Polizeiverordnung
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  , soweit diese Verordnung für den kan-  Geltungsbereich  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schaffhauser  Polizei  un  terstützt  die  Gemeinden  im  Rahmen  ihres ordentlichen Nachtdienstes bei nicht aufschiebbaren gemein-  depolizeilichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unabhängig vom Zuständigkeitsbereich trifft die zuerst alarmierte  Polizeistelle  die  notwendigen  Sofortmassnahmen  und  zieht  an-  schli  essend die zuständige Stelle bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Angehörigen der kommunalen Polizeiorgane können zur Aus und Weiterbildung gegen Entgelt an Kursen der Schaffhauser Poli-
                            zei teilnehmen.  III.     Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schaffhauser  Polizei  organisiert  sich  nach  den  vom  Gesetz-  geber  übertragenen  Aufgaben  und  gliedert  sich  in  entsprechende  Hauptabteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Organisationsstruktur bedarf der Genehmigung durch das zu-  ständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 19)
                            Die  Schaffhauser  Polizei  betreibt  ein  Polizeizentrum  in  der  Stadt  Schaffhausen  und  weitere  Polizeistationen  in  den  Gemeinden  Be-  ringen, Neuhausen am Rhei  nfall, Stein am Rhein und Thayngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Schaffhauser Poli  zei gehören:  a)  das Polizeikorps;  b)  das Personal der Verwaltung (Zivilangestellte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Polizeikorps besteht aus Offizieren bzw. Offizierinnen, Unter-  offizieren bzw. Unteroffizierinnen, Gefreiten, Polizisten und Polizis-  tinnen sowie Aspiranten und Aspirantinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  wählt  den  Kommandanten  bzw.  die  Komman-  dantin und bezeichnet die Stellvertretung.  Besondere  Regelungen  Aus  -  und Wei-  terbildung der  kommunalen  Polizeiorgane  Org  anisations-  struktur  Polizeistationen  Angehörige der  Polizei  Polizeikom-  mando
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            einen  Offizier  t werden.  und Verantwortungsbereich.  bzw.   Stellenbeschriebe   der   Ange  hörigen   der  e:  durch  die  Haupt-  und Verk  ehrsver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Funktionen und  Aufgaben  Aufnahme in  den Polizei-  dienst  Wohnsitz   22)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...   23)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Die Arbeitszeiten sind auf die besonderen Umstände der polizeili-
                            chen  Aufgabenerfüllung  ausgerichtet.  Der  Kommandant  bzw.  die  Kommandantin setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kommandant bzw. di  e Kommandantin sorgt für einen zeitlich  durchgehenden und personell ausreichenden Dienstbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern erforderlich können die Angehörigen der Schaffhauser Po-  lizei  auch  in  der  dienstfreien  Zeit  in  Bereitschaft  gesetzt  oder  auf-  geboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Während  der  Arbeitszeit,  im  Pikett  -   oder  Bereitschaftsdienst  ist  die Erreichbarkeit und Verfügbarkeit dauernd sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Mitglieder von Alarmgruppen können verpflichtet werden, ihre  Erreichbarkeit sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Rahmen ihrer Berufs-
                            ausübung   zustehenden   Entschädigungen   und   Zulagen   werden  durch den Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Angehörigen der Schaffhauser Polizei wird die nötige Dienst-  kleidung auf Staatskosten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abgabe  der  Waffen  und  der  übrigen  Ausrüstung  erfolgt  leih-  weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zuständige  Departement  erlässt  ein  Dienstreglement,  wel-  ches im Besonderen die Art und Weise der Auf  gabenerfüllung des  Polizeidienstes beschreibt und die Grundzüge des Dienstbetriebes  festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kommandant bzw. die Kommandantin regelt die Einzelheiten  des Dienstbetriebes in Dienstvorschriften und weiteren untergeord-  neten Erlassen.  Dienstzeiten  Erreichbarkeit  und Verfügbar-  keit  Entschädigun-  gen und Zula-  gen  Persönliche  Bewaffnung und  Ausrüstung  Dienstreglement  und weitere  Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufslehre  mit  eidgenössischem  Fähigkeits-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  oraussetzun-  ie  Aufnahmebe-  dingungen  Anste  llung als  Aspirant bzw.  Aspirantin  Gelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wer die eidgenössische Berufspr üfung als Polizist bzw. Polizistin
                            erfolgreich    bestanden    hat,    kann    unbefristet    mit    öffentlich-  rechtlichem Arbeitsvertrag angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aus dem Polizeikorps Austretende haben dem Kanton die effekti-  ven  Kosten  für  die  Polizeischule  zeitanteilig  zurückzuerstatten,  so-  fern sie nach Abschluss der Ausbildung weniger als vier Jahre bei  der Schaffhauser Polizei gearbeitet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mit  der  Anstell  ung  ist  eine  entsprechende  Vereinbarung  abzu-  schliessen.  VI.     Polizeiliche Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei darf in oder an der Kleidung einer Person, an der Kör-  peroberfläche  oder  in  den  ohne  Hilfsmittel  einsehbaren  Körperöff-  nungen  und  Körperhöhlen  nach  Gegenständen  oder  Spuren  su-  chen, wenn  a)  dies  zum  Schutz  von  Angehörigen  der  Polizei  oder  anderer  Personen  oder  von  Gegenständen  von  namhaftem  Wert  erfor-  derlich ist;  b)  der  Verdacht  besteht,  dass  sie  sicherzustellende  Gegenstände  bei sich hat  ;  c)   es zur Feststellung ihrer Identität erforderlich ist (Art. 21a PolG);  d)  sie sich in einem die freie Willensbildung ausschliessenden Zu-  stand  oder  in  hilfloser  Lage  befindet  und  die  Durchsuchung  zu  ihrem Schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Durchsuchung  wird  von  einer  Person  gleichen  Geschlechts  vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  weitergehende  körperliche  Untersuchungen  beauftragt  die  Polizei  einen  Arzt  oder  eine  Ärztin  oder  anderes  medizinisches  Fachpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Polizei darf Fahrzeuge, Behäl  tnisse oder andere Gegenstän-  de öffnen und durchsuchen, wenn  a)  diese  sich  bei  Personen  befinden,  die  gemäss  dieser  Verord-  nung durchsucht werden dürfen;  Definitive Auf-  nahme in das  Polizeikorps  Rückerstattung  von Ausbil-  dungskosten  Personendurch-  suchung  Durchsuchung  von Sachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            esteht, dass sich Personen darin befinden, die in  eu-  ftem Wert zu schützen.  ssin  oder  eine  on  ist  im  Rahmen  des  Verhältnismässig-  Durchsuchung  von Räumen  Fesselung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  sich  der  mündlich  ang  eordneten Wegweisung oder Fernhal-  tung gemäss Art. 24e PolG widersetzt, kann zu einer Polizeidienst-  stelle gebracht werden. Es kann ihr mittels Verfügung unter Andro-  hung  der  Straffolgen  von  Art.  292  des  Schweizerischen  Strafge-  setzbuches (StGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   verboten werden, während maximal 24 Stun-  den den betreffenden Ort zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verfügung  legt  die  Dauer  und  den  räumlichen  Geltungsbe-  reich der Massnahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anordnung  und  Durchführung  einer  Überwachung  des  Post  und Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche und der Fahndung nach  verurteilten  Personen  richten  sich  nach  dem  Bundesgesetz  betref-  fend    die    Überwachung    des    Post  -  und    Fernmeldeverkehrs  (BÜPF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zuständig  für  die  Anordnung  einer  Überwachung  ist  der/die  diensthabende    Pikettoffizier/  -in   bzw.   Pikettunteroffizier/  Schaffhauser Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zuständig   für   die   Genehmigung   der   Überwachung   ist   das  Zwangsmassnahmengericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Beschwerdeinstanz ist das Oberger  icht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine öffentliche Personennachforschung mit oder ohne Bild ist zu-  lässig,  wenn  der  Verdacht  besteht,  dass  die  gesuchte  Person  ver-  unfallt  oder  Opfer  eines  Verbrechens  geworden  ist,  oder  wenn  sie  sich selbst oder Dritte gefährden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mithilfe der Öffentlichkeit im Strafprozess richtet sich nach Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die erfolgreiche Mitwirkung bei öffentlichen Personennachfor-  schungen  (Fahndungen)  im  Rahmen  der  Strafverfolgung  können  gestützt    auf  Art.  211  Abs.  2  StPO  Belohnungen  ausgerichtet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Weiteren können auch ausserhalb des Strafprozesses, insbe-  sondere im Falle der Vermisstensuche, Privaten Belohnungen aus-  gerichtet werden.  Wegweisung  oder Fernhal-  tung  Überwachung  des Post  - und  Fernmeldever-  kehrs bei der  Notsuche und  der Fahndung  nach verurteil-  ten Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Öffentliche Per-  sonennachfor-  schung  Belohnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    und  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  .   17)  men nach Art. 13 Abs. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Konkordat.  -Konkordat eine Gefährdungsbeurteilung bei der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)   obliegt dem Finanzdepartement.  Massnahmen  gegen Gewalt-  propaganda und  Hooliganismu  s  Innere Sicher-  heit und Nach-  richtendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII.    Gefahrenabwehr durch Private
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gesuche um Erteilung einer Bewilligung  im Sinne von Art. 27 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 i.V.  m. Art. 27a PolG sind der Schaffhauser Polizei einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bewilligungsgesuche  als  Sicherheitsangestellte  gemäss  Art.  27a  Abs. 1 PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten:  a)  Kopie  einer  gültigen  Identitätskarte  bzw.  eines  gültigen  Reise-  passes  (für  Schweizer  Staatsangehörige  oder  Staatsangehöri-  ge  eines  Mitgliedstaates  der  Europäischen  Union  oder  der  Eu-  ropäischen  Freihandelsassoziation)  oder  Kopie  eines  gültigen  Reisepasses  einschliesslich  Kopie  eines  gültigen  Aufenthaltsti-  tels   (Niederlassungsbewilligung   oder   Aufenthaltsbewilligung,  die vor mindestens zwei Jahren  erteilt wurde);  b)  Handlungsfähigkeitszeugnis;  c)   Strafregisterauszug,  der  höchstens  drei  Monate  vor  der  Einrei-  chung des Gesuches ausgestellt wurde;  d)  Auszug aus dem Betreibungs  - und Konkursregister, der höchs-  tens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt  wurde;  e)  Wohnsitzangaben der letzten fünf Jahre;  f)   Lebenslauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bewilligungsgesuche zur Führung eines Sicherheitsunternehmens  oder einer Zweigniederlassung gemäss Art. 27a Abs. 2 PolG haben  folgende Unterlagen zu enthalten:  a)  Kopie  einer  gültigen  Identitätskarte  bzw.  eines  gültigen  Reise-  passes  (für  Schweizer  Staatsangehörige  oder  Staatsangehöri-  ge  eines  Mitgliedstaates  der  Europäischen  Union  oder  der  Eu-  ropäischen  Freihandelsassoziation)  oder  Kopie  eines  gültigen  Reisepasses  einschlies  slich  Kopie  einer  gültigen  Niederlas-  sungsbewilligung;  b)  Auszug aus dem Betreibungs  - und Konkursregister, der höchs-  tens drei Monate vor der Einreichung des Gesuches ausgestellt  wurde;  c)   Unterlagen gemäss § 31a Abs. 2 lit. b  – f dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gesuche  um  eine  Betriebsbewilligung  für  ein  Sicherheitsunter-  nehmen  oder  eine  Zweigniederlassung  gemäss  Art.  27a  Abs.  3  PolG haben folgende Unterlagen zu enthalten:  a)  Nachweis einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung mit  einer Deckungssumme von mindesten  s drei Millionen Franken;  Bewilligungs  -  gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im  V.m. Art. 27a Abs. 1 PolG sind;  eht  -angestellter  bzw.  als  Verweigerung  der Bewilligung  Verlängerung  der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Auszug aus dem Betreibungs  - und Konkursregister, der höchs-  tens drei Monate vor der Einreichung d  es Gesuches ausgestellt  wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verlängerungsgesuche  für  eine  Betriebsbewilligung  müssen  die  Nachweise  gemäss  §  31a  Abs.  4  lit.  a  –  d  dieser  Verordnung  ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind  die  gesetzlichen  und  tatsächlichen  Voraussetzungen  erfüllt,  wird  die  betreffende  Bew  illigung  jeweils  für  drei  weitere  Jahre  er-  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Schaffhauser  Polizei  entzieht  die  Bewilligung,  wenn  die  Vo-  raussetzungen  für  die  Erteilung  gemäss  Art.  27a  PolG  nicht  mehr  erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erteilte  Bewilligungen  können  unter  denselben  Voraussetzungen  wie  denjenigen  der  Verweigerung  nach  §  31b  Abs.  3  dieser  Ver-  ordnung entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  leichten  Verstössen  gegen  Vorschriften  der  kantonalen  Poli-  zeigesetzgebung  oder  kommunaler  Polizeiverordnungen  oder  ge-  gen  Übertretung  statbestände  des  Straf  -   und  Nebenstrafrechts  des  Kantons oder des Bundes sowie gegen die mit der Bewilligung ver-  fügten  Auflagen  kann  von  einem  Entzug  der  betreffenden  Bewilli-  gung abgesehen werden und stattdessen eine Verwarnung mit der  Androhung  ausgesproc  hen  werden,  die  Bewilligung  im  Wiederho-  lungsfall zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Entzug einer Bewilligung ist mindestens auf sechs Monate zu  befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bewilligungen für private Sicherheitsdienstleistungen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 i.V.m  . Art. 27a PolG werden für die Dauer von drei Jah-  ren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  des  Bewilligungsverfahrens  für  sämtliche  Bewilli-  gungsarten,  namentlich  auch  im  Falle  einer  Verweigerung  oder  Verlängerung oder eines Entzugs einer Bewilligung gemäss §§ 31b  ff.  die  ser  Verordnung,  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  über  die  Gebühren  in  kantonalen  Verwaltungsverfah-  ren (Verwaltungsgebührenverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Private  Sicherheitsunternehmen,  die  Dienstleistungen  erbringen,  welche  den  öffentlichen  Raum  betreffen,  sind  gestützt  auf  Art.  27  Entzug der Be-  willigung  Befristung und  Kosten  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h  zu  ge-  Abs. 4 lit. d PolV  erbringen  zu  lassen,  welche  für  die  betreffende  ng von priva-  -   oder  Sporthunde  eine  Uniformen  Einsatz von pri-  vaten Sicher-  heitsangestell-  ten  Einsatz von  Hunden  Ausserkantona-  le private Si-  cherheitsdienst-  leister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetzes  über  den  Binnenmarkt  [BGBM]   14)  ),  wird  im  An-  schluss  an  die  Meldung  die  Ausübung  der  betreffenden  Tätigkeit  ohne Auflagen gew  ährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gelten  im  Herkunftskanton  keine  gleichwertigen  Marktzugangs-  ordnungen,  was  insbesondere  dann  zutrifft,  wenn  der  Herkunfts-  kanton  keine  Bewilligungspflicht  für  private  Sicherheitsdienstleis-  tungen kennt, wird die Ausübung der betreffenden Tätigkeit nur un-  ter  den  Voraussetzungen  von  Art.  27a  PolG  gewährt.  Der  ausser-  kantonale Sicherheitsdienstleister muss die in § 31a dieser Verord-  nung aufgeführten Unterlagen der Schaffhauser Polizei zur Prüfung  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Bestimmungen  gemäss  Art.  27  Abs.  4  PolG  sowie  §§  31f,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31g, 31h und 32 dieser Verordnung gelten auch für ausserkantona-  le Anbieter.   17)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Eine  allfällige  Beschränkung  bzw.  Verweigerung  des  Marktzu-  gangs ist neben dem Verfügungsadressaten zudem der zur Ergrei-  fung   von   Rechtsmitteln   legitimierten   Eidgenössischen   Wettbe-  werbskommission zur Kenntnis zu bringen (Art. 9 Abs. 2  bis   BGBM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  Prüfung  der  Zulassungsvoraussetzungen  ausserkantonaler  Sicherheitsdienstleister  hat  in  einem  einfachen,  raschen  und  kos-  tenlosen Verfahren zu erfolgen (Art. 3 Abs. 4 B  GBM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 32b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Vom zuständigen Departement wird gemäss Art. 27 des Gesetzes  über   die   Einführung   des   Schweizerischen   Strafgesetzbuches  (StGB) vom 22. September 1941
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)   mit Busse bestraft, wer:  a)  ohne  Bewilligung  Tätigkeiten  ausübt,  für  die  nach  Art.  27  PolG  eine Bewilligung erforderlich ist;  b)  Vorschriften nach Art. 27 Abs. 4 PolG oder §§ 31f, 31g, 31h, 32  und 32a Abs. 1 dieser Verordnung verletzt;  c)   die  in  der  Bewilligung  enthaltenen  Beschränkungen,  Auflagen  und Bedingungen nicht einhä  lt.  VIII.   Kostenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kosten  werden  in  der  Regel  dem  Verursacher  bzw.  der  Ver-  ursacherin auferlegt, wenn  a)  die  Polizei  gestützt  auf  Art.  24d  PolG  Personen  in  Gewahrsam  nimmt, welche sich in einem Zustand befinden, in dem diese für  sich  oder  andere  eine  ernsthafte  Gefährdung  darstellen  oder  Strafbestim-  mung  Gewahrsam,  Wegweisung  oder Fernhal-  tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m. § 26 dieser Verord-  m. § 26 die-  m. § 26 die-   Gewahrsam:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120 Franken  kostenlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   notwendig werden.  -   und  Sicherheitsdienst  bestimmen  Private Gross-  veranstaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            de  richtet  sich  der  Kostentarif  für  Personen-  und  Sachaufwand  nach § 34 PolV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Ersatz  der  Kosten  wird  in  der  Regel  verpflichtet,  wer  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28a PolG leichtfertig polizeiliche Massnahmen verursacht oder besondere polizeiliche Leistungen beansprucht.
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Leichtfertig   verursachte   polizeiliche   Massnahmen   liegen   vor,  wenn die betroffene Person einen Polizeieinsatz durch ihre vorsätz-  liche oder fahrlässige Handlungsweise zu verantworten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Besondere  polizeiliche  Leistungen  stellen  Aufwendungen  dar,  welche  entweder  nicht  zum  polizeilichen  Grundauf  trag  (Sicherheit  und  Ordnung,  Kriminalitätsbekämpfung)  zählen  oder  dessen  Kos-  ten deutlich übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  verursachte  Kosten  bzw.  die  Inanspruchnahme  besonderer  Leistungen im Rahmen von Art. 28a PolG gelten folgende Kosten-  tarife:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Polizeiarbeit:  –    Allgemeiner  pro Mitarbeiter  Stundenansatz  und Stunde  120 Franken  Spezifische Arbeiten/Leistungen:  –    Kommandopikett  Ausrücken an Tatort  200 Franken  –    Erkennungsdienst/  Kriminaltechnischer  Ausrücken zur  Dienst  Tatbestandsaufnahme  200 Franken  –    Einweisungen/Transporte  (Kliniken, Institutionen,  Heimführungen,  pro Mitarbeiter  Chauffeurdienste)  und Stunde  120 Franken  –    Ausnahmetransporte  erste Stunde (pauschal)      240 Franken  jede weitere Stunde  pro Mitarbeiter  120 Franken  –    Fahrzeug-  entschädigung  pro Kilometer  2 Franken  –    Motorboot  pro Betriebsstunde  150 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Andere hier nicht aufgeführte Arbeiten bzw. Leistungen sowie all-  fällige  Materialkosten  werden  dem  Verursacher  bzw.  der  Verursa-  cherin nach effektivem Aufwand in Rechnung gestellt.  Leichtfertiges  Handeln oder  besondere poli-  zeiliche Leis-  tungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    vom  7.  Juli  1992  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)   und in die kantonale Ge-  Änderungen  bisherigen  Rechts  Rückzahlungs-  pflicht  Bewilligungen  für private Si-  cherheitsdienst-  leistungen  Inkrafttreten und  Aufhebung bis-  herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SHR 354.420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SHR 741.011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Amtsblatt 2012, S. 1567.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Aufgehoben  durch RRB vom 22. Oktober 2013, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  Eingefügt  durch  RRB  vom  22.  Oktober  2013,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Oktober  2013,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1547).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  SHR 172.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  SR 943.02.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  SHR 311.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16)  Eingefügt  durch  RRB  vom  1.  Juli  2014,  in  Kraft  getreten  am  1.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Amtsblatt 2014, S. 975).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17)  Fassung gemäss RRB vom 19. Mai  2015, in Kraft getreten am 1. Ju-  ni 2015 (Amtsblatt 2015, S. 717).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18)  Eingefügt durch RRB vom 19. Mai 2015, in Kraft getreten am 1. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 (Amtsblatt 2015, S. 717).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19)  Fassung  gemäss  RRB  vom  13.  Juni  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2018 (Amtsblatt   2017, S. 996).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20)  Fassung  gemäss  RRB  vom  25.  September  2018,  in  Kraft  getreten  am 1. Oktober 2018 (Amtsblatt 2018, S. 1638).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21)  Eingefügt durch  RRB vom 21. Juni 2022, in Kraft getreten am 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (Amtsblatt 2022, S. 1156).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22)  Fassung gemäss RRB  vom 7. November 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1923).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23)  Aufgehoben durch RRB vom 7. November 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 1923).