Verordnung über die Festsetzung der konfiskatorischen Belastung durch die Vermögenssteuer
                            Verordnung  über die Festsetzung der konfiskatorischen  Belastung durch die Vermögenssteuer  vom 14.08.2002 (Stand 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge  -  nossenschaft;  eingesehen Artikel 243 des Steuergesetztes des Kantons Wallis (StG);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Landwirtschaft und äussere  Angelegenheiten,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die konfiskatorische Belastung durch  die Vermögenssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unbeschränkt steuerpflichtige Personen, deren Vermögenssteuer für den  Kanton und die Gemeinden und die Steuern auf dem Nettovermögenser  -  trag 20 Prozent des steuerbaren Nettoeinkommens übersteigen, haben An  -  spruch auf eine Herabsetzung der Steuern. Die Reduktion entspricht der  Differenz zwischen der Kantons- und Gemeindesteuer für das Vermögen  und für den Nettovermögensertrag sowie 50 Prozent des Nettovermögen  -  sertrages. Es gilt ein Selbstbehalt von 10'000 Franken für den gesamten  herabgesetzten Betrag, welcher hälftig auf die Kantonssteuer für das Ver  -  mögen und die Gemeindesteuer für das Vermögen aufzuteilen ist. Auf alle  Fälle verbleibt eine Minimalbesteuerung in der Höhe der Hälfte der Vermö  -  genssteuer.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4  ...  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Nettovermögensertrag entspricht dem Bruttovermögensertrag abzüg  -  lich der Kosten im Sinne von Art. 28 des Steuergesetzes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Herabsetzung der Steuern wird proportional zwischen Kanton und  Gemeinde aufgeteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. Ja  -  nuar 2003/1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.08.2002  01.01.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 7/2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 5  eingefügt  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2011  01.01.2012  Art. 2 Abs. 6  eingefügt  BO/Abl. 29/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.05.2016  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 20/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.08.2002  01.01.2003  Erstfassung  BO/Abl. 7/2005