Subventionsverordnung
                            vom 14.02.1996 (Stand 01.09.2023)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 33 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995;  auf Antrag des Finanzdepartementes,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Künftige Änderung der Spezialgesetzgebung
                            1  Jeder Entwurf von Subventionserlassen muss dem Finanzdepartement zur  Vormeinung unterbreitet werden. Dieses prüft die Übereinstimmung des Ent  -  wurfes mit den Grundsätzen des Subventionsgesetzes und der vorliegenden  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Der Begriff der durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventio  -  nen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g des Gesetzes bezeichnet  jene Subventionen, für welche der Kanton nur eine reine Vollzugsaufgabe  wahrnimmt und keinen eigenen Ermessensspielraum innehat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inventar
                            1  Das Subventionsinventar im Sinne von Artikel 5 des Gesetzes wird der vor  -  liegenden Verordnung als Anhang  2 beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung des Inventars an die Änderungen der Gesetzgebung erfolgt  im Rahmen der periodischen Überprüfung, grundsätzlich jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verzeichnis
                            1  Die Departemente sind gehalten, dem Finanzdepartement  alle nützlichen  Angaben für die Erstellung und Nachführung des Subventionsverzeichnisses  zu übermitteln.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkannte Kosten
                            1  Die   für   die   Subventionierung   anerkannten   Kosten   werden   durch   die  Spezialgesetzgebung   (Gesetze,   Verordnungen,   Reglemente,   Entscheide,  Richtlinien usw.) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Kürzung der Subventionen
                            1  Wurden   die   Arbeiten   bereits   vor   der   Hinterlegung   des   Subventionsgesu  -  ches   oder   vor   dem   Subventionsentscheid   begonnen   oder   ausgeführt,   so  wird die Subvention um 30 Prozent gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Artikel 33 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen  vom 11. Juni 2013 nicht eingehalten wurde, wird eine Kürzung um 20 Pro  -  zent vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn andere Bestimmungen der Gesetzgebung über das öffentliche Be  -  schaffungswesen nicht eingehalten werden, so wird die Subvention je nach  Anzahl, Bedeutung und Schwere der festgestellten Unregelmässigkeiten um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 bis 30 Prozent gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 1, 2 und 3 sind kumulativ anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten   bleiben   Ausnahmen,   in   denen   die   Vornahme   eines   Werkes  aus Gründen der Sicherheit und zur Verhinderung einer Schadenerhöhung  notwendig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers
                            1  Die  wirtschaftliche  Lage   und  das  wirtschaftliche  Potential   der  natürlichen  Personen werden im wesentlichen aufgrund ihres Einkommens, ihres Ver  -  mögens,   ihrer   Lasten   und   insbesondere   Familienlasten,   sowie   auch   auf  -  grund des vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotentials be  -  urteilt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die wirtschaftliche Lage  und das wirtschaftliche Potential  der juristischen  Personen des Privatrechts und der Burgergemeinden werden im wesentli  -  chen   aufgrund   der   Erfolgsrechnung   und   der   Bilanz   beurteilt,   wobei   auch  dem vernünftigerweise ausschöpfbaren Mittel- und Sparpotential Rechnung  getragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die für die Munizipalgemeinden geltenden Kriterien sind durch das Grund  -  reglement betreffend die Berechnung der abgestuften Subventionierung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mai 1978 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Periodische Überprüfung
                            1  Die Prioritätenordnung für die periodische Überprüfung der Subventionen  bestimmt sich im wesentlichen nach den folgenden Kriterien:  a)  Zweifel an der Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirt-  schaftlichkeit der Subventionen;  b)  Alter der Gesetzesgrundlage;  c)  Zeitraum seit der letzten Überprüfung;  d)  verfügbare Finanzmittel und menschliche Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prioritätenordnung wird vom Staatsrat auf Antrag des Finanzdeparte  -  mentes und nach Anhören der betroffenen Departemente festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wirksamkeit ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem erzielten Er  -  gebnis und dem vorgesehenen Ziel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wirtschaftlichkeit beurteilt sich nach dem Verhältnis zwischen dem er  -  zielten Ergebnis und den aufgewendeten Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Leistungsorientierte Pauschalsubventionen
                            1  Wenn   sich   der   Betrag   der   Pauschalsubvention   nicht   aus   der   Spezial  -  gesetzgebung ergibt, so wird er derart festgelegt, dass ein vernünftiges Ver  -  hältnis zwischen dem Pauschalbetrag und den aufgrund der entstandenen  Kosten berechneten Subventionen erhalten bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Subventionen aufgrund der vorhersehbaren Kosten
                            1  Die Subventionen  aufgrund der vorhersehbaren Kosten werden aufgrund  der Kostenvoranschläge der Gesuchsteller, die von der zuständigen Behör  -  de genehmigt wurden, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Subventionen  können   in  der  Form  von  Anzahlungen  ausbezahlt   werden.  Die Budgetüberschreitungen werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Subventionen aufgrund der Normkosten
                            1  Die   Normkosten   werden   durch   die   Spezialgesetzgebung   festgelegt   und  periodisch nach oben oder unten der Marktsituation angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt der Zeitraum zwischen dem Arbeitsbeginn und der Subventionsver  -  fügung oder des Subventionsvertrages höchstens zwei Jahre, so wird der in  der Verfügung oder im Vertrag festgelegte Betrag ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beträgt dieser Zeitraum mehr als zwei Jahre und wurden die Normen zur  Festlegung der Normkosten zwischenzeitlich angepasst, so werden die Sub  -  ventionen aufgrund der neuen Normen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Höhere   Gewalt   wird   begründet   durch   ein   unvorhersehbares,   ausserge  -  wöhnliches   Ereignis,   das   mit   unabwendbarer   Gewalt   von   aussen   herein  -  bricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Prioritätenordnung
                            1  Die Prioritätenordnungen für die Behandlung der Gesuche sowie die Zusi  -  cherung und die Auszahlung der Subventionen werden im wesentlichen auf  -  grund der Dringlichkeit, der Notwendigkeit und der Nützlichkeit der Vorha  -  ben, für welche die Subventionen verlangt werden, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Staatsrat   wacht   darüber,   dass   diese   Prioritätenordnungen   mit   dem  vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Auszahlung der Subventionen
                            1  Die Auszahlung der Subventionen kann erst erfolgen, wenn die Auslagen  tatsächlich bevorstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Subventionen   an   Investitionen   kann   die   Auszahlung   aufgrund   aner  -  kannter Situationsabrechnungen durch Anzahlungen oder nach Hinterlegung  einer Schlussabrechnung erfolgen. In jedem Fall kann sie nicht vor dem in  der   Verfügung,   Entscheid   oder   Subventionsvertrag   festgelegten   Zeitpunkt  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Subventionen   an die  Betriebskosten  kann  die Auszahlung  durch  An  -  zahlungen erfolgen. Pro Trimester darf lediglich eine Anzahlung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verzinsung
                            1  Der Zinssatz im Sinne der Artikel 16, 25 und 26 des Subventionsgesetzes  wird durch den Staatsrat im Vierjahresplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verhältnis zum geltenden Recht
                            1  Das Verfahren zur periodischen Überprüfung im Sinne vom Artikel 18 des  Gesetzes ersetzt - soweit es Subventionen betrifft - die in Artikel 34 Absatz 4  des   Gesetzes   über   die   Geschäftsführung   und   den   Finanzhaushalt   des  Kantons   und  deren   Kontrolle   vom   24.  Juni   1980  vorgesehene   periodische  Überprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übergangsbestimmungen
                            1  Innerhalb   von   drei   Monaten   nach   Inkrafttreten   des   Subventionsgesetzes  erstellt das Finanzdepartement eine abschliessende und detaillierte Liste al  -  ler Subventionen, die im Verlaufe des vorangegangenen Rechnungsjahres  ausbezahlt wurden, mit Angabe der gesetzlichen Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bestimmt auf Vormeinung des Finanzdepartementes und der  betroffenen Departemente die Subventionen, die keine ausreichende Geset  -  zesgrundlage haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente werden beauftragt, die Interessierten von diesem Ent  -  scheid in Kenntnis zu setzen und für Subventionen, deren Aufrechterhaltung  als begründet erscheint, die Schaffung oder Änderung der Gesetzesgrundla  -  gen vorzubereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung von kantonalen Bestimmungen
                            1  Die Änderungen der kantonalen Reglemente, die der Genehmigung durch  den Grossen Rat bedürfen, sind in Anhang  1 der vorliegenden Verordnung  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   tritt   nach   ihrer   Genehmigung   durch   den  Grossen Rat zum gleichen Zeitpunkt wie das Subventionsgesetz in Kraft.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 25.03.2015 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2015  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Die vorliegende Änderung findet Anwendung auf die zum Zeitpunkt ihres  Inkrafttretens   hängigen   Subventionsgesuche   sowie   auf   künftige   Subventi  -  onsgesuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.1996  01.05.1996  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 224 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.2015  09.10.2015  Art. 6  totalrevidiert  BO/Abl. 41/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.2015  09.10.2015  Titel T1  eingefügt  BO/Abl. 41/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.03.2015  09.10.2015  Art. T1-1  eingefügt  BO/Abl. 41/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.03.2022  01.09.2023  Anhang 2  eingefügt  RO/AGS 2023-134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.02.1996  01.05.1996  Erstfassung  RO/AGS 1996 f 224 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 25.03.2015 09.10.2015 totalrevidiert BO/Abl. 41/2015
                            Titel T1  25.03.2015  09.10.2015  eingefügt  BO/Abl. 41/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 25.03.2015 09.10.2015 eingefügt BO/Abl. 41/2015
                            Anhang 2  23.03.2022  01.09.2023  eingefügt  RO/AGS 2023-134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  2  zu Artikel 3  (  Stand  01.09.2023  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A 2 - 1
                            Subventionsinventar  SGS/V  S  Titel/Artikel  Kategorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142.1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Ausländerinnen und Ausländer  (EGAuG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Integration von
                            Ausländern  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151.1  Gesetz über die  Anwendung des Grundsatzes  der Gleichstellung von Frau und Mann
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Finanzhilfen FH
                            171.100  Reglement des Grossen Rates  (RGR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Beiträge an die
                            Fraktionen  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.1  Gemeindegesetz  (GemG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 Finanz - und spezialhilfe
                            für Fusion
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Kosten des Gutachtens
                            FH  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180.1  Gesetzüber das Verhältnis zwischen Kirchen  und Staat im Kanton Wallis  (GVKS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beiträge des Kantons FH
                            211.6  Gesetz über die amtliche Vermessung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Kosten der Vermarkung
Art. 40 Pauschale Abgeltung en
                            A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            311.1  Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch  (EGStGB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 und 57 Partner die die
                            Wiedereingli  e  derung  unterschützen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Freiwillige soziale
                            Betreuung  FH/A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.1  Gesetzüber das öffentliche Unterrichtswesen  (GUW)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Private
                            S  ekundar  schulen  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Schulbüchern
Art. 118 Schulhäuser und
                            Schulplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Andere
                            Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2 Bst. a
                            Gemeinschaftsbibliothek
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs. 2 Bst. d Notweindige r
                            Materialunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Abs . 2 Bst. e Sprachaustausche
Art. 120 Abs . 3 Wissenschaftlicher,
                            künstlerischer,  literarischer  Gesellschaft  und Studentenwohnheim
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120a Kulturelle Zentren
Art. 120b Ausserschulische
                            Tätigkeiten  A  A  A  A  FH  FH  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.9  Konkordat über die Schulkoordination  A  rt. 5 Abs  . 3  Verurteilung de  r  Konko  r  datskosten  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            405.3  Gesetz über die Besoldung des Personals der  obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen  Mittelschule und Berufsfachschule  (GBOS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Schuldirektion der
                            obligatorischen Schulzeit  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            411  .3  Gesetz über die Sonderschulung  (GSS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Leistungsaufträge
Art. 35 Investitionen der
                            Sonderschulen  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.1  Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Berufsbildung  (EGBBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Überbetriebliche Kurse
Art. 90 Unterkunft
Art. 91 Subventi onen
                            FH  FH  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.5  Gesetz über den kantonalen  Berufsbildungsfonds  (GBBF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.7  Interkantonale Vereinbarung  der  Fachhochschule der Westschweiz  (HES  -  SO)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Mittel A
                            414.70  Gesetz über die Fachhochschule  West  schweiz Valais/Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Mittel A
                            414.71  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung  ab 2005  (FHV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beitragsberechtigte
                            Studiengänge  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.1  Gesetz über den Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verwendungszweck des
                            Sportfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Sportveranstaltungen
                            un  d Sportanlässe von  nationaler oder  internationaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 f . Sportinfrastrukturen und
                            Sportanlagen  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.2  Gesetz über die Gewährung von  Kantonsbeiträgen an den Bau und die  Erweiterung von Turn  -  und Sportplätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ff Grund sätze der
                            Beitragsgewährung  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            416.1  Gesetz über die Ausbildungsbeiträge  (GAB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11ff Form der
                            Ausbildungsbeiträge  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            417.4  Weiterbildungsgesetz  (WBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzi erung
Art. 12 Förderung und
                            Unterstützung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Erwerb und Erhalt von
                            Gru  ndkompetenzen bei  Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Förderung von
                            qualifizierenden  Weiterbildungen, die vom  Bund nicht subventioniert  werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Förderung der
                            nichtformalen Bildung  FH  FH  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Leistungen des
                            kantonaler  Fonds für  Erwachsenenbildung  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            419.1  Gesetz über die Pädagogische Hochschule  Wallis  (GPH)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5d Finanzverwaltung
                            I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420.1  Gesetz über Bildung und Forschung von  universitären Hochschulen und  Forschungsinstituten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Leistungsverträge
Art. 22 ff Finanzielle
                            B  estimmungen  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.1  Kulturförderungsgesetz  (KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kulturelle Anlässe mit
                            nachhaltiger Wirkung  auf den Tourismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 f . Förderung der
                            kulturellen Aktivitäten  durch den Staat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a Staatliche Unterstützung
Art. 22 Kulturelle
                            Bildu  ngsstätten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Andere kulturelle
                            Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36c Musi kschulen
                            FH  FH  FH  A  FH  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            451.1  Gesetz über den Natur  -  und Heimatschutz  (kNHG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Massnahmen für
                            Objekte von nationaler  und  kantonaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Massnahmen für
                            Obje  kte von  kommunaler  Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ökologische Leistungen
Art. 26 Fachorganisationen
                            A  FH  FH  FH/A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455.1  Ausführungsgesetz zum eidgenössischen  Tierschutzgesetz  (AGTSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Offizielle Tierheime -
                            Leistungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Prävention
                            A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            501.1  Gesetz über den Bevölkerungsschutz und die  Bewältigung von besonderen und  ausserordentlichen Lagen  (GBBAL)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Finanzielle Beiträge
                            zugunsten von  Privatpersonen und  Gemeinwesen  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520.1  Gesetz über den Zivilschutz  (GZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 9 Unterhalt der
                            Schutzanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kosten der öffentlichen
                            Schutzräume  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520.3  Gesetz betreffend die Anwendung des  Bundesgesetzes über den Schutz der  Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 f. Grundsätze und Ansatz
                            der Subvention  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540.1  Gesetz zum Schutz gegen Feuer und  Naturelemente  (GSFN)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Material und
                            Einrichtungen  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            550.6  Gesetz über häusliche Gewalt  (GhG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterstützung von
                            Projekten und  Organisationen zur  Bekämpfung äuslicher  Gewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildung
Art. 15 Betreuung der Opfer
Art. 18 Sozialtherapeutisches
                            Gespräch  FH  FH  A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A  rt. 21  Finanzierung der  Betreuung der Urheber  und der spezialisierten  Betreuung der Familien  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            613.1  Gesetz über den interkommunalen  Finanzausgleich  (  GIFA)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art.19 Härteausgleichsfonds FH
                            701.1  Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Raumplanung  (kRPG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Förderungsmassnahme A
                            704.1  Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs  (GWFV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kantonsbeiträge für
                            Gemeinde und Dritte  FH/A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.1  Gesetz über den Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 f. Wasserbau und
                            Revitalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Unterhalt
                            FH/A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            721.8  Gesetz über die Nutzbarmachung der  Wasserkräfte  (kWRG)  A  rt. 70  Fonds zum Erwerb von  Wasserkraftanlagen  A  rt. 93a  Staatsgarantien  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            730.1  Energiegesetz  (kEnG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 ff Fördermassnahmen FH
                            740.1  Gesetz über den öffentlichen Verkehr  (GöV)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebsbeiträge
Art. 8 Weitere Leistungen
                            FH/A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.1  Gesundheitsgesetz  (GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Pilotprojekte
Art.114 Programm e zur
                            Gesundheitsför  derung  und  Verhütung  FH  FH/A
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 Schutz von Eltern und
                            Kind
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Prävention altersbedingter
                            Gesundheitsprobleme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 Massnahmen zur
                            Verhinderung der  Aussetzung  Neugeborener
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 Sexuelle und
                            reproduktive Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 Schulgesu ndheit und
                            Schulzahnpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Psychische Gesundheit
Art. 123 Verhütung von
                            Suchtkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Verhütung von
                            übertragbaren  Krankheiten und  Infektionskrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 Verhütung
                            nichtübertragbarer  Krankheiten und  Unfallverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Betriebliche
                            Gesundheitsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 7 Unterstützung der
                            betreuenden Angehörigen  FH/  A  FH/  A  FH  FH  FH/A  FH  FH  FH  A  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.10  Gesetz über die Krankenanstalten und  -  institutionen  (GKAI)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 ff Krankenansta lten und -
                            institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Betriebs - und
                            Investitionsausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Andere Anstalten und
                            Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gemeinwirtschaftliche
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Umlaufvermögen
                            A  A  FH  FH/I  FH/I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            805.1  Gesetz über die Langzeitpflege  (GLP)  Art  . 13  Organisationen  der  Krankenpflege und Hilfe  zu  Hause
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 f. Subventionen für die
                            Anstalte  n und  Institutionen  der  Langzeitpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 ff Betriebssubventionen
Art. 27 Pflegeheime
Art. 28 Organisationen der
                            Krankenpflege und Hilfe  zu  Hause  Art  . 29  Tages  -  oder  Nachtstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 f . Investitionssubventionen
Art. 32 Pflegeheime
Art. 33 Tages - oder
                            Nachtstrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Sonstige Anstalten oder
                            Institutionen der  Langzeitpflege  A  A  I  I  A  A  A  A  A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810.8  Gesetz über die Organis  ation des  sanitätsdienstlichen Rettungswesens  (GOSR)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Allgemeine Grundsätze
                            der  Finanzierung  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.3  Gesetzüber die Bereitstellung von  Praktikums  -  und Ausbildungsplätzen für  nichtuniversitäre Gesundheitsberufe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abgeltung für die
                            Betre  uung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aus - und Fortbildung
                            A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            813.2  Interkantonale Vereinbarung über das Spital  Riviera  -  Chablais Waadt und Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Laufendes
                            Betriebskapital
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Investitionen
                            A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.1  Gesetz über den Umweltschutz  (kUSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Förderung smassnahme
Art. 42 Anlagen zur Behandlung
                            von Abfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Subventionen der
                            Voruntersuchung zu  Lasten der Gemeinden  h  insichtlich der belasten  Standorte  FH  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            814.3  Kantonales Gewässerschutzgesetz  (kGSchG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zielgerichteten Aus - u nd
                            Weiterbildungsmass  -  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kantonale Subventionen
                            an Gemeinden  FH  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            832.1  Gesetz über die Krankenversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Prämienermässigung A
                            836.1  Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über  die Familienzulagen  (AGFamZG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ergänzend e Zulagen
Art. 37 Beiträge der
                            unterstellten Personen  für  nicht  gedeckte  Ausgaben  A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            837.1  Gesetz über die Beschäftigung und die  Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen  (BMAG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18ff Ergänzende kantonale
                            M  assnahmen zur  beruflichen  Wiederein  gliederung  A/FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            841.1  Gesetz über das Wohnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bürgschaft
Art. 5 Rückzahlbare
                            Vorschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Jährliche Subvention
Art. 7 Einmalige Subvention
                            FH  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.1  Gesetz über die Eingliederung und die  Sozialhilfe  (GES)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Projekten zur Vorbeugung
                            von sozialen  Schwierigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26ff Massnahmen zur
                            beruflichen  und sozialen  Eingliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71ff Organisationen mit
                            sozialem  Charakter  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.4  Jugendgesetz  (JG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterstützung von
                            Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Programme zur
                            Verhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Tagesbetreuungs -
                            einrichtungen  Art 46 Abs  . 2  Platzierungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Beteiligung des Kantons
                            an den Betriebs  -  und  Investitionskosten von  sonderpädagogischen  Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Spezialisierte
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Leistungen auf dem
                            Gebiet der Kinder  -  und  Jugendpsychiatrie  FH  FH  A  A  FH/A  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            850.6  Gesetz über die  Rechte und die Inklusion von  Menschen mit Behinderungen (GRIMB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsatz ( Prävention )
Art. 10 Beitrag der öffentlichen
                            Hand  zu Bildungs  -  und  Integrationseinrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsatz ( Berufliche
                            Eingliederung  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Privatsektor
                            FH  FH/A  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Spezialisierte Institutionen
                            (  Investitions  -  und  Betriebsbeiträge  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Umbau eines Wohnobjekt
Art. 20 Beherbergung in einer
                            F  amilie oder in einer  Wohngemeinschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Investitions - und
                            Betriebsbeiträge der  Spezialisierte Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs . 5 Anpassung der
                            bestehenden Gebäude  und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs . 6 Beratungs - und
                            Konsultationsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Gegenseitige Hil fe
Art. 24 Eingliederungsmass -
                            nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27ff Investitionsbeiträge
Art. 31ff Betriebsbeiträge
                            FH/A  FH  FH  A  FH  A  FH  FH  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            857.1  Gesetz über die Vollziehung des  Bundesgesetzes über die  Schwangerschaftsberatungsstellen  Art  . 4  Finanzierung  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900.1  Gesetz über die kantonale Wirtschaftspolitik  (GkWPol)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzielle Massnahmen
                            zugunsten von  Unternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Finanzielle Massnahmen
                            zugunsten von  Vereinigungen und  Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Infrastruktur - und
                            Aus  rüstungsfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bürgschaftsleistung und
                            Zinsübernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15d Valais/Wallis Promotion
                            FH  FH  FH  FH  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            901.1  Gesetz über die Regionalpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Finanzhilfen à fonds
                            perdu für die Förderung  von Initiativen,  Programmen sowie  E  ntwicklungsprojekten  und Infrastrukturvorhaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Subventionen an die
                            Organisationen der  Regionalentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Darlehen
Art. 18 Senkung der Grundstück -
                            und Immobilienpreise
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bau, Renovation und
                            Erwerb von Wohnungen  in Berggebieten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Interkantonale und
                            grenzüberschreitende  Zusammenarbeit  FH  FH  FH  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            902.1  Gesetz zur Förderung der Bergbahnen  (GFBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Investitionsbeiträge
Art. 6 Unterstützungsbeiträge
Art. 7 Finanzielle Unterstützung
                            von Innovationen  FH  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            910.1  Gesetz über die Landwirtschaft und die  Entwicklung des ländlichen Raumes  (Landwirtschaftsgesetz, kLwG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Massnahmen
Art. 11 Walliser
                            Landwirtschaftskammer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Ö ffentlichrechtlichen
                            Aufgaben betrauten  Organisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Qualitäts - und
                            Absatzförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Schadorganismen
                            FH  A  IA  FH  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Finanzierung der
                            Strukturverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Forschung und
                            Entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Landwirtschaftliches
                            Kulturerbe  A  A  A
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            921.1  Gesetz über den Wald u  nd die Naturgefahren  (kGWNg)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Revierförster
Art. 36 Waldreservate
Art. 44 Förderungsmassnahmen
Art. 45 Berufsbildung, Forschung,
                            Waldbewirtschaftung  und Holzwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Förderung der
                            Holznutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Schutzmassnahmen
                            gegen Naturgefahr  en
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Schutzwälder
Art. 49 Biodiversität des Waldes
Art. 50 Forstwirtschaft
Art. 52 Investitionskredite
                            A  A  FH  FH  A  A  A  A  A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            922.1  Gesetz über die Jagd und den Schutz  wildlebender Säugetiere und Vögel  (Jagdgesetz, kJSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Selbsthilfe massnahmen
Art. 45 Forschung
                            A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.1  Kantonales Fischereigesetz  (kFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufgabendelegirung
Art. 63 Forschung
                            A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            932.1  Gesetz über die Prostitution  (GPr)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Subventionen FH
                            935.1  Gesetz über den Tourismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Dachverband des
                            To  urismus
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bau oder Erneuerung von
                            touristischen  Ausstattungen  A  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            935.3  Gesetz über die Beherbergung, die Bewirtung  und den Kleinhandel mit alkoholischen  Getränken  (GBB)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kantonaler Fonds für die
                            Aus  -  und Weiterbildung  FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  5.51  Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht  sowie die Bewilligung und die  Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten  Lotterien und Wetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Verteilkriterien FH
                            935.55  Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz üb  er  Geldspiele  (AGBGS)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 ff Massnahmen gegen die
                            Spielsucht  FH