Finanzhaushaltsverordnung
                            en  auch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Diese bedürfen zu ihrer Gültig-  Zweck und  Gel-  tungsbereich  Weisungen und  Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzverwaltung erlässt ergänzende Weisungen über den Ab-  schluss der Jahresrechnung sowie zur Steuerung des Rechnungs-  wesens.  Diese  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  des  Finanzdepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Staatskanzlei erlässt ergänzende Weisungen z  ur Beschaffung  von  Druc  ksachen  und  Büromaterialien,  ITSH   8)    erlässt ergänzende  Weisungen  zur  Beschaffung  von  Informatikmitteln.  Diese  bedürfen  zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Verwaltungseinheiten können für ihren Finanzbereic  h Weisun-  gen erlassen. Sie sind der Finanzkontrolle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verwaltungseinheiten im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes sind
                            die Staatskanzlei, die Dienststellen und die unselbständigen Anstal-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.    Ausgaben und Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Ausgabenbefugnis ist das Recht, im Rahmen des genehmigten  Budgetkredits finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt abweichender Regelungen steht die Ausgabenbe-  fugnis zu:  a)  dem Regierungsrat,  b)  den Departementen bei Ausga  ben bis 100'000 Franken pro Ge-  schäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich,  c)   den Verwaltungseinheiten bei Ausgaben bis 30'000 Franken pro  Geschäftsvorfall in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausgabenbefugnis kann von der jeweils zuständigen Stelle im  Sinne  von  Abs.  2  an  bestimmte  Personen  einer  untergeordneten  Verwaltungseinheit delegiert werden. Die Delegation ist der Finanz-  verwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein Verpflichtungs  -  oder Zusatzkredit ist zu beantragen für neue,  einmalige Ausgaben, die sich auf mehrere Jahre verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verpflichtungs  -  und Zusatzkredite sind dem Kantonsrat mit separa-  tem Bericht zu unterbreiten, wenn sie dem obligatorischen Finanz-  referendum unterstehen. Unterliegen sie dem fakultativen Ref  Verwaltungsein-  heiten  Ausgabenbe-  fugnis  Verpflichtungs  -  und Zusatzkre-  dit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  .  -  und Zusatzkredite sind innert zweier Jahre, nach-  redit um mehr als 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  nhang zur Jahresrechnung auszuweisen.  Nachtrags  -  und  Exekutivkredit  Informations-  pflicht  Regelwerk und  Kontenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzverwaltung legt den Kontenplan nach Anhörung der be-  troffenen Verwaltungseinheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Ausga-  ben und Einnahmen der Investitionsrechnung sind grundsätzlich in  derjenigen  Periode  (Rechnungsjahr)  zu  erfassen,  in  der  sie  verur-  sacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechnungsabgrenzungen sind grundsätzlich vor  zunehmen, wenn  der einzelne Geschäftsvorfall mehr als 10'000 Franken beträgt. Auf  Abgrenzungen kann bei Schul  -  und Studiengeldern verzichtet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rückstellungen sind zu bilden, wenn:  a)  die Höhe der Verpflichtung schätzbar ist und mehr als 100'000  Franken beträgt;  b)  der Ursprung der Verpflichtung in einem Ereignis vor dem Bilanz-  stichtag liegt und  c)   der Mittelabfluss zur Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Steuern  sind  grundsätzlich  nach  dem  Soll  -Pri  nzip  abzugrenzen.  Für Quellensteuern gilt das Kassaprinzip, für die Direkten Bundes-  steuern das jeweils für den Bund geltende Prinzip.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steuerrelevante  Informationen  sind  mindestens  bis  zum  Stichtag  vom 15. Dezember des jeweiligen Rechnungsjahres für die S  abgrenzung nach dem Soll  -Prinzip zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anlagen  des  Verwaltungsvermögens  werden  linear  über  die  folgende Nutzungsdauer abgeschrieben:  a)  Gebäude, Hochbauten: 25 Jahre  b)  Tiefbauten: 40 Ja  hre  c)   Abwasseranlagen: 15 Jahre  d)  Abfallanlagen: 30 Jahre  e)  Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und allgemeine Motorfahr-  zeuge: 5 Jahre  f)   Spezialfahrzeuge: 15 Jahre  g)  Immaterielle Anlagen: 5 Jahre  h)  Informatik  -  und Kommunikationssysteme: 5 Jahre  Periodenab-  gren  zung  Steuerabgren-  zung  Abschreibung  des Verwal-  tungsvermö-  gens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   Die    Massgebend  sind  die  zugrundeliegenden  Subventions-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  öffentlichen  Rechts  werden  im  Beteiligungs  -   und  Ge-   und Verwaltungsführung  einer ausgabenbefugten Person angewiesen wor-  Konsolidierte  Rechnung  Zahlungsanwei-  sung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Anweisung  für  eine  Buchung  zulasten  oder  zugunsten  eines  Kontos  der  Erfolgsrechnung,  der  Investitionsrechnung  oder  Bilanz  bedarf eines Belegs mit einer Unterschrift einer anweisungsberech-  tigten Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit der Unterschrift wird die Richtigkeit der B  uchung bestätigt be-  züglich:  a)  Lieferung der Güter respektive Erbringung der Dienstleistungen  an den Kanton;  b)  Übereinstimmung mit dem Auftrag;  c)   Übereinstimmung mit den Rechtsgrundlagen im Fall von Zahlun-  gen ohne Gegenleistungen;  d)  ausreichendem Budgetkredit und vorliegender Ausgabenbefug-  nis;  e)  korrekter Berechnung des Endbetrags inklusive Abzug allfälliger  Rabatte und Skonti;  f)   Richtigkeit der Kontierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzverwaltung ist befugt, in Absprache mit den anweisungs-  berechtigten Personen Korrek  turbuchungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Belege können elektronisch ausgestellt und aufbewahrt werden,
                            wenn die Sicherheit vor Verlust und Beschädigung, die Integrität, die  Authentizität und die Verfügbarkeit sichergestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Forderungen  werden  nach  Massgabe  ihrer  Höhe  sowie  des  Ver-  jährungsdatums bewirtschaftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Finanzverwaltung  ist  befugt,  gerichtliche  und  aussergerichtli-  che  Nachlassverträge  zu  schliessen  und  einvernehmliche  private  Schuldenbereinigungen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  kann  Verlustscheine  unter  Nominalwert  zurückkaufen,  wenn  die Voraussetzungen für den Forderungsverzicht ausgewiesen sind.  Bei Beträgen von mehr als 100'000 Franken ist die Zustimmung des  Finanzdepartementes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kann Forderungen mit Zustimmung des Finanzdepartementes  abschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Vorbehalten bleiben in den Fällen gemäss Abs. 2 bis 4 spezialge-  setzliche Bestimmungen der Verwaltungseinheiten zum Inkasso.  Buchungsbeleg  Elektronische  Belege  Forderungs  -  und Verlust-  scheinbewirt-  schaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -  und Leistungsrechnung führen können:   ,  - und Schifffahrtsamt,  -Leistungs  -Verhältnis unbefriedigend ist.  Kosten  -  und  Leistungsrech-  nung  Versicherungen  Finanzieller Mit-  bericht  Aufgaben der  Verwaltungsein-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stellen sicher, dass ihre Ausgaben und Einnahmen auf einer  nügenden Rechtsgrundlage beruhen;  c)   stellen die Einhaltung der Haushaltsgrundsätze bei der Verwen-  dung ihrer Kredite und der ihnen anvertrauten Vermögenswerte  sicher;  d)  führen über die Rückstellungen und die Eventualverpflichtungen  Kontrolle;  e)  machen die finanziellen Ansprüche gegenüber Dritten geltend;  f)   führen ein Inventar der bedeutenden Vermögenswerte;  g)  erstellen und kontrollieren die Rechnungsbelege auf ihre materi-  elle und rechnerische Richtigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle über die Einhaltung der Ausgabenbefugnis obliegt der  ermächtigten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Finanzverwaltung besorgt grundsätzlich den Zahlungsverkehr,  die Führung von Kassen, Post  - und Bankkonten für die Verwaltungs-  einheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kassenbest  ände sind zweimal monatlich abzustimmen und unter  sicherem  Verschluss  getrennt  von  anderen  Vermögenswerten  auf-  zubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Post  -  und Bankkonten darf nur mit Kollektivunterschrift verfügt  werden. Das Finanzdepartement erteilt die Zeichnungsberechtigun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Unterhalt der Gebäude und Anlagen, den ausserordentli-  chen baulichen Unterhalt   und die Anschaffung von Mobiliar ist das  Hochbauamt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beschaffung von Informatikmitteln ist ITSH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  finanzrelevante  Belange  des  Personalwesens  ist  das  Einver-  ständnis des Personalamtes erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 bis 10)
                            1   Nicht mehr benötigte Sachen dürfen zu marktüblichen Konditionen  ohne  vertragliche  Garantie  an  Mitarbeitende  oder  Dritte  verkauft  werden, wobei sich die Zuständigkeiten nach dem Restwert der Sa-  che richten:  a)  bis 5'000 Franken Zustimmung der zuständigen Dienststellenlei-  tung,  Aufgaben der  Finanzverwal-  tung  Spezielle Zu-  ständigkeiten  Verkauf  von  Sachen   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tigen  Organisation  zu  überlassen  oder  fachge-  und Schlussbestimmungen  dieser Verordnung festge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die kantonale Ge-  getreten am  Kraft getreten am  (Amtsbl  att 2021, S. 2316).  Jahresrechnung  und Bilanzan-  passung  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Februar  2022,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2022 (Amtsblatt 2022, S. 351).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben durch  RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Eingefügt durch RRB vom 12. Dezember 2023, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 (Amtsblatt 2023, S. 2189).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Bezeichnung / Inhalt  Restnut-  zungsdauer  in Jahren  Strassen, Radwege, Kunstbauten, Agglo-  merationsprogramme  10  Verwaltungsliegenschaften / Sanierungen  und Umbauten  10  Liegenschaften Herrenacker 3/4 und  Frauengasse 20/22  10  Kantonseigene  Schulhausbauten  10  Sanierung Waldhaus Geissberg  5  Hochbau: Brandschutzmassnahmen  5  Polycom  2  Erneuerung amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Etappe  10  Beiträge an Schulhausbauten  10  Beiträge an Meliorationen  10  Beiträge an Altersheimbauten  10  Investitionsbeiträge öffentlicher Verkehr  10  Investitionsbeiträge an Sporthallen  10  Wirtschaftsförderung  2  Energieförderprogramm  10