Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden
                            VI A/2/1  Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton  und den Gemeinden  *  (Finanzausgleichsgesetz, FAG)  Vom 2. Mai 2010 (Stand 1. Januar 2024)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  55a der Verfassung des Kantons Glarus  1  )  ,  *  erlässt:  1. Zweck und Elemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Finanzausgleich bezweckt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einen Ausgleich der Steuerkraft der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Ausgleich der unterschiedlichen Lasten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Stärkung der finanziellen Autonomie und Selbstverantwor  -  tung der Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine Verringerung der Unterschiede der Steuerbelastung unter den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt dem Landrat im Rahmen des  Tätigkeitsberichts Re  -  chenschaft über die Wirkungen und die Zweckerreichung des Finanzaus  -  gleichs ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Elemente
                            1  Der Finanzausgleich umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Ressourcenausgleich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Lastenausgleich.  2. Ressourcenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsatz
                            1  Der  Ressourcenausgleich mildert die Unterschiede in der Steuerkraft und  in der Steuerbelastung unter den Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ressourcenausgleich wird aufgrund des Ressourcenpotenzials der  Gemeinden bemessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Liegt das Ressourcenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde über dem  kantonalen Durchschnitt, so  ist sie ausgleichspflichtig. Liegt das Ressour  -  cenpotenzial pro Einwohner einer Gemeinde unter dem kantonalen Durch  -  schnitt, so ist sie ausgleichsberechtigt.  *  1)  GS  I  A/1/1  SBE XI/5 333  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ressourcenpotenzial und Ressourcenindex
                            1  Zur Feststellung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit der  Gemeinden wird ein Ressourcenpotenzial pro Einwohner berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Basis für die Berechnung des Ressourcenpotenzials bildet der Ertrag  der einfachen Steuer aus der Einkommens-, der Gewinn-, der Vermögens-  und der Kapitalsteuer, wobei die quellenbesteuerten Einkommen mit dem  Faktor 0,75  gewichtet werden. Dieser  Ertrag  wird durch  die Zahl  der  Einwohner der Gemeinde dividiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ressourcenindex bildet das Ressourcenpotenzial jeder Gemeinde im  Verhältnis zum kantonalen Durchschnitt ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            *   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Berechnung des Ressourcenausgleichs
                            1  Der Ressourcenausgleich reduziert die Differenz des Ressourcenpotenzials  pro Einwohner einer Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt um 30 Pro  -  zent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleichsbeitrag berechnet sich wie folgt: Der Ressourcenindex einer  Gemeinde  (Art.  4  Abs.  3)  wird von 100 abgezählt; das Ergebnis wird multipli  -  ziert mit dem Disparitätenabbau in Prozent (Abs.  1), dem Ressourcenpoten  -  zial pro Einwohner des Kantons, der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem  durchschnittlichen, gewichteten Gemeindesteuerfuss. Dieses Ergebnis wird  durch 100 geteilt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   ...  3. Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch spezifische und nicht be  -  einflussbare Verhältnisse übermässig belastet sind, einen finanziellen Aus  -  gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kriterien für den Lastenausgleich
                            1  Für den Lastenausgleich werden folgende Lastenausgleichselemente be  -  rücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bevölkerungsdichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Dotation, Anpassung und Finanzierung des Lastenausgleichs
                            1  Der Lastenausgleich wird mit 3 Millionen Franken pro Jahr ausgestattet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lastenausgleichsgefässe werden wie folgt dotiert: Bevölkerungsdichte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Prozent, Wald und Alpen je 20  Prozent der zur Verfügung stehenden  Summe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergeben sich im finanziellen Umfeld des Kantons oder der Gemeinden we  -  sentliche Änderungen oder weist der Finanzausgleich Mängel auf, welche  den Kanton oder die Gemeinden offensichtlich benachteiligen, so kann der  Landrat für maximal zwei Jahre befristete Änderungen vornehmen. Er kann  insbesondere das Verhältnis der Dotation anpassen.  3a. Härteausgleich  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10a *
                            Härteausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt der Gemeinde Glarus Süd einen Härteausgleich von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt ausbezahlt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Jahr 2019:  1 500 000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Jahr 2020:  1 000 000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  im Jahr 2021:  750 000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  im Jahr 2022:  500 000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  im Jahr 2023:  250 000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird aus den Steuerreserven finanziert.  4. Berechnungsgrundlagen und Auszahlung der  Ausgleichsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Finanzausgleichsleistungen werden jährlich aufgrund der neusten sta  -  tistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung  verfügbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berechnung und Auszahlung der Ausgleichsbeiträge
                            1  Die Berechnungen des Ressourcen- und des Lastenausgleichs erfolgen im  Zusammenhang mit der vorletzten Steuerabrechnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Gutschriften respektive Belastungen erfolgen zusam  -  men mit der Schlusszahlung der Steuerguthaben der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausgleichsbeiträge werden den Gemeinden ohne Zweckbindung aus  -  gerichtet.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1  5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übergangsregelung
                            1  Die zur Abrechnung gelangenden Steuererträge 2011 werden aufgeteilt in  Steuererträge des laufenden Jahres 2011 und in Steuererträge der Vorjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuererträge des laufenden Jahres 2011 werden nach den Finanzaus  -  gleichsregeln 2011 verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Steuererträge der Jahre vor 2011 werden nach den Regeln des bis  2010 geltenden Finanzausgleichs aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat nach Vorliegen der Rechnungsab  -  schlüsse 2011 von Kanton und Gemeinden Bericht über die Auswirkungen  zur Einführung des Ressourcen- und Lastenausgleichs (Wirksamkeitsbe  -  richt). Ergeben sich nachträglich zwingende und dringliche Bedürfnisse zur  Berichtigung des Ressourcen- und Lastenausgleichs, kann der Landrat die  notwendigen Korrekturen vorläufig vornehmen; solche vorläufigen Anpas  -  sungen sind der Landsgemeinde zur definitiven Beschlussfassung vorzule  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Regelung gilt bis und mit 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13a
                            *   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt den ressourcenschwachen Gemeinden in Zusam  -  menhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die  Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2020–2023  einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,2 Millionen Franken. Sind zwei  Gemeinden ressourcenschwach, wird der Ausgleichsbeitrag im Verhältnis  des Ressourcenausgleichs gemäss Artikel 6 auf die einzelnen Gemeinden  verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Jahren 2020–2023 gilt die Begrenzung des Ressourcenausgleichs  gemäss Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absätze 1 und 3 nicht. Er re  -  duziert   die   Differenz   des   Ressourcenpotenzials   pro   Einwohner   einer  Gemeinde zum kantonalen Durchschnitt in Abweichung zu Artikel 6 Absatz 1  um 40 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat bis spätestens Dezember 2022  Bericht über die Auswirkungen der Umsetzung des Bundesgesetzes über  die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) im Kanton Glarus. Er be  -  antragt allenfalls unbefristete Ausgleichsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b
                            *   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Mai 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton gewährt den Gemeinden Glarus Nord und Glarus Süd in Zu  -  sammenhang mit der kantonalen Umsetzung des Bundesgesetzes über die  Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in den Jahren 2024–2027  einen jährlichen Ausgleichsbeitrag von 1,5 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausgleichsbeitrag wird wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zugunsten der Gemeinde Glarus Nord:  1 000 000 Fr.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zugunsten der Gemeinde Glarus Süd:  500 000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anpassung des Verordnungsrechts
                            1  Der Landrat und der Regierungsrat nehmen die Anpassungen ihrer Erlasse  an dieses Gesetz vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  06.05.2018  01.01.2019  Erlasstitel  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Ingress  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 1  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 5  aufgehoben  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 2  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 6 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 7  aufgehoben  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Titel 3a.  eingefügt  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 10a  eingefügt  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 1  geändert  SBE 2018 24  06.05.2018  01.01.2019  Art. 12 Abs. 3  eingefügt  SBE 2018 24  05.05.2019  01.01.2020  Art. 13a  eingefügt  SBE 2019 23  05.09.2021  01.01.2023  Art. 1 Abs. 2  geändert  SBE 2022 47  07.05.2023  01.01.2024  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2023 25  07.05.2023  01.01.2024  Art. 6 Abs. 1  geändert  SBE 2023 25  07.05.2023  01.01.2024  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  SBE 2023 25  07.05.2023  01.01.2024  Art. 10 Abs. 1  geändert  SBE 2023 25  07.05.2023  01.01.2024  Art. 13b  eingefügt  SBE 2023 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VI A/2/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Erlasstitel  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Ingress  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 1 Abs. 2  05.09.2021  01.01.2023  geändert  SBE 2022 47  Art. 3 Abs. 1  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 3 Abs. 2  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 3 Abs. 2  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 25  Art. 3 Abs. 3  06.05.2018  01.01.2019  eingefügt  SBE 2018 24  Art. 4 Abs. 2  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 5  06.05.2018  01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 24  Art. 6 Abs. 1  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 6 Abs. 1  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 25  Art. 6 Abs. 2  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 6 Abs. 3  06.05.2018  01.01.2019  eingefügt  SBE 2018 24  Art. 6 Abs. 3  07.05.2023  01.01.2024  aufgehoben  SBE 2023 25  Art. 7  06.05.2018  01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 24  Art. 9 Abs. 1, a.  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 9 Abs. 1, b.  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 9 Abs. 2  06.05.2018  01.01.2019  aufgehoben  SBE 2018 24  Art. 10 Abs. 1  07.05.2023  01.01.2024  geändert  SBE 2023 25  Titel 3a.  06.05.2018  01.01.2019  eingefügt  SBE 2018 24  Art. 10a  06.05.2018  01.01.2019  eingefügt  SBE 2018 24  Art. 12 Abs. 1  06.05.2018  01.01.2019  geändert  SBE 2018 24  Art. 12 Abs. 3  06.05.2018  01.01.2019  eingefügt  SBE 2018 24  Art. 13a  05.05.2019  01.01.2020  eingefügt  SBE 2019 23  Art. 13b  07.05.2023  01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 25  7