Gesundheitsgesetz
                            Gesundheitsgesetz (GesG) vom 3. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Ob walden. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder inter kantonaler Vereinbarungen und ergänzende kantonale Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit. 2 Durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention sol len   Beeinträchtigungen   der   Gesundheit   soweit   als   möglich   entgegenge wirkt sowie die Förderung und die Erhaltung gesunder Lebensstile unter stützt werden. 3 Die   Bevölkerung   trägt   durch   die   Wahrnehmung   ihrer   Eigenverantwor tung hinsichtlich ihrer Gesundheit angemessen zur Erreichung des Geset zeszwecks bei. 1) GDB 101.0 OGS 2015, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zusammenarbeit 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden arbeiten auf dem Gebiet des öffentlichen   Gesundheitswesens   zusammen.   Die   Aufgabenteilung   zwi schen dem Kanton und den Einwohnergemeinden erfolgt nach Massgabe dieses Gesetzes. 2 Der   Kanton   und   die   Einwohnergemeinden   arbeiten   beim   Vollzug   des Gesetzes mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen nach Möglichkeit zusammen. 2. Öffentliches Gesundheitswesen 2.1. Grundsätze der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Gemeinsame Aufgaben 1 Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Einwohnergemeinden sind: a. * die  Gesundheitsförderung  und Prävention,   wie  namentlich  die  Dro genbekämpfung und die weitere Suchtmittelbekämpfung; b. * die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; c. der koordinierte Sanitätsdienst. 2 Soweit die Gesetzgebung oder die vom Kantonsrat erlassenen Verord nungen nichts anderes bestimmen, tragen der Kanton und die Einwohner gemeinden die Kosten der gemeinsamen Aufgaben je zur Hälfte. 3 Die Beteiligung der Einwohnergemeinden erfolgt soweit als möglich an teilmässig   nach   Beanspruchung,   in   den   übrigen   Fällen   nach   der Einwohnerzahl   gemäss   Einwohnerkontrolle   am   31. Dezember   des   Vor jahrs. 4 Der Kanton kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch Ver einbarung mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und   Organisationen   sowie   weiteren   Personen   sicherstellen. Zum   Ab schluss   von   Vereinbarungen   ist   der   Regierungsrat   nach   Anhörung   der Einwohnergemeinden im Rahmen des  Budgets  zuständig,  sofern  die  für den  Kanton   damit  verbundenen   Ausgaben   insgesamt   nicht   mehr  als   Fr. 500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betragen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig. * 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben des Kantons 1 Dem Kanton obliegen in Hauptverantwortung folgende Aufgaben: a. die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung; b. die Gewährleistung der ambulanten und stationären Versorgung ein schliesslich   der   Rettungsdienste,   soweit   nicht   dieses   Gesetz   oder eine  andere  Gesetzgebung die Einwohnergemeinden zuständig  er klärt; c. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und priva ten Einrichtungen im Kanton und in der Region sowie die Koordinati on der Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; d. die  Aufsicht   über  Einrichtungen  und  Berufstätigkeiten  des   Gesund heitswesens einschliesslich des Schutzes der Patientenrechte; e. die Sicherstellung der notwendigen chemischen, physikalischen und bakteriologischen Untersuchungen und Kontrollen in einem kantona len Laboratorium; f. die Überwachung des Heil- und Betäubungsmittelwesens; g. die Wahrnehmung der gesundheitspolizeilichen Aufgaben; h. die Sicherstellung der amtsärztlichen Tätigkeit zugunsten der Straf verfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden; i. die Durchführung von Gesundheitskontrollen und Gesundheitsbera tungen in den Schulen sowie die Führung eines Schulgesundheits diensts; k. die Regelung des koordinierten Sanitätsdiensts. 2 Der Kanton kann zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Buchstabe b finanzielle Mittel einsetzen für Massnahmen im Bereich Aus-, Weiter- und Fortbildung   von   im   Gesundheitswesen   tätigen   Personen,   für   integrierte Versorgungsstrukturen sowie für die Organisation des ambulanten Notfall diensts. 3 Er kann die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben b, c, e, f, g,   i   und   k   durch   Vereinbarung   mit   anderen   Kantonen,   öffentlichen   oder privaten   Institutionen   und   Organisationen   sowie   weiteren   Personen   si cherstellen. Zum Abschluss von Vereinbarungen ist der Regierungsrat im Rahmen des Budgets zuständig, sofern die damit verbundenen Ausgaben insgesamt nicht mehr als Fr. 500 000.– oder jährlich Fr. 100 000.– betra gen. In allen anderen Fällen ist der Kantonsrat abschliessend zuständig. * 3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Aufgaben der Einwohnergemeinden 1 Den   Einwohnergemeinden   obliegen   in   Hauptverantwortung   folgende Aufgaben: a. die Überwachung der allgemeinen Hygiene; b. die   Sicherstellung   einer   bedarfsgerechten,   qualitätsorientierten   und effizienten Versorgung mit Dienstleistungen der Hilfe und Pflege zu Hause;   anzubieten   sind   die   ambulante   Grundversorgung   gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung 2 ) ,     hauswirtschaftliche     Dienst leistungen und ein Mahlzeitendienst; c. die   Betagtenbetreuung   sowie   die   Förderung   von   Betagtenheimen und anderer Betagten-Wohnformen; d. die Sicherstellung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen in Pflegeheimen   und   weiteren   Einrichtungen   mit   stationärer   Langzeit pflege gemäss Pflegeheimliste; d1. * die Sicherstellung der Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 3 ) ; e. die   Sicherstellung   der   Familienhilfe,   der   Mütterberatung   sowie   des Hebammendiensts; f. die Sicherstellung der Bestattungen; g. der   Vollzug   der   Vorschriften   gemäss   dem   Bundesgesetz   zum Schutz vor Passivrauchen 4 ) . 2 Die Einwohnergemeinden können die Erfüllung der Aufgaben nach Ab satz 1 durch Vereinbarung öffentlichen oder privaten Institutionen und Or ganisationen sowie weiteren Personen übertragen. Sie können bestimmte Aufgaben gemeinsam wahrnehmen oder diese zusammen an öffentliche oder   private   Institutionen   und   Organisationen   sowie   weitere   Personen übertragen. 3 Die Einwohnergemeinden schliessen für die Sicherstellung der spitalex ternen   Gesundheitspflege   gemäss   Krankenpflege-Leistungsverordnung 5 ) und der Hilfe zu Hause gemäss Absatz 1 Buchstabe b gemeinsam eine Leistungsvereinbarung  mit   der   kantonal  anerkannten  Spitexträgerorgani sation ab. 2) SR 832.112.31 3) SR 832.10 4) SR 818.31 5) SR 832.112.31 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Kantonale Organe a. Kantonsrat 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über das Kantonsspital aus und ist insbesondere zuständig für: a. die Erteilung des Leistungsauftrags an das Kantonsspital; b. die   Genehmigung   des   jährlichen   leistungsbezogenen   Kredits   des Kantonsspitals sowie allfälliger Zusatzkredite für Erweiterungen des Leistungsauftrags; c. die Beschlussfassung über Ausgaben für Landerwerb und Bauinves titionen des Kantonsspitals, die nicht in die Zuständigkeit des Regie rungsrats oder des Spitalrats fallen, unter Vorbehalt des Finanzrefe rendums; d. die   Genehmigung   des   Rechenschaftsberichts   und   der   Jahresrech nung des Kantonsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            b. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Gesundheits gesetzes aus und ist insbesondere zuständig für: a. die Antragstellung über den Leistungsauftrag an das Kantonsspital; b. die   Antragstellung   über   den   jährlichen   leistungsbezogenen   Kredit zur   Erfüllung   des   Leistungsauftrags   des   Kantonsspitals   und   allfälli ger Zusatzkredite bei dessen Erweiterung; c. die   Antragstellung   für   Landerwerb   und   Bauinvestitionen   des   Kant onsspitals,  sofern  nicht   der  Regierungsrat   selber  den  entsprechen den Entscheid zu treffen hat, sowie Entscheide über Um- und Neu bauvorhaben   bei   Spitalliegenschaften   mit   Gesamtkosten   von   über einer Million Franken, welche das  Kantonsspital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert; d. den   Abschluss   von   Rechtsgeschäften   mit   dinglichem   Charakter   im Zusammenhang mit dem Kantonsspital; e. den Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Kantonsspital; f. die   Antragstellung   zur   Genehmigung   des   Rechenschaftsberichts und der Jahresrechnung des Kantonsspitals; g. die   Regelung   der   Modalitäten   der   Wahl   und   der   Abberufung   des Spitalrats, die Wahl der Mitglieder und des Präsidiums des Spitalrats und die Genehmigung von deren Entschädigung; h. die Wahl der Revisionsstelle des Kantonsspitals; 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. die   Anstellung   des   Kantonsarztes   bzw.   der   Kantonsärztin,   des Kantonszahnarztes   bzw.   der   Kantonszahnärztin   und   des   Kantons apothekers bzw. der Kantonsapothekerin; k. die Regelung des Wartegelds für Hebammen; l. die   Regelung   der   Gesundheitskontrollen,   der   Gesundheitsberatun gen  und der zahnprophylaktischen Massnahmen während  der obli gatorischen Schulzeit. Er kann in diesem Rahmen bestimmte Unter suchungen und Massnahmen als obligatorisch erklären, die Kosten verteilung regeln und, nach Anhörung der betreffenden Berufsorga nisationen, die Tarife und Taxen für die entsprechenden Dienstleis tungen festlegen; m. * den   Erlass   der   Ausführungsbestimmungen   zum   Vollzug   der   eidge nössischen Vorschriften über die Zulassung von Leistungserbringern zur   Tätigkeit   zulasten   der   obligatorischen   Krankenpflegeversiche rung   und   über   die   Einschränkung   der   Zulassung;   er   legt   in   einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten oder in bestimmten Re gionen die Höchstzahlen für die im ambulanten Bereich tätigen Ärzte und Ärztinnen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben fest. 2 Bei Katastrophen und anderen besonderen Vorkommnissen trifft der Re gierungsrat, unter sinngemässer Anwendung des Bevölkerungsschutzge setzes 6 ) , des Zivilschutzgesetzes 7 ) und des Bundesgesetzes über die Be kämpfung übertragbarer Krankheiten 8 ) , alle Massnahmen, die zur Sicher stellung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Er kann insbesondere: a. die   Angehörigen   aller   Berufe   und   aller   Einrichtungen   des   Gesund heitswesens zum Einsatz verpflichten; b. die freie Wahl der im Bereich des Gesundheitswesens tätigen Per sonen und Einrichtungen einschränken oder aufheben; c. * öffentliche Impfungen durchführen lassen und Impfungen für obliga torisch erklären. 6) GDB 540.1 7) GDB 543.1 8) SR 818.101 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            c. Sicherheits- und Sozialdepartement 9 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 10 ) vollzieht dieses Gesetz sowie die   weiteren   gesetzlichen   Bestimmungen   auf   dem   Gebiet   des   Gesund heitswesens und übt die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen aus, soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertra gen sind. Es vollzieht internationale und interkantonale Vereinbarungen. 2 Ihm obliegt insbesondere: a. die Leitung und die Koordination der Massnahmen im Gesundheits wesen; b. die   Sicherstellung   der   Zusammenarbeit   mit   Einrichtungen,   öffentli chen  und  privaten  Institutionen   und  Organisationen sowie  weiteren Personen des Gesundheitswesens auf kantonaler und interkantona ler Ebene; b1. * die Festlegung der Bedarfsermittlungsinstrumente für die im Bereich der ambulanten und stationären Versorgung von pflege- und betreu ungsbedürftigen Personen tätigen Einrichtungen sowie der Anforde rungen   an   das   Qualitätsmanagement,   soweit   dies   nicht   abschlies send durch das übergeordnete Recht vorgegeben ist; c. die   Koordination   und   die   Überwachung   des   ambulanten   Notfall diensts (Art. 42 f. dieses Gesetzes); d. * die   Abwehr   von   Gesundheitsgefährdungen,   insbesondere   die   Be kämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen; e. * die   Aufsicht   über   Personen   und   Einrichtungen,   die   Menschen   be handeln oder pflegen (Art. 31 ff. und Art. 74 ff. dieses Gesetzes); f. * die   Erteilung   und   der   Entzug   der   betreffenden   Berufsausübungs-, Assistenten-   und   Betriebsbewilligungen   (Art. 31 ff.,   Art. 44 ff.   und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            72 dieses Gesetzes); g. die Erarbeitung des Leistungsauftrags an das Kantonsspital und des jährlichen leistungsbezogenen Kredits 11 ) in Zusammenarbeit mit dem Spitalrat des Kantonsspitals; h. die   Organisation   einer   geeigneten   Verwaltungssteuerung,   um   die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit des Kantonsspi tals laufend zu überprüfen; 9) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 10) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 11) Die   Erarbeitung   des   jährlichen   leistungsbezogenen   Kredits   erfolgt   durch   das   Fi nanzdepartement   in   Zusammenarbeit   mit   dem   Spitalrat   des   Kantonsspitals   (OGS 2022, 20) 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. die   Organisation   und   die   Durchführung   der   Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. i dieses Gesetzes). 3 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 12 ) kann   Befugnisse   auf   den Kantonsarzt   bzw.   die   Kantonsärztin,   den   Kantonsapotheker   bzw.   die Kantonsapothekerin und den Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärz tin übertragen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            d. Sicherheits- und Sozialdepartement 13 ) 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement initiiert, unterstützt und koordi niert Massnahmen und Projekte zur Gesundheitsförderung und Präventi on (Art. 65 ff. dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            e. Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement sorgt mittels Richtlinien für einen ein heitlichen Vollzug des Nichtraucherschutzes (Art. 67 dieses Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            f. Spitalrat 1 Der aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Spitalrat ist das oberste Organ des Kantonsspitals. Ihm obliegt insbesondere: a. die Aufsicht über die Geschäftsführung des Kantonsspitals; b. das  Festlegen der strategischen Ausrichtung und des Leistungsan gebots des Kantonsspitals im Rahmen des Leistungsauftrags; c. die Genehmigung des Finanzplans (einschliesslich der Investitions planung für Spitalbauten und Betriebseinrichtungen über zehn Jah re), des Detailbudgets sowie die Antragstellung an den Regierungs rat   in   Bezug   auf   den   jährlichen   leistungsbezogenen   Kredit,   die Jahresrechnung und den Rechenschaftsbericht; d. die Beschlussfassung über die Verwendung spitaleigener Fonds, so fern  die   Reglemente  nicht  andere   Organe  dafür  vorsehen,   und   die Verwendung von Zuwendungen; 12) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 13) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. die Antragstellung über Um- und Neubauvorhaben bei Spitalliegen schaften sowie, im Einvernehmen mit dem Regierungsrat, Entschei de über Um- und Neubauvorhaben bei Spitalliegenschaften mit Ge samtkosten  von bis  zu  einer Million  Franken,  welche das  Kantons spital im Rahmen seiner verfügbaren Mittel selber finanziert; f. die Festlegung des Stellenplans im Rahmen des Detailbudgets; g. die Anstellung des Spitaldirektors bzw. der Spitaldirektorin sowie der Chefärzte und Chefärztinnen; h. die Bezeichnung des Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin und des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Spitalrats des Kantonsspitals; i. die Festlegung der generellen Anstellungsbedingungen; k. der Abschluss der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton; l. die  Festlegung   und   Veröffentlichung   der   Taxen  des   Kantonsspitals sowie der Abschluss  von Verträgen mit  Sozial- und  Privatversiche rern; m. der   Erlass   und   die   Veröffentlichung   eines   Organisations-   und   Ge schäftsreglements,   welches   insbesondere   auch   die   Aufgaben   und die   Zusammensetzung   der   Spitalleitung   als   beratendes   Organ   der Spitaldirektion regelt; n. der   Abschluss   von   Zusammenarbeitsverträgen   mit   anderen   Spitä lern und öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen; o. die Festlegung der Grundsätze des Rechnungswesens; p. die Antragstellung zur Wahl der Revisionsstelle des Kantonsspitals. 2 In   den   Spitalrat   können   auch   Mitglieder   gewählt   werden,   welche   die Stimmrechtsvoraussetzung nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            g. Spitaldirektion 1 Die Spitaldirektion ist das operative Führungsorgan und ist insbesondere verantwortlich für: a. das   Finanz-   und   Rechnungswesen   nach   anerkannten   betriebswirt schaftlichen Grundsätzen; b. den Einkauf; c. das Personalwesen; d. die Versicherungen; e. die wirtschaftlichen und technischen Versorgungs- und Dienstbetrie be; f. den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen; 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g. die Vorbereitung der Sitzungen und den Vollzug der Beschlüsse des Spitalrats. 2 Sie bereitet die Geschäfte zuhanden des Spitalrats vor. 3 Der Direktor oder die Direktorin des Kantonsspitals vertritt  dieses  nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            h. Revisionsstelle des Kantonsspitals 1 Die Revisionsstelle muss sinngemäss die Anforderungen an die Befähi gung   nach   Art. 727a ff.   des   Schweizerischen   Obligationenrechts 14 ) erfül len.   Sie   prüft   jährlich   die   Rechnung   nach   den   gesetzlichen   Vorschriften und den anerkannten schweizerischen Revisionsgrundsätzen. 2 Sie   erstattet   dem   Spitalrat   Bericht   und   Antrag   zuhanden   des   Regie rungsrats. 3 Die internen und externen Berichte der Revisionsstelle sind der Finanz kontrolle zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            i. Kantonsarzt bzw. Kantonsärztin 1 Dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin obliegen insbesondere: a. die Beratung der Behörden in allen humanmedizinischen Fragen; b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz gebung erforderlichen Massnahmen; c. die Überwachung der Berufsausübung im Bereich des Gesundheits wesens; d. die Aufsicht über die Gemeindeärzte und -ärztinnen; e. * die Ergreifung und Anordnung von Massnahmen gegen übertragba re Krankheiten des Menschen; f. die  Erfüllung   von  amtsärztlichen  Aufgaben  zugunsten  der  Strafver folgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden; g. die Gesundheitsförderung und die Prävention.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            k. Kantonstierarzt bzw. Kantonstierärztin 1 Dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin obliegen insbesondere: a. die Beratung der Behörden in veterinärmedizinischen Fragen; 14) SR 220 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. der Vollzug der durch die eidgenössische und die kantonale Gesetz gebung erforderlichen Massnahmen; c. * ... d. * die Aufsicht über sämtliche Personen und Einrichtungen, die beruf lich Tiere behandeln oder pflegen; e. * die Erteilung sowie der Entzug der betreffenden Berufsausübungs-, Assistenten- und Betriebsbewilligungen; f. * die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben gemäss der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. 2 Die Aufgaben des Kantonstierarztes  bzw. der Kantonstierärztin werden durch das Laboratorium der Urkantone wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            l. Kantonsapotheker bzw. Kantonsapothekerin 1 Dem   Kantonsapotheker   bzw.   der   Kantonsapothekerin   obliegen,   vorbe hältlich   der   Aufgaben   des   Kantonstierarztes   bzw.   der   Kantonstierärztin, insbesondere: * a. die Beratung der Behörden in Heilmittelfragen; b. die Überwachung von Verkehr, Abgabe  und Lagerung von Heilmit teln; c. die Kontrolle von Betrieben für die Herstellung, den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln; d. die   Prüfung   von   Gesuchen   um   eine   Berufsausübung   im   Zusam menhang mit Heilmitteln; e. die Betäubungsmittelkontrolle; f. weitere, ihm bzw. ihr aufgrund der eidgenössischen und der kanto nalen Gesetzgebung übertragene, unmittelbar mit dem Vollzug des Heilmittelrechts in Zusammenhang stehende Aufgaben. 2 Soweit erforderlich arbeitet der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapo thekerin mit dem Laboratorium der Urkantone zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            m. Kantonszahnarzt bzw. Kantonszahnärztin 1 Dem   Kantonszahnarzt   bzw.   der   Kantonszahnärztin   obliegen   insbeson dere: a. die Beratung der Behörden in zahnmedizinischen Fragen; b. der   Vollzug   der   durch   die   kantonale   Gesetzgebung   erforderlichen Massnahmen. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            n. Rettungsdienste 1 Der   Kanton   gewährleistet   die   Rettung   von   verunfallten,   kranken   oder sich in Gefahr befindenden Personen, koordiniert die Leistungsangebote und beaufsichtigt die Leistungserbringung. 2 Der   Regierungsrat   erteilt   dem   Kantonsspital   oder   anderen   geeigneten, öffentlichen  oder  privaten  Institutionen  und  Organisationen  des   Gesund heitswesens oder weiteren Personen den Leistungsauftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Gemeindeorgane a. Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat ist zuständig für: a. den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung auf Gemeindeebene; b. die Wahl des Gemeindearztes bzw. der Gemeindeärztin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            b. Gemeindearzt bzw. Gemeindeärztin 1 Dem Gemeindearzt bzw. der Gemeindeärztin obliegen: a. die   Beratung   der   Gemeindebehörden   in   humanmedizinischen   Fra gen; b. die Mithilfe beim Vollzug gesundheitspolizeilicher Massnahmen; c. der Vollzug der Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten; d. die Gesundheitsförderung und die Prävention auf dem Gemeindege biet in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärz tin. 2 Der Gemeindearzt bzw. die Gemeindeärztin kann auch bei schulgesund heitlichen Fragen als Berater bzw. Beraterin beigezogen werden. Er bzw. sie arbeitet eng mit den Einwohnergemeinden und den kommunalen Bil dungsbehörden zusammen. 3 Er bzw. sie ist verantwortlich für die übertragenen Aufgaben betreffend Durchführung der Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen ge mäss den Vorschriften über die Schulgesundheit. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kantonsspital, Heime, Kliniken und Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause; Organisation und Zuständigkeit 3.1. Kantonsspital
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Grundversorgung 1 Zur Erbringung von stationären und ambulanten Spitalleistungen, insbe sondere der Grundversorgung, wird in Sarnen ein Kantonsspital mit min destens folgenden Abteilungen geführt: Innere Medizin, Chirurgie, Gynä kologie/Geburtshilfe   und   Anästhesie.   Das   Kantonsspital   arbeitet   zur Standortsicherung   eng   mit   anderen   Spitälern,   öffentlichen   oder   privaten Institutionen   und   Organisationen   sowie   mit   weiteren   Personen   zusam men. 2 Der Kanton stellt eine psychiatrische Grundversorgung sicher. Das ent sprechende Angebot kann als Abteilung des Kantonsspitals geführt oder durch   eine   Vereinbarung   gemäss   Art. 5   Abs.   3   dieses   Gesetzes   mit   öf fentlichen  oder  privaten  Institutionen   und  Organisationen   sowie  anderen Personen sichergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Rechtsform und Aufgabenerfüllung 1 Das   Kantonsspital   ist   eine   öffentlich-rechtliche   Anstalt   ohne   eigene Rechtspersönlichkeit. 2 Es wird nach den Grundsätzen der neuen Verwaltungsführung (New Pu blic Management) geführt. 3 Der   Regierungsrat   erlässt   Vorschriften   über  die   Führung   des   Kantons spitals   als   Regiebetrieb   nach   den   Grundsätzen   der   neuen   Verwaltungs führung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Unternehmerische Tätigkeit 1 Das  Kantonsspital ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, sofern dies   mit   den   Aufgaben   und   dem   Leistungsauftrag   nach   diesem   Gesetz vereinbar ist. 2 Es kann: a. seine   Dienstleistungen   öffentlichen   oder   privaten   Institutionen   und Organisationen sowie weiteren Personen anbieten; b. mit öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisationen sowie weiteren Personen zusammenarbeiten; 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. sich mit  öffentlichen  oder  privaten  Institutionen  und Organisationen sowie   weiteren   Personen   zu   Organisationseinheiten   zusammen schliessen und gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen. 3 Weitergehende   Kooperationen   und   Allianzen   oder   die   Führung   von Betriebszweigen des Kantonsspitals durch öffentliche oder private Institu tionen und Organisationen sowie weitere Personen bedürfen der Geneh migung durch den Regierungsrat. 4 Gewinne sind vom Kantonsspital, vorbehältlich der zuerst vorzunehmen den Abtragung von allfälligen Defiziten aus den Vorjahren, primär für stra tegierelevante Projekte einzusetzen, sofern dafür ein Bedarf ausgewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis mit dem Spitaldirektor bzw. der Spitaldirektorin so wie den Chefärzten und Chefärztinnen wird im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften   durch   einen   öffentlich-rechtlichen   Vertrag   begründet.   Von den   allgemeinen   Vorschriften   über   den   Staatsdienst   kann   abgewichen werden,   wenn   es   die   besonderen   Verhältnisse   des   Spitalbetriebs   erfor dern. 2 Das übrige Personal wird mit einem zivilrechtlichen Arbeitsvertrag ange stellt. Soweit die generellen Anstellungsbedingungen des Spitals oder die Normalarbeitsverträge keine abweichende Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts 15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Rechtsverhältnis und Haftung 1 Das   Rechtsverhältnis   zwischen   dem   Kantonsspital   und   den   Patienten und Patientinnen richtet sich nach dem öffentlichen Recht. 2 Für   Verbindlichkeiten   sowie   Dritten   zugefügten   Schaden   haftet   der Kanton gemäss Haftungsgesetz 16 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Ergänzende Vorschriften 1 Der   Spitalrat   legt   die   näheren   Vorschriften   über   die   Organisation   und den Betrieb des Kantonsspitals in einem Organisations- und Geschäftsre glement fest. 15) SR 220 16) GDB 130.3 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. Pflege- und Betagtenheime
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Pflegeleistungen 1 Den Einwohnergemeinden obliegt die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung 17 ) für die Kran kenpflege in den auf den kantonalen Pflegeheimlisten aufgeführten Pfle geheimen   und   für   Aufenthalte   im   Akutspital   bei   fehlender   Akutspitalbe dürftigkeit. * 2 Die   Einwohnergemeinden   regeln   die   Grundsätze   der   Bestimmung   des Restfinanzierungsbeitrags in einem Reglement. * 3.3. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Beiträge des Kantons 1 Der Kanton gewährt leistungsorientierte Beiträge an Organisationen der Hilfe   und   Pflege   zu   Hause,   mit   welchen   die   Einwohnergemeinden gemeinsam   eine   Leistungsvereinbarung   abgeschlossen   haben.   Beiträge werden namentlich geleistet für: a. die   ambulante   Grundversorgung   gemäss   Krankenpflege-Leistungs verordnung 18 ) ; b. die hauswirtschaftlichen Dienstleistungen. 2 Der   Kanton   gewährt   der   kantonalen   Spitexträgerorganisation   einen Pauschalbeitrag an die leistungsunabhängigen Grundleistungen. 3 Der Kanton gewährt Beiträge an Organisationen, die Mahlzeitendienste anbieten, wenn die Dienstleistungen im Rahmen einer Leistungsvereinba rung mit den Einwohnergemeinden erbracht werden. 4 Der   Regierungsrat   legt   die   Höhe   der   Beiträge   nach   Anhörung   der Einwohnergemeinden   in   Ausführungsbestimmungen   fest   und   regelt   die Abrechnungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Beiträge der Einwohnergemeinden 1 Die   Einwohnergemeinden   übernehmen   die   Kosten   der   Krankenpflege und Hilfe zu Hause gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Kran kenversicherung 19 ) . 17) SR 832.10 18) SR 832.112.31 19) SR 832.10 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Berufe des Gesundheitswesens 4.1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Bewilligungspflicht 1 Eine   Berufsausübungsbewilligung   benötigt,   wer   in   eigener   fachlicher Verantwortung   einen   Beruf   im   Bereich   des   Gesundheitswesens   ausübt, der: * a. unter   das   Bundesgesetz   über   die   universitären   Medizinalberufe 20 ) fällt; b. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe 21 ) fällt; b1. * unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 22 ) fällt; c. in   der   Krankenversicherungsgesetzgebung   zur   Gruppe   der   Leis tungserbringer zählt; d. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 23 ) im Nationalen Register der nicht-uni versitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist oder e. gemäss  übergeordnetem  Recht  als  bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die Tätigkeit, welche unter der fachlichen Verantwortung und direkten Auf sicht   einer   Fachperson   mit   der   entsprechenden   Bewilligung   ausgeübt wird, die Stellvertretung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausfüh rungsbestimmungen. * 3 Er   kann,   sofern  dies   mit   dem   übergeordneten  Recht   in  Einklang  steht, weitere Tätigkeiten, welche geeignet sind, Leib und Leben zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder gewisse Berufe im Bereich des Gesundheitswesens von der Bewilligungspflicht befreien. 20) SR 811.11 21) SR 935.81 22) SR 811.21 23) GDB 410.4 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Personen,   welche   eine   bewilligungspflichtige   Tätigkeit   im   Bereich   des Gesundheitswesens   ausüben   und   über   eine   ausländische   Berufsaus übungsbewilligung oder eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf gemäss den geltenden internationa len Abkommen und bundesrechtlichen Vorschriften während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Obwalden ausüben, ohne eine Berufsausübungsbewilligung  einzuholen.  Einschränkungen  und  Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig beim Sicherheits- und Sozialdepartement 24 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätig keiten beim Kantonstierarzt bzw. bei der Kantonstierärztin melden. * 1a Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit werden in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren geprüft.  Der betreffenden Person wird im Anschluss mitgeteilt, ob sie die Tätigkeit aufnehmen darf. * 2 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewil ligungen gelangt das Verfahren gemäss Absatz 1 und 1a unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung. * 3 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Per sonen   im  Angestelltenverhältnis,  die   unter   der  fachlichen   Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilli gung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen muss die beaufsichtigende Fachperson über denselben Facharzttitel verfügen. * 4 Für   angestellte,   unter   der   fachlichen   Verantwortung   einer   Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen de Personen, welche universitäre Medizinal- oder Psychologieberufe aus üben,   ist   eine   Assistentenbewilligung   durch   die   beaufsichtigende   Fach person einzuholen. * 24) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkei ten 1 Tätigkeiten, die nicht unter die Bewilligungspflicht gemäss Art. 31 dieses Gesetzes fallen, unterstehen der Aufsicht des Sicherheits- und Sozialde partements 25 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zu sammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der   Aufsicht   des   Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin, sofern sie: * a. gewerbsmässig ausgeübt werden; b. der Beseitigung von gesundheitlichen Störungen oder der Verbesse rung des Gesundheitszustands von Menschen und Tieren dienen. 2 Personen,   die   eine   bewilligungsfreie   Tätigkeit   gemäss   Absatz 1   aus üben,   sind   gegenüber   dem   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 26 ) oder dem   Kantonstierarzt   bzw.   der   Kantonstierärztin   auskunfts-   und   melde pflichtig. Der Regierungsrat regelt die weiteren Modalitäten der Auskunfts- und Meldepflicht bei bewilligungsfreien Tätigkeiten in Ausführungsbestim mungen. * 3 Entsteht   im   Bereich   bewilligungsfreier   Tätigkeiten   eine   Gesundheitsge fährdung,   können   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 27 ) oder   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin den Verursachenden verbieten, diese Tätigkeiten und Handlungen auszuüben oder weiterhin im Bereich des   Gesundheitswesens   tätig   zu   sein.   Die   betreffende   Tätigkeit   kann auch   lediglich   eingeschränkt   oder   an   bestimmte   Voraussetzungen   ge knüpft werden. * 4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte tei len dem Sicherheits- und Sozialdepartement 28 ) oder dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin Wahrnehmungen mit, die für ein Verbot erheb lich sein können. * 25) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 26) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 27) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 28) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die   Bewilligungsvoraussetzungen   für   in   eigener   fachlicher   Verantwor tung   tätige   Personen,   welche   dem   Bundesgesetz   über   die   universitären Medizinalberufe 29 ) , dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe 30 ) oder dem   Bundesgesetz   über   die   Gesundheitsberufe 31 ) unterstehen,   richten sich nach Bundesrecht. * 2 Die   Bewilligung   für   die   übrigen   bewilligungspflichtigen   Berufe   im   Ge sundheitswesen wird, sofern das übergeordnete Recht keine abweichen den Vorschriften vorsieht, erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a. * über die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen verfügt; b. handlungsfähig und beruflich vertrauenswürdig ist; c. physisch   und   psychisch   Gewähr   für   eine   einwandfreie   Berufsaus übung bietet; c1. * die deutsche Sprache beherrscht. d. * ... 3 Die Bewilligung kann mit   Einschränkungen fachlicher und zeitlicher Art verknüpft sowie mit weiteren Auflagen und Bedingungen verbunden wer den. 4 Der   Bewilligungsinhaber   bzw.   die   Bewilligungsinhaberin   hat   Tatsachen sowie   Änderungen,   die   den   Bewilligungsinhalt   betreffen,   namentlich   die Verlegung,   die   Wiedereröffnung,   die   Schliessung   der   Praxis   oder   des Betriebs sowie den Wegfall von Räumlichkeiten für die Berufsausübung, unverzüglich  dem   Sicherheits-  und   Sozialdepartement 32 ) und   bei  mit   der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätig keiten dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zu melden. * 4a Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die  Bewilligungsvoraussetzungen  stets   uneingeschränkt  zu  erfüllen.  Das Sicherheits-   und   Sozialdepartement 33 ) und   der   Kantonstierarzt   bzw.   die Kantonstierärztin   können   jederzeit   einen   entsprechenden   Nachweis   ver langen. * 29) SR 811.11 30) SR 935.81 31) SR 811.21 32) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 33) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Zur  Abklärung der  Voraussetzungen kann  das  Sicherheits- und  Sozial departement 34 ) und   der   Kantonstierarzt   bzw.   die   Kantonstierärztin   auch Auskünfte von anderen Bewilligungsbehörden und weiteren Stellen einho len und auf Kosten der gesuchstellenden Person Begutachtungen anord nen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Entzug der Bewilligung 1 Für   durch   das   Bundesgesetz   über   die   universitären   Medizinalberufe 35 ) , das Bundesgesetz über die Psychologieberufe 36 ) und durch das Bundes gesetz über die Gesundheitsberufe 37 ) geregelte, in eigener fachlicher Ver antwortung ausgeübte Tätigkeiten, richtet sich der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung abschliessend nach diesen Erlassen. Die Bewilligung zur Berufsausübung wird bei den übrigen Tätigkeiten im Bereich des Ge sundheitswesens entzogen: * a. wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung weggefallen sind; b. falls   nachträglich   Tatsachen   bekannt   werden,   aufgrund   deren   die Bewilligung hätte verweigert werden müssen; c. wenn   wiederholt   oder   schwerwiegend   Berufspflichten   verletzt   wur den oder die berufliche Stellung missbraucht wurde; d. falls wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder dar auf gestützte Erlasse verstossen wurde; e. wenn   wiederholt   oder   schwerwiegend   Patienten   bzw.   Patientinnen oder   deren   Kostenträger   finanziell   übervorteilt   wurden   oder   dazu Beihilfe geleistet wurde. 2 Der Entzug kann für die ganze oder für einen Teil der Berufstätigkeit und auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verfügt werden. 3 Die Kosten von Abklärungen und Expertisen in einem Verfahren gemäss dieser Bestimmung können der betroffenen Person auferlegt werden, so fern sich ergibt, dass ein Entzugsgrund gemäss Absatz 1 vorliegt. Erfolgte die Einleitung des  Verfahrens  aufgrund  einer Anzeige von Drittpersonen oder Organisationen, so können diese zur Bezahlung eines angemesse nen Teils der entsprechenden Kosten verhalten werden, sofern die Anzei ge offensichtlich unbegründet war. 4 Die Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie die Gerichte tei len dem Sicherheits- und Sozialdepartement 38 ) ihre Wahrnehmungen mit, die für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. 34) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 35) SR 811.11 36) SR 935.81 37) SR 811.21 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sofern   die   Person   mit   einer   Tätigkeit   im   Bereich   des   Gesundheitswe sens, welcher die Bewilligung entzogen wird, auch eine Bewilligung eines anderen   Kantons   besitzt,   ist   die   Aufsichtsbehörde   des   betreffenden Kantons zu informieren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Erlöschen der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt: a. mit dem Tod; a1. * aufgrund   der   Nichtaufnahme  der   Berufstätigkeit   innert   zwölf   Mona ten seit der Bewilligungserteilung; b. mit dem dauerhaften und vollständigen Entzug; c. mit der schriftlichen Verzichtserklärung gegenüber dem Sicherheits- und Sozialdepartement 39 ) ; d. * mit   dem  Erreichen   der   Altersgrenze  von  70 Jahren.   In  diesem   Fall kann die Bewilligung auf Gesuch hin und unter Vorlage eines Arzt zeugnisses jeweils um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Vor aussetzungen erfüllt sind; d1. * mit dem Ablauf einer Befristung; e. wenn in einem durchgeführten Strafverfahren ein Berufsverbot aus gesprochen wird; f. wenn   die   Berufstätigkeit   aufgegeben   wird.   Wird   die   Berufstätigkeit nur  vorübergehend  eingestellt,  erlischt  die Bewilligung  ohne  Weite res nach fünf Jahren seit der Berufsaufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Tarife 1 Zur Wahrung öffentlicher Interessen kann der Regierungsrat Höchsttari fe für Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens erlassen. Vorbehal ten bleiben die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenver sicherung 40 ) ,   des   Bundesgesetzes   über   die   Unfallversicherung 41 ) ,   des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung 42 ) und des Bundesgeset zes über die Militärversicherung 43 ) . 38) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 39) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 40) SR 832.10 41) SR 832.20 42) SR 831.20 43) SR 833.1 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Grundsatz 1 Die Berufsausübung muss sorgfältig und gewissenhaft erfolgen. 2 Personen,   welche   eine   Tätigkeit   im   Bereich   des   Gesundheitswesens ausüben,  praktizieren ihren  Beruf  im  Rahmen der erworbenen Aus- und Weiterbildung und der erhaltenen Bewilligung. Übergriffe in andere, nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Berufsbereiche sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Einzelne Berufspflichten 1 Die Berufspflichten der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen uni versitären Medizinalpersonen  richten  sich  nach  dem Bundesgesetz  über die universitären Medizinalberufe 44 ) , jene der in einem Psychologieberuf in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Personen richten sich nach dem Bundesgesetz   über   die   Psychologieberufe 45 ) und   jene   der   in   einem   Ge sundheitsberuf   in   eigener   fachlicher   Verantwortung   tätigen   Personen nach dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 46 ) . * 2 Die Berufspflichten der übrigen Personen, welche eine Tätigkeit im Be reich  des   Gesundheitswesens   ausüben,  sind,  unter  Vorbehalt  des   über geordneten Rechts, die Folgenden: a. Die   betreffende   Tätigkeit   ist   grundsätzlich   persönlich   auszuüben. Das Delegieren von einzelnen Pflichten an andere Personen ist nur unter  der Aufsicht  und der  Verantwortung der  delegierenden  Fach person zulässig; b. Für   die   betreffende   Tätigkeit   müssen   die   geeigneten   Räumlichkei ten, Einrichtungen und Arbeitsinstrumente vorhanden sein; c. Bei der Berufsausübung sind die Rechte der Patienten und Patien tinnen zu wahren; d. In Notfällen ist im Rahmen der vorhandenen Fähigkeiten und Kennt nisse   Beistand   zu   leisten.   Darüber   hinaus   besteht   keine   Verpflich tung zur Annahme von Patienten und Patientinnen; e. Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben sich   entsprechend   den   Anforderungen   ihrer   Tätigkeit   fortzubilden. Soweit nötig, kann das Sicherheits- und Sozialdepartement 47 ) einen entsprechenden Nachweis verlangen; 44) SR 811.11 45) SR 935.81 46) SR 811.21 47) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. * Sämtliche Personen welche im Gesundheitswesen tätig sind, halten sich   bei   der   Bekanntmachung   der   Berufstätigkeit,   einschliesslich Werbung, an die Grundsätze der Objektivität. Sie muss dem öffentli chen   Bedürfnis   entsprechen   und  darf   weder   aufdringlich  noch  irre führend sein; g. * Sämtliche Personen, welche im Gesundheitswesen tätig sind, haben eine  Berufshaftpflichtversicherung  nach  Massgabe  der  Art   und  des Umfanges der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzu schliessen;   ausgenommen   sind   dem   Staatshaftungsrecht   unterlie gende Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            * Berufsgeheimnis 1 Personen,   welche   eine   Tätigkeit   im   Bereich   des   Gesundheitswesens ausüben, und ihre Hilfspersonen haben über Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind, sowie über Wahrnehmun gen,   die   sie   in   Ausübung   ihrer   Tätigkeit   gemacht   haben,   zu   schweigen. Hiervon ausgenommen sind im Zusammenhang mit der Behandlung und Pflege von Tieren stehende Tätigkeiten. 2 Personen   gemäss   Absatz   1   sind   von   Gesetzes   wegen   vom   Berufsge heimnis befreit: a. sofern eine Einwilligung des Patienten bzw. der Patientin vorliegt; b. bei schriftlicher Entbindung vom Berufsgeheimnis durch das Sicher heits- und Sozialdepartement 48 ) ; c. sofern   eine   gesetzliche   Meldepflicht   oder   ein   gesetzliches   Melde recht gemäss Art. 40 dieses Gesetzes besteht; d. zur   Durchsetzung   von   Honorarforderungen   aus   dem  Behandlungs verhältnis gegenüber einer zur Eintreibung der Forderungen beauf tragten  Stelle   und  gegenüber  den  gesetzlich  vorgesehenen  Instan zen; e. zur Verteidigung in zivil- und strafrechtlichen Verfahren sowie in me dizinischen Staatshaftungsverfahren; f. in Disziplinar- und Bewilligungsentzugsverfahren; g. für die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden bei Legalinspek tionen und Leichenschauen. 3 Die Befreiung vom Berufsgeheimnis beschränkt sich auf diejenigen Da ten, welche im konkreten Fall von Bedeutung sind. 48) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Meldepflichten und -rechte 1 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheits wesens   ausüben,   sind   verpflichtet,   aussergewöhnliche   Todesfälle   sowie Wahrnehmungen  und Angaben,  die  auf  eine erhebliche Gefährdung der Bevölkerung, insbesondere auf Verbrechen oder Vergehen gegen die öf fentliche Gesundheit hinweisen, unverzüglich der Staatsanwaltschaft oder der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der Kantonsärztin, dem Kantons tierarzt  bzw.  der Kantonstierärztin oder dem  Kantonsapotheker  bzw. der Kantonsapothekerin zu melden. * 2 Die Pflicht bzw. die Berechtigung der auf dem Gebiet des Gesundheits wesens   tätigen   Personen,   der   Kindes-   und   Erwachsenenschutzbehörde über   Gefährdungen   des   Kindeswohls,   strafbare   Handlungen   gegenüber Minderjährigen sowie über die Hilflosigkeit von Erwachsenen Meldung zu erstatten, richtet sich nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuches 49 ) , des Schweizerischen Strafgesetzbuches 50 ) sowie nach den weiteren einschlä gigen Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. 3 Sämtliche Personen, welche eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheits wesens   ausüben,   sind   überdies   berechtigt,   die   folgenden   Wahrnehmun gen   und   personenbezogenen   Angaben   zur   Erreichung   der   folgenden Zwecke der Staatsanwaltschaft, der Polizei sowie dem Kantonsarzt bzw. der   Kantonsärztin,   dem   Kantonstierarzt   bzw.   der   Kantonstierärztin   oder dem Kantonsapotheker bzw. der Kantonsapothekerin zu melden: * a. * Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität; a1. * Gefährdungsmeldungen betreffend Personen, bei denen eine erhöh te, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft vorliegen könnte oder b. * Heilmittel- oder Betäubungsmittelmissbräuche. 4–5 ... * 5a. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Meldepflichten und -rechte. * 6 Es  sind die  erforderlichen  sicherheitstechnischen  Massnahmen zu tref fen,   damit   einzig   die   berechtigten   Personen   Zugriff   auf   die   gemeldeten Daten erlangen können. 49) SR 210 50) SR 311.0 24
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Amtliche Verrichtungen 1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztin nen   und   Apotheker   bzw.   Apothekerinnen,   welche   über   eine   Berufsaus übungsbewilligung verfügen, können in Ausnahmesituationen verpflichtet werden, mit Ausnahme von Legalinspektionen, amtsärztliche und andere amtlich angeordnete gesundheitspolizeiliche Verrichtungen vorzunehmen. 2 Der   Regierungsrat   legt   die   Tarife   für   solche   Verrichtungen   in   Ausfüh rungsbestimmungen   kostendeckend   fest.   Er   orientiert   sich   dabei   soweit möglich an den Sozialversicherungstarifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Ambulanter Notfalldienst 1 Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte bzw. -ärztinnen, Tierärzte bzw. -ärztin nen, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen sowie ihre Stell vertreter   bzw.   Stellvertreterinnen   haben   sich   an   einem   ambulanten   Not falldienst zu beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. 1a Der  Regierungsrat  kann  die  Erfüllung  der  Aufgaben  gemäss   Absatz   1 sowie   die   Durchführung   von   Legalinspektionen   durch   Vereinbarung   mit anderen Kantonen, öffentlichen oder privaten Institutionen und Organisa tionen sowie weiteren Personen sicherstellen. * 2 Er legt die Tarife für solche Verrichtungen in Ausführungsbestimmungen kostendeckend fest. Er orientiert sich dabei an branchenüblichen, auf eine wirtschaftliche Leistungserbringung ausgerichteten Tarifen. * 3 Von   der   Notfalldienstpflicht   befreit   sind   der   Kantonsarzt   bzw.   die   Kan tonsärztin,   der   Kantonstierarzt   bzw.   die   Kantonstierärztin   und   der Kantonszahnarzt bzw. die Kantonszahnärztin. 4 Die betreffenden Berufsorganisationen stellen mittels eines Reglements eine   zweckmässige   Organisation   des   ambulanten   Notfalldiensts   sicher. Diese sind berechtigt: a. die Art,  den Umfang sowie den Ort bzw. die Lokalität  der Einsätze der notfalldienstpflichtigen Personen zu bestimmen; b. bei   Vorliegen   wichtiger   Gründe   Personen   vom   ambulanten   Notfall dienst   zu   befreien,   sofern   die   ambulante   Notfalldienstversorgung weiterhin sichergestellt ist; 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. bei   geltend  gemachten  gesundheitlichen  Gründen   eines   Notfallarz tes bzw. einer Notfallärztin bei Unstimmigkeit eine medizinische Gut achterstelle zu beauftragen,  welche auf Kosten des  Gesuchstellers bzw.   der   Gesuchstellerin   ein   medizinisches   Gutachten   hinsichtlich der Dienstfähigkeit erstellt. Vom Gesuchsteller bzw. der Gesuchstel lerin   eigenständig   organisierte   medizinische   Gutachten   sind   nicht bindend; d. von   den   vom   ambulanten   Notfalldienst   befreiten   Personen   eine zweckgebundene Entschädigung zu erheben. 5 Die Höhe der Ersatzabgabe beträgt bis zu Fr. 6 000.– pro Jahr und hat sich an der Anzahl nicht geleisteter Dienste zu orientieren. Bei Personen, welche aus triftigen Gründen vom ambulanten Notfalldienst befreit worden sind oder deren Beteiligungspflicht am ambulanten Notfalldienst reduziert wurde, kann die Höhe der Ersatzabgabe angemessen herabgesetzt wer den. 6 Bei Streitigkeiten zwischen den Berufsverbänden und notfalldienstpflich tigen Personen entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement 51 ) . 7 Der   Regierungsrat   kann   Ausführungsbestimmungen   erlassen.   Er   kann zudem die betreffenden Berufsorganisationen mittels  Beiträgen finanziell unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Sicherstellung und Koordination des ambulanten Notfall diensts 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 52 ) kann verbindliche Weisungen erlassen und trifft, soweit erforderlich, die zur Sicherstellung eines zweck mässigen  ambulanten Notfalldiensts  und  zur  Koordination zwischen  am bulanter und stationärer Notfallversorgung erforderlichen Massnahmen. 2 Es   kann   Projekte   fördern   und   unterstützen,   die   der   Sicherstellung   des Notfalldiensts   oder   der   Koordination   zwischen   dem   ambulanten   Notfall dienst und jenem des Spitals dienen. 51) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 52) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bewilligungspflichtige Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Betriebsbewilligungspflicht 1 Die  Errichtung   und   der  Betrieb   von  Einrichtungen   des   Gesundheitswe sens bedürfen einer Bewilligung. * 2 Es sind insbesondere folgende Betriebsformen zugelassen: a. Spitäler und Kliniken; b. * Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere Einrichtungen mit stationärer Langzeitpflege; c. Einrichtungen   der   spitalexternen   Gesundheits-   und   Krankenpflege (Spitex); d. * Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte bzw. Ärztinnen, Zahnärzte  bzw.  -ärztinnen und  Tierärzte bzw.  -ärztinnen dienen; e. Krankentransport- und Rettungsunternehmen; f. * weitere Einrichtungen, die nach der Krankenversicherungsgesetzge bung,   dem   Bundesgesetz   über   die   medizinisch   unterstützte   Fort pflanzung 53 ) oder   nach   anderen   bundesrechtlichen   Vorschriften   zur Gruppe   der   Leistungserbringer   zählen   oder   eine   kantonale   Zulas sung benötigen; g. Einrichtungen,   die   nach   dem   Bundesgesetz   über   Arzneimittel   und Medizinprodukte 54 ) eine kantonale Bewilligung benötigen; die Bewilli gung  von  Privat- und Spitalapotheken  richtet sich nach Art. 72  die ses Gesetzes. 3 Der   Regierungsrat   kann   in   Ausführungsbestimmungen   weitere   Einrich tungen der Betriebsbewilligungspflicht unterstellen oder für diese spezielle Voraussetzungen   zum   Betrieb   erlassen,   sofern   dies   erforderlich   und zweckmässig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn: a. eine   gesamtverantwortliche   Leitungsperson,   die   für   die   Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften verantwortlich ist, bezeich net worden ist; 53) SR 810.11 54) SR 812.21 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. * die   gesamtverantwortliche   Leitungsperson   über   eine   Berufsaus übungsbewilligung   verfügt,   die   das   Leistungsangebot   des   Betriebs fachlich abdeckt, und sie bei der Entscheidung von Fachfragen un abhängig   ist.  Der  Regierungsrat   kann   für   begründete   Fälle  in   Aus führungsbestimmungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies  mit dem übergeordneten Recht im Einklang steht; c. * bei   Abwesenheit   der   gesamtverantwortlichen   Leitungsperson   die Stellvertretung durch eine fachlich qualifizierte Person, welche über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt, sichergestellt ist; d. die   Einrichtung   über   die   zweckentsprechende   medizinische   und betriebliche Infrastruktur und ein geeignetes Qualitätssicherungssys tem verfügt; e. auf den Zeitpunkt der Betriebsaufnahme eine Betriebshaftpflichtver sicherung entsprechend der Art und des Umfangs der Risiken abge schlossen worden ist; f. die für die betreffende Einrichtung allfällig zusätzlich geltenden Vor aussetzungen aufgrund des übergeordneten Rechts erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Ergänzende Bestimmungen 1 Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   zuständigen   Bewilligungsinstanzen, die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen sowie die weiteren Pflichten in Ausführungsbestimmungen. 2 Soweit   erforderlich   erlässt   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 55 ) und  bei  mit  der  Behandlung   oder  Pflege   von   Tieren  im   Zusammenhang stehenden   Tätigkeiten   der   Kantonstierarzt   bzw.   die   Kantonstierärztin   für einzelne Betriebsformen Richtlinien. * 3 Für   die   Beschäftigung   von   fachlich   ausgebildeten   Personen   im   Ange stelltenverhältnis   unter   der   fachlichen   Verantwortung   und   direkten   Auf sicht   einer   Fachperson   mit   einer   Berufsausübungsbewilligung   der   glei chen   Berufsgattung   sowie   für   die   Stellvertretung   gelten   die   Vorschriften für die bewilligungspflichtigen Berufe im Bereich des Gesundheitswesens sinngemäss. Spitäler und Kliniken benötigen diesbezüglich keine Bewilli gung. * 4 Im   Übrigen   sind   Art. 34   Abs. 3, 4   und 5,   Art. 35 f.   und   Art. 38   f. dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. 55) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechte und Pflichten der Patienten und Patientinnen 6.1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Grundsätze 1 Patienten und Patientinnen, die sich bei Berufsausübenden oder in be willigungspflichtigen Einrichtungen in Behandlung befinden, verfügen über die in diesem Abschnitt aufgeführten Rechte und Pflichten. 2 Medizinische  oder  pflegerische  Massnahmen  an  Patienten   und  Patien tinnen   sind   unter   Einhaltung   von   anerkannten   Berufsgrundsätzen   und nach den Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit vorzunehmen. 3 Patienten und Patientinnen verfügen, ungeachtet ihres Alters, ihres Ge schlechts und ihrer Religion, über einen Anspruch auf Untersuchung, Be handlung   und   Pflege   unter   Beachtung   und   Wahrung   ihrer   persönlichen Freiheit, ihrer Privatsphäre und ihrer Persönlichkeitsrechte. Sie haben ein Recht auf Information und Selbstbestimmung. 4 Unheilbar   kranke   oder   sterbende   Menschen   haben   Anspruch   auf   eine angepasste Betreuung, Pflege und Begleitung sowie auf eine grösstmögli che Linderung ihrer Leiden und Schmerzen im Sinne der Palliativmedizin und -pflege. 5 Im Rahmen der stationären Untersuchung, Behandlung und Pflege ver fügen   sowohl   die   Angehörigen   der   öffentlich-rechtlich   anerkannten   Kir chen   als   auch   die   Angehörigen   anderer   Glaubensgemeinschaften   über das Recht, den Besuch des eigenen Seelsorgers bzw. der eigenen Seel sorgerin oder, falls vorhanden, des Seelsorgers bzw. der Seelsorgerin der betreffenden stationären Einrichtung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Aufklärung 1 Die behandelnden Personen sind verpflichtet, die Patienten und Patien tinnen,   unaufgefordert   und   unter   Anwendung   der   gebotenen   Sorgfalt,   in verständlicher und geeigneter Form aufzuklären über: a. die Untersuchungen und die Diagnosen; b. die vorgeschlagene Behandlung, deren Zweck  und Modalitäten so wie über mögliche Alternativen; c. die   Risiken   und   die   Nebenwirkungen   von   medizinischen   Eingriffen und Arzneimitteln; 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustands mit oder ohne vorgeschlagene Behandlung; e. die Kostenfolgen. 2 Eine   Einschränkung   der   Aufklärung   darf   vorgenommen   werden,   wenn Gründe zur Annahme vorliegen, dass diese dem Patienten bzw. der Pati entin zum Nachteil gereichen würde. Sie hat jedoch trotzdem zu erfolgen, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird. 3 In Notfallsituationen, in welchen eine vorgängige Aufklärung nicht mehr möglich ist, hat diese nachträglich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Mitwirkungspflicht 1 Die Patienten und Patientinnen sind zur zumutbaren Mitwirkung im Rah men der erforderlichen Behandlung verpflichtet. 2 Sie sind gehalten, Auskunft über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und  ihr Umfeld zu erteilen, sofern dies  für eine  erfolgreiche Behandlung oder die Datenerfassung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Patientendokumentation 1 Berufsausübende   und   bewilligungspflichtige   Einrichtungen   haben   über jeden Patienten bzw. jede Patientin eine Patientendokumentation anzule gen, die laufend nachzuführen ist. 2 Sie gibt Aufschluss über die Aufklärung, die Untersuchung, die Diagno se,   die   Behandlung,   die   Pflege   und   allfällige   Zwangsmassnahmen.   Die Urheberschaft und die Datierung der Einträge müssen aus der Patienten dokumentation zweifelsfrei hervorgehen. Persönliche Notizen der behan delnden Fachperson und des Pflegepersonals sowie Angaben über Dritt personen bilden nicht Bestandteil der Patientendokumentation. 3 Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form erfolgen, wo bei   deren   Führung   und   Aufbewahrung   nach   allgemein   anerkannten   Re geln zu erfolgen haben. Die Änderung bestehender Einträge ist zu doku mentieren,   damit   die   Rückverfolgung   von   Handlungen   und   Ereignissen gewährleistet ist. 4 Sie   ist   vor   Verlust,   sowie   unerlaubter  Einsichtnahme  und   Veränderung zu schützen. 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Sie ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Be handlung   aufzubewahren.   Vorbehalten   bleiben   längere   Aufbewahrungs fristen gemäss Bundesrecht. Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben bie ten   Patientendokumentationen   nach   Ablauf   der   Aufbewahrungsfrist   dem Staatsarchiv zur Übernahme an. Der Regierungsrat kann in begründeten Fällen   in   Ausführungsbestimmungen   längere   Aufbewahrungsfristen   vor sehen, wobei er den Interessen der Patienten und Patientinnen angemes sen Rechnung trägt. * 6 Bei   einer   vorübergehenden   oder   endgültigen   Berufsaufgabe   und   nach dem   Tod  der  behandelnden   oder   pflegenden   Person   ist   sicherzustellen, dass die Patientendokumentation dem Patienten bzw. der Patientin, unter Wahrung   des   Berufsgeheimnisses,   zugänglich   bleibt.   Der   Datenschutz und die Datensicherheit sind zu gewährleisten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Elektronisches Patientendossier * 1 Der Kanton fördert durch geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koor dination   und   Förderung   der   Zusammenarbeit   und   zur   Vernetzung   der Gemeinschaften   die   Etablierung   eines   elektronischen   Patientendossiers im Kanton. * 1a. Er   gewährleistet,   dass   sich   das   Kantonsspital   einer   zertifizierten Gemeinschaft   oder   Stammgemeinschaft   anschliesst   und   die   erforderli chen   Strukturen   für   die   Führung   eines   elektronischen   Patientendossiers schafft. * 1b. Der Regierungsrat entscheidet, auf Antrag des Spitalrats hin, über das Vorgehen im Einzelnen. Er kann, soweit dies erforderlich ist; * a. Trägerschaften bilden und ausbauen oder sich mittels Vereinbarun gen   an   Trägerschaften   anderer   Kantone,   öffentlicher   oder   privater Institutionen   und   Organisationen   sowie   weiterer   Personen   beteili gen; b. die Organisation  und die  Vernetzung von  Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern; 2–3 ... * 31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Einsichtsrecht in die Patientendokumentation 1 Patienten und Patientinnen bzw. ihre gesetzliche oder vertragliche Ver tretung   können   Einsicht   in   die   sie   betreffende   Patientendokumentation nehmen, Kopien davon verlangen oder diese im Original ausgehändigt er halten, sofern sie schriftlich auf die gesetzliche Aufbewahrungspflicht ge mäss   Art.   50   Abs.   5   dieses   Gesetzes   verzichten.   Als   medizinische   Un terlagen gelten insbesondere: * a. Ergebnisse apparativer Untersuchungen, wie Röntgenbilder, Labor befunde, EKG- und EEG-Befunde und dergleichen; b. Aufzeichnungen   über   diagnostische   und   therapeutische   Massnah men; c. * Angaben zum klinischen Status; d. krankheits- und diagnosespezifische Angaben (ohne subjektive Wer tung); e. Ergebnisse von Untersuchungen; f. Operationsberichte. 2 ... * 3 Die für die Kontrolle der Rechnungen der ausserkantonalen Spitäler zu ständigen  Behörden sind  berechtigt,   im  Zusammenhang mit   der Spitalfi nanzierung zu kontrollieren, ob Personen, die in einem ausserkantonalen Spital behandelt wurden, im Kanton Wohnsitz haben. * 4 Die Einsicht ist unentgeltlich. Für die Ausfertigung von Kopien kann aus nahmsweise eine kostendeckende Entschädigung von maximal 300 Fran ken verlangt werden. Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist sinngemäss anwendbar. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Auskunft an Dritte * 1 Dritten darf Auskunft über die behandelte Person grundsätzlich nur mit deren vorgängigem Einverständnis erteilt werden. Bei Minderjährigen mit fehlender Urteilsfähigkeit oder bei urteilsunfähigen Personen ist das Ein verständnis der gesetzlichen Vertretung erforderlich. 2 Sofern   die   Umstände   nicht   auf   einen   Geheimhaltungswillen   schliessen lassen, wird die Zustimmung für behandlungsrelevante Auskünfte zuwei sende, vor-, mit- und nachbehandelnde Personen sowie an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin vermu tet. * 3 Das Recht auf Auskunft steht überdies auch der gesetzlichen oder allen falls der vertraglichen Vertretung zu. 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auskünfte an Dritte sind zudem unter den Voraussetzungen von Art. 40 dieses Gesetzes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Behandlungsauftrag 1 Der   Behandlungsauftrag   umfasst   alle   Massnahmen,   die   nach   den   Er kenntnissen der Fachkunde zur Besserung des Gesundheitszustands nö tig sind. 2 Die Vornahme einzelner medizinischer Massnahmen sowie die Medika menteneinnahme können jederzeit vom Patienten bzw. von der Patientin abgelehnt oder der Behandlungsauftrag kann gänzlich widerrufen werden. 3 Besteht der Patient bzw. die Patientin entgegen dem Rat der behandeln den Person auf Abbruch der Behandlung oder auf Entlassung, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen. 4 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patienten und Patien tinnen verlangte Behandlungen und Massnahmen durchzuführen, die sie aus   medizinischen,   pflegerischen   oder   ethischen   Gründen   nicht   verant worten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Patientenverfügung 1 Eine urteilsfähige Person kann, für den Fall, dass sie urteilsunfähig wird, im Voraus  ihren  Willen in  einer schriftlichen  Patientenverfügung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 370
                            ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs 56 ) erklären. Bei Zweifeln über   die   Gültigkeit   der   Patientenverfügung   ist   die   Kindes-   und   Erwach senenschutzbehörde zu konsultieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Durchführung von medizinischen oder pflegerischen Mass nahmen 1 Medizinische   oder   pflegerische   Massnahmen   dürfen   nur   mit   Zustim mung   der   aufgeklärten   und   urteilsfähigen   Patienten   und   Patientinnen durchgeführt werden. 2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durch führung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, oder bei urteilsunfä higen Personen, welche keine oder keine gültige Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung abgegeben haben, ist die Zustimmung der jeweiligen   gesetzlichen   Vertretung   erforderlich.   In   Notfällen   darf   die   Zu stimmung vermutet werden. 56) SR 210 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Massnahmen ohne Eingriffscharakter und einfache Eingriffe genügt eine stillschweigende Einwilligung. Vor grösseren oder mit erheblichen Ri siken verbundenen Eingriffen ist zwingend eine schriftliche Zustimmungs erklärung   einzuholen,   auf   welcher   der  wesentliche  Inhalt   der  Aufklärung zu vermerken ist. 4 Lehnt der Patient bzw. die Patientin oder, bei Minderjährigen mit fehlen der Urteilsfähigkeit sowie bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen, die gesetzliche Vertretung eine Massnahme ab, so ist dies auf Verlangen unterschriftlich zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Ausdehnung des Eingriffs 1 Die Ausdehnung eines Eingriffs über das Mass hinaus, dem der urteils fähige Patient bzw. die urteilsfähige Patientin zugestimmt hat, ist zulässig, wenn sie dringlich und unaufschiebbar ist sowie im Interesse und mit mut masslicher Zustimmung der betreffenden Person erfolgt. 2 Bei Minderjährigen, welche hinsichtlich des Entscheids über die Durch führung der Massnahme noch nicht urteilsfähig sind, ist eine Operations erweiterung   zulässig,   wenn   die   Ausdehnung   des   Eingriffs   dringlich   und unaufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zu stimmung der gesetzlichen Vertretung erfolgt. 3 Bei urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen ist eine Ausdehnung ei nes Eingriffs zulässig, wenn diese von einer gültigen Willenserklärung in der Form einer Patientenverfügung gedeckt ist und falls eine solche Wil lenserklärung fehlt, wenn die Ausdehnung des Eingriffs dringlich und un aufschiebbar ist, in deren Interesse ist und mit der mutmasslichen Zustim mung der gesetzlichen Vertretung erfolgt. 4 Sofern  es  die  zeitlichen  Verhältnisse  erlauben  ist  wenn  immer  möglich die ausdrückliche Zustimmung der gesetzlichen Vertretung einzuholen. 6.2. Zwangsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Zwangsweise Behandlung und Einschränkung der Freiheit 1 In Spitälern, Psychiatrien und in Alters- und Pflegeeinrichtungen sind die zwangsweise   Behandlung  und  Einschränkungen   der  Freiheit  gegen  den erklärten Willen des urteilsfähigen Patienten bzw. der urteilsfähigen Pati entin oder der gesetzlichen Vertretung einer urteilsunfähigen Person nur zulässig, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr nicht anders abgewendet werden kann. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für fürsorgerisch untergebrachte Personen und für urteilsunfähige Personen, welche sich in Pflegeeinrich tungen befinden. 57 ) 3 Nur   Ärzte   bzw.   Ärztinnen   dürfen   Zwangsmassnahmen   anordnen.   Aus nahmsweise   dürfen   qualifizierte   Personen   im   Pflegedienst   eine   Fixation oder eine Isolation anordnen. In diesem Fall haben sie den zuständigen Arzt bzw. die zuständige Ärztin unverzüglich zu informieren. 4 Es  ist jeweils  die  mildeste,  geeignete  Zwangsmassnahme  anzuordnen. Zwangsmassnahmen dürfen überdies nur so lange aufrechterhalten wer den,   als   die   Notsituation   andauert   oder   deren   Wiedereintritt   mit   hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Dokumentationspflicht und Rechtsschutz 1 Der Arzt bzw. die Ärztin oder die qualifizierte Pflegeperson ist verpflich tet, die Zulässigkeit und die Gründe für die Anordnung der Zwangsmass nahme,   die   Art   und   Weise   ihrer   Durchführung   und   ihre   voraussichtliche Dauer schriftlich festzuhalten. Veränderungen sind laufend nachzutragen. 2 Im Anordnungsdokument muss der Hinweis enthalten sein, dass der Pa tient bzw. die Patientin oder eine von ihm bzw. ihr bezeichnete Vertrau ensperson,   bei   minderjährigen   Personen   mit   fehlender   Urteilsfähigkeit und bei urteilsunfähigen Personen die gesetzliche Vertretung, das Gericht anrufen kann. 3 Je ein Exemplar dieses Dokuments ist dem Patienten bzw. der Patientin, seiner Vertrauensperson sowie der allfälligen gesetzlichen Vertretung un verzüglich zuzustellen. 4 Die Durchführung von Zwangsmassnahmen kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids bei der für die gerichtliche Beurteilung von für sorgerischen Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Ge richt jederzeit angerufen werden. 6.3. Forschung, Fortpflanzungsmedizin, Transplantation, Obduktion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Forschung und Fortpflanzungsmedizin 1 Forschungsuntersuchungen am  Menschen richten sich nach dem  Bun desgesetz über die Forschung am Menschen 58 ) . 57)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 383 ff. und Art. 426 ff. ZGB (SR
                            210 ) 58) SR 810.30 35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Forschungsuntersuchungen an Embryonen richten sich nach dem Bun desgesetz über die Forschung an embryonalen Stammzellen 59 ) . 3 Die  Zulässigkeit und  das  Verfahren  der medizinisch unterstützten Fort pflanzung (Fortpflanzungsverfahren), wie namentlich die In-vitro-Fertilisa tion   und   der   Embryotransfer,   richten  sich   nach  dem  Bundesgesetz   über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung 60 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Transplantation 1 Die Zulässigkeit und das Verfahren von Transplantationen von Organen, Geweben oder Zellen menschlichen oder tierischen Ursprungs sowie dar aus   hergestellten   Produkten   (Transplantationsprodukte),   die   zur   Trans plantation auf den Menschen bestimmt sind, richten sich nach dem Bun desgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen 61 ) . 2 Die unabhängige Instanz nach Art. 13 Abs. 2 Bst. über   die   Transplantation   von   Organen,   Geweben   und   Zellen 62 ) ist   die Ethikkommission gemäss Art. 73 dieses Gesetzes. Entsprechende Gesu che  sind  mitsamt  dem  Nachweis  der  Ausnahmevoraussetzungen  an  die Ethikkommission zu richten. * 3 Dem   Kantonsspital   obliegen   die   Aufgaben   der   kantonalen   Koordinati onsstelle   im   Zusammenhang   mit   Transplantationen.   Die   fachlich   verant wortliche Leitungsperson des Kantonsspitals  legt die erforderlichen Fort- und Weiterbildungsprogramme fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Obduktion 1 Eine   Obduktion   darf   vorgenommen   werden,   sofern   die   schriftliche   Zu stimmung   der   verstorbenen   Person   vorliegt.   Bei   fehlender   Zustimmung, namentlich   im   Rahmen   einer   Patientenverfügung,   ist   deren   gesetzliche Vertretung berechtigt, der Obduktion ihre Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern. 2 Eine   Obduktion   kann   gegen   den   Willen   der   verstorbenen   Person   oder der zustimmungsberechtigten Person bzw. Personen vorgenommen wer den, wenn sie: a. zur   näheren   Abklärung   der   Todesursache   zwingend   notwendig   ist oder b. im Interesse der öffentlichen Gesundheit angeordnet wird. 59) SR 810.31 60) SR 810.11 61) SR 810.21 62) SR 810.21 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Mitglied der nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen, sofern sich die ver storbene Person nicht dagegen verwahrt hat oder anderweitige gesetzli che Gründe entgegenstehen. 7. Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Zuständigkeit 1 Bestattungen sind Aufgabe der Einwohnergemeinden. 2 Dazu gehört die Bereitstellung von Friedhöfen, geeigneten Aufbahrungs räumen sowie von Notfriedhöfen in ausserordentlichen Lagen. 3 Der Kantonsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Mindestanfor derungen an Friedhöfe und Gräber, die Voraussetzungen zur Bestattung und die Grabesruhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Ort 1 Der Verstorbene wird auf einem Friedhof seiner Wohnsitzgemeinde be stattet. 2 Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zu stimmt. 3 Die Verstreuung der Asche sowie die Beisetzung einer Urne ausserhalb eines   Friedhofs,   insbesondere   in   Wäldern,   Gewässern   oder   auf   Privat grundstücken,   ist   zulässig,   sofern   dies   auf   pietätvolle   Weise   erfolgt,   die betroffenen Eigentümer und Eigentümerinnen zugestimmt haben und da durch weder die Umwelt noch die öffentliche Gesundheit gefährdet wird. Vorbehalten sind abweichende bundesrechtliche und kantonale Vorschrif ten. 4 Bei   fehlendem   festen   Wohnsitz   oder   fehlender   Kostenübernahme   des Rücktransports in die Wohnsitzgemeinde wird die verstorbene Person in jener   Gemeinde   bestattet,   in   welcher   der   Tod   eingetreten   ist   oder   der Leichnam gefunden wurde. 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Gesundheitsförderung und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Grundsatz 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden: a. setzen sich für gesundheitsfördernde Lebensbedingungen ein; b. fördern die Gesundheitskompetenz des Einzelnen; c. schaffen   Anreize   zur   Verbesserung   des   Gesundheitsverhaltens   in allen Personengruppen. 2 Sie betreiben zudem eine angemessen Prävention, um die Gesundheits gefährdung   frühzeitig   zu   erkennen,   das   Eintreten   von   Krankheiten   und Unfällen möglichst zu vermeiden und die Auswirkungen von deren Folgen zu verringern. 3 Das   Finanzdepartement 63 ) und   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement initiieren,   unterstützen   und   koordinieren   Massnahmen   und   Projekte   zur Gesundheitsförderung und Prävention, wobei sie sich jeweils an den na tionalen   Zielen   des   Bundes   orientieren   und   den   Bedürfnissen   des Kantons, der Einwohnergemeinden sowie den involvierten Partnern Rech nung   tragen.   Sie   können   eigene   Massnahmen   treffen   oder   Beiträge   an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Informations- und Beratungsangebote 1 Der Kanton stellt selbst oder durch Leistungsaufträge an Dritte bedarfs gerechte   Informations-   und   Beratungsangebote   insbesondere   in   folgen den Bereichen bereit: a. Suchtberatung (Alkohol, Drogen, Tabak, Verhaltenssucht usw.); b. Jugendberatung; c. Eltern-, Familien- und Schwangerschaftsberatung. 2 Der   Kanton   und   die   Einwohnergemeinden   können   gemeinsam   oder durch  die  Vergabe  von  Leistungsaufträgen  an Dritte bedarfsgerechte  In formations- und Beratungsangebote für betreuungs- und pflegebedürftige Personen bereitstellen. * 63) Auf   den   1.   Juli   2022   wurden   die   Aufgaben   des   Finanzdepartements   dem   Sicher heits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20) 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Nichtraucherschutz 1 Die   Einwohnergemeinden   vollziehen   die   Aufgaben   im   Zusammenhang mit   dem   Bundesgesetz   zum   Schutz   vor   Passivrauchen 64 ) gemäss   den kantonalen Richtlinien. 2 Der   Einwohnergemeinderat   bewilligt   auf   Gesuch   hin   Restaurationsbe triebe als Raucherlokale, wenn der Betrieb die Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            3   des   Bundesgesetzes   zum   Schutz   vor   Passivrauchen 65 ) erfüllt.   Er entzieht   die   Bewilligung,   wenn   die   Voraussetzungen   nicht   mehr   erfüllt sind. 3 Die  Technischen Inspektorate beraten die  Einwohnergemeinden  in  Be zug  auf die  technischen Anforderungen an Raucherlokale  und  Raucher räume.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Tabak- und Alkoholprävention 1 Der   Verkauf   und   die   Abgabe   von   alkoholischen   Getränken   an   Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie der Verkauf von Tabakprodukten, elektronischen Zigaretten und Spirituosen an Kinder und Jugendliche un ter 18 Jahren sind verboten. * 1a Als Tabakprodukte gelten: * a. Tabakprodukte zum Rauchen; b. Tabakprodukte zum Erhitzen; c. Tabakprodukte zum oralen Gebrauch; d. pflanzliche Rauchprodukte. 1b Bei elektronischen Zigaretten handelt es sich um Geräte, die ohne Ta bak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer mittels hinzu gefügter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert wer den können, sowie um Nachfüllmaterial für diese Geräte. * 2 Der   Verkauf   von   Tabakprodukten   und   elektronischen   Zigaretten   durch Automaten ist zulässig, wenn deren Betreiber bzw. Betreiberin durch ge eignete   Massnahmen   den   Verkauf   an   Kinder   und   Jugendliche   unter 18 Jahren verunmöglicht. * 3 ... * 64) SR 818.31 65) SR 818.31 39
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            Durchführung von Testkäufen 1 Zur Kontrolle der Einhaltung der Verkaufsvorschriften von Art. 68 dieses Gesetzes können die Einwohnergemeinden Testkäufe durch Minderjähri ge  durchführen  lassen.   Sie  können  den  Vollzug  mittels   Leistungsverein barung an Dritte übertragen. 2 Für die Durchführung von Testkäufen gelten folgende Grundsätze: a. Für   Testkäufe   sind   immer   zwei   Jugendliche   einzusetzen,   welche mindestens von einer erwachsenen Person begleitet und beim Test kauf in geeigneter Weise beobachtet werden. b. Das Alter der Testpersonen hat mindestens drei Monate unter dem Schutzalter zu liegen. Das Erscheinungsbild der Testpersonen muss altersgemäss sein. c. Die   Testpersonen   dürfen   gegenüber   der   zu   überprüfenden   Person lediglich   ein   Kaufinteresse   äussern   und   deren   Willensbildung   nicht auf andere Weise beeinflussen. Sobald die zu überprüfende Person von den Testpersonen die Vorlage eines Ausweises verlangt bezie hungsweise die Abgabe der Tabakprodukte oder alkoholischen Ge tränke verweigert, ist der Testkauf abzubrechen. d. Unmittelbar   nach   Beendigung   des   Testkaufs   hat   die   Begleitperson die überprüfte Person über die Durchführung des Tests und über all fällig   festgestellte   Widerhandlungen   gemäss   Art. 68   dieses   Geset zes zu informieren. e. Wahrnehmungen im Zusammenhang mit Testkäufen sind von allen an den Testkäufen beteiligten Personen geheim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Plakatwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Ziga retten und alkoholische Getränke * 1 Die Plakatwerbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Al kohol ist auf öffentlichem Grund verboten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            * Krebsregister 1 Der Kanton führt ein Krebsregister. 2 Der   Regierungsrat   bestimmt   den   Betreiber   bzw.   die   Betreiberin   des Krebsregisters. Er kann die Registerführung einer innerkantonalen öffent lich-rechtlichen   oder   privaten   Institution,   Organisation   oder   Einrichtung übertragen   oder   den   Anschluss   an   ein   ausserkantonales   Krebsregister anordnen. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Führung, Finanzierung und Kontrolle des Krebsregisters werden in einer Vereinbarung   zwischen   dem   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 66 ) und dem Betreiber bzw. der Betreiberin des Krebsregisters geregelt. 4 Der Betreiber bzw. die Betreiberin des Krebsregisters ist berechtigt,  im Einzelfall   oder   im   Rahmen   eines   Abrufverfahrens   eine   Abgleichung   der Daten mit dem Einwohnerregister vorzunehmen. Der Regierungsrat kann Vorschriften   über   den   Datenaustausch   im   Abrufverfahren   erlassen.   Der Datenzugriff   ist   in   diesem   Fall   durch  ein  Rollen-   und  Berechtigungskon zept genau zu regeln. 5 Der  Betreiber  bzw.  die  Betreiberin  des   Krebsregisters  gibt   den  Früher kennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit  der Versicherungsnummer gemäss  der Bundesgesetzge bung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bekannt. 8a. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70b
                            * Zuständigkeiten 1 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 67 ) vollzieht   die   Massnahmen gemäss   der   Bundesgesetzgebung   über   die   Bekämpfung   übertragbarer Krankheiten   des   Menschen,   soweit   diese   Aufgaben   nicht   ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind. 2 Der   Regierungsrat   kann   die   Einwohnergemeinden,   Personen,   welche eine   Tätigkeit   im   Bereich   des   Gesundheitswesens   ausüben,   Einrichtun gen des Gesundheitswesens und weitere öffentliche oder private Institu tionen und Organisationen mit epidemiologischem Fachwissen zur Mitwir kung bei der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen verpflichten. 3 Der Kanton kann an die aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Absatz 2 entstehenden Kosten Beiträge gewähren, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. 4 Die Kostentragung richtet sich nach Art. 4 Abs. 2 und 3 dieses Geset zes. 66) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 67) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70c
                            * Datenbearbeitung und -bekanntgabe 1 Den gemäss Art. 70b dieses Gesetzes mit dem Vollzug der Bundesge setzgebung   über   die   Bekämpfung   übertragbarer   Krankheiten   des   Men schen betrauten Behörden, Personen, Einrichtungen und weiteren öffent lichen oder privaten Institutionen und Organisationen stehen folgende Be fugnisse zu: a. Bearbeitung und Austausch der für die Erfüllung ihrer Aufgaben not wendigen Personen- und Gesundheitsdaten; b. Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheitsdaten an Einrichtungen mit einem hohen Übertragungsrisiko, wie insbesonde re   Kindergärten,   Kinderkrippen,   Schulen   und   Behinderteninstitutio nen; c. Aufforderung der Einrichtungen mit einem erhöhten Übertragungsri siko zur Übermittlung der notwendigen Personen- und Gesundheits daten. 2 Bei Missachtung von verfügten Einschränkungen einer bestimmten  Tä tigkeit   oder   der   Berufsausübung   gemäss   Art.   38   des   Bundesgesetzes über die Übertragung übertragbarer Krankheiten 68 ) kann das Sicherheits- und   Sozialdepartement 69 ) den   Arbeitgeber   bzw.   die   Arbeitgeberin   der betreffenden   Person   oder   die   für   sie   verantwortlichen   Stellen   über   die betreffenden Einschränkungen in Kenntnis setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70d
                            * Ausführungsrecht 1 Der   Regierungsrat   kann   das   Nähere   in   Ausführungsbestimmungen   re geln   und   insbesondere   Vorschriften   über   die   Aufgabenverteilung   sowie die Datenbearbeitung und -bekanntgabe erlassen. 68) SR 81.101 69) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Heilmittel und Betäubungsmittel *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70e
                            * Zuständigkeiten 1 Das  Sicherheits-  und Sozialdepartement 70 ) und  bei mit  der Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin vollziehen die Massnahmen ge mäss   dem   Bundesgesetz   über   die   Arzneimittel   und   Medizinprodukte 71 ) und dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe 72 ) ,   soweit   diese   Aufgaben   nicht   ausdrücklich   anderen   Instanzen übertragen sind. 2 Sie   können   bestimmte   Kontrollbefugnisse   speziellen   Fachstellen   über tragen oder solche beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70f
                            * Datenbearbeitung und -bekanntgabe 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 73 ) und der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin  sind zwecks  Bekämpfung des   Missbrauchs  mit  ge fälschten   oder   mehrfach   beschafften   Rezepten   sowie   des   Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen zum Austausch folgen der Daten betreffend die missbräuchlich handelnden sowie behandelnden Personen   mit   Apothekern   bzw.   Apothekerinnen   sowie   mit   Ärzten   bzw. Ärztinnen und Tierärzten bzw. -ärztinnen berechtigt: a. Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geschlecht; b. Adresse, Wohnort und Wohnkanton; c. laufende oder abgeschlossene betäubungsmittel-gestützte Behand lung; d. Kopie des gefälschten oder mehrfach beschafften Rezeptes. 2 Der Austausch der Daten ist im Rahmen eines Abrufverfahrens möglich. 3 Das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 74 ) erlässt   die   erforderlichen Richtlinien betreffend: a. die Zugriffsberechtigungen sowie die Sorgfaltspflichten; 70) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 71) SR 812.21 72) SR 812.121 73) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 74) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Befugnisse für Erteilung, Aktualisierung und Entzug der Zugriffs berechtigungen; c. die für den Schutz vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen tech nischen Massnahmen; d. die Verantwortung für den technischen Betrieb der Plattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Ausführungsrecht 1 ... * 2 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann insbesondere Vorschriften erlassen über: * a. die Herstellung, die Verschreibung, die Anwendung und die Abgabe von Arzneimitteln; b. die Einrichtungen im Heilmittelbereich. c. * die   Bewilligungen   und   Massnahmen   gemäss   dem   Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe und die Behand lungen mit Betäubungsmitteln 75 ) . 3 Er   kann   mit   anderen   öffentlich-rechtlichen   Körperschaften,   öffentlichen oder   privaten   Institutionen   sowie   weiteren   Personen   zusammenarbeiten und entsprechende Vereinbarungen abschliessen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Privat- und Spitalapotheken 1 Die Befugnis zur Führung einer Privatapotheke steht Ärzten bzw. Ärztin nen, Zahnärzten bzw. -ärztinnen sowie Tierärzten bzw. -ärztinnen zu, so fern sie über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und Gewähr für fachgerechte Lagerung, Überwachung und Abgabe der Heilmittel bieten. * 2 Spitäler und Kliniken, welche nicht über einen eigenen Apotheker bzw. eine eigene Apothekerin verfügen, dürfen eine Spitalapotheke führen, so fern   deren   angemessene   Kontrolle   sowie   deren   pharmazeutische   Bera tung durch einen Apotheker bzw. eine Apothekerin mit Berufsausübungs bewilligung vertraglich sichergestellt sind. 75) SR 812.21 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Führung   von   Privat-   und   Spitalapotheken   bedarf   einer   Bewilligung durch das Sicherheits- und Sozialdepartement 76 ) und bei mit der Behand lung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ei ner Bewilligung durch den Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin. Der Kantonsapotheker bzw. die Kantonsapothekerin nimmt zum betreffenden Gesuch vorgängig Stellung. * 4 Für die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln an eigenen Patienten und   Patientinnen   sowie   für   die   Abgabe   in   Notfällen   und   bei   Hausbesu chen ist keine Bewilligung erforderlich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Ethikkommission 1 Der Regierungsrat bezeichnet eine kantonale Ethikkommission für klini sche   Versuche.   Er   kann   diese   Aufgabe   der   zuständigen   Behörde   eines anderen   Kantons   übertragen   oder   mit   anderen   Kantonen   eine   Verwal tungsvereinbarung   über   eine   gemeinsame   Ethikkommission   abschlies sen. 2 Der Regierungsrat kann der kantonalen Ethikkommission weitere Aufga ben zuweisen. 10. Aufsicht, Befugnisse der Aufsichtsbehörden und Verwaltungs- und Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Aufsichtsbefugnisse 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 77 ) , der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin   und   die   Stellen   gemäss   Art. 9   Abs. 3   dieses   Gesetzes gewährleisten   eine   zweckmässige   Aufsicht   über   sämtliche   Berufe   und Einrichtungen   des   Gesundheitswesens   und   können   Betriebskontrollen durchführen. * 2 Insbesondere können sie: a. Auskünfte   sowie die  Herausgabe  von  Unterlagen  verlangen,  wobei der Datenschutz zu gewährleisten ist; b. Räumlichkeiten betreten; c. Proben   erheben   und   Gegenstände   zu   Abklärungszwecken   be schlagnahmen. 76) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 77) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 45
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Verwaltungsmassnahmen 1 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 78 ) , der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin   und   die   Stellen   gemäss   Art. 9   Abs. 3   dieses   Gesetzes treffen die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben er forderlichen Massnahmen. * 2 Insbesondere können sie: a. Gegenstände,   die   einer   verbotenen   Tätigkeit   dienen   oder   gedient haben, sowie Gegenstände, welche die Gesundheit gefährden, be schlagnahmen, amtlich verwahren oder vernichten; b. die   Benützung   von   Räumen   und   Einrichtungen   untersagen   sowie Betriebe schliessen; c. unzulässige   Bekanntmachungen   verbieten   und   beseitigen   sowie hierzu verwendete Mittel beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            Disziplinarmassnahmen 1 Verletzen   Personen,   welche   einen   Beruf   im   Bereich   des   Gesundheits wesens   ausüben,   oder   Einrichtungen   des   Gesundheitswesens   Bestim mungen dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlasse, können das Si cherheits-   und   Sozialdepartement 79 ) und   der   Kantonstierarzt   bzw.   die Kantonstierärztin   von   sich   aus   oder   auf   Antrag   anderer   Stellen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.
                            9 Abs. 3 dieses Gesetzes Disziplinarmassnahmen anordnen. * 1a Die   Disziplinarmassnahmen   für   Personen,   welche   dem   Bundesgesetz über   die   universitären   Medizinalberufe 80 ) ,   dem   Bundesgesetz   über   die Psychologieberufe 81 ) oder dem Bundesgesetz über die Gesundheitsberu fe 82 ) unterstehen   und   ihre   Tätigkeit   in   eigener   fachlicher   Verantwortung ausüben, richten sich nach Bundesrecht. * 2 Für   die   übrigen   Tätigkeiten   können   folgende   Disziplinarmassnahmen angeordnet werden. * a. * eine Verwarnung; b. * ein Verweis; c. * eine Busse bis zu Fr. 20 000.–; d. * ein Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre; 78) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 79) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 80) SR 811.11 81) SR 935.81 82) SR 811.21 46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. * ein definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums. 3 Eine  Busse  kann  zusätzlich  zu  einem  Verbot  der  Berufsausübung  ver fügt werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76a
                            * Verjährung 1 Die   disziplinarische   Verfolgung   verjährt   zwei   Jahre,   nachdem   das Si cherheits-   und   Sozialdepartement 83 ) vom   beanstandeten   Vorfall  Kenntnis erhalten hat. 2 Die   Frist   wird   durch   jede   Untersuchungs-   oder   Prozesshandlung   über den beanstandeten Vorfall unterbrochen. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt in jedem Fall 10 Jahre nach dem beanstandeten Vorfall. 4 Stellt die Verletzung der Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen  eine  Person ein Disziplinarverfahren durchgeführt,  so kön nen   das   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 84 ) und   der   Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin zur Beurteilung der von dieser Person ausge henden   Gefährdung   der   öffentlichen   Gesundheit   ebenfalls   Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76b
                            * Meldungen 1 Die  Verwaltungs-  und  Strafverfolgungsbehörden   sowie  die  Gerichte   in formieren das Sicherheits- und Sozialdepartement 85 ) und den Kantonstier arzt bzw. die Kantonstierärztin über sämtliche disziplinarrechtlich relevan ten Vorfälle und Wahrnehmungen. 2 Bei Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Person oder eine Einrichtung, welche über eine Bewilligung eines anderen Kantons verfügt, ist die Aufsichtsbehörde des betreffenden Kantons zu informieren. 83) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 84) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 85) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Strafbestimmungen und Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            Strafen 1 Mit Busse bis Fr. 50 000.–, im Wiederholungsfall bis Fr. 100 000.–, wird bestraft, wer in Verletzung dieses Gesetzes oder darauf gestützter Erlas se vorsätzlich: a. eine   bewilligungspflichtige   Tätigkeit   ohne   Bewilligung   ausübt   oder eine   bewilligungspflichtige   Einrichtung   ohne   Bewilligung   betreibt. Handelt es sich um eine juristische Person, machen sich diejenigen natürlichen   Personen   strafbar,   in   deren   Verantwortung   die   Pflicht zum Einholen der Bewilligung fällt; b. als Inhaber bzw. Inhaberin einer Bewilligung seine bzw. ihre Befug nisse erheblich überschreitet oder schwerwiegend gegen die berufli chen Pflichten verstösst; c. seine   Melde-   und   Auskunftspflicht   schwerwiegend   oder   wiederholt verletzt; d. eine bewilligungsfreie Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausübt und dies unsachlich oder in einer Weise bekannt macht, die zu Täuschungen Anlass gibt; e. * Personen,   die   unter   seiner   fachlichen   Verantwortung   und   direkten Aufsicht stehen, Verrichtungen überträgt, die deren berufliche Quali fikation erheblich übersteigen; f. * die Vorschriften betreffend den Verkauf und die Abgabe von Tabak produkten  und  elektronischen  Zigaretten   sowie   betreffend   das   Pla katwerbeverbot für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und al koholische Getränke missachtet. 2 Wer fahrlässig handelt wird mit Busse bis Fr. 5 000.– bestraft. 3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar. 4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet werden. 5 Die Strafurteile, die in Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung   ergehen,   sind   nach   Eintritt   der   Rechtskraft dem   Sicherheits-   und   Sozialdepartement 86 ) und   bei   mit   der   Behandlung oder   Pflege   von   Tieren   im   Zusammenhang   stehenden   Tätigkeiten   dem Kantonstierarzt bzw. der Kantonstierärztin zuzustellen. * 86) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Rechtsmittel im Allgemeinen 1 Gegen   Verfügungen   und   Entscheide   der   im   Bereich   des   Gesundheits wesens zuständigen Behörden, wie namentlich der Gemeindeärzte bzw. - ärztinnen,   des   Kantonsarztes   bzw.   der   Kantonsärztin   und   des   Kantons apothekers   bzw.   der  Kantonsapothekerin,   kann   innerhalb  von   30  Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Sicherheits- und Sozialdepar tement 87 ) erhoben werden. * 2 Im   Übrigen  richtet   sich  der  Rechtsschutz   nach  den  Bestimmungen  der Kantonsverfassung 88 ) und des Staatsverwaltungsgesetzes 89 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Rechtsmittel im Bereich des Kantonsspitals 1 Beschwerden von Patienten und Patientinnen sind an den zuständigen Chefarzt bzw. die zuständige Chefärztin, den Leiter bzw. die Leiterin Pfle gedienst oder den Direktor bzw. die Direktorin zu richten. 2 Beschwerden der Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen sind an den direkten Vorgesetzten bzw. an die direkte Vorgesetzte zu richten. 3 Wird keine Einigung erreicht, so können Patienten und Patientinnen so wie  Mitarbeiter bzw.  Mitarbeiterinnen  bei  der  Spitaldirektion Beschwerde führen. * 4 Gegen Verfügungen und  Entscheide  der  Spitaldirektion  kann  innerhalb von   30   Tagen   schriftlich   und   begründet   Beschwerde   beim   Spitalrat   ge führt werden. * 5 Verfügungen und Entscheide des Spitalrats können innert 30 Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat weitergezogen werden. 12. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            Vollzug 1 Der  Regierungsrat  erlässt  die zum Vollzug erforderlichen  Ausführungs bestimmungen. 87) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 88) GDB 101.0 89) GDB 130.1 49
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            Übergangsbestimmungen 1 Ist eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens nach diesem Ge setz   nicht   mehr   bewilligungspflichtig,   erlischt   die   erteilte   Bewilligung   mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2 Bereits   erteilte   Berufsausübungsbewilligungen   für   die   Ausübung   von komplementärmedizinischen   Tätigkeiten   in   den   Bereichen   Ayurveda- Medizin, Homöopathie, traditionelle chinesische Medizin und traditionelle europäische   Naturheilkunde   bleiben   während   einer   Übergangsfrist   von sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig. 3 Übrige   Bewilligungen,   die   aufgrund   der   früheren   Gesetzgebung   erteilt wurden,   bleiben   in   Kraft.   Ihr   Inhalt   richtet   sich   nach   dem   neuen   Recht. Fallen   die   Bewilligungsvoraussetzungen   im   Vergleich   zum   alten   Recht strenger aus, so muss der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinha berin diese nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten die ses Gesetzes erfüllen. 4 Für   neu   der   Bewilligungspflicht   unterstellte   Tätigkeiten   und   Einrichtun gen   ist   innerhalb   von   sechs   Monaten   seit   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes ein Bewilligungsgesuch einzureichen; ansonsten ist die weitere Ausübung dieser Tätigkeit bzw. der Betrieb dieser Einrichtung untersagt. 5 Personen,   die   vor   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   während   mindestens drei Jahren einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf in eige ner Verantwortung ausgeübt oder eine entsprechende Einrichtung betrie ben haben, kann bei genügender Qualifikation die Berufsausübungsbewil ligung für höchstens fünf Jahre erteilt werden, auch wenn die gesetzlich geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. * 6 Personen,   die   beim   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   eine   bewilligungs pflichtige   Tätigkeit   ausüben   und   über   70   Jahre   alt   sind,   müssen   innert dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um Verlän gerung der Bewilligung einreichen. 7 Personen oder Organisationen und Einrichtungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung  verfügen,   müssen  innert  dreier  Monate   nach Inkraft treten dieses Gesetzes eine Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. 8 Für die Umsetzung der Bestimmungen über den Jugendschutz wird eine Übergangsfrist   von   einem   Jahr   nach   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes gewährt. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die   Hebamme   hat,   bis   zur   Integration   des   Wartegelds   in   den   Hebam mentarif,   Anspruch   auf   eine   Entschädigung,   wenn   die   Gebärende   oder Wöchnerin zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden hat und sie die Gebärende zu Hause während der Geburt betreut oder die Wöchnerin im Wochenbett zu Hause pflegt. 10 Falls   die   amtsärztlichen   Aufgaben   inskünftig   einmal   nicht   mehr   vom Kantonsarzt   bzw.   von   der   Kantonsärztin   in   Personalunion   wahrgenom men werden sollten, entfällt die Dispensation des Kantonsarztes bzw. der Kantonsärztin vom ambulanten Notfalldienst. 11 Bis   zum   Abschluss   bzw.   Inkrafttreten   einer   Vereinbarung   über   die   Si cherstellung   der   psychiatrischen   Grundversorgung   im   Sinne   von   Art. 22 Abs. 2 dieses Gesetzes führt das Kantonsspital weiterhin eine psychiatri sche   Abteilung.   Der   Regierungsrat   regelt   die   für   die   Übertragung   auf einen neuen Betreiber notwendigen Einzelheiten. 12 Die Genehmigung des jährlichen leistungsbezogenen Kredits zur Erfül lung des Leistungsauftrags des Kantonsspitals gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes erfolgt für das ganze Jahr 2016. 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informationen zum Erlass: Botschaft und Antrag des Regierungsrats vom 16. Juni 2015, Sitzungen des Kantonsrats vom 22. Oktober und 3. Dezember 2015 (22.15.03) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2015, 64 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Februar 2016 (OGS 2016, 1) Dem Schweizerischen Heilmittelinstitur zur Kenntnis gebracht (Art. 83 Abs. 2 Heilmittelgesetz). Aufgehobene Erlasse:Schulgesundheitsverordnung vom 29. Juni 2001; GDB 410.51 (OGS 2001, 49),Ausführungsbestimmungen über die Tarife und Taxen gemäss Schulge sundheitsverordnung vom 9. Oktober 2001; GDB 410.511 (OGS 2001, 063, OGS 2004, 87, OGS 2007, 22, OGS 2012, 37),Gesundheitsgesetz vom 20. Oktober 1991; GDB 810.1 (OGS 1991, 77, OGS 1997, 83, OGS 1999, 80, OGS 2001, 8, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83, OGS 2003 50, OGS 2003, 63, OGS 2004, 45, OGS 2004, 66, OGS 2005, 29, OGS 2005, 60, OGS 2005, 61, OGS 2006, 7, OGS 2007, 13, OGS 2007, 38, OGS 2008, 51, OGS 2010, 75),Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen vom 24. Oktober 1991; GDB 810.11 (OGS 1991, 84),Verordnung über Berufe der Gesundheitspflege vom 24. Oktober 1991; GDB 811.11 (OGS 1991, 79, OGS 1993, 96, OGS 2005, 29),Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Passivrauchen vom 9. Februar 2010; GDB 812.111 (OGS 2010, 6),Heilmittelverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 814.21 (OGS 1991, 80, OGS 1993, 97, OGS 2005, 29),Spitalverordnung vom 24. Oktober 1991; GDB 830.11 (OGS 1991, 78, OGS 1993, 145, OGS 1999, 81, OGS 2001, 9, OGS 2003, 64, OGS 2007, 13, OGS 2012, 29),Verordnung über Patientenrechte vom 24. Oktober 1991; GDB 830.31 (OGS 1991, 82, OGS 2012, 29),Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008; GDB 830.42 (OGS 1008, 52). Durch den Nachtrag vom 25. Juni 2021 aufgehobener Erlass: Verordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung) vom 25. November 1952 (OGS 1958, 43, OGS 1980, 5, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13, OGS 2010, 33) Geändert durch:Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 33), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai 52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und 28.Juni 2019 (22.19.06), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40),Nachtrag vom 25. Juni 2021 (OGS 2021, 23), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. März 2021), Kantonsratssitzungen vom 27. Mai und 25. Juni 2021 (22.21.01), Volksabstimmung vom 28. November 2021 (ABl 2021, 1747), in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 41) 53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.12.2015 01.02.2016 Erlass Erstfassung OGS 2015, 64 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3
                            geändert OGS 2019, 33 28.06.2019 01.01.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 4
                            geändert OGS 2019, 33 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, a.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, b.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1,
                            d1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1,
                            m. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, c.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2,
                            b1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, d.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, e.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, f.
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            c. aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            e. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            f. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            b1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            a. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            c1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            d. aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 5
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 5
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            a1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            d1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2,
                            f. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2,
                            g. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            a. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            a1. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 4
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5a.
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2021, 23 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            d. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            f. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1,
                            b. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 5
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 6
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1a.
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1b.
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1,
                            c. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1b
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Titel geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            eingefügt OGS 2021, 23 56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2021 01.01.2022 Titel 8a. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70b
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70c
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70d
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022 Titel 9. geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70e
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70f
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1
                            aufgehoben OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 4
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            a. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            b. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            c. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            d. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            e. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76a
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76b
                            eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1,
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1,
                            f. eingefügt OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 5
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1
                            geändert OGS 2021, 23 25.06.2021 01.01.2022
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 5
                            geändert OGS 2021, 23 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.12.2015 01.02.2016 Erstfassung OGS 2015, 64
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, a.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, b.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1,
                            d1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1,
                            m. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, c.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2,
                            b1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, d.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, e.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 2, f.
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1,
                            e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            c. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 1,
                            f. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1,
                            b1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 1a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            a. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            c1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 2,
                            d. 25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 4a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            a1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1,
                            d1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2,
                            f. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2,
                            g. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            a. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            a1. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3,
                            b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 5a.
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 1a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23 59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            d. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 2,
                            f. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1,
                            b. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Abs. 1,
                            c. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 6
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1a.
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 1b.
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 1,
                            c. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 1b
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            25.06.2021 01.01.2022 Titel geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 Titel 8a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70b
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70c
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70d
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23 Titel 9. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70e
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70f
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 aufgehoben OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2,
                            c. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 4
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 1a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            a. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            b. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            c. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            d. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 2,
                            e. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Abs. 3
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76a
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76b
                            25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1,
                            e. 25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 1,
                            f. 25.06.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 1
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 3
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Abs. 4
                            28.06.2019 01.01.2020 geändert OGS 2019, 33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Abs. 5
                            25.06.2021 01.01.2022 geändert OGS 2021, 23 61