Brandschutzverordnung
                            (BSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  umplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  Art.  42  des  Gesetzes  über  den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  ngsfähigkeit  im  Feuerwehrwesen  schriften;  uständi  g-  e-  Kantonale  Feuerpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Durchführung  von  Einführungs  -  und  Weiterbildung  für Personen, die in den Gemeinden Aufgaben im Brand  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zur  Sicherstellung  der  einheitlichen  Durchführung  des  Feuer-  wehrwesens unterhält die Feuerpolizei das Feuerwehrinspe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden  a)  erlassen  die  feuerpolizeilichen  Anordnungen  im  Rahmen  ihrer  Zuständigkeit;  b)  überwachen  den  Vollzug  ihrer  Anordnungen  und  der  Brand-  schutzvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich;  c)   regeln das Feuerwehrwesen und stellen eine Feuerwehr bereit,  welche in der   Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher-  zustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  d)  stellen die Löschwasserversorgung in ihrem Gebiet sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  setzen  für  Kontroll  -,  Aufsichts  -   oder  Beratung  funktionen  im  Brandschutz  Personen  ein,  die  aufgrund  sp  Kenntnisse  oder  einschlägiger  Berufserfahrung  in  der  Lage  sind,  die Aufgaben fachgerecht zu erfüllen. Sie sorgen für die sor  Einführung  der  Funktionäre  in  ihre  Aufgaben  und  stellen  ihre  We  terbildung sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden teilen der Kantonalen Feuerp  olizei mit, wer die in  ihrer  Zuständigkeit  liegenden  feuerpolizeilichen  Aufgaben  wahr-  nimmt.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 21)
                            Wer  verpflichtet  oder  ermächtigt  ist,  eine  Betriebsfeuerwehr  zu  bil-  den, trifft die erforderlichen Anordnungen und stellt eine Feuerwehr  bereit, die in der Lage ist, die geforderte Leistungsfähigkeit sicher-  zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die im Anhang bezeichneten Richtlinien von Fachinstanzen sowie  der anerkannte aktuelle Stand der Technik sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Planung und der Ausbau der Löschwasserversorgung richten  sich grundsätzlich nach dem aktuellen Stand der Technik.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  zuständige  Departement  kann  ergänzende  technische  We  sungen erlassen.  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Betriebe  Richtlinien von  Fach  -  instanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sorgen in    oder  Explosionsgefahr  entstehen  -  und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren darf in  -  und Schneidarbeiten, dürfen nur unter Wahrung der er-  vorkehrungen  ausgeführt  werden.  Sind  chriftlich festzuhalten.  und  Explosionsgefahr  ausgeschlossen  ist.  cht mit feuergefährlichen Flüssigkeiten  Sorgfalts  -  pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen im Innern  von  Gebäuden    bedarf,  mit  Ausnahme  von  Gegenständen  der  Kategorie 1 gemäss der Verordnung über explosionsgefährliche  Stoffe vom 27. November 2000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , einer Bewilligung der zustän-  digen Behörde.  k)   Feuerzeuge,  Streichhölzer,  Feuerwerkskörper  und  dergleichen  müssen so auf  bewahrt werden, dass sie für Kinder und Urteils-  unfähige nicht ohne weiteres erreichbar sind.  l)    Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit  an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. Feuerstel-  len sind zu beaufsichtigen, solange von  ihnen eine Gefahr aus-  geht.  m)    Elektrische  Energieverbraucher  aller  Art,  wie  Wärmeapparate,  Motoren, Leuchten, Küchengeräte usw., müssen so aufgestellt,  eingebaut, betrieben und unterhalten werden, dass für brennba-  re   Gebäudeteile   oder   andere   Gegenstände   kei  ne   Entzün-  dungsgefahr besteht. Die Herstellerangaben sind einzuhalten.  n)  Kerzen und Kerzengestecke sind auf geeigneten nicht brennba-  ren Unterlagen so aufzustellen, dass sie nicht umfallen können.  Sie sind in solcher Entfernung von brennbaren Materialien auf-  zustellen, dass die Flammen nichts entzünden können.  o)  Transportbehälter  von  brennbaren  Flüssiggasen  dürfen,  unab-  hängig von ihrem Füllstand, im Innern von Bauten und Anlagen  nicht  in  Untergeschossen  gelagert  werden.  Transportbehälter  sind, auch im Freien  , so aufzustellen, dass ausströmendes Gas  nicht in tieferliegende Räume und Schächte gelangen kann.  p)  Brennbare  Gase  dürfen  nicht  zur  Füllung  von  Spiel  -   und  Re-  klameballons usw. verwendet werden.  B.  Vorbeugender Brandschutz  I.  Brandschutzanordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zuständige  Behörde  entscheidet  in  Anwendung  von  Art.  6  BSG sowie § 1 und 2 dieser Verordnung über die Brandschutzan-  forderungen,  welche  sich  insbesondere  nach  folgenden  Kriterien  bestimmen:  a)  Bauart,   Lage,   Nachbarschaftsgefährdung,   Ausdehnung   und  Nutzung;  b)  Gebäudegeometrie und Geschosszahl;  c)   Personenbelegung;  Brandschutz  -  massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chkeiten durch die Feuerwehr.   Kantonalen Feuerpo-  -  und meldepflichtig.  e  Gemeinde  zu  richten.  Diese  leitet  Ges  u-  und  Aufstel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  -Wärmepumpen, sofern sie ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   nicht überschreiten und nicht im Geltungsbe-  oder Denkmalschutzinventars sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  -Wär  mepumpen,  sofern  alle  neu  zu  erstellenden  -  und Abstandslinien liegen und  d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Wärme  -  technische  Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Fertigstellung  der  Anlage  ist  nac  h  erfolgter  Montage,  jedoch  spätestens  vor  Inbetriebnahme  der  zuständigen  Behörde  zu  mel-  den.   22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Werden  bei  einer  Kontrolle  Mängel  festgestellt,  richtet  sich  das  Verfahren nach § 5a Abs. 3 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bauten  und  Anlagen  müssen  vor  deren  Nutzung  oder  Inbetrieb-  nahme durch die zuständige Feuerpolizei auf Übereinstimmung mit  den Brandschutzanordnungen überprüft und abgenommen werden.  Von  einer  Überprüfung  vor  Inbetriebnahme  ausgenommen  sind  wärmetechnische Anlagen  nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung. Das  Resultat  der  Kontrolle  ist  dem  Inhaber  der  Baubewilligung  schrift-  lich bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anlässlich  der  Schlusskontrolle  ist  der  zuständigen  Feuerpolizei  die  vom  Qualitätssicherungsverantwortlichen  Brandschutz  erstel  und    von    diesem    unterzeichnete    Übereinstimmungserklärung  Brandschutz  abzugeben.  Bei  der  Erstellung  oder  Änderung  von  meldepflichtigen  wärmetechnischen  Anlagen  ist  die  Übereinstim-  mungserklärung  Brandschutz  zusammen  mit  der  Meldung  der  An-  lageerstellung abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Deckt  die  Kontrolle  gravierende  Mängel  auf,  ist  unverzüglich  die  Baupolizeibehörde der zuständigen Gemeinde zu informieren. Die-  se  verfügt  entweder  ein  Nutzungsverbot  oder,  sofern  möglich,  mit  der  zuständigen  Feuerpolizei  festgelegte,  bis  zur  Herstellung  des  rechtmässigen Zustands zu treffende Sofortmassnahmen.  II.  Brandschutzkontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Brandschutzbehörden  führen  ein  Register  über  die  kontrol  pflichtigen  Gebäude,  Anlagen  und  Einrichtungen  sowie  die  von  ihnen   ab   In-Kraft  -Treten   des   Gesetzes   durchgeführten   Brand-  schut  zkontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonale  Feuerpolizei  erlässt  Weisungen  über  Aufbau  und  Inhalt  dieser  Register  und  überprüft  die  Register  der  Gemeinden  periodisch.  Abnahme  -  kontrollen  Registerführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  -   und  Prüfinsti-  und  Wärmeab-  -   und  Notbeleuchtungen)  muss  der  Kan-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  n-  h  oder  industriell  genutzten  Ge-  -  und Rettungswe-  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Technische  Brandschutz  -  einrichtungen  und Kleintank  -  anlagen   11)  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Mängel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sind die Mängel nach Ablauf der Frist nicht behoben, verfügt die  zuständige  Behörde  in  der  Regel  eine  Nachfri  st.  Verstreicht  auch  diese unbenutzt, so verfügt die zuständige Behörde die Mängelb  hebung  oder  Nutzungseinschränkung  an  Gebäude  und  Anlagen  auf Kosten des Eigentümers unter Bussen-  und Kostenfolge.  III.  Blitzschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonale  Feuerpolizei  ist  Abnahme-  und  Prüfstelle  für  Blit  schutzanlagen.  Die  Abnahmen  werden  durch  Blitzschutzexperten  durchgeführt.  Diese  werden  von  der  Kantonalen  Feuerpolizei  be-  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonale  Feuerpolizei  organisiert  die  periodische  Kontrolle  vorgeschriebener Blitzschutzsysteme.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  zur  Mängelbehebung  erfolgt  nach  §  9  dieser  Ver-  ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  C.  Schadenbekämpfung und Feu  erwehr  I.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufsicht über die Feuerwehren obliegt dem Feuerwehrins  torat.  Es  erlässt  Weisungen  insbesondere  über  die  Einsatzberei  schaft,  die  Alarmierung,  die  Organisation,  Führung,  Ausrüstung,  Ausbildung und Administration der Feuerwehren. Der Feuerwehri  spektor wird für die Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Stell  treter sowie durch Feuerwehrinstruktoren und durch die Partneror-  ganisationen des Bevölkerungsschutzes unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Feuerwehrinspektorat  ist  kantonale  Ausbildungsinstanz  und  kantonale  Fachstelle  für  die  Bereiche  Feuerwehralarmierung,  Feu-  erwehr  technik, Löschwasserversorgung, Konzeption und Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Feuerwehrinspektorat  koordiniert  die  Zusammenarbeit  zwi-  schen  den  Feuerwehren,  mit  den  Feuerwehrinstanzen  der  Nach-  barkantone   und   den   Partnerorganisationen   des   Bevölkerungs-  schutzes  im  Sinne  des  Bevölkerungsschutzgesetzes  vom  22.  Au-  gust 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Kontrollen  Aufsicht und  Zusammen-  arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a-  s-  und Einsatzformationen.  und  die  Mittel  zur  Sicherstellung  einer  ausrei-  Feuerwehren  -  und Hubrettungsfahrzeugeinsatz:  m  Rhein-Hemis  -  Orts  -  und  Verbands  -  feuerwehren  Stützpunkt  -  feuerwehr   21)  Träger  regionaler  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stein  am  Rhein-Hemishofen,  Schaffhausen,  Thayngen,  Ober-  klettgau  d)  für Einsätze auf der Nationalstrasse:  Neuhausen am Rhf., Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantonale Feuerpolizei kann mit den Trägern r  egionaler Auf-  gaben  Vereinbarungen  zur  Übertragung  weiterer  Aufgaben  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Organisation  und  die  Mittel  zur  Sicherstellung  einer  ausre  chenden  Einsatzbereitschaft  und  zur  Erfüllung  des  Leistungsauf-  trages  werden  vom  Feuerwehrinspektorat  festgelegt  und  richten  sich nach den betrieblichen Verhältnissen.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betriebsfeuerwehr wird aus den zum Feuerwehrdienst geeig-  neten Betriebsangehörigen rekrutiert. In erster Linie sind diejenigen  Personen einzuteilen, die in der näheren Umgebung des Betriebes  Wohnsitz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Während der Normalarbeitszeit leistet die Betriebsfeuerwehr in i  rem Zuständigkeitsbereich den Ersteinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Alarmierung der Feuerwehren erfolgt über die Einsatzzentr  der   Schaffhauser Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Feuerwehrinspektorat erstellt ein Alarmierungskon  zept für die  Feuerwehren.   11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten für die Beschaffung und den Unterhalt der Alarmzent-  rale werden dem Brandschutzfonds belastet. Die Schaffhauser P  lizei  stellt  das  Pers  onal  für  den  Betrieb  der  Alarmzentrale  ohne  Kostenverrechnung  zur  Verfügung.  Diese  Leistung  wird  mit  dem  Anschluss  der  Mitarbeitenden  der  Schaffhauser  Polizei  an  die  Alarmzentrale ohne Kostenverrechnung ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantonale  Feuerpolizei  kann  ander  en  Organisationen  gegen  Verrechnung   Alarmierungskomponenten   der   kantonalen   Feuer-  wehralarmierungseinrichtungen zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Dienstleistung in einer anderen Feuerwehr des Kantons als in  jener der Wohns  itzgemeinde gilt als Erfüllung der Feuerwehrpflicht  im  Sinne  von  Art.  26  BSG.  In  diesem  Fall  darf  die  Wohnsitzge-  meinde  keine  Ersatzabgabe  verlangen.  Dienstleistungsjahre,  wel-  che  in  einer  anerkannten  Feuerwehr  nachweisbar  erfüllt  worden  Betriebs  -  feuerwehren  Alarmierung  Feuerwehr  -  pflicht und  Ersatzabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  oder Aufenthaltsgemeinde erhoben, welche das Besteu-  de  nomme  n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Dienstgrad  Korporal oder  Wach  tme  ister  Fourier  Feldweibel oder  Adj  utant  a-  Leutnant oder  Oberleutnant  Oberleutnant  -  oder  Ver  bandsfeue  r-  Hauptmann  Major  Oberstleu  t  nant  Oberst  Beförderungen  und  Dienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Einsatz und Leistungsaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  zuständige  Feuerwehr  leistet  auf  dem  Schadenplatz  die  not-  wendige  Hilfe  gemäss  den  ihr  obliegenden  Aufgaben.  Sie  verhin-  dert eine weitere Ausdehnung des Schadens und sorgt für die Ge-  fahrenbeseitigung,  soweit  dies  für  die  öffentliche  Sicher  heit  erfor-  derlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Feuerwehr trägt dem Interesse der Ursachenermittlung Rec  nung und beachtet die entsprechenden Weisungen von Pol  Untersuchungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zur  Rettung  von  Pers  onen  und  zur  Brandbekämpfung  trifft  das  Ersteinsatzelement der Feuerwehr in der Regel mit acht Angehör  gen,  dem  notwendigen  Kader  und  der  erforderlichen  Ausrüstung  innerhalb  folgender  Zeiten  nach  Eingang  der  Alarmierung  bei  den  aufgebotenen Feuerwehreinsat  zkräften an der Einsatzstelle ein:  a)  10 Minuten in überwiegend dicht besiedelten Gebieten;  b)  15 Minuten in überwiegend dünn besiedelten Gebieten;  c)   20 Minuten in abgelegenen Gebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  zur  subsidiären  Unterstützung  aufgebotene  Stützpunktfeuer-  wehr  trifft  mit  minimal  zehn  Angehörigen  der  Feuerwehr,  dem  not-  wendigen Kader und der erforderlichen Ausrüstung für den jeweili-  gen Einsatz innerhalb folgender Zeiten nach Eingang der Alarmie-  rung an der Einsatzstell  e ein:  a)  20 Minuten für Einsätze in der unmittelbaren Nachbarschaft;  b)  40 Minuten für Einsätze ausserhalb der unmittelbaren Nachbar-  schaft;  c)   45 Minuten für Chemiewehrereignisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zur  Unterstützung  der  Einsatzleitung  trifft  der  aufgebotene  Ein-  satzleit  wagen mit minimal drei Führungsgehilfen in der Regel innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Minuten an der Einsatzstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 22)
                            Für die Erfüllung der nachstehend umschriebenen Aufgaben gelten  folgende Ausrückvorgaben für den Ersteinsatz:  Allgemei  nes  Leistungs  -  auftrag des  Ersteinsatz  -  elementes   11)  Leistungs  -  auftrag  Stützpunkt  -  feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Einsatzvorga-  ben für regiona-  le Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            minimale  Anzahl  Personen  Richtzeit  Eingang Alarmierung (bei  den aufgebotenen Ein-  satzkräften) bis Eintreffen  an der Einsatzstelle.  -  und Hubrettungs-  3  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  20  ehrein-  8  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  30  i-  tung  -  oder  Ve  r-  insatz mehrerer Feuerwehren wird eine gemeinsa-  Leistungs  -  auftrag  Betriebs  -  feuerwehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Zusätzliche  Aufgebote  Führung im  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stellt  die  Stützpunktfeuerwehr  nach  Eintreffen  auf  dem  Schaden-  platz  in  der  Regel  den  Einsatzleiter.  Wenn  die  Ereignisabwicklung  es  erlaubt,  wird  die  Einsatzleitung  der  örtlichen  Feuerwehr  zurück  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Feuerwehrkommando  stellt  die  Koordination  zu  den lokalen Ansprechpartnern sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über jeden Einsatz hat der Einsatzleiter der betroffenen Gemein-  de  oder  des  betroffenen  Betr  iebes  dem  Feuerwehrinspektorat  in-  nert zehn Tagen einen schriftlichen Einsatzrapport zu erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Feuerwehrinspektor  und  sein  Stellvertreter  können  den  Ein-  satzleiter  unterstützen  oder  an  seiner  Stelle  die  Einsatzleitung  übernehmen.  Zudem  können  sie  die  für  die  Schadenbewältigung  oder  -begrenzung   erforderlichen   Unterstützungsmittel   anfordern  und wenn notwendig weitergehende Massnahmen veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Kantonale  Feuerpolizei  unterhält  eine  aus  Fachpersonen  be-  stehende   Kerngruppe   Einsatzleitung   Feuerwehr   (KEL),   welche  durch  die  Einsatzleitung  oder  das  Feuerwehrinspektorat  zur  Ein-  satz  -unterstützung  aufgeboten  werden  kann.  Die  Mitglieder  der  KEL werden von der Kantonalen Feuerpolizei ernannt, ausgerüstet  und entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Mitglieder  der  KEL  können  bei    Grossereignissen  mit  Stabs-  aufgaben oder mit der Einsatzleitung betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Veränderung  des  Schadenplatzes,  insbesondere  das  Ni  der  -  oder Einreissen von Bauteilen, ist ohne ausdrückliche Bewill  gung der   Untersuchungsorgane und der Gebäudeversicherung un-  tersagt.  Vorbehalten  bleiben  die  notwendigen  Arbeiten  zur  Scha-  denbegrenzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Auf  -   oder  Abräumung  eines  Schadenplatzes  durch  die  Feu-  erwehr hat soweit zu erfolgen, als dies für die Bewältigung des E  eignisses und die Beseitigung der Gefahren erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Feuerwehr kann im Auftrag des Gebäudeeigentümers und im  Einvernehmen mit den zuständigen Amtsstellen und der Gebäude-  versicherung  gegen  Entschädigung  weitere  Aufräumungs  -   und  S  cherungsarbeit  en übernehmen.  Aufräumung,  Sicherheit und  Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)   diesem bis am 15. Dezem-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  ü-  chonung  des  Eigentums  private  und  -  und  Ei  n-  ldung  hge-  Grundlagen  Übungsdienst  Inspektionen  Zusammen  -  arbeit mit  anderen  Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Feuerwehrinspektorat  sorgt  für  die  geeigneten  Grund-,  B  förderungs  -,  Fach  -   und  Weiterbildungskurse  und  beschafft,  erstellt  und betreibt die erforderliche Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  legt  die  Voraussetzungen  für  den  Kurs  besuch  fest.  Es  kann  Angehörige der Feuerwehren zum Kursbesuch verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton übernimmt die Kosten der vom Feuerwehrinspektorat  durchgeführten  Rapporte,  Kurse  und  Übungen,  sowie  die  Teilnah-  mekosten an genehmigten ausserkantonalen Kursen.   21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Kantonale  Feuerpolizei  erlässt  Weisungen  über  die  Entschä-  digungen der Kursteilnehmer. Für Kurse, die im Kanton und in des-  sen  näheren  Umgebung  stattfinden,  werden  keine  Reisespesen  vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  IV.  Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Alle Angehöri gen der Feuerwehr sind mit einer ihrer Aufgabe an-
                            gemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden persö  lichen Schutzausrüstung auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Jede  Feuerwehr  hat  entsprechend  ihrer  Grösse  die  erforderliche  Gr   undausrüstung  zu  beschaffen.  Diese  umfasst  Rettungs  Brandbekämpfungsmaterial  für  den  Ersteinsatz  sowie  zusätzliche,  auf  die  Risiken,  Gefahren  und  Aufgaben  abgestimmte  Ergän-  zungsausrüstungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Feuerwehrinspektorat  legt  die  minimale  Ausrüs  tung  fest.  Es  kann  eine  zentrale  Beschaffung  von  Feuerwehrmaterial  vorschrei-  ben oder veranlassen, sofern sich daraus wesentliche betriebliche,  technische oder finanzielle Vorteile ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Fachdienste  der  Feuerwehren  wi  e  Sanitäts  -,  Verkehrs  -,  Elektro-  dienst  und  Führungsunterstützung  sind  ihren  Aufgaben  entspre-  chend auszurüsten.  Ausbildungs  -  kurse  Persönliche  Ausrüstung  Ausrüstung der  Einsatz  -  formationen  Ausrüstung der  Fachdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach  Übungen  oder  e-  e-    Basis  -,  Weiterbildungs  -,  Fach  -  und  Exper-  -  und Anforderungsprofil fest.  er  Feuerwehr  erfährt  durch  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -,  Fach  -   oder  Weiterbildungskursen  zur  Der Einsatz wird durch das Feuerwehrinspektorat nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  torat als obligatorisch erklärten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Lagerung,  Unterhalt und  Benützung  Ernennung  Einsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Kosten der Kantonalen Feuerpolizei gemäss den Vorgaben des  Feuerwehrinspektorates ausgerüstet.  D.  Löschwasserversorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Löschwasserversorgung  basiert  auf  dem  kantonalen  Wa  serwir  tschaftsplan  sowie  auf  der  entsprechenden  regionalen  und  kommunalen Wasserversorgungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Trink  -,  Brauch  -   und  Löschwasserversorgung  ist  aufeinander  abzustimmen,  damit  eine  wirtschaft  liche  und  leistungsfähige  G  samtlösung entsteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grundlage für die Löschwasserversorgung sind die Vis  ionsstudien  der QSW  -Ingenieure GmbH für die Erstellung der generellen Wa  serversorgungsprojekte (GWP) der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Wasserve rsorgungsanlagen sind so in Stand zu halten, dass ihre
                            Wirksamkeit jederzeit vollständig gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Im Versorgungsgebiet der öffentlichen Wasserversorgung ist der
                            Löschschutz  mit  leistungsfähigen  Leitungsnetzen  und  Hydranten  sicherzustellen.   Die   Löschreserven,   Leitungsdimensionen,   B  triebsdrücke,  die  Leistung  und  die  Anzahl  der  Hydranten  richten  sich nach den Brandrisiken in den einzelnen Siedlungsgebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Grundsätzlich ist die Löschwasserversorgung für Objekte aus-
                            serhalb  des  Siedlungsgebietes  durch  Anschluss  an  eine  netzab-  hängi  ge   Löschwasserversorgung   sicherzustellen.   Ist   dies   nicht  möglich, sind leistungsfähige und betriebssichere netzunabhängige  Lösc  hwassereinrichtungen zu erstellen und zu betreiben. Die Leis-  tungen  der  netzunabhängigen  Löschwassereinrichtungen  richten  sich nach dem Brandrisiko der einzelnen Objekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  oder  die  von  ihnen  betrauten  Körperschaften  er-  stellen   generelle   Wasserversorgungsprojekte   über   ihr   Versor-  gungsgebiet. Diese müssen periodisch den geänderten Verhältni  sen angepasst werden und dem Stand der Technik entsprechen.  Grundlagen  Unterhaltspflicht  Löschwasser  -  versorgung  innerhalb des  Versorgungs  -  gebietes  Löschwasser  -  versorgung  ausserhalb des  Versorgungs  -  gebietes  Planungspflicht  der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            len Wasserversorgungsprojek-  a-  -   und  Hy  drantenplan  zu  erstellen  und  den  zu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  aus  dem  Brand-  n-  nik entsprechen.  ä-  n-  chtung  oder  das  Gerät  einwandfrei  zu  unterhalten  alten,  genutzt,  ausser  Betrieb  gesetzt  oder  ausgebaut  Zweck der  Beiträge  Auflagen  Rückforderung  von Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gabe  der  nicht  genutzten  Amortisationszeit.  Die  Amortisati-  onszeit Brandschutz beträgt für:  -  Brandmeldeanlagen  15 Jahre  -  Sprinkleranlagen  20 Jahre  -  Gasmeldeanlagen  10 Jahre  -  Sprühflutanlagen  20 Jahre  -  Blitzschutzanlagen  20 Jahre  -  Wasserlöschposten (inkl. Zuleitung)   20 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wird  eine  Feuerwehr  restrukturiert  oder  aufgelöst,  ist  in  Zusa  menarbeit  mit  dem  Feuerwehrinspektorat  ein  Liquidation  spla  das subventionierte Material zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ein  Beitrag  ist  verwirkt,  wenn  er  nicht  innert  Jahresfrist  nach  der  Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme der beitragsberechti  ten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder dieser Veror  nung nicht eingehalten worden sind, wird kein Beitrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   23)  II.  Beiträge an Massnahmen des vorbeugenden  Brandschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 23)
§ 48 13)
                            §   49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  III.  Beiträ  ge an die Feuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  leistet  Beiträge  für  die  Anschaffung  von  Alarmie-  rungseinrichtungen,  beweglichem  Feuerwehrmaterial  und  Mann-  schaftsausrüstung,  die  für  die  Auftragserfüllung  bei  Bränden,  Ex-  plosionen und Elementarereignissen sowie bei technischen Einsät-  zen notwendig und zweckmässig sind. Bei gemeinsamen Beschaf-  fungen  werden  die  Beiträge  gemäss  Art.  32  BSG  an  den  Endver-  braucher ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Verwirkung der  Beiträge  Berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b-  schmitteln,  für  den  Verbrauch  bestimmt  sind,  wer-  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  onale Kurse 15'000 Franken.  i-  rd  befristet  und  kann  auf  Antrag  ver-  e-  rüstung  der  Angehörigen  der  Feu-  Pauschal  -  abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trägt  10  %  der  von  der  Kantonalen  Feuerpolizei  festgelegten  Aus-  rüstungskosten und erfolgt auf dem Minimalbestand der jeweiligen  Feuerwehr zuzüglich 12 %. Massgebend ist hierbei der Minimalbe-  stand am 1. Januar des Bezugsjahres. Der Beitrag an die persönli-  che Schutzausrüstung bildet zugleich die Subvention für sämtliche  übrigen von der Feuerwehr getätigten Investitionen mit einem Ein-  zelstückpreis  unter  3'000  Frank  en.  Die  Auszahlung  erfolgt  im  ers-  ten Halbjahr des Bezugsjahres. Bei von der Kantonalen Feuerpoli-  zei  koordinierten  Beschaffungsaktionen  kann  diese  für  die  be-  schafften  Materialien  und  Gerätschaften  die  Anwendbarkeit  von  Abs. 4 dieser Verordnung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle Investitionen in Material und Gerätschaften, welche nicht un-  ter  die  Pauschalsubventionierung  gemäss  Abs.  3  fallen,  werden  durch den Kanton mit einem Satz von 50 % subventioniert, sofern  sie  über  ein  angemessenes  Preis  -Leistungs  -Verhältnis  verfügen.  Die entsprechenden Rechnungen sind gesamthaft bis zum 15. De-  zember des Abrechnungsjahres einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Mit  der  Abrechnung  sind  der  neue  Übungsplan  und  alle  am  Jah-  resende geforderten Unterlagen einzureichen oder zu aktualisieren.  Die  Auszahlung  er  folgt,  wenn  alle  Unterlagen  vollständig  vorlie-  gen.   20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Eine ungenügende Einsatzbereitschaft führt zu einer Kürzung der  Pauschalsubvention  um  50  %.  Als  ungenügende  Einsatzbereit-  schaft  gelten  ein  Mangel,  welcher  sich  massgeblich  auf  den  Ein-  satzerfolg ausw  irken könnte, sowie ein Mangel in der Organisation  oder bei den Einsatzmitteln, welcher wiederholt festgestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ersatzbeschaffungen  werden  subventioniert,  wenn  sich  aufgrund  des Fahrzeugzustandes eine Ersatzbeschaffun  g aufdrängt. Bei Er-  satzbeschaffungen  vor  Ablauf  der  Amortisationszeit  werden  die  Beiträge anteilsmässig gekürzt.   18)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unterhalts  -  und  Reparaturkosten  sowie  Abonnements  -   und  Ser-  vicekosten sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  durch  den  Verkauf  der  zu  erset  zenden  Fahrzeuge,  Geräte  oder  Ausrüstungen  erzielte  Erlös  ist  hälftig  dem  Kanton  zu  erstat-  ten  .  Bei  Bagatellerlösen  kann  auf  eine  Erstattung  verzichtet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 52a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Bei  einem  Feuerwehrzusammenschluss  wird  an  die  Reorg  onskosten   pro   Angehörigen   der   neu   geschaffenen   Feuerwehr  (Sollbestand) ein einmaliger Betrag von 500 Franken entrichtet.  Unterhalt und  Ersatz  Beiträge an Re-  organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versorgung  von Skonti  agen und  o-  nügendem  eserven;  gen und  enen;  -   und  Alarmeinrichtungen  der  Reservoire,  Grund-  ogen ist;  sdauer  der  Anlageteile  VGW.  e-  -  und  Brauchwasserversorgung  dienen,  werden  die  iträge  von  ese  nicht  bereits  früher  Beiträge  ausg  e-  Voraus  -  setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Projekte  mit  erteilter  Beitragszusicherung,  bei  denen  wesentl  che  Änderungen  ohne  schriftliche  Zustimmung  der  kant  Feuerpolizei vorgenommen wurden;  c)   Anlagen und Einrichtungen, die nicht fachgemäss oder nicht i  nerhalb der festgesetzten Frist erstellt worden sind;  d)  Vorprojekte, Studien, Sondierungen und Gutachten;  e)  Provisorien;  f)   Betriebs  -  und Büroeinrichtungen;  g)  Hausanschlüsse;  h)  den Landerwerb;  i)    Zufahrten und Umgebungsarbeiten;  j)    Betriebs  -, Unterhalts  - und Reparaturkosten;  k)   die  Entschädigung  von  Kommissionen,  Verwaltungsstellen  und  Funktionären;  l)    Öffentlichkeitsarbeit;  m)    Versicherungsprämi  en und amtliche Gebühren;  n)  die  Mehrwertsteuer  bei  mehrwertsteuerpflichtigen  Wasserver-  sorgungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 23)
                            §   55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Termine für Druckproben oder die Abnahme einer Anlage sind mit  der Kantonalen Feuerpolizei abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Abrechnung und Auszahlung des Beitrages wird nach Einrei-  chung folgender Unterlagen vorgenommen:  a)  Abnahmeprotokolle;  b)  Ausführungspläne;  c)   Bauabrechnung  mit  Originalbelegen  und  Ausscheidung  des  Löschwasseranteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Auszahlung  darf  den  zugesicherten  Beitr  ag  nicht  überschrei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  F.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  durch  die  Brandschutzabgabe  der  Gebäudeeigentümer,  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Abnahme,  Abrechnung  und Auszahlung  Brandschutz  -  abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und  Betriebsklasse  g  e-  und  Betriebsklassen  ei  n-  ssung  s-  s-  e-  e-  Gefährdung  gering  erhöht  hoch  sehr hoch  Betriebsklasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  3  4  Fr. 0.10  Fr. 0.27  Fr. 0.50  Fr. 0.90  Fr. 0.19  Fr. 0.40  Fr. 0.63  Fr. 1.03  e-  llt  den  Gebäudeeigent  ü-  i-  gebrochene  Monate  werden  voll  berechnet.  Vor-  Bezug der  Brandschutz  -  abgabe  Brandschutz  -  fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aus diesem werden sämtliche Aufwendungen der Kantonalen Feu-  erpolizei bestritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zeigt  die  Jahresrechnung,  dass  der  Brandschutz  fonds  zur  D  ckung  der  Brandschutzaufwendungen  nicht  ausgereicht  hat,  wird  die Brandschutzabgabe für das Folgejahr entsprechend erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Erreicht  der  Brandschutzfonds  infolge  von  Überschüssen  eine  Höhe von mehr als der Hälfte des durchschnittlichen Jahresumsat-  zes, wird die Höhe der Brandschutzabgabe überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Brandschutzfonds  wird  durch  die  Gebäudeversicherung  ver-  waltet.  Er  ist  zum  Zinssatz  für  fünfjährige  Kassenobligationen  bei  der Schaffhauser Kantonalbank zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinden  erlassen  eine  Gebührenordnung  über  die  verr  chenbaren  Einsatzkosten  der  Feuerwehr  gemäss  Art.  27  Abs.  2  und 3 BSG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn die eigenen Mittel und die Nachbarschaftshilfe nicht ausrei-  chen,  um  das  Ereignis  zu  bewältigen,  können  die  Einsatzkosten  der zusätzlich aufgebotenen Feuerwehren ganz oder teilweise aus  dem  Brandschutzfonds  finanziert  werden.  Über  die  Kostenüber-  nahme entscheidet die Kantonale Feuerpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59a 12)
                            1    Die  Gebühren  für  Beratungstätigk  eiten  gemäss  Art.  37a  BSG  werden  nach  dem  geltenden  Tarif  Koordination  der  Bau-  und  Lie-  genschaftsorgane des Bundes (KBOB) für Verträge mit Architekten  und  Ingenieuren,  Kategorie  C  und  für  Tätigkeiten  im  Baubewilli-  gungsverfahren  gemäss  einem  vom  Regierungsr  at  zu  genehmi-  genden Gebührentarif verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Aufwand  des  Feuerwehrinspektorates  gemäss  Art.  32a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  BSG  wird  pauschal  mit  80  Franken  pro  Stunde  verrec  hnet.  Die  Kostenverrechnung ist vorgängig anzukündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Verfügungen  der  Feuerpolizei  können  Gebühren  erhoben  werden. Für die Kantonale Feuerpolizei richten sich diese nach der  Verwaltungsgebührenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  G.  Übergangs-   und Schlussbe  stimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Beiträge  für  Brandschutzmassnahmen  werden  nach  altem  Recht  gewährt, wenn die Anlagen vor Inkrafttreten des neuen Rechts be-  Verrechnung  von Feuerwehr  -  einsatzkosten  Gebühren  Übergangs  -  bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -Kraft  -Treten dieser Verordnung werden aufgehoben:  -  35 der Verordnung über die O  r-  r-  und Nothilfeverordnung) vom 28. O  k-  ugust 1994.  -Kraft  -Treten  dieser  Verordnung  werden  folgende  E  r-  ation und Schutzmassnahmen bei  und   Nothil-  itervereine,  Gemeindeführungsst  ab,  Bevölkerung),  e-  e-  tung  Änderung  bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die kantonale G  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 700.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 550.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Amtsblatt 2004, S. 1919.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung gemäss RRB vom 30.  Mai 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (Amtsblatt 2006, S. 723).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2009, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  15.  Dezember  2009,  in  Kraft  getreten  am 1. Januar 2010 (Amtsblatt 2009, S. 1907).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss RRB vom 8. Dezember 2015, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 1930).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  )  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017. S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  )  Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  )  Eingefügt  durch  RRB  vom  14.  Febr  uar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  )  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  )  Eingefügt  durch  RRB  vom  14.  Februar  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  )  Aufgehoben durch RRB vom 14. Februar 2017, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2017 (Amtsblatt 2017, S. 283).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  )  SHR 500.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25)  Fassung  gemäss  RRB  vom  11.  Juni  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2019 (Amtsblatt 2019, S. 964)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26)  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Juni  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 1115).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27)  Fassung gemäss RRB vom 28. November 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2069).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28)  Eingefügt durch RRB vom 28. Novem  ber 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2069).  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  feukos.ch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  -  und Was  ser-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999;  strategische Planung der Was-