Verordnung über die briefliche Stimmabgabe
                            Verordnung  über die briefliche Stimmabgabe  vom 12.03.2008 (Stand 05.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen  Rechte vom 17. Dezember 1976  (BPR), der Bundesverordnung über die  politischen Rechte vom 24. Mai 1978  (VPR) und des kantonalen Ausfüh  -  rungsgesetzes vom 15. Februar 1995 (AGBPR);  eingesehen die Artikel 25 und 26 des kantonalen Gesetzes über die politi  -  schen Rechte vom 13. Mai 2004 (kGPR);  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und  der   Stimmabgabe   durch   Hinterlegung   bei  der   Gemeinde   in  eidgenössi  -  schen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Verordnung  findet  keine Anwendung auf die Abstimmungen,  die  während einer Urversammlung oder direkt im Anschluss daran organisiert  werden (Art. 16 Abs. 2 des Gemeindegesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Jeder   Stimmbürger   kann   ab   Erhalt   des   Stimmmaterials   brieflich   oder  durch Hinterlegung bei der Gemeinde stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die briefliche Stimmabgabe erfolgt über die Post von einem beliebigen Ort  in der Schweiz oder vom Ausland aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde wird ausgeübt,  indem der Übermittlungsumschlag auf der Gemeindekanzlei direkt in eine  versiegelte Urne eingeworfen wird.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stimmmaterial
                            1  Vor jeder Wahl und Abstimmung sendet die Gemeindeverwaltung allen  Stimmbürgern an ihre Wohnadresse und persönlich:  a)  einen Stimmzettel, oder bei Wahlen ein Exemplar von jedem gedruck  -  ten Wahlzettel sowie einen leeren amtlichen Wahlzettel;  b)  für   die   eidgenössischen   und   kantonalen   Urnengänge   die  Abstim  -  mungstexte sowie die amtlichen Broschüren oder Botschaften;  c)  einen Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt;  d)  so viele Stimmkuverts, wie es organisierte Urnengänge gibt;  e)  gegebenenfalls eine permanente oder nicht permanente Stimmkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Finden mehrere Urnengänge am gleichen Tag statt, erhält der Stimmbür  -  ger einen einzigen Übermittlungsumschlag und so viele Stimmkuverts, wie  es organisierte Urnengänge hat. Die am Eingang zu den Stimmkabinen ab  -  gegebenen Stimmkuverts wie auch jene, die für die briefliche Stimmabgabe  sowie für die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde versandt  wurden, müssen identisch sein und den Urnengang, für welchen sie be  -  stimmt sind, klar angeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sonderfälle
                            1  Der schreibunfähige Stimmbürger kann sich von einer Person seiner Wahl  ersetzen lassen, um die Formalitäten der brieflichen Stimmabgabe oder der  Stimmabgabe durch Hinterlegung bei der Gemeinde zu erfüllen. Diese Per  -  son ist berechtigt, an Stelle und für den schreibunfähigen Stimmbürger zu  unterzeichnen. Sie gibt ihren Namen und Vornamen  auf dem Rücksen  -  dungsblatt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstleistende  in  Militär,  Zivilschutz  und  Zivildienst   können  verlangen,  dass ihnen das Stimmmaterial an ihren Dienstort zugestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Versand des Stimmmaterials ins Ausland
                            1  Für die eidgenössischen Urnengänge können die Stimmbürger, die dies  ausdrücklich   verlangen,   das   Stimmmaterial   direkt   an   ihre   ausländische  Wohnadresse zugestellt erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kantonalen und kommunalen Urnengänge sind die Gemeinden  nicht verpflichtet, das Stimmmaterial an die ausländische Wohnadresse zu  -  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zustellfristen
                            1  Die Gemeinde richtet es so ein, dass jeder Stimmbürger das Stimmmate  -  rial innert den folgenden Fristen erhält:  a)  *  für die eidgenössischen Abstimmungen und für die Nationalratswah  -  len frühestens vier Wochen, spätestens aber drei Wochen vor dem  Abstimmungstag;  b)  *  ...  c)  für die kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen min  -  destens 15 Tage vor dem Urnengang; für die zweiten Wahlgänge und  für die kommunalen Ergänzungswahlen verkürzt sich diese Frist auf  fünf Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gleichzeitige Zustellung
                            1  Finden   am   gleichen  Tag   ein eidgenössischer   und   ein  kantonaler   oder  kommunaler  Urnengang statt, erfolgt der Versand des Stimmmaterials an  die Stimmbürger gleichzeitig und zwar entsprechend den vom Bundesrecht  vorgesehenen Fristen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übermittlungsumschlag
                            1  Der Übermittlungsumschlag hat die Form eines Zustell- und Antwortku  -  verts. Er enthält folgende Angaben:  a)  *  den Text von Artikel 282  bis    des Schweizerischen Strafgesetzbuches,  wonach "jener, wer planmässig Stimm- oder Wahlzettel einsammelt,  ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel ver  -  teilt, mit Busse bestraft wird";  b)  den   Hinweis,   wonach   nicht   oder   ungenügend   frankierte   Übermitt  -  lungsumschläge von der Gemeinde zurückgewiesen werden müssen;  c)  den Hinweis, wonach der über die Post zugestellte Übermittlungsum  -  schlag spätestens am Freitag vor dem Urnengang bei der Gemeinde  eintreffen muss;  d)  *  den Hinweis, dass die Hinterlegung des Übermittlungsumschlags bei  der Gemeinde während den von der Gemeinde angegebenen Zeiten  erfolgen muss, spätestens aber am Freitag vor dem Urnengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rücksendungsblatt
                            1  Das   Rücksendungsblatt   wird   vom   Kanton   vorbereitet   und   von   der  Gemeinde   vervollständigt.   Nebst   dem   Namen   und   dem   Wappen   der  Gemeinde sowie dem Datum und der Art des Urnengangs, muss es alle  Angaben enthalten, welche die Identifizierung des Stimmbürgers ermögli  -  chen (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsjahr und Adresse). Es muss  auch erwähnen, dass der Stimmbürger seine Unterschrift anbringen und  die   persönliche   selbstklebende   Etikette   aufkleben  muss,   andernfalls   die  Stimmabgabe ungültig ist. Vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 4.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedesmal, wenn das Stimmvolk zu einem Urnengang einberufen wird, ist  ein neues Rücksendungsblatt auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a * Selbstklebende Etikette
                            1  Zu Beginn der Verwaltungsperiode stellt die Gemeinde jedem Stimmbür  -  ger selbstklebende Etiketten mit seinen persönlichen Daten (Name, Vorna  -  me, geografische Angabe) zu. Gleiches gilt namentlich bei jeder neuen Ein  -  tragung eines Stimmbürgers ins Stimmregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der brieflich abstimmende Stimmbürger muss seine persönliche selbstkle  -  bende Etikette auf das Rücksendungsblatt, in das dafür vorgesehene Feld  kleben, andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stimmbürger, der seine persönlichen selbstklebenden Etiketten verlo  -  ren hat, kann bei der Gemeindeverwaltung schriftlich einen neuen Satz be  -  antragen. Diese kann die Erstattung der Kosten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Vorschrift   der   selbstklebenden   Etikette   findet   für   die  im   zentralen  Stimmregister für Auslandschweizer eingtragenen Stimmbürger keine An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stimmkarte
                            1  Um seine Kontrollen zu vereinfachen, kann der Gemeinderat die perma  -  nente oder nicht permanente Stimmkarte einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Gemeinderat  kann  beschliessen,   dass   das  Rücksendungsblatt   als  Stimmkarte dient. In diesem Fall kann die Stimmabgabe an der Urne nur  durch Vorweisung des Rücksendungsblattes erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verlust der Stimmkarte
                            1  Stimmbürger,   die   ihre   Stimmkarte   oder   das   als   Stimmkarte   dienende  Rücksendungsblatt (Art. 10 Abs. 2) verloren oder nicht erhalten haben, kön  -  nen bei der Gemeindeverwaltung ein Doppel davon verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die neue Stimmkarte oder das neue Rücksendungsblatt muss den Auf  -  druck "Doppel oder Duplikata" tragen. Diese werden dem Stimmbürger per  -  sönlich ausgehändigt, gegebenenfalls unter Vorweisung einer Identitätskar  -  te und gegen Empfangsbestätigung. Das Wahlbüro stellt sicher, dass diese  Stimmbürger nicht zweimal stimmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verlust des Stimmmaterials
                            1  Der Stimmbürger,  der das ihm zugestellte Stimmmaterial verloren hat,  kann dieses erneut bei der Gemeindeverwaltung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Modalitäten der Stimmabgabe
                            1  Der Stimmbürger, der brieflich oder durch Hinterlegung bei der Gemeinde  abstimmen will, legt seinen Stimmzettel in das entsprechende Stimmkuvert,  auf   welchem   er   keine  Angaben   machen   darf,   die  auf   dessen   Herkunft  schliessen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt sodann das oder die Stimmkuverts, gegebenenfalls mit der Stimm  -  karte, in den Übermittlungsumschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er unterschreibt das Rücksendungsblatt und bringt  die persönliche selbst  -  klebende Etikette sowie, sofern die Empfängergemeinde nicht vorgedruckt  ist, die Adresse der Gemeindeverwaltung an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er schiebt das Rücksendungsblatt derart in den Übermittlungsumschlag,  dass die Adresse der Empfängergemeinde im Sichtfenster erscheint. So  -  dann verschliesst er den Übermittlungsumschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zustellung über die Post
                            1  Übt der Stimmbürger seine briefliche Stimmabgabe auf postalischem Weg  aus, frankiert er den Übermittlungsumschlag gemäss massgebendem Post  -  tarif, andernfalls die Stimmabgabe ungültig ist, und übergibt die Sendung  einem Postbüro.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sendung muss bei der Gemeindeverwaltung spätestens am Freitag,  der der Wahl oder der Abstimmung vorausgeht, eintreffen. Die zu spät ein  -  treffenden Übermittlungsumschläge werden nicht geöffnet. Die Gemeinde  bewahrt diese bis zum Ablauf der Beschwerdefrist auf und vernichtet diese  sodann zusammen mit dem Stimmmaterial (Art. 88 kGPR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde hat die Annahme von nicht oder ungenügend frankierten  Übermittlungsumschlägen, die ihr auf postalischem Weg zugegangen sind,  zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Hinterlegung bei der Gemeinde
                            1  Der Stimmbürger kann seine Stimme abgeben, indem er den verschlosse  -  nen Übermittlungsumschlag direkt auf der Gemeindekanzlei in die dafür  vorgesehene versiegelte Urne legt. Diese Hinterlegung kann erfolgen, so  -  bald der Stimmbürger das Stimmmaterial erhalten hat und bis Freitag, der  dem Urnengang vorausgeht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde erwähnt in der Anzeige zur Einberufung der Urversamm  -  lung die Tage und die Zeiten, während denen diese Hinterlegung erfolgen  kann. Diese Hinterlegung muss mindestens während zwei Stunden jeweils  am Donnerstag  und Freitag, die dem Urnengang vorausgehen, möglich  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat trifft alle Massnahmen, die für die Sicherstellung des ab  -  soluten Stimmgeheimnisses und der Unverletzlichkeit des Stimmmaterials  (versiegelte Urne, usw.) notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Sicherheitsmassnahmen
                            1  Die Gemeinden sehen zwei Urnen vor, die eine für die briefliche Stimmab  -  gabe und die andere für die Stimmabgabe durch Hinterlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beide Urnen müssen ab Versand des Stimmmaterials an die Stimmbürger  in Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros versie  -  gelt werden. Die Siegel dürfen während des Urnengangs nur in Anwesen  -  heit von drei Mitgliedern des Auszählbüros entfernt werden. Diese treffen  alle  notwendigen   Vorkehren   zur   Gewährleistung   der   Unversehrtheit   des  Stimmmaterials.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Urne, welche für die Stimmabgabe durch Hinterlegung vorgesehen ist,  muss während den Zeiten, an denen die Stimmabgabe durch Hinterlegung  möglich ist, unter ständiger Aufsicht einer Person der Gemeindeverwaltung  bleiben. Ausserhalb dieser Zeiten ist sie an einem sicheren Ort aufzube  -  wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Übermittlungsumschläge, welche über den Postweg zugesandt wur  -  den, sind unter der Verantwortung des Gemeindeschreibers oder des durch  den Gemeinderat  bezeichneten Verantwortlichen unmittelbar nach deren  Empfang in die versiegelte Urne einzuwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat beschliesst ebenfalls alle erforderlichen Massnahmen,  um die Unversehrtheit des Stimmmaterials und das Stimmgeheimnis vor,  während und nach dem Urnengang zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Stimmabgabe an der Urne
                            1  Der Stimmbürger, der sich an die Urne begibt, muss seine Stimmkarte  oder das als Stimmkarte dienende Rücksendungsblatt vorweisen (Art. 10  Abs. 2). Liegt diese nicht vor, so wird der Stimmbürger dennoch zur Stimm  -  abgabe zugelassen, wenn er seine Identität ausweisen kann. Das Büro ver  -  gewissert sich, dass diese Person nicht brieflich oder durch Hinterlegung  bei der Gemeinde oder in einer anderen Sektion gestimmt  hat (Art. 64  kGPR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anlässlich der Stimmabgabe an der Urne eingesammelten Stimmkar  -  ten sind getrennt von den Stimmkarten aufzubewahren, die von der briefli  -  chen   Stimmabgabe   oder   der   Stimmabgabe   durch   Hinterlegung   bei   der  Gemeinde herkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stimmbürger muss grundsätzlich die Stimmzettel und Stimmkuverts  verwenden, welche ihm vorgängig zugestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übermittlung der Stimmen
                            1  Für die briefliche Stimmabgabe stellt der Gemeindepräsident sicher, dass  die Briefpost von der Gemeindeverwaltung am Freitag, der dem Urnengang  vorausgeht, nach 17 Uhr, ein letztes Mal abgeholt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urnen, die der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabgabe durch  Hinterlegung bei der Gemeinde gedient haben, sind vom Auszählbüro vor  der Eröffnung des Urnengangs zu leeren. Vor diesem Zeitpunkt dürfen die  Urnen nur in Gegenwart von mindestens drei Mitgliedern des Auszählbüros  geöffnet werden. Der Urneninhalt ist sodann zu versiegeln und von den an  -  wesenden Personen zu unterzeichnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Teilauszählung
                            1  Vor der Öffnung der Stimmbüros öffnet das Auszählbüro die Übermitt  -  lungsumschläge, prüft die Stimmberechtigung des Absenders und legt die  Stimmkuverts, ohne diese zu öffnen, in die entsprechende Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Namen der Stimmbürger, die brieflich oder durch Hinterlegung bei der  Gemeinde gestimmt haben, werden in das Register der Stimmenden unter  Angabe der Stimmart eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Auszählbüro ist frühzeitig einzuberufen, um diese Handlungen (Teil  -  auszählung)   vor   der   amtlichen   Eröffnung   des   Urnengangs   zu   ermögli  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Gemeinden, in denen sektionsweise gestimmt wird, werden diese  Handlungen vom Hauptbüro vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe und der Stimmabga -
                            be durch Hinterlegung bei der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die briefliche Stimmabgabe oder die Stimmabgabe durch Hinterlegung bei  der Gemeinde sind ungültig:  a)  wenn der Stimmbürger nicht den amtlichen Übermittlungsumschlag  und die amtlichen Stimmkuverts benützt hat;  b)  *  wenn   die   Stimmkarte   fehlt   oder   das   Rücksendungsblatt   nicht   die  handschriftliche Unterschrift des Stimmbürgers trägt oder der Stimm  -  bürger seine selbstklebende Etikette nicht auf das Rücksendungsblatt  geklebt hat. Vorbehalten bleibt Artikel 9a Absatz 4;  c)  wenn der Übermittlungsumschlag nicht über die Post zugestellt oder  nicht in die auf der Gemeindeverwaltung bereitgestellte versiegelte  Urne gelegt wurde (z.B.  Einwerfen des Übermittlungsumschlags in  den Briefkasten der Gemeindeverwaltung);  d)  wenn ein Übermittlungsumschlag das Stimmmaterial von mehreren  Stimmbürgern enthält (gruppierter Versan;  e)  wenn die Stimmkuverts Angaben enthalten, die auf deren Herkunft  schliessen lassen; diese werden nicht geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in Artikel 77 des Gesetzes über die politischen Rechte aufgelisteten  Ungültigkeitsgründe der Stimmzettel bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Portokosten
                            1  Die Frankierung der Postsendungen geht zu Lasten des Absenders.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bestellung von Stimmmaterial
                            1  Die   Gemeinden   bestellen   beim   Staatsökonomat   die   Übermittlungsum  -  schläge, die Stimmkuverts und die Rücksendungsblätter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Kanton   liefert   den   Gemeinden   die   Übermittlungsumschläge,   die  Stimmkuverts und die Rücksendungsblätter  für die eidgenössischen, kanto  -  nalen und kommunalen Urnengänge sowie die leeren persönlichen selbst  -  klebenden Etiketten  unentgeltlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rücksendungsblätter werden vom Kanton vorbereitet und von den  Gemeinden vervollständigt. Die Gemeinden dürfen die Rücksendungsblät  -  ter selber erstellen, wobei diese die Angaben gemäss Artikel 9 Absatz 1 zu  enthalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufhebung geltenden Rechts
                            1  Die Verordnung über die briefliche Stimmabgabe vom 17. November 2004  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Genehmigung
                            1  Die vorliegende Verordnung unterliegt der Genehmigung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2008  28.03.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Art. 22 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 6 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 6 Abs. 1, b)  aufgehoben  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 8 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 8 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 9 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 9a  eingefügt  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 13 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 16 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 18 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 19 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 20 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  05.05.2021  Art. 22 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-057,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.03.2008  28.03.2008  Erstfassung  BO/Abl. 13/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, a) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, d) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9a 10.03.2021 05.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abs. 1 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 3 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b) 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 21.12.2011 01.01.2012 geändert BO/Abl. 52/2011
Art. 22 Abs. 2 10.03.2021 05.05.2021 geändert RO/AGS 2021-057,
                            2021-058