Reglement über Aufnahmen und Übertritte
                            Reglement über Aufnahmen und Übertritte  Vom 5. März 2021 (Stand 1. Januar 2023)  Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH),  gestützt auf §  67  Abs.  3 der Verordnung über die schulische Laufbahn  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Juni  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Dieses Reglement regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen an die  Maturitätsabteilung und die Fachmittelschule (FMS) der Gymnasien so  -  wie die Aufnahme an die Berufsmaturitätsschulen (BMS) und Wirtschafts  -  mittelschulen (WMS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Übertritte zwischen der Maturitätsabteilung und der FMS der Gymna  -  sien sowie der BMS und der WMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Aufnahme an die Maturitätsabteilung und die FMS der Gym  -  nasien ist die Dienststelle BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen. Zu  -  ständig für den Übertritt an die Maturitätsabteilung und an die FMS ist die  Schulleitung der aufnehmenden Schule nach Rücksprache mit der Dienststelle  BMH, Hauptabteilung Berufs- und Mittelschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig für die Aufnahme und den Übertritt an die BMS und WMS ist die  Schulleitung der BMS, an der die lernende Person den Berufsmaturitätsunter  -  richt besucht, bzw. die Schulleitung der WMS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  640.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion genehmigt am 5.  März  2021.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufnahme aus ausserkantonalen Schulen oder Privatschulen
                            1  Für die Aufnahme aus staatlichen Schulen anderer Kantone und aus Privat  -  schulen, mit denen eine Vereinbarung besteht, gelten die Bestimmungen der  entsprechenden Vereinbarung, wobei gemäss Art.  14  Abs.  3 der Verordnung  über   die   eidgenössische   Berufsmaturität   (BMV)   vom   24.  Juni  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    zum  Berufsmaturitätsunterricht zugelassen ist, wer im Wohnsitzkanton das Zulas  -  sungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Vorbehalten bleiben abweichende  kantonale Freizügigkeitsregelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Fällen kann die aufnehmende Stelle ihren Entscheid von einer  Leistungsabklärung abhängig machen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Eintritt ins 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS der Gymna  -  sien erfolgt die Aufnahme aus Privatschulen in der Regel provisorisch, aus  staatlichen Schulen nach Promotionsentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) für gelernte
                            Berufsleute (BM  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aufnahme in die BM 2 kann nur erfolgen, wenn ein eidgenössisches Fä  -  higkeitszeugnis oder ein gleichwertiger Ausweis mit mindestens 3-jähriger Aus  -  bildungszeit vorliegt. Über die Gleichwertigkeit für Inhaberinnen und Inhaber  ausländischer Fähigkeitszeugnisse entscheidet das Staatssekretariat für Bil  -  dung, Forschung und Innovation (SBFI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme in die BM 2 erfolgt prüfungsfrei, wenn eine der folgenden Be  -  dingungen erfüllt ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Am Schluss der obligatorischen Schulzeit wurden die Bedingungen für  den prüfungsfreien Übertritt in die BMS erfüllt. Es gelten die Übertrittsbe  -  dingungen der jeweiligen Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ) Kauffrau oder Kaufmann E-  Profil weist eine Gesamtnote (schulischer und betrieblicher Teil) von min  -  destens 5.0 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Das EFZ eines anderen Berufs weist eine Gesamtnote (schulischer und  betrieblicher Teil) von mindestens 5.3 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufnahme gemäss Abs.  2 nicht erfüllen, legen in den Fächern Deutsch und  Mathematik eine Prüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Prüfungsstoff entspricht dem Lehrstoff der 3. Klasse des Niveaus  E der  Sekundarstufe  I Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Prüfungen der Aufnahmeprüfung werden mit halben und ganzen Noten  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  412.103.1  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der 2  Fachnoten  Deutsch und Mathematik mindestens 4.0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Übertritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Übertritte ins Gymnasium und die Fachmittelschule (FMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Übertritt aus der Wirtschaftsmittelschule (WMS) und der
                            Berufsmaturitätsschule (BMS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Übertritt aus der WMS oder BMS an die Maturitätsabteilung oder an die  FMS der Gymnasien ist auf Beginn des Schuljahrs möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Übertritt in das 1. Schuljahr der Maturitätsabteilung oder der FMS  entspricht   einer   regulären   Aufnahme.   Es   gelten   die   entsprechenden  Übertrittsbedingungen der Laufbahnverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Der Übertritt auf Beginn des 2. oder 3. Schuljahrs erfolgt nach einer Leis  -  tungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet aufgrund der Leistungsabklärung, ob und in wel  -  che Jahrgangsstufe ein Übertritt möglich ist. Eine Rückversetzung ist möglich,  der Eintritt in das 3. Schuljahr der FMS ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs sowie Übertritten  aus der BM  2 entscheidet die Schulleitung gegebenenfalls nach einer Leis  -  tungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Übertritt aus der Maturitätsabteilung in die FMS der Gymnasien
                            1  Der Übertritt von der Maturitätsabteilung an die FMS am Ende des 1. Schul  -  jahrs ist möglich. Der Übertritt in das 1. Schuljahr der FMS entspricht einer Auf  -  nahme gemäss Laufbahnverordnung und richtet sich nach den entsprechen  -  den Übertrittsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der direkte Übertritt in das 2. Schuljahr der FMS ist möglich, wenn der Durch  -  schnitt im Zeugnis des 1.  Schuljahrs am Gymnasium in den Fächern Deutsch,  Englisch, Französisch, Biologie, Mathematik, Geschichte, Geographie, Bildne  -  risches Gestalten und/oder Musik sowie Sport mindestens 4.0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen und Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die  Schulleitung gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent. Sie  kann den Übertritt an eine Rückversetzung binden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung der Gymnasi -
                            en
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Übertritt aus der FMS an die Maturitätsabteilung ist jeweils auf Beginn  des Schuljahrs möglich. Der Übertritt erfolgt grundsätzlich mit Rückversetzung.  Der Aufnahmestatus ist definitiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voraussetzungen für einen Übertritt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ein Notendurchschnitt von mindestens 5.0 in den Fächern Deutsch, Fran  -  zösisch, Mathematik und Biologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ein  Nachweis   von   Kenntnissen   im  gewählten   Schwerpunktfach,  z.  B.  durch eine Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend für das Erfüllen der Bedingungen ist das letzte Zeugnis bzw.  nach erfolgreichem Erwerb des Fachmittelschulausweises oder der Fachmatu  -  rität der Fachmittelschulausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Ausnahmen und über Übertritte im Laufe des Schuljahrs entscheidet die  Schulleitung, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Übertritte in die BMS und WMS
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. FMS der Gymnasien
                            in die WMS oder lehrbegleitende BMS (BM 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über den Übertritt aus der Maturitätsabteilung bzw. der FMS des Gymnasi  -  ums in die WMS oder BM  1 entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Besuch der lehrbegleitenden BMS (BM  1) ist ein Lehrvertrag Voraus  -  setzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Wechsel des Schwerpunktfaches in der Maturitätsabteilung und des  Berufsfelds an der FMS der Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der
                            Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Wechsel des Schwerpunktfachs in der Maturitätsabteilung der Gymnasi  -  en ist auf Beginn des 2.  Schuljahrs unter folgenden Bedingungen möglich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  positiver Verlauf der Eignungsabklärung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  selbständige Aneignung der nötigen Vorkenntnisse im gewählten Schwer  -  punktfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung entscheidet nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent und  aufgrund der Eignungsabklärung, ob das Schuljahr wiederholt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Ausnahmen und Wechsel im Laufe des Schuljahrs entscheidet die  Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien
                            1  Ein Wechsel des Berufsfelds in der FMS der Gymnasien ist bis spätestens  auf Mitte des 2.  Schuljahrs möglich, sofern in den entsprechenden Kursen freie  Plätze vorhanden sind. Ein späterer Wechsel ist nur mit Rückversetzung mög  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Wechsel des Berufsfelds im Laufe des 2. Schuljahrs entscheidet die  Schulleitung nach Rücksprache mit dem Klassenkonvent.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum  Beschlussdatum  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2021  01.03.2021  Erlass  Erstfassung  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2023  01.01.2023  § 1 Abs. 2  geändert  GS 2023.014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2023  01.01.2023  § 2 Abs. 2  geändert  GS 2023.014  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschlussdatum  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.03.2021  01.03.2021  Erstfassung  GS 2021.020
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 16.02.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.014
§ 2 Abs. 2 16.02.2023 01.01.2023 geändert GS 2023.014
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.020