Gerichtsorganisationsgesetz
                            Gerichtsorganisationsgesetz (GOG)  Vom 16. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Graubünden  1  )  ,  gestützt auf Art.  31 der Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der richterlichen Behörden und der Schlich  -  tungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten der Gerichte und Schlichtungsbehörden, die Verfahren, die  Prozessfähigkeit und Rechtsvertretung sowie ergänzende Vorschriften zu diesem Ge  -  setz sind Gegenstand der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwal  -  tungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kompetenzkonflikte
                            1  Die   Konfliktbehörde   entscheidet   Kompetenzkonflikte   zwischen   Organen   der  Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besteht aus:  a)  der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departe  -  ments (Vorsitz) und  b)  den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsge  -  richts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie wird von einem Organ der Rechtsprechung angerufen, wenn Einigkeit über den  Kompetenzkonflikt besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GRP 2009/2010, 853
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BR  110.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Seite 795
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1. ALLGEMEINE ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Sitz
                            1  Das Kantonsgericht, das Verwaltungsgericht, das kantonale Zwangsmassnahmen  -  gericht und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen haben ihren Sitz in  Chur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalgerichte, die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Miet  -  sachen haben ihren Sitz in der Regel am Regionshauptort beziehungsweise an dem  von der Verwaltungskommission des Regionalgerichts bestimmten Ort.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausschluss
                            1  Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner, Personen, die eine faktische  Lebensgemeinschaft führen, und Verlobte sowie Verwandte und Verschwägerte bis  zum dritten Grad dürfen nicht gleichzeitig als Richterin respektive Richter, als Mit  -  glied oder als Aktuarin respektive Aktuar einem Gericht oder einer Schlichtungsbe  -  hörde angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Vorrang ist die durch die Wahl bestimmte Reihenfolge massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausschluss besteht nach Auflösung der Ehe, der Verlobung, der eingetragenen  Partnerschaft oder der faktischen Lebensgemeinschaft fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konstituierung
                            1  Unter Vorbehalt der Befugnisse des Wahlorgans konstituieren sich die Gerichte  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilen insbesondere die Richterinnen und Richter den einzelnen Kammern zu  und bezeichnen deren Vorsitzende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Amtseid und Handgelübde
                            1  Die Richterinnen und Richter, die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie die  Aktuarinnen und Aktuare legen vor ihrem Amtsantritt einen Amtseid oder ein Hand  -  gelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es leisten den Amtseid oder das Handgelübde:  a)  die Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts  vor dem Grossen Rat;  b)  die Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts vor der Gerichtsprä  -  sidentin oder dem Gerichtspräsidenten;  c)  *  die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten vor dem Kantonsgericht  (Gesamtgericht);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Mitglieder des Regionalgerichts vor der Regionalgerichtspräsidentin oder  dem Regionalgerichtspräsidenten;  e)  *  die Mitglieder der Schlichtungsbehörden sowie ihre Stellvertreterinnen und  Stellvertreter vor der Regionalgerichtspräsidentin oder dem  Regionalgerichts  -  präsidenten;  f)  die Aktuarinnen und Aktuare vor der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichts  -  präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Amtseid und Handgelübde haben folgenden Wortlaut: "Sie als gewählte Präsiden  -  tin / gewählter Präsident (gewählte Richterin oder gewählter Richter, gewähltes Mit  -  glied, Aktuarin oder Aktuar) des (Kantons-, Verwaltungs-, Regionalgerichts oder der  Schlichtungsbehörde) schwören zu Gott (geloben), alle Pflichten Ihres Amtes nach  bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." "Ich schwöre (gelobe) es."  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Amtsenthebung
                            1  Die Aufsichtsbehörde kann eine Richterin, einen Richter oder ein Mitglied einer  Schlichtungsbehörde vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn sie oder  er:  a)  vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat;  b)  die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat;  c)  wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde oder  d)  aus anderen schwerwiegenden Gründen als Mitglied eines Gerichts oder einer  Schlichtungsbehörde nicht mehr zumutbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat entscheidet mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Amtsent  -  hebung von Mitgliedern des Grossen Rats oder der Regierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geschäftsführung
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die gesamte Ge  -  schäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kanzlei führt die Geschäftskontrollen und besorgt die allgemeinen Kanzleiar  -  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Stellenschaffung und -einreihung
                            1  Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht stellen Stellenschaffungs  -  anträge an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht bestimmt aufgrund der jeweiligen Geschäftslast und nach An  -  hörung der Regionalgerichte für jedes Regionalgericht die Stellenprozente für Ak  -  tuariat und Kanzleipersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht reiht die Stellen der Mitglieder und Mitarbeitenden der Regio  -  nalgerichte sowie der Vermittlerinnen und Vermittler gestützt auf entsprechende Vor  -  schläge des kantonalen Personalamtes und nach Anhörung der Regionalgerichte in  die Gehaltsklassen gemäss kantonalem Personalrecht ein oder sieht für die Vermitt  -  lerinnen und Vermittler eine Entschädigung nach Taggeld vor. Es regelt die Zustän  -  digkeiten, das Verfahren sowie weitere Einzelheiten in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8b * Stellung, Besoldung und berufliche Vorsorge
                            1  Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der Richte  -  rinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts richten  sich nach der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge der voll- und  hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte richten sich nach dem kantonalen  Personal- beziehungsweise Pensionskassenrecht. Bezüglich Dienstverhältnis gelten  dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- bezie  -  hungsweise des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigungen der nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte sowie  der nebenamtlichen Aktuarinnen und Aktuare setzen die Regionalgerichte im Rah  -  men des kantonalen Rechts fest. Die Stellung und die Besoldung der Mitglieder der  Schlichtungsbehörden für Mietsachen und für Gleichstellungssachen richten sich  nach den Bestimmungen für die nebenamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte.  Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Schlichtungsbehörden  in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Anstellungsverhältnisse, die Besoldung und die berufliche Vorsorge der Ver  -  mittlerinnen und Vermittler sowie der Mitarbeitenden der Gerichte und Schlich  -  tungsbehörden richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Personal- bezie  -  hungsweise Pensionskassenrechts. Abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8c * Zugriff auf das zentrale Personen- und Objektregister
                            1  Die Gerichte, Vermittlerämter und Schlichtungsbehörden haben Zugriff auf die Da  -  ten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Datenzugriff kann durch ein Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Einwohnerregister und  weitere Personen- und Objektregister  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  171.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. VERHANDLUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfahrensleitung
                            1  Die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter leiten  als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid  und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schreiben das Verfahren als erledigt ab, wenn im Laufe des Verfahrens das  rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid insbesondere wegen Rückzug, Aner  -  kennung oder Vergleich wegfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie unterschreiben die Urteils- und Beschlussausfertigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beschlussfähigkeit
                            1  Zur gültigen Beratung und Beschlussfassung müssen die Gerichte und die Schlich  -  tungsbehörden vollzählig besetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen  oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten  gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigs  -  tens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stimmabgabe
                            1  Bei der Urteilsfällung ist jede Richterin und jeder Richter beziehungsweise jedes  Mitglied der Schlichtungsbehörde zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht und die Schlichtungsbehörde nehmen Abstimmungen offen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Amtssprachen
                            1  Die Bestimmung der Amtssprachen richtet sich nach dem kantonalen Sprachenge  -  setz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Amtsgeheimnis
                            1  Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und  Aktuare sowie das Kanzleipersonal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amtsgeheimnis gilt auch für Sachverständige, Dolmetscherinnen und Dolmet  -  scher sowie weitere Mitwirkende. Diese sind durch die Vorsitzende oder den Vorsit  -  zenden auf die Schweigepflicht und die strafrechtlichen Folgen bei deren Verletzung  aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantons- beziehungsweise das Verwaltungsgericht entscheidet über die Ent  -  bindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren so  -  wie für die Aktenedition.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  492.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aktuariat
                            1  Die Aktuarinnen und Aktuare führen das Protokoll über die Verhandlungen des Ge  -  richts, redigieren die Urteile und unterschreiben die Urteilsausfertigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können im Auftrag der oder des Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Fälle  und in einzelrichterlichen Verfahren mitwirken sowie beratende Stimme in den Ver  -  handlungen des Gerichts haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht kann ihnen insbesondere folgende weitere Aufgaben übertragen:  a)  Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen in Fällen  von geringerer Bedeutung;  b)  rogatorische und rechtshilfeweise Einvernahmen;  c)  Siegelungen von Erbschaften und Inventaraufnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3. ÖFFENTLICHKEIT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Gerichtsverhandlung
                            1  Zeitpunkt und Gegenstand der Gerichtsverhandlungen sind der Öffentlichkeit in  geeigneter Weise zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme der Urteilsberatungen öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Öffentlichkeit wird von der oder dem Vorsitzenden ganz oder teilweise von  den Verhandlungen ausgeschlossen, wenn:  a)  abweichende gesetzliche Vorschriften bestehen;  b)  dies aus wichtigen Gründen erforderlich ist, namentlich zum Schutz der öf  -  fentlichen Ordnung und Sittlichkeit oder eines schutzwürdigen Interesses ei  -  ner beteiligten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bild- und Tonaufnahmen der Gerichtsverhandlungen sind untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Parteien und Rechtsvertreterinnen oder Rechtsvertreter haben zu den Verhand  -  lungen in korrekter Kleidung zu erscheinen, welche die Würde des Gerichts respek  -  tiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Gerichtsentscheide
                            1  Das Gericht macht seine Entscheide in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugäng  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantons- und das Verwaltungsgericht publizieren wichtige Urteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gerichtsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1. KANTONS- UND VERWALTUNGSGERICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1. Allgemeine Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Kammern
                            1  Das Gesamtgericht bestellt jeweils für eine Amtsdauer die Kammern und macht  ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus wichtigen Gründen kann die Zusammensetzung einer Kammer vor Ablauf der  Amtsdauer geändert werden. Die Änderung ist öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Kammereinteilung ist auf eine möglichst gleichmässige Arbeitsbelastung  zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Besetzung
                            1  Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und  Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder  des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Rich  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder  unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher  Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzel  -  richterliche Kompetenz vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Stellvertretung
                            1  Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in anderen Kammern ver  -  pflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können das Kantons- oder das Verwaltungsgericht durch die eigenen Richterinnen  und Richter wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht vollzählig besetzt  werden, werden die Mitglieder des jeweils anderen Gerichts beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Beschluss der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rats können  nötigenfalls   zusätzlich   die   Regionalgerichtspräsidentinnen   und   -präsidenten   als  Ersatzrichterinnen und -richter beigezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Gesamtgericht
                            1  Dem Gesamtgericht gehören die ordentlichen Mitglieder an. Es tagt unter dem Vor  -  sitz der Präsidentin oder des Präsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihm obliegen:  a)  der Erlass von Gerichtsverordnungen;  b)  die Regelung der Einzelheiten der Gerichtsorganisation und -verwaltung;  c)  die Bestellung der Kammern;  d)  die Ernennung der Kammervorsitzenden und die Regelung der Stellvertre  -  tung;  e)  die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals;  f)  der Entscheid über Amtsenthebung und Amtseinstellung;  g)  weitere Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Verordnung übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es nimmt Wahlen und Abstimmungen offen vor. Verlangt jedoch ein Mitglied des  Gerichts die geheime Abstimmung oder Wahl, ist diesem Begehren zu entsprechen.  Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichent  -  scheid zu; bei Wahlen entscheidet das Los.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2. Richterinnen und Richter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bestand und Stellenumfang
                            1  Das Kantonsgericht besteht aus sechs vollamtlichen Richterinnen und Richtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Das Verwaltungsgericht besteht aus fünf vollamtlichen Richterinnen und Rich  -  tern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann im Einverständnis mit den Stelleninhaberinnen und Stelleninha  -  bern während der Amtsdauer Veränderungen des Beschäftigungsgrades vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wahlverfahren
                            1  Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats schreibt frei werdende  Stellen öffentlich aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft die Bewerberinnen und Bewerber auf ihre persönliche und fachliche Eig  -  nung, wobei sie das jeweilige Gericht oder andere Organe einbeziehen kann. Sie gibt  zuhanden des Grossen Rats eine Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin  oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des jeweiligen Gerichts in  getrennten Wahlgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei der Wahl der Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsge  -  richts sind die drei Amtssprachen des Kantons gebührend zu berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Wählbarkeitsvoraussetzungen
                            1  Richterinnen und Richter verfügen über die erforderliche persönliche und fachliche  Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 * ...
Art. 25 Nebenbeschäftigungen
                            1  Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben. Im Zweifels  -  fall entscheidet die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rats, ob eine  Nebenbeschäftigung vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ausscheiden aus dem Amt
                            1  Richterinnen und Richter haben ihre Demission der für die Justiz zuständigen  Kommission des Grossen Rats mindestens sechs Monate im Voraus bekannt zu ge  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie scheiden spätestens am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68.  Altersjahr vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Nichtwiederwahl
                            1  Will die für die Justiz zuständige Kommission eine Richterin oder einen Richter  nicht zur Wiederwahl vorschlagen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor  Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und ihr sowie dem betroffenen Gericht Gelegen  -  heit zur Stellungnahme zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission übermittelt die Stellungnahmen dem Grossen Rat zur Kenntnis  -  nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
                            1. Ausserordentliche Umstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:  a)  für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge  der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit  oder aus anderen persönlichen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate  an der Ausübung des Amtes verhindert ist;  b)  für höchstens zwei Jahre, wenn ein Gericht wegen einer ausserordentlich ho  -  hen Geschäftslast nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert ange  -  messener Frist zu erledigen, oder ein solcher Zustand wegen einer ausseror  -  dentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * 2. Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen
                            1  Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Altersgrenze und der  Fraktionsproporz nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktuarinnen   und  Aktuare   sind   als   ausserordentliche   Richterinnen   und   Richter  wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hauptamtliche ausserordentliche Richterinnen und Richter dürfen unter denselben  Voraussetzungen Nebenbeschäftigungen ausüben wie die hauptamtlichen Mitglieder  der Regionalgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben  Regelungen wie für die ordentlichen Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27c * Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend zu  -  ständig für die Zuwahl von ausserordentlichen Richterinnen und Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Rich  -  ter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.  Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zuwahlverfahren kann eingeleitet werden:  a)  auf Antrag des Kantons- oder Verwaltungsgerichts;  b)  von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet  werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gilt Artikel  22 für das Zuwahlverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3. Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Bestand und Anstellungsvoraussetzungen
                            1  Das Gericht stellt die erforderliche Zahl Aktuarinnen und Aktuare nach den perso  -  nalrechtlichen Bestimmungen des Kantons an. Es legt den Arbeitsumfang fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Aktuarin oder Aktuar kann angestellt werden, wer über eine abgeschlossene ju  -  ristische Ausbildung und in der Regel ein Anwaltspatent verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * ...
Art. 30 Nebenbeschäftigungen
                            1  Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die  Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts beeinträchti  -  gen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Untersagt ist insbesondere:  a)  die Vertretung von Parteien in streitigen Verfahren vor dem jeweiligen Ge  -  richt;  b)  die Tätigkeit im gleichen Sachgebiet in der Verwaltung, für welches das je  -  weilige Gericht zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aktuarinnen   und  Aktuaren  des Verwaltungsgerichts  die  Tätigkeit   in  einer  kantonalen oder kommunalen Behörde, deren Entscheide im Streitfall durch  das Verwaltungsgericht beurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung  des jeweiligen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem jeweiligen Gericht zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Kammervorsitzenden entscheiden über  den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie be  -  züglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamt  -  liche Aktuarinnen und Aktuare.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4. Gerichtskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bestand *
                            1  Die Kanzlei besteht aus einer Kanzleichefin oder einem Kanzleichef und dem er  -  forderlichen weiteren Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2. KANTONALES ZWANGSMASSNAHMENGERICHT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Zusammensetzung und Stellung
                            1  Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Einzelrichterin oder  einem Einzelrichter sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Einzelrichterin oder der Einzelrichter nicht durch eine Stellvertreterin  oder einen Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausser  -  ordentliche Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zwangsmassnahmengericht ist fachlich eigenständig. Administrativ und hin  -  sichtlich Aktuariat ist es dem Regionalgericht angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Bezeichnung
                            1  Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmenge  -  richts auf Antrag des Kantonsgerichts aus dem Kreis der voll- und hauptamtlichen  Mitglieder der Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Auf  -  sichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Aufwand für das Zwangsmassnahmengericht wird bei der Festlegung der per  -  sonellen Ressourcen für das jeweilige Regionalgericht berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3. REGIONALGERICHTE  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 * ...
Art. 36 Bestand
                            1  Die Regionalgerichte bestehen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im  Vollamt, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Hauptamt sowie acht  nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalgerichte Albula, Engiadina Bassa/Val Müstair und Moesa bestehen je  -  weils aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten im Vollamt und acht nebenamtli  -  chen Richterinnen und Richtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regionalgericht Bernina besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten  im Hauptamt und acht nebenamtlichen Richterinnen und Richtern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Regionalgericht Plessur besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten  und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt, einer Richterin  oder einem Richter im Hauptamt sowie acht nebenamtlichen Richterinnen und Rich  -  tern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Kantonsgericht legt für jedes Gericht den Beschäftigungsgrad fest:  a)  der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vize  -  präsidenten, soweit diese nicht vollamtlich tätig sind;  b)  der hauptamtlichen Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sofern es der Aufwand für das kantonale Zwangsmassnahmengericht erfordert,  kann das Kantonsgericht ein Hauptamt in ein Vollamt umwandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wahl
                            1  Die Stimmberechtigten wählen in getrennten Wahlgängen:  a)  die Präsidentin oder den Präsidenten;  b)  die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten im Voll- oder Hauptamt;  c)  die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;  d)  die übrigen Richterinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regionalgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsi  -  denten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37a * Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter
                            1. Ausserordentliche Umstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden:  a)  für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27a Absatz 1 Litera a vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den
                            hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen  kann;  b)  für höchstens zwei Jahre, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Arti  -  kel  27a  Absatz  1  Litera  b   vorliegt,   die   ein   Regionalgericht   nicht   mit   den  hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37b * 2. Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen
                            1  Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gilt keine Altersgrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen sowie Richter  wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben  Regelungen wie für die vollamtlichen und hauptamtlichen Regionalrichterinnen so  -  wie -richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37c * 3. Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates ist abschliessend zu  -  ständig für die Zuwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt mit der Zuwahl die Anzahl der ausserordentlichen Richterinnen und Rich  -  ter, deren Beschäftigungsgrad und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses fest.  Ein Nachtragskredit ist nicht nötig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zuwahlverfahren kann eingeleitet werden:  a)  auf Antrag des Kantonsgerichts;  b)  von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei zeitlicher Dringlichkeit kann auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet  werden, wenn eine qualitativ gute Besetzung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gilt Artikel  22 für das Zuwahlverfahren sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Nebenbeschäftigungen
                            1  Für vollamtliche Mitglieder der Regionalgerichte finden die Bestimmungen über  Nebenbeschäftigungen für Richterinnen und Richter des Kantons- und des Verwal  -  tungsgerichts Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hauptamtliche Mitglieder der Regionalgerichte dürfen keine Nebenbeschäftigung  ausüben, welche die Amtsausübung oder die Unabhängigkeit und das Ansehen des  Gerichts beeinträchtigen könnte. Selbständige und unselbständige Erwerbstätigkei  -  ten sind der Aufsichtsbehörde zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kammern und Besetzung
                            1  Jedes Regionalgericht bestellt eine Zivil- und eine Strafkammer und macht ihre Zu  -  sammensetzung öffentlich bekannt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kammern entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und  Richtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder  des Vorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Rich  -  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Gesetz kann in bestimmten Bereichen eine Fünferbesetzung oder eine einzel  -  richterliche Kompetenz vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Stellvertretung
                            1  Die Richterinnen und Richter sind zur Stellvertretung in der anderen Kammer ver  -  pflichtet. Das Gericht regelt die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erweist sich die Besetzung eines Regionalgerichts mit seinen eigenen Richterinnen  und Richtern als unmöglich, kann das Kantonsgericht es durch Richterinnen und  Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht als zuständig erklä  -  ren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Präsidialaufgaben
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident leitet alle Sitzungen, soweit nicht der Vorsitz in  einer Kammer der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder einer anderen  Richterin oder einem anderen Richter übertragen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Justizverwaltung
                            1  Jedes Regionalgericht bestellt eine aus fünf ordentlichen Mitgliedern bestehende  Verwaltungskommission, die unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen für  Wahlen, personalrechtliche Fragen und weitere Geschäfte der Justizverwaltung zu  -  ständig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht kann nach Anhörung der Regionalgerichte für untergeordnete  Angelegenheiten   Einzelzuständigkeiten   der   Regionalgerichtspräsidentin   oder   des  -präsidenten in einer Verordnung vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Aktuariat
                            1  Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, nebenamtliche Richterin oder neben  -  amtlicher Richter am jeweiligen Gericht zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ihr Pensum am Gericht über 40 Stellenprozente beträgt, gelten für sie be  -  züglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für voll- und hauptamt  -  liche Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen  und Aktuaren ad hoc.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * ...
                            4. Schlichtungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1. VERMITTLERAMT
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Anzahl und Stellung
                            1  Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig. In administrativer Hinsicht ist es dem  Regionalgericht angegliedert. Die Einzelheiten regeln Vermittleramt und Regional  -  gericht in einer Vereinbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine Stell  -  vertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und  öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Wählbarkeitsvoraussetzungen und Nebenbeschäftigungen
                            1  Vermittlerinnen und Vermittler verfügen über die erforderliche persönliche Eig  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In mehrsprachigen Regionen ist auf eine angemessene Kenntnis oder Vertretung  der Amtssprachen zu achten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermittlerinnen und Vermittler dürfen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Unab  -  hängigkeit der Schlichtungsbehörde beeinträchtigen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Stellvertretung
                            1  Kann die Vermittlerin oder der Vermittler nicht durch die Stellvertreterin oder den  Stellvertreter ersetzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche  Stellvertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * ...
Art. 50 Aktuariat und Kanzlei
                            1  Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestal  -  tung des Aktuariats und der Kanzlei nach Anhörung des Vermittleramts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalgerichts  obliegen, ist das Vermittleramt für die Wahl zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR MIETSACHEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Anzahl und Stellung
                            1  Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in  jeder Region eine Schlichtungsbehörde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig. In administrati  -  ver Hinsicht ist sie dem Regionalgericht angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen besteht aus:  a)  der Vermittlerin oder dem Vermittler (Vorsitz);  b)  je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;  c)  je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wahl
                            1  Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie  deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten Vorschläge für die Wahl ih  -  rer Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu mel  -  den und öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Stellvertretung
                            1  Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen nicht durch eine gewählte Stellver  -  tretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht eine ausserordentliche Stell  -  vertretung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 * ...
Art. 56 Aktuariat und Kanzlei
                            1  Das Regionalgericht entscheidet über die grundlegende organisatorische Ausgestal  -  tung des Aktuariats und der Kanzlei.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit die Aktuariats- und Kanzleiarbeiten nicht Angestellten des Regionalgerichts  obliegen, ist die Schlichtungsbehörde für Mietsachen für die Wahl zuständig. Sie re  -  gelt die Organisation der Rechtsberatung gemäss Bundesrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3. SCHLICHTUNGSBEHÖRDE FÜR  GLEICHSTELLUNGSSACHEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Anzahl und Stellung
                            1  Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlich  -  tungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig. In  administrativer Hinsicht ist sie dem Regionalgericht Plessur angegliedert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Zusammensetzung
                            1  Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen besteht aus:  a)  einer oder einem Vorsitzenden;  b)  je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;  c)  je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bundesrechtlichen Paritätsvorschriften sind zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Wahl
                            1  Der Grosse Rat wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungs  -  sachen für die Dauer von vier Jahren auf Antrag der für die Justiz zuständigen Kom  -  mission des Grossen Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten Vorschläge für die  Wahl ihrer Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde ist der Aufsichtsbehörde zu mel  -  den und öffentlich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Stellvertretung
                            1  Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen nicht durch eine gewählte  Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Kantonsgericht eine ausserordentli  -  che Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
                            5. Aufsicht und Oberaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Grundsatz
                            1  Die Aufsicht und Oberaufsicht über die Gerichte und Schlichtungsbehörden bezieht  sich einzig auf die Geschäftsführung und die Justizverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fragen der Rechtsprechung dürfen den Gerichten und Schlichtungsbehörden we  -  der   von   übergeordneten   Gerichtsinstanzen   noch   von   Verwaltungsbehörden   Vor  -  schriften gemacht oder Weisungen erteilt werden. Davon ausgenommen sind Rück  -  weisungsentscheide in einem Rechtsmittelverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Befugnisse
                            1  Gegen ordnungswidrige Zustände schreitet die zuständige Aufsichtsbehörde von  Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann insbesondere:  a)  die fehlbaren Behörden, nötigenfalls unter Fristansetzung, zur Erfüllung ihrer  Pflichten anhalten;  b)  bei wiederholter Pflichtverletzung oder Widersetzlichkeit ein anderes Mitglied  des Gerichts beziehungsweise der Schlichtungsbehörde oder eine andere Ge  -  richtsbehörde beziehungsweise eine andere Schlichtungsbehörde mit der Er  -  füllung ihrer Pflicht beauftragen;  c)  bei schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber den verantwortlichen Organen  Disziplinarmassnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Disziplinarmassnahmen
                            1  Nach Durchführung der Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person kann  die zuständige Aufsichtsbehörde je nach der Schwere des Verschuldens folgende  Disziplinarmassnahmen verhängen:  a)  Verweis;  b)  Busse bis zu 10  000 Franken;  c)  Amtseinstellung bis zu einer Dauer von sechs Monaten;  d)  Amtsenthebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zivil- und die strafrechtliche Verantwortlichkeit bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2. AUFSICHT DES KANTONSGERICHTS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Grundsatz
                            1  über die Tätigkeit jährlich Bericht erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine  Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Aufsichtsbeschwerden gegen ein Regionalgericht, eine Schlichtungsbehörde oder  das   kantonale   Zwangsmassnahmengericht   sowie   deren   Mitglieder   sind   beim  Kantonsgericht einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten für das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Zuständigkeit
                            1  Das Gesamtgericht ist zuständig für Beschlüsse, mit welchen Mitglieder der Regio  -  nalgerichte sowie der Schlichtungsbehörden zeitweilig im Amt eingestellt oder ihres  Amtes enthoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Geschäfte der Justizaufsicht kann das Gericht mittels Verordnung an  ein anderes Gremium innerhalb des Gerichts übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3. AUFSICHT UND OBERAUFSICHT DES GROSSEN RATS
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Grundsatz
                            1  Der Grosse Rat übt die Aufsicht über das Kantons- und das Verwaltungsgericht so  -  wie die Oberaufsicht über die anderen Zweige der Rechtspflege aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantons- und das Verwaltungsgericht erstatten ihm jährlich Bericht über ihre  Geschäftstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rechenschaftsbericht des Kantonsgerichts erstreckt sich auch auf die Tätigkeit  der seiner Aufsicht unterstehenden weiteren Organe der Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die besonderen Informationsrechte richten sich nach der Gesetzgebung über den  Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Zuständigkeit
                            1  Der Grosse Rat ist zuständig für Disziplinarmassnahmen, mit welchen Richterin  -  nen und Richter des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zeitweilig im Amt einge  -  stellt oder ihres Amtes enthoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die weiteren Disziplinarmassnahmen kann die für die Justiz zuständige Kommissi  -  on des Grossen Rats aussprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BR  370.100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufsichtsbeschwerde
                            1  Aufsichtsbeschwerden gegen das Kantons- oder das Verwaltungsgericht sind beim  Grossen Rat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Finanz- und Rechnungswesen
                            1  Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des  kantonalen Finanzhaushaltsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kantonsgericht prüft und genehmigt Budget und Rechnung der Regionalge  -  richte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die kantonale Finanzkontrolle prüft im Anschluss daran die Budgets und Rech  -  nungen der Regionalgerichte, des Kantons- und des Verwaltungsgerichts zuhanden  der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rats.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Kantonsgericht regelt die Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der  Regionalgerichte und Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finan  -  zen zuständige Departement, die Finanzkontrolle sowie die Regionalgerichte und  Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement können das  Kantons-  und das Verwaltungsgericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswe  -  sen  gegen Entschädigung der Finanzverwaltung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Gerichtskosten
                            1  Die Gerichte und Schlichtungsbehörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien  Gerichtskosten gemäss den einschlägigen Verfahrensvorschriften und Gebührenver  -  ordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Kostenauflage ist in den Urteilen und Beschlüssen zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Gerichts- und Schlichtungsbehörden ausgesprochenen Geldstrafen  und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 * ...
                            7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Aufhebung von Erlassen
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gerichtsorganisationsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.  August 2006  1  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS 2006, KA 4554 und AGS 2007, KA 1039; BR 173.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz ersetzt  werden, finden die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Änderung von Erlassen
                            1  Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 * ...
Art. 76a * Übergangsbestimmungen
                            1  Die bei der Auflösung der Bezirksgerichte vorhandenen Vermögenswerte und  Ver  -  bindlichkeiten   gehen   unter   Vorbehalt   von  Absatz  2   entschädigungslos   auf   den  Kanton über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Eigentum der Bezirke und der Regionalverbände stehenden Grundstücke  und die beschränkten dinglichen Rechte, die für die Aufgabenerfüllung der Regio  -  nalgerichte benötigt werden, gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Übernah  -  me der Verbindlichkeiten und gegen angemessene Entschädigung an den Kanton  über. Der Grundbucheintrag erfolgt auf Anmeldung des Kantons gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge  zwischen den Bezirksgerichten beziehungsweise Schlichtungsbehörden und ihren  Mitarbeitenden sind innert dreier Monate auf den neuen Arbeitgeber umzuschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Befugnisse der Bezirksgerichte gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes  auf die Regionalgerichte über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einer Schlichtungsbehörde  hängig sind, bestimmt sich die Zuständigkeit nach Abschluss des Schlichtungsver  -  fahrens nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor einem Gericht hängig sind,  bleibt die Zuständigkeit bis zur rechtskräftigen Erledigung erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Referendum und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 2550 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Referendumsfrist ist am 29.  September 2009 ungenutzt abgelaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Mit RB vom 21.  Dezember 2010 auf den 1.  Januar 2011 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2010  01.01.2011  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 36 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2012  01.01.2013  Art. 36 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 3  geändert  2015-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1  geändert  2015-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2015  01.01.2016  Art. 21 Abs. 1  bis  eingefügt  2015-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 3 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 6 Abs. 2, c)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 6 Abs. 2, d)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 6 Abs. 2, e)  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 6 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 8a  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 8b  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 8c  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 13 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 15 Abs. 5  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 19 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 22 Abs. 4  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 24  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 29  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 32  Titel geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 32 Abs. 2  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 33 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 34 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Titel 3.3.  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 35  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 36 Abs. 4  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 37 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 38 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 39 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 40 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 42 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 42 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 44  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 45 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 45 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 46 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 47 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 48 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 49  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 50 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 50 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 50 Abs. 3  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 51 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 51 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 53 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 54 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 55  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 56 Abs. 3  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 57 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 61  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 66 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 67 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 69 Abs. 1  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 71 Abs. 2  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 71 Abs. 2  bis  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 71 Abs. 3  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 71 Abs. 4  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 73  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 76  aufgehoben  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2016  01.01.2017  Art. 76a  eingefügt  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 20 Abs. 1  geändert  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 27a  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 27b  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 27c  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 37a  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 37b  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 37c  eingefügt  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.02.2021  01.07.2021  Art. 42 Abs. 1  geändert  2021-020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  16.06.2010  01.01.2011  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 6 Abs. 2, c) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 6 Abs. 2, d) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 6 Abs. 2, e) 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 6 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 8a 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001
Art. 8b 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001
Art. 8c 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001
Art. 13 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 15 Abs. 5 02.02.2016 01.01.2017 eingefügt 2016-001
Art. 19 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 20 Abs. 1 16.02.2021 01.07.2021 geändert 2021-020
Art. 20 Abs. 3 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-051
Art. 21 Abs. 1 15.12.2015 01.01.2016 geändert 2015-051
Art. 21 Abs. 1 bis
                            15.12.2015  01.01.2016  eingefügt  2015-051
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 24 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 27a 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 27b 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 27c 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 29 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 32 02.02.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-001
Art. 32 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 33 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 34 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 34 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
                            Titel 3.3.  02.02.2016  01.01.2017  geändert  2016-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 36 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 36 Abs. 2 04.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 36 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 36 Abs. 3 04.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 36 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 36 Abs. 4 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 37 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 37a 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 37b 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 37c 16.02.2021 01.07.2021 eingefügt 2021-020
Art. 38 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 38 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 39 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 40 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 42 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 42 Abs. 1 16.02.2021 01.07.2021 geändert 2021-020
Art. 42 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 44 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 45 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 45 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 46 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 46 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 47 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 48 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 49 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 50 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 50 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 50 Abs. 3 02.02.2016 01.01.2017 aufgehoben 2016-001
Art. 51 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 51 Abs. 2 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 53 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
Art. 54 Abs. 1 02.02.2016 01.01.2017 geändert 2016-001
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle