Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
                            Verordnung  über die Bereitstellung von Praktikums- und  Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre  Gesundheitsberufe  vom 16.06.2021 (Stand 01.08.2022)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil  -  dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020;  auf  Antrag   des   für   die Gesundheit   zuständigen  Departementes  in  Zusam  -  menarbeit mit dem für die Bildung zuständigen  Departement,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des  Gesetzes  über die Bereitstellung von Praktikums-  und Ausbildungsplätzen  für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (nachstehend: das Gesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            a) Berufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz gilt für folgende nichtuniversitäre Gesundheitsberufe:  a)  Assistent/in   Gesundheit   und   Soziales   (AGS)   –   Eidgenössisches  Berufsattest (EBA);  b)  Fachfrau/Fachmann   Gesundheit   (FaGe)   –   Eidgenössisches   Fähig  -  keitszeugnis (EFZ);  c)  Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Höhere Fachschule (HF);  d)  Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Fachhochschule (Bachelor FH);  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Physiotherapie - Fachhochschule (FH);  f)  Transportsanitäter/in – Eidgenössischer Fachausweis;  g)  Rettungsssanitäter/in – Höhere Fachschule (HF);  h)  Medizinische Praxisassistent/in – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis  (EFZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenfalls als Gesundheitsberuf gilt der/die Fachmann/Fachfrau Betreuung  (FaBe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) – für den Bedarf im Ge  -  sundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) Institutionen
                            1  Das Gesetz gilt für folgende Institutionen, die sich im Kanton Wallis befin  -  den:  a)  Spitäler (einschliesslich Kliniken);  b)  Alters- und Pflegeheime;  c)  Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex);  d)  Rettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständige Behörden
                            1  Das für das Gesundheitswesen und das für das Bildungswesen zuständi  -  ge Departement arbeiten gemeinsam an der Umsetzung des Gesetzes ge  -  mäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilnahme an Aus- und Weiterbildung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildungspotenzial
                            1  Das   für   das   Gesundheitswesen   zuständige   Departement   ermittelt   das  Ausbildungspotential gesamthaft für die in Artikel 3 definierten Institutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststelle   für   Gesundheitswesen   legt   die  Anzahl   Praktikums-   und  Ausbildungsplätze, die jede Institution pro Jahr anbieten muss, nach Anhö  -  rung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kantonale Evaluationskommission
                            1  Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   ist   über   die   Dienststelle   für   Gesundheitswesen,   welche   das  Präsidium innehat, die Dienststelle für Hochschulwesen und die Dienststelle  für Berufsbildung ebenfalls vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für  die   Gesundheit   zuständige   Departement   ernannt   (Institutionen,   Schulen,  OdA Gesundheit und Soziales Wallis).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Regionale Einigungskommissionen
                            1  Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die regionalen Einigungskommissionen werden von der OdA Gesundheit  und Soziales Wallis geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton ist durch Vertreter der zuständigen Dienststellen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung für Studierende und Lernende
                            1  Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Entschädigung für Studieren  -  de   der   Bildungsgänge   Bachelor   HES-SO   Pflege   sowie  Bachelor   HES-SO  Physiotherapie   unter  Anwendung   der   geltenden   interkantonalen   Vereinba  -  rungen   und   in   Zusammenarbeit   mit   den   Ausbildungsstätten   fest.   Sie  gewährleistet die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  OdA Gesundheit und Soziales Wallis legt die Entschädigung für Lernende  FaGe, FaBe und AGS fest. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen,  welche die Lernenden betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienststelle   für   Gesundheitswesen   gibt   für   die   Entschädigung   von  Studierenden der Bildungsgänge Transportsanitäter/in und Rettungssanitä  -  ter/in HF Empfehlungen ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen,  welche die Praktikanten betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Entschädigung für Studierende der Ausbildung Pflege HF
                            1  Die   Dienststelle   für   Hochschulwesen   gibt   in   Zusammenarbeit   mit   den  betroffenen   Institutionen   Empfehlungen   zur   Entschädigungen   der   Studie  -  renden der Ausbildung Pflege HF ab. Die Finanzierung erfolgt durch die In  -  stitutionen, welche die Studierenden betreuen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abgeltung der Institutionen
                            1  Die  Dienststelle  für   Hochschulwesen   legt   die Abgeltung   der   Institutionen  für die Betreuung der Praktikanten Bachelor HES-SO Pflege und Bachelor  HES-SO   Physiotherapie   und  Ausbildung   Pflege   HF  unter  Anwendung   der  geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den  Ausbildungsstätten   fest.   Sie   gewährleistet   die   Finanzierung   inklusive   für  den Lernbereich HF Training und Transfer (LTT).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Abgeltung der Institutionen  für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden der FaGe, FaBe, AGS,  Transportsanitäter/in   und   Rettungssanitäter/in   HF   fest.   Sie   gewährleistet  die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ausgleichszahlung
                            1  Der  in Artikel  13 Absatz   3  des Gesetzes  vorgesehene Toleranzwert  wird  auf 10 Prozent festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Dienststelle   für   Gesundheitswesen   ist   zuständig   für   die  Ausgleichs  -  zahlung. Zu diesem Zweck:  a)  erhebt sie die notwendigen Daten;  b)  legt sie die Ausgleichszahlung nach Anhörung der kantonalen Evalua  -  tionskommission auf dem Beschlusswege fest;  c)  veranlasst sie die Eintreibung der fälligen Beträge;  d)  erstellt sie die Abrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  einkassierten   Beträge   werden   für   die   Finanzierung   der  Abgeltungen  verwendet, die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehen ist. Sie werden pro  -  portional  zu   der  Anzahl Ausbildungstage   oder   -wochen,   die  der   Institution  gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zugewiesen wird, auf die betroffe  -  nen Berufe aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Sanktionen
                            1  Das   für   das   Gesundheitswesen   zuständige   Departement   ist   ermächtigt,  die in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen Sanktionen auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsbestimmungen
                            1  Der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Toleranzwert gilt ab dem fünften Ge  -  schäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Übergangsphase legt die Dienststelle für Gesundheitswesen  nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission den Toleranzwert je  -  des Jahr und für jede Institution fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestimmungen   des  Artikel   9   sollen   zu   Beginn   des   Schuljahres   und  akademischen Jahres 2022/2023 umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  01.08.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2021  01.08.2022  Art. 9  eingefügt  RO/AGS 2021-080
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.06.2021  01.08.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-080