Landwirtschaftsgesetz
                            Landwirtschaftsgesetz (LandwG)  vom 03.10.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 29.  April 1998 über die Landwirtschaft  (LwG);  gestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6.  Februar 2006;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz legt die Zielsetzungen und Massnahmen für die Unterstüt  -  zung und die nachhaltige Entwicklung der Landwirtschaft auf wirtschaftli  -  cher, ökologischer und sozialer Ebene fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   enthält   die   Vollzugsbestimmungen   zur   Bundesgesetzgebung   über   die  Landwirtschaft  und  die  Bestimmungen   über   die   kantonseigenen   Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Der Staat sorgt dafür, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Produktion hochwertiger und gesunder Nahrungsmittel, die den Be  -  dürfnissen der Bevölkerung entsprechen, gewährleistet ist;  a  bis  )  die   Verwendung   von   gentechnisch   veränderten   Organismen   für   die  landwirtschaftliche   Produktion   auf   dem   ganzen   Gebiet   des   Kantons  Freiburg verboten wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Produkte, insbesondere die für die Region typischen Produkte ge  -  fördert werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Produktion und die Verwendung von nicht der Ernährung dienenden  Stoffen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von erneuerba  -  ren Energien, gefördert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Tätigkeiten   leistungsfähiger   landwirtschaftlicher   Familienbetriebe  unabhängig von ihrer Rechtsform unterstützt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  er sich an der Entwicklung des ländlichen Raumes beteiligt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Natur, Landschaft und Umwelt erhalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die   Verbindung   zwischen   landwirtschaftlichen   und   nicht   landwirt  -  schaftlichen Kreisen gefördert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine effiziente, rationelle und auf die Qualität der Leistungen ausgerich  -  tete Verwaltungsorganisation gewährleistet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Existenzbedingungen der landwirtschaftlichen Bevölkerung verbes  -  sert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Massnahmen
                            1  Der Staat ergreift namentlich geeignete Massnahmen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion insbesondere un  -  ter dem Blickwinkel des technischen Fortschritts, der Produktivität und  der Zusammenarbeit zwischen den Landwirtschaftsbetrieben zu verbes  -  sern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Berufsbildung so zu gestalten, dass sie den wirtschaftlichen und ge  -  sellschaftlichen Bedürfnissen insbesondere in den Bereichen Landwirt  -  schaft, Paralandwirtschaft, Lebensmitteltechnologie und Hauswirtschaft  angepasst ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die berufsorientierte Weiterbildung, die Beratung und die angewandte  Forschung zu fördern und zu intensivieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Innovation und Entwicklung von Produktions-, Verwertungs- und  Absatzstrukturen für landwirtschaftliche Erzeugnisse beizutragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Vielfalt von gesunden und hochwertigen, gentechnisch nicht verän  -  derten Erzeugnissen beizutragen, die ohne Leistungsförderer und Tier  -  mehl produziert wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Entwicklung des ländlichen Raumes namentlich im Einklang mit  der Politik in den Bereichen der lokalen und regionalen Entwicklung,  der Raumplanung sowie von Umwelt, Tourismus und Waldbau zu för  -  dern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  ein Angebot an nachhaltigen Produkten aus der Region zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  eine hochwertige, abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung zu  fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  im   Angebot   der   öffentlichen   Gemeinschaftsgastronomie   nachhaltige  Produkte aus der Region zu bevorzugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen für die Produk  -  tion von Lebensmitteln und Pflanzen, als Futter und für die Pflanzen- und  Tierpflege ist auf dem ganzen Gebiet des Kantons Freiburg verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendungsbereich
                            1  Der  Anwendungsbereich  dieses  Gesetzes  entspricht  dem  Anwendungsbe  -  reich des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz über die Bodenverbesserungen bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Er legt für einen Zeitraum von jeweils 5 Jahren die allgemeinen agrar  -  politischen Ziele, insbesondere diejenigen zur Förderung der Agrarpro  -  dukte fest, setzt die Prioritäten, beschafft die voraussichtlichen Mittel  und Ressourcen für die Umsetzung der gesetzlichen Massnahmen und  legt für jeden Zeitraum einen Lagebericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Er entscheidet über die Finanzhilfen, für die er zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Er nimmt namentlich im Rahmen von Vernehmlassungen des Bundes  Stellung zu agrarpolitischen Fragen von allgemeiner Tragweite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Er fördert die interkantonale Zusammenarbeit, genehmigt die im Hin  -  blick auf die Anwendung dieses  Gesetzes  geschlossenen  Abkommen  mit Dritten und schliesst die interkantonalen Verträge ab; die Rechte  des Grossen Rates bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Er ernennt die Mitglieder der nachfolgend bezeichneten Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Er nimmt die übrigen Aufgaben wahr, die ihm durch dieses Gesetz aus  -  drücklich übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Direktion
                            1  Die  für  Landwirtschaftsfragen  zuständige  Direktion  1  )    (die  Direktion)  übt  die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und alle Befugnisse aus, die  nicht einer anderen Behörde oder Verwaltungseinheit übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über sämtliche Finanzhilfen, für die sie zuständig ist und die  keine Direktzahlungen sind. Für weniger umfangreiche Hilfen kann sie diese  Aufgabe delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grangeneuve
                            1  Grangeneuve ist für Fragen der Landwirtschaft, einschliesslich der Fragen  im Zusammenhang mit Strukturhilfen und sozialen Begleitmassnahmen, zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden oder für die es ge  -  mäss der Spezialgesetzgebung zuständig ist; es entscheidet insbesondere über  die Ausrichtung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Direktbeiträge  (Direktzahlungen)   sowie   der   Beiträge   nach   kantonaler   Gesetzgebung,   die  denselben Kriterien entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gewährleistet das Angebot und das Management der beruflichen Grund  -  bildung und der höheren Berufs- und Weiterbildung sowie der Erwachsenen  -  bildung, namentlich im Landwirtschaftsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es gewährleistet die Beratung, die angewandte Forschung und die Versuche  in   den   landwirtschaftlichen   und   paralandwirtschaftlichen   Bereichen   wie  Milch- und Lebensmitteltechnologie und der Vermarktung landwirtschaftli  -  cher Produkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist ausserdem für Aufgaben und Dienstleistungen technischer Natur in  diesen Bereichen zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 ...
Art. 9 Örtliche Landwirtschaftsverantwortliche
                            1  Es werden örtliche Landwirtschaftsverantwortliche eingesetzt, die den Auf  -  trag haben, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der Verwaltungsaufgaben  in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeitsgebiete der örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen werden  von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Weinbaukommissäre
                            1  Für die freiburgischen Rebberge Vully und Cheyres/Font wird je ein Wein  -  baukommissär ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben den Auftrag, auf lokaler Ebene bei der Ausführung der staatlichen  Aufgaben in den verschiedenen Bereichen des Weinbaus mitzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihre Stellung und ihre Aufgaben werden von der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Landwirtschaftskommission
                            1  Es wird eine Konsultativkommission von 9 bis 11 Mitgliedern eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat in erster Linie die Aufgabe, zu Fragen allgemeiner Tragweite zur  Agrarpolitik, insbesondere zur Vierjahresagrarpolitik (Art. 5 Bst. a), zum La  -  gebericht und zu den Ausführungsbestimmungen, Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie setzt sich aus Vertretern der betroffenen Kreise, insbesondere aus sol  -  chen, die aus der Produktion stammen, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der für die Landwirtschaft zuständige Direktionsvorsteher hat den Vorsitz  der Kommission inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
                            1  Es wird eine Kommission mit höchstens 9 Mitgliedern eingesetzt, die um  -  fangreiche Gesuche um Hilfen für Strukturverbesserungen und um Betriebs  -  hilfen prüft und dazu Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt, ab welchen Beträgen die Stellungnahme der Kom  -  mission erforderlich ist, und regelt deren Arbeitsweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Dritte
                            1  Der Staat kann Dritten (Berufs- und Branchenverbänden, privaten Organisa  -  tionen und anderen) vertraglich Vollzugsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Organisationen, die den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechen  -  de Aufgaben von öffentlichem Interesse erfüllen, offiziell anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwaltung von landwirtschaftlichen und rebbaulichen Liegen -
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und rebbaulichen Betriebe des  Staates ist die Direktion zuständig; sie sind ihr administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion stellt die Koordination der wichtigsten Aktivitäten und Inves  -  titionen des Staates sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Liegenschaften   des   Staates   werden   nach   den   üblichen   betriebswirt  -  schaftlichen Grundsätzen verwaltet. Sie können jedoch auch zu Forschungs  -  zwecken   oder   zu   anderen   Zwecken   von   öffentlichem   Interesse   verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Berufsbildung, Beratung, angewandte Forschung, Versuche und  Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1  Die Tätigkeiten und Massnahmen zugunsten der Berufsbildung, der Bera  -  tung, der angewandten Forschung, von Versuchen oder Dienstleistungen wer  -  den im Gesetz über Grangeneuve geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung über die berufliche Grundbildung und die berufsorien  -  tierte Weiterbildung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Landwirtschaftsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Form und Zweck
                            1  Der Staat gewährt subsidiär, gegebenenfalls als Ergänzung zu den Massnah  -  men des Bundes, zinsgünstige oder zinslose Darlehen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Bau oder die Renovation von Gebäuden und Anlagen, einschliess  -  lich des Wohnteils, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Erwerb von festen Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den   vollständigen   oder   teilweisen   Erwerb   eines   landwirtschaftlichen  Gewerbes oder von zusätzlichem Land;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Entwicklung innovativer Projekte, insbesondere umweltschonender  Anlagen, Einrichtungen und Techniken, oder solcher, die eine Stärkung  der Synergien mit anderen Wirtschaftssektoren zum Ziel haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen und Operationen im Zusammenhang mit Güterzusammen  -  legungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Bau von Anlagen und Infrastrukturen für nicht landwirtschaftliche  Nebenbetriebe   im   Rahmen   der   internen   Entwicklung   von   Landwirt  -  schaftsbetrieben, insbesondere im Bereich Agrotourismus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu denselben Bedingungen können auch Darlehen gewährt werden für die  Förderung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von Projekten für den Bau oder die Renovation von Infrastrukturen für  die Verwertung, den Absatz und die Vermarktung landwirtschaftlicher  Erzeugnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Errichtung von Infrastrukturen von regionalem Interesse im Zusam  -  menhang mit der Entwicklung des ländlichen Raumes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mittel
                            1  Die   Darlehen   werden   durch   einen   Landwirtschaftsfonds   (der   Landwirt  -  schaftsfonds) finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landwirtschaftsfonds wird gespeist aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Beiträgen aus dem Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Rückzahlungen und den Rückerstattungen von Darlehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landwirtschaftsfond wird gespeist, bis er einen Betrag von 40 Millio  -  nen Franken enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zinsen der Darlehen werden jährlich in die allgemeine Staatskasse ein  -  gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Voraussetzungen – Landwirtschaftsbetriebe
                            1  Die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Voraussetzungen im Bereich  der Investitionskredite in der Landwirtschaft gelten sinngemäss auch für die  Darlehen nach Artikel 16 Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Voraussetzungen – Verwertungsbetriebe
                            1  Betriebe nach Artikel 16 Abs. 2, die Agrarprodukte verwerten, können Dar  -  lehen erhalten, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zu fördernden Massnahmen aus agrarpolitischer Sicht rationell und  wirtschaftlich tragbar sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die geplanten Massnahmen den Bewirtschaftern direkt zugute kommen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Gesuchsteller seine eigenen Mittel und seinen Privatkredit bereits  soweit zumutbar einsetzt oder eingesetzt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Betrieb längerfristig eine Existenz bietet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Verwertung von Agrarprodukten die Hauptbeschäftigung des Ge  -  suchstellers darstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Agrarprodukte   hauptsächlich   aus   Landwirtschaftsbetrieben   der  betreffenden Region stammen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die betreffenden Produzenten massgeblich an den Betrieben, die Darle  -  hen erhalten, beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatrat legt ausserdem die Bedingungen für die Gewährung der Darle  -  hen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Infrastrukturen von regionalem Interesse
                            1  Projekte, die auch landwirtschaftlichen Interessen dienen, können Darlehen  nach Artikel 16 Abs. 2 Bst. b erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Höchstbetrag
                            1  Pro Projekt kann das Darlehen nach Abzug möglicher anderer öffentlicher  Hilfen 50  % der Gesamtinvestition nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Gemeinschaftsprojekte  kann dieser  Satz jedoch bis  zu 60  % und für  Projekte im Berggebiet bis zu 70  % ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Garantie und Verfahren
                            1  Der Staatsrat regelt die Anforderungen, die an die Darlehensgarantien und  das Gewährungsverfahren zu stellen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Produktion, Zucht, Förderung, Vermarktung, Selektion und  Ernährung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Grundsätze
                            1  Der Staat kann die Entwicklung der Konkurrenzfähigkeit der freiburgischen  Landwirtschaft im Rahmen der gewährten Kredite fördern, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich für die Aktivitäten der verschiedenen Betriebszweige, insbesondere  für die Förderung der Zucht, einsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bemühungen   zur   Stärkung   der   Qualität   und   des   Schutzes   landwirt  -  schaftlicher Erzeugnisse und ihrer Kennzeichnung, Selektion und Ver  -  wertung sowie die Eintragung von Ursprungsbezeichnungen und Ga  -  rantiemarken fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Absatzförderung unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte, insbesondere im Be  -  reich Entwicklung des ländlichen Raumes, fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sektorenübergreifende Massnahmen und Projekte zur Versorgung der  Bevölkerung mit nachhaltigen Produkten aus der Region fördert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Ausbildung und Information zum Thema Ernährung unterstützt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  eine stärkere Rückverfolgbarkeit der Produkte fördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die dazu vorgesehenen Massnahmen ergänzen die Bemühungen der Produ  -  zenten, Verarbeiter, Händler und Berufsorganisationen sowie die Massnah  -  men des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Massnahmen nach Absatz 1 können mit Auflagen und Pflichten verse  -  hen werden. Die betreffenden Organisationen werden vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   kann   angemessene   Initiativen   ergreifen,   um   innovative  Projekte auf ihre Machbarkeit hin zu prüfen und entsprechende Studien vor  -  zunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Tätigkeiten
                            1  Die Unterstützungsmassnahmen gelten für Tätigkeiten nach Artikel 3 des  Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Tätigkeiten im Bereich Agrotourismus erhalten dieselben Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Leistungen
                            1  Um die Zielsetzungen nach Artikel 23 zu erreichen, erbringt der Staat na  -  mentlich die folgenden Leistungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Dienstleistungen, die darin bestehen, dass  er mit den Organisationen  mit Förderungs-, Beratungs-, Zertifizierungs- und Kontrollaufgaben zu  -  sammenarbeitet   und   ihnen   seine   eigenen   Ressourcen   zur   Verfügung  stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Finanzhilfen zugunsten von Aktivitäten in den Bereichen Promotion,  Marketing,   Märkte,   Wettbewerb,   Projekte,   Studien,   Forschung   und  Züchtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt den Deckungsgrad der Finanzierung der Dienstleistungs  -  tätigkeiten nach Absatz 1 Bst. a fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorrang und Umfang
                            1  Der   Vorrang   und   der   Umfang   der   Leistungen   werden   entsprechend   der  wirtschaftlichen   Bedeutung   des   Produktionszweigs,   ihrem   allgemeinen  wirtschaftlichen Interesse, der Dringlichkeit und der Finanzlage des Staates  festgelegt, wobei der Zucht Priorität eingeräumt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Empfänger
                            1  In der Regel sind die Leistungen nach Artikel 25 Abs. 1 für gemeinschaftli  -  che Organisationen, insbesondere für Promotions- oder Produktionsorganisa  -  tionen, Branchenorganisationen und Berufsverbände bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Modalitäten
                            1  Grundsätzlich sind die Finanzhilfen für Förderungszwecke nach Artikel 25  Abs. 1 Bst. b für einzelne Tätigkeiten, Aktionen oder Projekte bestimmt, die  im Rahmen der Zielsetzungen nach Artikel 5 Bst. a festgelegt wurden und für  die Voranschlagskredite gewährt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Ausführung, Verfahren und Kontrolle
                            1  Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg die Ausführungsmassnahmen,  das Verfahren und die Kontrolle im Einzelnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Besondere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Sömmerungsbeiträge – Grundsatz
                            1  Mit dem Ziel, die Verwertung der Käseproduktion im Sömmerungsgebiet  zu fördern, zahlt der Kanton Sömmerungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Sömmerungsbeiträge – Pauschale
                            1  Der jährliche Gesamtbetrag der Sömmerungsbeiträge wird im Voranschlag  im Rahmen der agrarpolitischen Richtlinien gemäss Artikel 5 Bst. b festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Sömmerungsbeiträge – Empfänger
                            1  Der   Gesamtbetrag   wird   entsprechend   dem   am   Sömmerungsort   erzeugten  und zur Vermarktung bestimmten Produktionsvolumen auf die Sömmerungs  -  betriebe verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Sömmerungsbeiträge – Weitere Bedingungen und Verfahren
                            1  Der Staatsrat legt die Kriterien, die administrativen Einzelheiten und das  Verfahren für die Gewährung der Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Innovation
                            1  Die Direktion schreibt einen Innovationspreis aus, der den Urhebern inno  -  vativer Projekte in der Landwirtschaft oder verwandten Gebieten, im Zusam  -  menhang   mit   Nebentätigkeiten   zu   einem   Landwirtschaftsbetrieb,   mit   der  nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raumes oder mit der Verwertung  von Rohstoffen für erneuerbare Energie zu Bekanntheit verhelfen soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion bestimmt zu diesem Zweck eine fünfköpfige Jury, die Exper  -  ten beiziehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für diesen Preis verwendeten Beträge werden jährlich im Voranschlag  festgelegt, wobei die agrarpolitischen Zielsetzungen gemäss Artikel 5 Bst. a  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Entscheid der Jury ist endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an
                            die Biodiversität – Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staat fördert die Anwendung von Techniken und betrieblichen Verfah  -  ren sowie die Verwendung und den Erwerb von Einrichtungen und Anlagen  zum Schutz landwirtschaftlicher Böden, des Wassers, der Luft und der Biodi  -  versität, indem er Finanzhilfen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die entsprechenden Massnahmen, die gefördert  werden  können, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an
                            die Biodiversität – Empfänger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt wer  -  den, die Direktzahlungen erhalten und:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die   sich   verpflichten,   die   betreffenden   Techniken   oder   betrieblichen  Verfahren anzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  oder welche die betreffenden Einrichtungen und Anlagen im Rahmen  der Bewirtschaftung ihres Betriebs erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unternehmen, die landwirtschaftliche Arbeiten ausführen, können für den  Erwerb von Maschinen ebenfalls Beiträge erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ...
Art. 38 Beiträge an die effiziente Nutzung natürlicher Ressourcen und an
                            die Biodiversität – Bedingungen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt die Bedingungen, die Berechnungsmodalitäten und das  Verfahren für die Gewährung dieser Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Betriebshilfen für Betriebe in Schwierigkeiten
                            1  Die Direktion erstellt auf Anfrage oder von Amtes wegen einen den Um  -  ständen angepassten Massnahmenplan für die Sanierung, Beratung oder Be  -  gleitung von Betrieben in Schwierigkeiten; bei Bedarf arbeitet sie dabei mit  den Berufsorganisationen zusammen. Die Direktion schreitet von Amtes we  -  gen ein, wenn die Betriebe in Schwierigkeiten in grossem Umfang mit öffent  -  lichen Geldern unterstützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in diesem Rahmen die von der Bundesgesetzgebung vorgesehene  Finanzhilfe gewähren, um unverschuldete finanzielle Schwierigkeiten zu be  -  heben oder das Entstehen von Schwierigkeiten zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie verfügt zu diesem Zweck über die vom Bund dafür bereitgestellten Mit  -  tel und über einen dafür vorgesehenen Voranschlagskredit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a Imkerei – Schutz der Bienenvölker
                            1  Der Staat kann Tätigkeiten unterstützen, deren Ziel der Schutz, der Erhalt  oder die Förderung von Bienenvölkern ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39b Imkerei – Züchterische Selektion
                            1  Der Staat sorgt für die Schaffung optimaler Voraussetzungen für die züchte  -  rische Selektion der Bienen mit dem Hauptziel, genetische Vermischung zu  verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion legt die Belegstationen und die Schutzgebiete fest, in denen  der Aufenthalt und die Wanderimkerei von Bienenvölkern verboten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verfahrenskosten und Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verfahrenskosten
                            1  Die Kosten für Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung dieses  Gesetzes können teilweise dem Gesuchsteller übertragen werden. Besondere  Vorschriften in diesem Bereich bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begründung oder Änderung einer Grundpfandverschreibung sowie die  Abtretung eines Grundpfandrechts zur Sicherung der Investitionskredite des  Bundes, der Darlehen des Landwirtschaftsfonds und der Darlehen im Rah  -  men der Betriebshilfe werden von Grundpfandrechtssteuern befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Rechtsmittel
                            1  Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes gefällt werden, kann  bei   der   Direktion   Beschwerde   erhoben   werden.   Die   Bestimmungen   der  Spezialgesetzgebung,   namentlich   des   Gesetzes   über   Grangeneuve,   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide von Grangeneuve über Finanzhilfen im Bereich der  Direktzahlungen und der kantonalen Hilfen, die denselben Kriterien entspre  -  chen, kann innert 10 Tagen seit der Mitteilung bei der entscheidenden Behör  -  de Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einsprache muss schriftlich eingereicht werden und eine kurze Begrün  -  dung sowie Rechtsbegehren enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Übergangsrecht – Übernahme von Verträgen
                            1  Alle im  Namen  der  Autonomen Landwirtschaftlichen  Amortisationskasse  oder Kantonalen Zentralstelle für Agrarkredite gewährten Darlehen werden  mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt die Einzelheiten dieser Übernahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Anwendung des Dekrets vom 26. Juni 2003 über die Anwendung von  Anbaumethoden   zum   Schutz   landwirtschaftlicher   Böden   abgeschlossenen  Umstellungsverträge werden zu den vereinbarten Bedingungen beibehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Übergangsrecht – Überweisung des Landwirtschaftsfonds
                            1  Das gegenwärtige Kapital des aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 1994 über  die Schaffung eines  kantonalen Landwirtschaftsfonds  gebildeten Landwirt  -  schaftsfonds wird formell an den «neuen» Landwirtschaftsfonds als Einlage  nach Artikel 17 dieses Gesetzes überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kapital von 40 Millionen Franken nach Artikel 17 Abs. 3 wird entspre  -  chend den Bedürfnissen im Rahmen des jährlichen Voranschlags  gebildet;  die Beitragsgesuche müssen jedoch berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zi  -  vilgesetzbuch für den Kanton Freiburg (SGF 210.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ausführungsgesetz vom 28. September 1993 zum Bundesgesetz über  das bäuerliche Bodenrecht (SGF 214.2.1) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ausführungsgesetz vom 24. Februar 1987 zum Bundesgesetz über die  landwirtschaftliche Pacht (SGF 222.4.3) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Aufgehoben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gesetz vom 7.  Februar 1996 über die örtlichen Landwirtschaftsver  -  antwortlichen (SGF 910.3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   Dekret   vom   27.  Mai   1994   über   die   Schaffung   eines   kantonalen  Landwirtschaftsfonds (SGF 910.4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Gesetz vom 21.  November 1997 über die Förderung der landwirt  -  schaftlichen Erzeugnisse (SGF 910.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Ausführungsgesetz vom 24.  September 1986 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Pflanzenschutz (SGF 912.5.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Gesetz vom 16.  Mai 1961 über die Verbesserung  der Rindvieh-,  Pferde- und Kleinviehzucht (SGF 913.0.1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Gesetz vom 16.  März 1921 betreffend den Weidgang der Ziegen  und Schafe (SGF 913.1.8);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Gesetz vom 17.  November 1992 über Sömmerungsbeiträge (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.5.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das   Einführungsgesetz   vom   27.  November   1962   zum   Bundesgesetz  vom 23.  März  1962 über  Investitionskredite und Betriebshilfe in der  Landwirtschaft (SGF 915.1);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Dekret vom 30.  Juli 1935 zur Errichtung einer kantonalen landwirt  -  schaftlichen Entschuldungskasse (SGF 915.5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  das Dekret vom 26.  Juni 2003 über die Anwendung von Anbaumetho  -  den zum Schutz landwirtschaftlicher Böden (SGF 811.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inkrafttreten
                            1  Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Datum des Inkrafttretens: 1.  März 2007 (StRB 28.11.2006).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.10.2006  Erlass  Grunderlass  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2009  Art. 5  geändert  01.01.2010  2009_099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2012  Art. 39a  eingefügt  01.07.2012  2012_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2012  Art. 39b  eingefügt  01.07.2012  2012_026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2015  Art. 2  geändert  01.07.2015  2015_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2015  Art. 3  geändert  01.07.2015  2015_030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2018  Art. 3  geändert  01.04.2018  2018_011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2018  Abschnitt 5  geändert  01.04.2018  2018_011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.02.2018  Art. 23  geändert  01.04.2018  2018_011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 5 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7  Titel geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7 Abs. 3  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7 Abs. 4  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 7 Abs. 5  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 8  aufgehoben  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 35  Titel geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 35 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36  Titel geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 36 Abs. 2  eingefügt  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 37  aufgehoben  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 38  Titel geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 38 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 41 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 41 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 41 Abs. 4  eingefügt  01.01.2022  2021_144  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  03.10.2006  01.03.2007  2006_111
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 geändert 18.03.2015 01.07.2015 2015_030
Art. 3 geändert 18.03.2015 01.07.2015 2015_030
Art. 3 geändert 07.02.2018 01.04.2018 2018_011
Art. 5 geändert 11.09.2009 01.01.2010 2009_099
Art. 5 Abs. 1, a) geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Titel geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 2 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 7 Abs. 5 eingefügt 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
Art. 15 Abs. 1 geändert 05.11.2021 01.01.2022 2021_144
                            Abschnitt 5  geändert  07.02.2018  01.04.2018  2018_011