Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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                            1  Konkordat betreffend die Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl  vom 24. September 1955
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Im  Hinblick  auf  die  besonderen  Verhältnisse  bei  der  Aufsuchung  und  Ausbeutung  von  Erdölvorkommen  und  im  Interesse  ihrer  bestmöglichen  Erschliessung vereinbaren die bete  iligten Kantone, bei der Schürfung und  Ausbeutung von Erdöl ge  meinsam vorzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Unter   Erdöl   im   Sinne   dieses   K  onkordates   wird   verstanden:   Erdöl,  Erdgas, Asphalt und andere fe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestimmungen  dieses  Konkordate  s  bilden  die  Rechtsgrundlage  für  die  Erteilung  von  Schürf-  und  Ausbeutungskonzessionen  durch  die  Kan-  tonsregierungen, soweit dafür keine  gesetzlichen Grundlagen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Konkordatsgebiet  Das   Konkordatsgebiet   umfasst   da  s   Molasse-   und   Juragebiet   aller  beteiligten Kantone gemäss Plan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Konzessionserteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die beteiligten Kantone verpflichten  sich gegenseitig, für ihren gesamten  Anteil  am  Konkordatsgebiet  oder  eine  n  Teil  davon  jeweils  den  gleichen  Konzessionären gleichlautende Sc  hürf- und Ausbeutungskonzessionen für  Erdöl zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens  drei  Viertel  des Aktienka  pitals  der  Ausbeutungsgesellschaft  müssen sich dauernd in schwei  zerischem Eigentum befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausbeutungskonzessionen  werden    für  eine  Dauer  von  längstens  achtzig Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            4    Während  der  Dauer  dieses  Konkorda  tes erteilen die beteiligten Kantone  in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet  keine anderen Konzessionen für die  Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Ist  die  Übertragung  einer  Konze  ssion  auf  einen  anderen  Bewerber  notwendig,   so   ist   dazu   die   Zus  timmung   aller   beteiligten   Kantone  erforderlich. Kommt eine Einigung unter   den Kantonen nicht zustande, so  entscheidet die Konkordatskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Inhalt der Konzession
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beteiligten  Kantone  erklären  si  ch  bereit,  inhaltlich  in  allen  Teilen  übereinstimmende  Schürf-  und  Ausbeu  tungskonzessionen  für  Erdöl  zu  erteilen.  Ergänzungen  oder  unwesentlic  können  im  gegenseitigen  Einverneh  men  durch  die  Kantonsregierungen  vorgenommen  werden.  Durch  die  Kant  one  werden  keine  zusätzlichen  Abmachungen irgendwelcher Art mit  den Konzessionären getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Ausbeutungskonzession ist da  s unentgeltliche Heimfallsrecht nach  Ablauf  der  Konzession  und  das  Rüc  kkaufsrecht  zur  Wahrung  erheblicher  öffentlicher Interessen während de  r Konzessionsdauer vorzubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Vollzug  der  Vorschriften  dies  es  Konkordates  und  der  Konzessions-  bestimmungen sowie der gesamte Verk  ehr mit den Konzessionären erfolgt  durch  die  Konkordatskommission.  Im  Kantone   mit   Einschluss   der   polize  ilichen   Aufsicht   durch   die   damit  betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entschädigung  der  für  den  Vollz  ug  notwendigen  Organe,  allfälliger  Sachverständiger   usw.,   werden  von   der   Konkordatskommission   fest-  gesetzt. Diese Entschädigungen sowie  alle übrigen durch den Vollzug des  Konkordates   erwachsenden   Auslagen     werden   von   den   Kantonen   im  gleichen  Verhältnis  getragen,  wie  sie  an  den  Einnahmen  aus  Schürf-  gebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Konkordatskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskommission besteht aus  je einem Vertreter der beteiligten  Kantone.  Die  Vertreter  wählen  in  jährlichem  Wechsel  den  Vorsitzenden  aus  ihrer  Mitte.  Die  Beschlüsse  werd  en  mit  der  absoluten  Mehrheit  aller  Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatskommission  bestimmt  Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verteilung  der  Schürfgebühren  an  die  Kantone  erfolgt  nach  der  Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton, in welchem Erdöl ausg  ebeutet wird, erhält zum voraus eine  Quote  in  der  Höhe  von  60  Prozent  der  Produktionsabgabe,  welche  auf  Grund  der  in  seinem  Gebiete  erzielte  restlichen  40  Prozent  der  Produktionsa  bgabe  werden  an  die  Kantone  im  gleichen   Verhältnis   wie   die   Schürfgebühren   verteilt.   Sofern   eine  Konzession teilweise erlischt, wird  die Produktionsabgabe weiterhin nach  der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Beteiligung am Aktienkapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantone  haben  das  Recht,  sich    am  Aktienkapital  der  Ausbeutungs-  gesellschaft gesamthaft mit 25 Prozent zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  Zürich,  Bern,  Solothur  n,  St.  Gallen,  Aargau  und  Thurgau  können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen:  Zürich  7 %  St. Gallen  3 %  Bern  7 %  Aargau  3 %          Solothurn  2        %  Thurgau                             3                           %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Wenn   weitere   Kantone   dem   Konkor  dat   beitreten   und   sich   an   der  Ausbeutungsgesellschaft  beteiligen,  so    vermindert  sich  der  Anteil  der  bereits beteiligten Kantone im Verhä  ltnis ihrer bisherigen Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sofern  ein  Kanton  keine  oder  weni  ger  Aktien  beansprucht,  als  ihm  zustehen,  so  sind  die  übrigen  Kantone  berechtigt,  im  Verhältnis  ihrer  Beteiligung am Aktienkapital diese Aktie  n zu übernehmen. Die Aktien der  Kantone   dürfen   ohne   Zustimmung  der   Konkordatskommission   nicht  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Expropriationsrecht  Jeder   beteiligte   Kanton   erteilt   de  m   Konzessionär   im   Rahmen   der  Konzession  das  Expropriationsrecht  n  ach  kantonalem  Recht,  soweit  die  Expropriation für die Schürfung und Au
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2/2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Dauer des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Konkordat gilt für die Dauer der  jeweils gültigen Konzessionen. Es  tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die  ein   zusammenhängendes   Gebiet   bild  en,  beigetreten  sind  oder  weiter  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sofern  eine  Konzession,  welche  si  ch  auf  das  gesamte  Konkordatsgebiet  bezieht,  vor  ihrem  normalen  Ablauf  erlischt,  so  erteilen  die  beteiligten  Kantone  einem  neuen  Kon  zessionär  eine  neue  K  onzession.  Kommt  eine  Einigung   nicht   zustande,   so   gilt  das   Konkordat   auf   Ende   des   dem  Dahinfallen  der  Konzession  folgenden  Jahres  als  aufgelöst,  sofern  die  Voraussetzungen von Absatz 1 nicht me  hr erfüllt sind. Die aus dem Kon-  kordat  austretenden  Kantone  können  au  f  den  gleichen  Zeitpunkt  wieder  über ihr Gebiet verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erlischt  eine  Konzession  nur  für  ei  wird  dadurch  der  Bestand  des  Konkor  dates  nicht  berührt.  Für  das  frei  werdende  Gebiet  erteilen  die  bete  iligten  Kantone  einem  neuen  Konzes-  sionär  eine  neue  Konze  ssion.  Kommt  eine  Einigung  nicht  zustande,  so  haben  die  durch  die  bestehenden  K  onzessionen  nicht  berührten  Kantone  die  Möglichkeit,  innert  den  in  Ab  satz  2  genannten  Fristen  aus  dem  Konkordat auszutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Entgegennahme  eines  Verzichtes    auf  die  Konzession  ist  einzig  die  Konkordatskommission   zuständig.   Ein  solcher   Verzicht   darf   nur   aus  wichtigen  Gründen  und  nur  mit  Wirkung  für  das  gesamte  Konkordats-  gebiet erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Anschluss weiterer Kantone  Über  den  Beitritt  von  Kantonen,  die  dem  Konkordat  nicht  angehören,  entscheidet  die  Konkordatskommission  nach  Anhörung  der  Regierungen  der   beteiligten   Kantone.   Die   Bedi  ngungen,   unter   denen   der   Beitritt  erfolgt, werden durch die  Konkordatskommission festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Schlussbestimmungen  Soweit  die  bestehenden  Vorschriften    der  Kantone  im  Widerspruch  zu  diesem  Konkordat  stehen,  werden  sie  für  die  Dauer  der  Gültigkeit  des  Konkordates ausser Kraft gesetzt.