die Übersetzungskosten  abhängig gemacht werden. Vorbehalten bleibt der nichtmissbräuchliche, fremd  -  sprachige Briefverkehr des mittellosen Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gefangene wird orientiert, wenn Postsendungen nicht weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Telefon
                            1  Besitz und Benützung von privaten Kommunikationsgeräten wie Natels oder  Funkrufempfänger sind verboten. Der Gefangene wird nicht ans Telefon gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einweisende Stelle oder, wenn sie nicht erreichbar ist, der Gefangenenbe  -  treuer kann dem Gefangenen in besonderen Fällen die Benützung des Telefons er  -  lauben. Das Gespräch kann aus Sicherheitsgründen überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SR  312.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 * Besuch
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Besuche von Gefangenen in Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft  bedürfen der Bewilligung der Verfahrensleitung, Besuche von Strafgefangenen  und Personen in ausländerrechtlicher Haft der Bewilligung der Gefängnisleitung.  Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach einer Woche kann der Gefangene wöchentlich einen Besuch von  wenigs  -  tens einer Stunde Dauer empfangen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besprechungen mit dem Verteidiger, Gefängnisarzt, Seelsorger, Mitarbeiter der  Bewährungshilfe, Beistand, Behördenvertreter oder konsularischen Vertreter des  Heimatstaates werden nicht angerechnet. Sie können von der Verfahrensleitung  oder der einweisenden Stelle nur bei Missbrauch oder Gefährdung der Sicherheit  eingeschränkt oder untersagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * b) Abwicklung
                            1  Besuche sind in der Regel an Werktagen von 8.30 bis 11.00 Uhr und von 14.00  bis 17.00 Uhr möglich. Zeitpunkt und Dauer des Besuchs sind rechtzeitig mit dem  Gefängnis abzusprechen. Der Gefangenenbetreuer bestimmt die Anzahl Besucher,  die zusammen zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besucher weist sich auf Verlangen aus. Er darf dem Gefangenen nichts direkt  übergeben oder von ihm entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besuche werden grundsätzlich in Räumen mit Trennscheibe durchgeführt. Vor  -  behalten bleiben Besuche durch die in Art.  41  Abs.  3 dieser Verordnung genann  -  ten Personen und besondere Regelungen für Personen in ausländerrechtlicher  Haft. Die Gefängnisleitung kann bei längeren Gefängnisaufenthalten oder in be  -  sonderen Fällen Ausnahmen gestatten. Sie kann die Zulassung von Besuchen in  Räumen ohne Trennscheibe davon abhängig machen, dass sich die Besucher einer  Durchsuchung der Kleider und der mitgebrachten Gegenstände unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die einweisende Stelle kann in begründeten Fällen die Überwachung des Besuchs  anordnen. Sie stellt für die Überwachung eine mit dem Verfahren vertraute Person  oder instruiert den Gefangenenbetreuer. Gespräche, die überwacht werden, sind  verständlich zu führen. Beziehen sie sich auf ein hängiges Strafverfahren, kann der  Besuch sofort abgebrochen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die einweisende Stelle kann dem Strafgefangenen im Rahmen der Richtlinien der  Ostschweizerischen Strafvollzugskommission Urlaube gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Urlaubsgesuche sind der Gefängnisleitung schriftlich unter Angabe des Grundes  einzureichen. Diese leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an die einweisende  Stelle weiter.  VII. Halbgefangenschaft  (2.7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * Tagesablauf
                            1  Der Halbgefangene kann das Gefängnis an Arbeitstagen zur Arbeitsaufnahme  frühestens um 7.00 Uhr verlassen und hat spätestens um 19.00 Uhr zurückzukeh  -  ren. Die einweisende Stelle kann nach Absprache mit der Gefängnisleitung andere  Zeiten festlegen, wenn es die Arbeitszeiten des Gefangenen oder der Gefängnisbe  -  trieb erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Arbeitstagen werden keine Mahlzeiten abgegeben.  Dritter Teil: Sicherungs- und Disziplinarmassnahmen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * ...
Art. 46 * ...
Art. 47 * Zuständigkeit *
                            1  Besondere Sicherungsmassnahmen und Disziplinarmassnahmen ordnen an:  *  a)  *  die Leitung im Regionalgefängnis Altstätten;  b)  das Polizeikommando in den übrigen Gefängnissen;  c)  ...  d)  *  die Direktion in der Strafanstalt Saxerriet und im Massnahmenzentrum Bitzi;  e)  *  die Heimleitung im Jugendheim Platanenhof.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Disziplinargewalt kann in der Hausordnung an andere Leitungspersonen  delegiert werden, wenn der Verstoss in deren Zuständigkeitsbereich erfolgt ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 bis * ...
Art. 48 * ...
Art. 48 bis * Arrest und Unterbringung in einer besonderen Zelle *
                            1  Arrest kann bei  schweren oder wiederholten Disziplinarfehlern angeordnet wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Arrest und die besondere Sicherungsmassnahme nach  Art.  64b   Abs.  2 Bst.  e  des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessord  -  nung vom 3.  August 2010  7   werden in einer besonderen Zelle mit reduzierter Aus  -  stattung vollzogen. Der  Gefangene bleibt von Arbeit, Freizeitmöglichkeiten, Ver  -  anstaltungen, Einkauf und Aussenkontakten ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt  der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsvertreter. Die ärztliche und soziale  Betreuung sind gewährleistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die besondere Zelle kann mit einer Anlage visuell überwacht werden. Die  Überwachung muss erkennbar sein. Der Gefangene wird über die Überwachung  informiert. Seine Intimsphäre wird angemessen geschützt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht in der Vollzugseinrichtung keine Möglichkeit für den Vollzug des Arrests  oder der besonderen Sicherungsmassnahme, kann der  Gefangene von der einwei  -  senden Stelle auf Antrag der Leitung in eine andere Vollzugseinrichtung versetzt  werden. In dringenden Fällen kann die  Leitung der Vollzugseinrichtung die Ver  -  setzung anordnen. Die einweisende Stelle wird so bald als möglich orientiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ter * Nichtbewährung bei bedingtem Vollzug *
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begeht der  Gefangene während der Probezeit nach  Art.  64c   Abs.  4 des Einfüh  -  rungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  August 2010  8   einen neuen Disziplinarfehler oder hält er besondere Vereinba  -  rungen nicht ein, wird die Disziplinarmassnahme vollzogen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In leichten Fällen kann der Gefangene verwarnt und die Probezeit höchstens um  die Hälfte der ursprünglichen Dauer verlängert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * ...
Art. 49 bis * Verfahren
                            a) allgemein  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richtet sich der Disziplinarfehler oder die Gefährdung gegen die Person, der die  Verfügungsgewalt zukommt, tritt diese in den Ausstand.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  962.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiter melden Disziplinarfehler und Feststellungen, die auf eine Ge  -  fährdung der Sicherheit und Ordnung hinweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 ter * b) vorsorgliche Massnahmen und Sicherstellung *
                            1  Der Inhaber der Disziplinargewalt oder die Leitungsperson, die Pikettdienst leis  -  tet, kann zur Sicherung der Ordnung in der Vollzugseinrichtung vorsorgliche  Massnahmen treffen. Diese dauern längstens bis zum Erlass des Disziplinarent  -  scheids.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstände, von denen eine Gefahr ausgeht oder die bei der Begehung von Dis  -  ziplinarverstössen verwendet wurden, werden sichergestellt. Sie werden dem  Eigentümer nach Abschluss des Verfahrens zurückgegeben. Kann das Eigentum  nicht festgestellt werden oder gefährden die Gegenstände die Sicherheit und Ord  -  nung weiter, werden sie verwertet oder vernichtet. Ein Verwertungserlös fliesst der  Unterstützungskasse zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 c) Verfügung *
                            1  Die Beteiligung an einem Disziplinarfehler, namentlich die Anstiftung oder Auf  -  wiegelung dazu, und der Versuch werden gleich geahndet wie der Disziplinarfeh  -  ler selbst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Disziplinarmassnahme soll zum begangenen Disziplinarfehler in Beziehung  stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Gefängnis-, Anstalts- oder  Heimordnung zu verhindern. Kollektive Disziplinarmassnahmen sind nicht zuläs  -  sig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der Verkehr mit der Aussenwelt wird nur beschränkt oder verboten, wenn der  Disziplinarfehler in Ausübung dieses Rechts begangen wurde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Disziplinarverfügung wird dem  Gefangenen mit kurzer Begründung und  Rechtsmittelbelehrung   schriftlich  gegen   Empfangsbescheinigung   ausgehändigt  und wenn nötig erläutert. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird die Verfügung münd  -  lich eröffnet und so bald als möglich schriftlich bestätigt. Die einweisende Stelle er  -  hält eine Abschrift der Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 bis * Verjährung
                            1  Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt sechs Monate nach der Bege  -  hung. Die Verjährung ruht während einer Entweichung. Ist vor Ablauf der Ver  -  jährung eine Disziplinarverfügung erlassen worden, tritt die Verjährung nicht  mehr ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Disziplinarmassnahme verjährt sechs Monate nach Vollstreckbarkeit der  Disziplinarverfügung.  Vierter Teil: Schlussbestimmungen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 9
Art. 52 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Gefängnisverordnung vom 7. November 1995  10   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Vollzugsbeginn
                            1  Diese Verordnung wird ab 1.  Juli 2000 angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS 962.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  35–46  13.06.2000  01.07.2000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 37–34 12.03.2002 keine Angabe
Art. 2 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 2, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 2, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 3 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 3 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 4 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 5 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 6 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 7 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 8 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 8, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 8, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 9 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 11, Abs. 1, g bis ) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 11, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 12 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
Art. 13 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 14 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 14, Abs. 2 eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 15 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 15, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 16 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 17 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 18 geändert 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 18, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, a) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, b) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, c) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, d) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18, Abs. 3, e) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 18 bis eingefügt 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 21, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 21, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 25 bis
                            eingefügt  2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 bis eingefügt 46–46 23.11.2010 keine Angabe
Art. 33, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 33, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 34 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 35 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 35, Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 36 bis eingefügt 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 36 ter eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1, a) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 37, Abs. 1, b) eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 38 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 39 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 46–46 23.10.2010 keine Angabe
Art. 41 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013
Art. 41, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 42 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 43 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 44 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 45 geändert 37–34 12.03.2002 keine Angabe
Art. 45 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 46 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 46 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, a) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, d) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1, e) geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 1 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 2 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47, Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 47 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 47 bis aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 geändert 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 bis Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 bis , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 2 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 bis , Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
                            Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ter eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 48 ter Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ter , Abs. 1 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 ter , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 48 ter , Abs. 3 eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 geändert 46–60 11.01.2011 keine Angabe
Art. 49 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 49 bis Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 bis , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 bis
                            , Abs. 2  geändert  2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 bis , Abs. 3 aufgehoben 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 ter eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
Art. 49 ter Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 ter , Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 49 ter , Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50 Artikeltitel ge -
                            ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030  06.02.2018  30.01.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50, Abs. 1 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 2 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 2 bis eingefügt 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50, Abs. 3 geändert 2018-030 06.02.2018 30.01.2018
Art. 50 bis eingefügt 42–33 12.12.2006 keine Angabe
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2000  01.07.2000  Erlass  Grunderlass  35–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2002  keine Angabe  Art. 1  geändert  37–34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2002  keine Angabe  Art. 45  geändert  37–34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 3  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 14  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 16  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 34  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 38  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 42  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 43  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 44  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 46  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 47  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 47  bis  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 48  geändert  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 48  bis  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 48  ter  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 49  bis  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 49  ter  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2006  keine Angabe  Art. 50  bis  eingefügt  42–33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 2  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 5  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 6  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 7  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 9  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 11  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 12  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.10.2007  keine Angabe  Art. 28  geändert  42–101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2010  keine Angabe  Art. 35  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2010  keine Angabe  Art. 36  bis  eingefügt  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2010  keine Angabe  Art. 39  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2010  keine Angabe  Art. 41  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 8  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 15  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 17  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 18  geändert  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 18  bis  eingefügt  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2010  keine Angabe  Art. 31  bis  eingefügt  46–46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2011  keine Angabe  Art. 13  geändert  46–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.01.2011  keine Angabe  Art. 49  geändert  46–60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 3  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 4  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2012  01.01.2013  Art. 41  geändert  48–47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 2, Abs. 1, a)  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 2, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 1, a)  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 8, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 11, Abs. 1, g  bis  )  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 11, Abs. 3  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 14, Abs. 2  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 15, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3, a)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3, b)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3, c)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3, d)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 18, Abs. 3, e)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 21, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 21, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 25  bis  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 33, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 33, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 35, Abs. 3  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 36  ter  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 37, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 37, Abs. 1, a)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 37, Abs. 1, b)  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 41, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 45  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 46  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 1, a)  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 1, d)  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 1, e)  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 1  bis  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 2  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47, Abs. 3  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 47  bis  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  bis  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  bis  , Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  bis  , Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  bis  , Abs. 2  bis  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  bis  , Abs. 3  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  ter  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  ter  , Abs. 1  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  ter  , Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 48  ter  , Abs. 3  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  bis  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  bis  , Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  bis  , Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  bis  , Abs. 3  aufgehoben  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  ter  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  ter  , Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 49  ter  , Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 50  Artikeltitel ge  -  ändert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 50, Abs. 1  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 50, Abs. 2  geändert  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 50, Abs. 2  bis  eingefügt  2018-030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.02.2018  30.01.2018  Art. 50, Abs. 3  geändert  2018-030