Vereinbarung zwischen dem Kanton Schaffhausen und der Stadt Schaffhausen über die Auflösung der Vereinbarung über die E-Government- und Informatikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9. / 16. November 2010 und über die künftige Zusammenarbeit im Informatikbereich vom 16. März 2021
                            -  und Informatikstrategie sowie  -Government  -   und  Informa-  -Be-  ür die Kantons  - und Stadtverwaltung erfor-  -Dienstleistungen  kostengünstig  und  sicher  zu  -Pilotbetrieb. Mit dem neuen Finanz-  -Betriebe  eine neue, geset-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatikstrategie   sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb  Mit  der  vorliegenden  Vereinbarung  soll  die  bestehende  Vereinba-  rung zwischen Kanton und Stadt über die E  -Government  -  und Infor-  matikstrategie sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb aufgeho-  ben und damit die Überführung der KSD in eine unselbständige An-  stalt des Kantons ermöglicht werden. Gleichzeitig wird beabsichtigt,  die Zusammenarbeit zwischen Kanton und Stadt im Informatik  reich langfristig fortzusetzen.  II.  Aufhebung der bestehenden  Verei  nbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Die Vereinbarung über E -Government - und Informatikstrategie so-
                            wie den gemeinsamen Informatikbetrieb vom 9./16. November 2010  (SHR  172.601)  zwischen  Kanton  Schaffhausen  und  Stadt  Schaff-  hausen wird mit Inkrafttreten der neuen gesetzl  ichen Grundlage für  KSD aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Sämtliche Rechte und Pflichten und damit auch alle im Gesamtei-
                            gentum des Kantons und der Stadt stehenden Vermögenswerte der  KSD gehen mit Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grun  dlage für  KSD auf die entsprechende unselbständige kantonale Anstalt über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  entschädigt  die  Stadt  für  das  in  der  gemeinsamen  Dienststelle/Abteilung KSD eingesetzte Fremdkapital gemäss Unter-  nehmensbewer  tung durch ein unabhängiges Unternehmen. Grund-  lage und methodische Vorlage dafür bilden die bereits durchgeführ-  ten Unternehmensbewertungen per 31.12.2016 und 31.12.2019. Die  Unternehmensbewertung  wird  basierend  auf  der  abgenommenen  und rechtzeitig durch di  e Finanzkontrolle testierten Bilanz der KSD  per 31.12. des letzten Abschlusses der KSD in der bisherigen Orga-  nisationsform beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszahlung erfolgt nach Rechtskraft der Beschlussfassung der  zuständigen Gremien und nach Absprache zwischen Regierungsrat  und  Stadtrat.  Dadurch  gelten  sämtliche  Verbindlichkeiten,  die  bis  zum massgebenden Stichtag entstanden sind, als abgegolten. Das  anlässlich  der  Gründung  der  KSD  eingebrachte  Grundkapital  wird  den Eignern gemäss bisher gültiger Vereinbarung ausbezahlt.  Aufhebung  Übergang der  Rechte und  Pflichten  Entschädigung  an Stadt Schaff-  hausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb  -Bereich an. Damit sollen Synergien  eicht  und  Schnitt-  -Betrieb als unselbständige, öf-  -Anstalt). Die Organisation  -Anstalt wird in einem Gesetz festgehalten.  -Anstalt erbringt IT  -Dienstleistungen für die öffent-  -Anstal  t von  -Pflicht  befreit  und  das  Instate-Privileg gewahrt  se werden in einer Schwankungsreserve eingelegt, um  -Anstalt unte  rstehen dem kantonalen Per-  -Anstalt verlangen.  Grundsatz  Eckpunkte der  neuen gesetzli-  chen Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informatikstrategie   sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Stadt wird Ankerkundin der kantonalen IT  -Anstalt und verpflich-  tet sich grundsätzlich, IT  -Dienstleistungen von dieser zu beziehen.  Als Massstab gilt die bisherige Bestellpraxis. Im Gegenzug sind der  Stadt entsprechend umfassende IT  -Dienstleistungen anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einzelheiten über die Bestellung  bzw. Lieferobjekte werden in einer  Leistungsvereinbarung  festgehalten  (Service  Level  Agreement  der  Basis  -Services). Die erstmalige Leistungsvereinbarung soll sich im  Wesentlichen am bisherigen Bestellumfang orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Stadt  werden  die  Dienstleist  ungen  der  kantonalen  IT  zu  den  gleichen  Konditionen  (Preise,  Service  Level,  Angebotspa-  lette) angeboten wie dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Stadt ist bereit, an mit anderen Kunden gemeinsam getragene  Innovationsprojekte einen Beitrag zu leisten (Ablösung des bish  gen eGovernment  -Kredites).  Diese  Beiträge  unterstehen  dem  Vor-  behalt der Genehmigung durch die jeweils zuständigen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Stadt  erhält  als  Ankerkundin  Einsitz  im  Kundengremium  der  kantonalen  IT  -Anstalt  und  bringt  dort  ihre  A  nforderungen  für  Stan-  dardprodukte ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Kundengremium  hat  den  Zweck,  die  IT  -Dienstleistungen  im  Kanton, in den kantonalen Gemeinden sowie bei den Kunden insge-  samt  zu  fördern  und  soweit  möglich  zu  vereinheitlichen,  insbeson-  dere  durch  gemeinsame  Festlegung von IT  -Standardprodukten  für  den Kanton und die Gemeinden. In diesem Rahmen nimmt das Kun-  dengremium folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:  a.   In Bezug auf Standard-Services, welche den Kunden im Service-  katalog ohne Bestellzwang angeboten werden, werden   Empfeh-  lungen  zuhanden  des  zuständigen  Organs  der  kantonalen  IT  Anstalt abgegeben. Das Kundengremium ist in diesem Zusam-  menhang beratend tätig.  b.   In  Bezug  auf  Basis  -Services (bspw. Standardarbeitsplatz), wel-  che den Kunden im Servicekatalog mit Bestellzwang angeboten  werden,  werden  Empfehlungen  zuhanden  des  zuständigen  Or-  gans der kantonalen IT  -Anstalt abgegeben. Bei fehlendem Kon-  sens  bezüglich  Basis  -Services  mit  Bestellzwang  können  Stadt  und Kanton je ihre eigenen Basis  -Services definieren.  Dienstleistun-  gen für die  Stadt Schaff-  hausen  Kundengre-  mium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie den gemeinsamen Informatikbetrieb  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  wird  auf  unbestimmte  Dauer  abge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kantonale Ge-  Dauer und Be-  endigung  Inkrafttreten