Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz
                            Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz  (RPBR)  vom 01.12.2009 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Raumplanungs-   und   Baugesetz   vom   2.  Dezember   2008  (RPBG);  gestützt auf das Gesetz vom 2.  September 2008 über den Beitritt des Kantons  Freiburg   zur   Interkantonalen   Vereinbarung   über   die   Harmonisierung   der  Baubegriffe;  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Verfahrenskoordination (Art. 7 und 35 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Erfordert ein Planungs- oder Bauprojekt Verfügungen mehrerer Behörden,  so sorgt die für den Hauptentscheid zuständige Behörde für die Verfahrens  -  koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Koordination zuständige Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  trifft die notwendigen verfahrensleitenden Anordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgt dafür, dass sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um die  Gesetzesmässigkeit des Projekts zu überprüfen, eingeholt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  achtet   auf   eine   inhaltliche   Abstimmung   der   verschiedenen   Verfügun  -  gen, so dass sich diese nicht widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor über Einsprachen, Beschwerden, Pläne und Reglemente oder Baube  -  willigungsgesuche   entschieden   wird,   nehmen   die  Direktion   für   Raument  -  wicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (die Direktion), die Oberamts  -  person und die Gemeinde eine Abwägung der betroffenen Interessen vor. In  der   Begründung   zum   Hauptentscheid   ist   allfälligen   abweichenden   Stand  -  punkten der angehörten Amtsstellen und Organe Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   anderen   im   Laufe   des   Verfahrens   getroffenen   Verfügungen   werden  gleichzeitig mit dem Hauptentscheid eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Koordinationsaufgaben der Amtsstellen
                            1  Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) stellt die Koordination in den Be  -  reichen Raumplanung und Bauwesen sicher. Es achtet auf die Einhaltung der  Ordnungsfristen, die den angehörten  Amtsstellen und Organen  gestützt auf  dieses Reglement gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Verfahren der kantonalen Nutzungspläne, der Ortspläne, der  Detailbebauungspläne sowie im ordentlichen Baubewilligungsverfahren ver  -  fasst das BRPA eine begründete Stellungnahme zuhanden der Entscheidbe  -  hörde. Es fasst die von den angehörten Amtsstellen und Organen verfassten  Gutachten zu einem Gesamtgutachten zusammen und äussert sich zur Zuläs  -  sigkeit  des   Projekts;  dabei   berücksichtigt  es   den  gesetzlichen  Rahmen,   die  betroffenen Interessen und die gesamten konkreten Sachumstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsstellen stellen in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen ih  -  res Zuständigkeitsbereichs die Koordination sicher. Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sorgen sie dafür, dass die Bundesbehörden rechtzeitig angehört werden,  soweit das nach Bundesrecht erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  äussern sie sich über die Zulässigkeit des Projekts, namentlich indem  sie überprüfen, ob es mit den Gesetzesbestimmungen ihres Zuständig  -  keitsbereichs   übereinstimmt,   gegebenenfalls   indem   sie   in   ihrer   Stel  -  lungnahme klare Bedingungen stellen, die es der Entscheidbehörde er  -  lauben, die Interessenabwägung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Öffentliche Auflage und Vernehmlassung
                            1  Die Planungsbehörden geben alle Unterlagen des Dossiers, die sich auf das  -  selbe   Projekt   beziehen,   in   eine   gemeinsame   öffentliche   Auflage   und/oder  Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dauer der öffentlichen Auflage für ein Baubewilligungsgesuch beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage, soweit gleichzeitig mit dem Gesuch ein Plan, ein Reglement, ein  Rodungsgesuch oder eine Ausnahmebewilligung von einer Natur- und Land  -  schaftsschutzbestimmung   öffentlich   aufgelegt   oder   ein   Umweltverträglich  -  keitsbericht in Vernehmlassung gegeben werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Interkommunale Koordination (Art. 35 Abs. 3 RPBG)
                            1  Erstreckt sich ein Planungsprojekt über das Gebiet mehrerer Gemeinden, so  sorgen diese für eine inhaltliche Abstimmung und für eine gleichzeitige Er  -  öffnung der Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden fordern die Mitwirkung der Oberamtsperson an, wenn sie  eine inhaltliche Abstimmung ihrer Verfügungen nicht gewährleisten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberamtsperson versucht eine Einigung zwischen den Gemeinden her  -  beizuführen. Gelingt ihr dies nicht, so setzt sie den Gemeinden eine Frist, in  -  nert der diese ihre Verfügungen erlassen müssen. Nach Ablauf der Frist stellt  sie die Akten mit ihrem Gutachten und den kommunalen Verfügungen der  Direktion zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Befähigung (Art. 8 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Raumplanung
                            1  Zur Einreichung von regionalen Richtplänen und Ortsplänen sind Personen  berechtigt, die im Register der Raumplaner A oder B des REG (Stiftung der  Schweizerischen Register der Fachleute in den Bereichen des Ingenieurwe  -  sens, der Architekten und der Umwelt) eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Einreichung von Detailbebauungsplänen sind Personen berechtigt, die  in den Registern der Raumplaner, Architekten und Ingenieure A oder B des  REG eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bauten – Im Allgemeinen
                            1  Das Bauprojekt, das Baugesuch und der Übereinstimmungsnachweis müs  -  sen von folgenden dazu befähigten Personen ausgearbeitet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Für Hochbauten sind Personen zugelassen, die im Register der Archi  -  tekten A oder B des REG eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Für Tiefbauwerke, einschliesslich Bauten mit industriellem Charakter,  bei denen   der  Anteil des  Tiefbauingenieurs  überwiegt,   sind  Personen  zugelassen, die im Register der Ingenieure A oder B des REG oder im  Geometerregister des Bundes eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bauten – Ausnahmen
                            1  Für Werke mit besonderem Charakter, die weder vorwiegend als Hochbau  -  ten noch als Tiefbauwerke betrachtet werden können, wie Landwirtschafts-,  Industrie-, Sport- und Energieanlagen, kann die Befähigung gemäss Artikel 6  auch Fachleuten oder Unternehmen, die auf diesem Gebiet spezialisiert sind,  zuerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauprojekte, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, können von Per  -  sonen, die nicht nach  Artikel 6 befähigt sind, ausgearbeitet  werden,  sofern  das Dossier fachgerecht ist und den geltenden Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die im Sinne von Absatz 1 und 2 befugten Personen teilen dem Amt die er  -  forderlichen Angaben über ihre Tätigkeit, wie Produktionsprogramm, Werk  -  beschriebe, Prospekte, Planarten usw., mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Kantonalplanung (Art. 12 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.1 Kantonaler Richtplan (Art. 13 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundlagen (Art. 16 RPBG)
                            1  Die Grundlagen betreffen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Siedlungsgebiete;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die wirtschaftliche Entwicklung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Tourismus und die entsprechenden Infrastrukturen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die unbeweglichen Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Mobilität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Landwirtschaft und die Bauten ausserhalb der Bauzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Waldgebiet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Natur und die Landschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Naturgefahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausarbeitung
                            1  Die Direktion erstellt zu Handen des Staatsrats den kantonalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Einrichtung geeigneter Strukturen, um eine angemessene  Teilnahme aller Interessierten an der Ausarbeitung des Plans zu gewährleis  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vernehmlassung und Vorprüfung
                            1  Nachdem   der   Staatsrat   vom   Entwurf   des   kantonalen   Richtplans  Kenntnis  genommen hat, beschliesst er die öffentliche Vernehmlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entwurf des kantonalen Richtplans wird zur öffentlichen Vernehmlas  -  sung   während   zwei   Monaten   beim   Amt,   bei   den   Oberämtern   und   in   den  Gemeinden aufgelegt. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Direktion   übermittelt   den   Entwurf   gleichzeitig   dem   Bund   und   den  Nachbarkantonen zur Vorprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktion   organisiert   bei   bedeutsamen   Änderungen   des   kantonalen  Richtplans öffentliche Informationsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bemerkungen und Vorschläge
                            1  Während der Vernehmlassungsfrist kann jede interessierte Person schriftlich  bei der Direktion, beim Oberamt oder bei der Gemeinde Bemerkungen oder  begründete Vorschläge einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberämter  und Gemeinden  sammeln die bei ihnen eingereichten  Be  -  merkungen und Vorschläge und übermitteln diese der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Oberämter und Gemeinden übermitteln der Direktion innert einem Mo  -  nat nach Ende der Vernehmlassung ihre Stellungnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erhebliche Meinungsverschiedenheit
                            1  Im   Falle   einer   erheblichen   Meinungsverschiedenheit   zwischen   einer  Gemeinde   und   der   Direktion   übermittelt   diese   der   Gemeinde,   gestützt   auf  einen   Vorentwurf   zum   Vernehmlassungsbericht,   ihre   Stellungnahme   und  räumt ihr die Möglichkeit ein, vom Staatsrat angehört zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens
                            1  Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens erstellt die Direktion den  Vernehmlassungsbericht, in welchem sie auch zu den Bemerkungen und Vor  -  schlägen   Stellung   nimmt.   Dieser   Bericht   wird   dem   Dossier   zuhanden   des  Staatsrats beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion erstellt den endgültigen Entwurf des kantonalen Richtplans.  Im Fall von wichtigen Änderungen des Planes unterbreitet die Direktion ihn  den Gemeinden; diese nehmen zuhanden des Staatsrats dazu Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Änderungen
                            1  Der kantonale Richtplan wird im erforderlichen Umfang angepasst, soweit  neue Umstände dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einer umfassenden Änderung des Plans ist das zur Erstellung des kanto  -  nalen Richtplans vorgesehene Verfahren anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geringfügige Änderungen, insbesondere Aktualisierungen und formelle An  -  passungen an eine neue Gesetzgebung, werden vom Staatsrat ohne öffentli  -  che Vernehmlassung angenommen. Sie werden dem Bundesrat nicht zur Ge  -  nehmigung unterbreitet, ihm jedoch nach deren Annahme übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14a Besonderes Verfahren für Projektblätter
                            1  Die Änderung des Richtplans, welche die Erstellung oder Änderung eines  Projektblatts   über   ein   Vorhaben   mit  gewichtigen   Auswirkungen   auf   Raum  und Umwelt (Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die  Raumplanung) bezweckt, ist während eines Monats Gegenstand einer öffent  -  lichen Vernehmlassung. Die Mitteilung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Der  Änderungsentwurf wird beim BRPA sowie bei den betroffenen Oberämtern  und Gemeinden eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Vernehmlassungsfrist können die vom Vorhaben betroffenen  Gemeinden   und   die   betroffenen   regionalen   Instanzen,   die   angrenzenden  Gemeinden und die interessierten Kreise bei der Direktion schriftlich Bemer  -  kungen und begründete Vorschläge einreichen. Die Artikel 12 und 13 gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die neuen Projektblätter gemäss Absatz 1 sind Gegenstand eines Berichts,  der dem Grossen Rat zur Information vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn die Ausarbeitung eines neuen Projektblatts über ein Vorhaben gemäss  Absatz   1   eine   Änderung   der   Ziele   oder   Grundsätze   laut   dem   kantonalen  Richtplan erfordert, folgt diese dem ordentlichen Verfahren nach den Arti  -  keln 10–14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1.2 Kantonale Nutzungspläne (Art. 20 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren (Art. 21 RPBG)
                            1  Der kantonale Nutzungsplan wird vom BRPA zuhanden der Direktion er  -  stellt. Das BRPA stellt die Zusammenarbeit mit den betroffenen Amtsstellen  sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der öffentlichen Auflage wird das Dossier bei der Direktion sowie  bei den betroffenen Gemeinden und Oberämtern aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach der Publikation der Genehmigungsverfügung wird das Dossier beim  BRPA hinterlegt und kann dort eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gelten die Artikel 30–33 und 36 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wirkungen
                            1  Die   betroffenen   Gemeinden   müssen   ihre   Ortspläne   dem   kantonalen   Nut  -  zungsplan anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Direktion überprüft  den  kantonalen  Nutzungsplan  mindestens  alle  15  Jahre.   Sie   erstellt   in   diesem   Zusammenhang   einen   Bericht   zu   Handen   des  Staatsrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Regionalplanung (Art. 23 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Regionale Grundlagen
                            1  Die Regionen können zu spezifischen Bereichen, die sich auf die Raumpla  -  nung auswirken, regionale Grundlagen ausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Arbeitsprogramm
                            1  Das Arbeitsprogramm dient dazu, den Gegenstand der Arbeiten des regio  -  nalen Richtplans zu bestimmen. Es analysiert den aktuellen Zustand des re  -  gionalen Raums, legt die zu untersuchenden Aspekte fest und umschreibt die  Ausführungsart der Grundlagen (Etappen, Kosten, Information und Mitwir  -  kung der Bevölkerung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsprogramm wird spätestens vor Beginn der Erstellung des regio  -  nalen Richtplans ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Programm wird dem BRPA übermittelt, das dazu die betroffenen Amts  -  stellen konsultiert. Das BRPA übermittelt dem regionalen Organ, das nach  den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, die er  -  haltenen  Stellungnahmen  mit dem  Hinweis  auf  allfällige  Ergänzungen,   die  angebracht werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Verfahren
                            1  Die Artikel 9 ff. gelten sinngemäss. Mit Ausnahme der Übermittlung des  Dossiers an die Nachbarkantone werden die Aufgaben, die gemäss diesen Ar  -  tikeln von der Direktion ausgeübt werden, vom regionalen Organ, das gemäss  den Statuten zur Ausarbeitung des regionalen Richtplans zuständig ist, wahr  -  genommen. Das regionale Organ führt auch das Vernehmlassungsverfahren  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion publiziert den Genehmigungsbeschluss des Staatsrats zum re  -  gionalen Richtplan im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Ortsplanung (Art. 35 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.1 Ortsplan (Art. 38 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Katastergrundlagenplan
                            1  Die notwendigen Katastergrundlagenpläne zur Ausarbeitung von Orts- und  Detailbebauungsplänen werden von patentierten Geometerinnen und Geome  -  tern erstellt und nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erläuternder Bericht (Art. 39 Abs. 2 RPBG)
                            1  Der erläuternde Bericht zeigt die Rechtmässigkeit der Planungsmassnahmen  und deren Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumpla  -  nung auf und stellt ihre Auswirkungen im Bereich der Erschliessung fest. Er  muss die Überprüfung zulassen, ob die übergeordneten Planungsinstrumente  und   die   Anforderungen   der   Spezialgesetzgebung   des   Bundes   und   des  Kantons  sowie  die   Bemerkungen   der  Bevölkerung   in  angemessener   Weise  berücksichtigt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Übersicht über den Stand der Erschliessung
                            1  Die Übersicht gibt Aufschluss über die bebauten Zonen und den Stand der  Erschliessung   in   den   unbebauten   Zonen.   Sie   berücksichtigt   das   Erschlies  -  sungsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übersicht zeigt auf, welche Teile der Bauzone unter Berücksichtigung  der   vorgenommenen   Planung   und   Erschliessung   sofort   bebaubar   sind   und  welche in fünf Jahren oder zu einem späteren Zeitpunkt bebaubar sein wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Übersicht muss mindestens alle fünf Jahre nachgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Verkehrsnetz (Art. 41 Abs. 2 RPBG)
                            1  Das Verkehrsnetz umfasst den motorisierten Privatverkehr, den öffentlichen  Verkehr, den Langsamverkehr (mindestens den Fahrrad- und Fussgängerver  -  kehr) sowie die Fahrzeug- und Fahrradabstellplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Parkplatzkonzept
                            1  Das Parkplatzkonzept bestimmt die Massnahmen zur qualitativen und quan  -  titativen Bewirtschaftung der Parkplätze. Das Parkplatzkonzept wird ausgear  -  beitet unter Berücksichtigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Planungsziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des Schutzes der unbeweglichen Kulturgüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der zulässigen Verkehrsbelastung auf dem Strassennetz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Versorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und des Langsamver  -  kehrs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der möglichen Mehrfachnutzung der Parkfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Parkplatzkonzept ist Bestandteil des Gemeinderichtplans. Dieses muss  im Gemeinderichtplan enthalten sein, wenn die Gemeinde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich innerhalb einer Agglomeration befindet, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis  im   Massnahmeplan   nach   dem   Bundesgesetz   über   den   Umweltschutz  enthalten ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens 5000 Einwohnerinnen und Einwohner hat, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zu einem Tourismusort kantonaler Bedeutung gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Widerruf einer Auszonung (Art. 47 Abs. 2 RPBG)
                            1  Wenn eine Gemeinde einen Widerrufsentscheid gemäss Artikel 47 Abs. 2  RPBG fällt, veröffentlicht sie diesen im Amtsblatt und räumt den betroffenen  Personen eine Frist von 30 Tagen ein, damit sie eine Stellungnahme einrei  -  chen können. Nach dieser Frist übermittelt sie der Direktion  die angepassten  Pläne, einen zusätzlichen erläuternden  Bericht und die allfälligen Stellung  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion genehmigt die Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung  der Grundstücke, wenn diese den rechtlichen Anforderungen und den überge  -  ordneten Planungen entspricht und angemessen  ist. Sie veröffentlicht ihren  Entscheid innert zehn Tagen ab dem Datum der Genehmigung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Allgemein
                            1  Die Vorschriften des Gemeindereglements bestimmen namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für jede Zone den Charakter sowie den Zonenzweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Ziele,  die   mit  den  im  Rahmen  des  Zonennutzungsplans   obligato  -  risch erklärten Detailbebauungsplänen erreicht werden sollen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Möglichkeiten, die Einschränkungen und Bauerverbote wie auch die  anderen Einschränkungen des Eigentumsrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bodennutzungsdichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bauweise und die Ausmasse der Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Abstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  andere Bestimmungen über Standort und Volumen der Gebäude;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Vorschriften zum architektonischen Charakter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Dimensionierung und Bewirtschaftung der Parkplätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anforderungen der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Reglement können keine Mindestflächen  für Parzellen festgelegt  wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Dimensionierung und Be -
                            wirtschaftung der Parkierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gemeindereglement legt gestützt auf die Normen des Schweizerischen  Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) fest, wie viele Parkplät  -  ze erstellt werden müssen; dabei werden die Art und die Nutzung der Bauten  berücksichtigt. Weicht die Gemeinde von diesen Normen ab, so muss sie ihre  Wahl im erläuternden Bericht nach Artikel 21 begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Artikel 24 betroffenen Gemeinden bestimmen auf der Grundlage  des Parkplatzkonzepts die Mindest- und Höchstzahl der Parkplätze sowie de  -  ren Nutzung und Bewirtschaftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a Gemeindereglement (Art. 60 RPBG) – Rahmendetailbebauungs -
                            plan (Art. 63a RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abweichungen gemäss Artikel 65 Abs. 2 RPBG gelten ebenfalls innerhalb  des Perimeters des Rahmendetailbebauungsplans, auch in den Unterperime  -  tern, die nicht Gegenstand eines Detailbebauungsplans sind. Der Rahmende  -  tailbebauungsplan legt in diesen Sektoren die zulässigen Abweichungen fest,  um   die   Einheitlichkeit   der   geplanten   Bauten   mit   dem   städtebaulichen   Ge  -  samtkonzept sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Obligatorischer Detailbebauungsplan (Art. 63 Abs. 2 RPBG)
                            1  Ein Detailbebauungsplan muss erstellt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Projekte, die täglich mehr als 2000 Fahrten des motorisierten Verkehrs  verursachen (wobei der Schwerverkehr doppelt gezählt werden muss);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von 3000  m² und mehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sportzentren von regionalem Interesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Häfen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Camping-   und   Wohnwagenplätze   mit   einer   Fläche   von   5000  m²   und  mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserdem kann die Direktion oder die Gemeinde die Erstellung eines De  -  tailbebauungsplans verlangen, wenn im Rahmen des Bauverfahrens die Kon  -  flikte, die sich in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse aus der Anwendung  der   Spezialgesetzgebung   ergeben,   nicht   durch   das   Gemeindebaureglement  gelöst werden können. Die betroffenen Amtsstellen werden vorgängig ange  -  hört. Artikel 66 Abs. 2 und 3 RPBG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Inhalt und Prüfung der Dossiers
                            1  Die Direktion erstellt Richtlinien, in denen für Ortspläne, für Detailbebau  -  ungspläne sowie für deren Änderungen festgelegt wird, was mindestens im  Dossier enthalten sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit ein Ortsplanungs- oder Detailbebauungsplansdossier  den Anforde  -  rungen, die in den Richtlinien festgelegt werden,  nicht genügt, schickt das  BRPA dieses der Gemeinde zurück, damit sie die erforderlichen Korrekturen  und Ergänzungen vornimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Verfahren für Pläne und Vorschriften (Art. 77 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Vernehmlassung der interessierten Behörden, Amtsstellen und
                            Organe (Art. 77 und 86 Abs. 1 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Rahmen der Vor- und Schlussprüfung fordert das BRPA die Stellung  -  nahmen der betroffenen Amtsstellen und Organe ein. Diese geben ihre Stel  -  lungnahme innert einem Monat ab Erhalt des Dossiers ab, wenn die Pläne  und ihre Vorschriften  vollständig sind, in allen  Punkten  den Gesetzen  und  Reglementen entsprechen und keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.  Nötigenfalls   kann   das   BRPA   den   konsultierten   Amtsstellen   und   Organen  Fristen setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Schlussprüfung holt das BRPA ebenfalls die nötigen Bewil  -  ligungen der zuständigen Behörden gemäss Spezialgesetzgebung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a Befreiung von der Vorprüfung (Art. 77 Abs. 2 RPBG)
                            1  Der Sektor, dem der Abtausch in der Bauzone zugutekommt, muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Fortsetzung der bestehenden rechtmässigen Bauzone liegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Sektor liegen, der eine Erschliessungsqualität mit dem öffent  -  lichen Verkehr von mindestens Niveau D aufweist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über eine Geschossflächenziffer (Art. 130 Abs. 1 RPBG und Ziff. 8.2  Anhang IVHB), die im Gemeindebaureglement auf mindestens 1,0 fest  -  gelegt ist, oder über reglementarische Bestimmungen verfügen, die eine  gleichwertige Dichte ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Vernehmlassungsverfahren Richtplandossier (Art. 78 Abs. 3
                            RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Am Schluss der Vernehmlassung hört der Gemeinderat oder eine Delegati  -  on des Gemeinderats die Intervenienten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der Intervenienten nimmt der Gemeinderat zum Ergebnis  der   Vernehmlassung   Stellung.   Diese   Stellungnahme   wird   dem   Dossier   zu  Handen der Direktion beigefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Behandlung der Einsprachen (Art. 83 RPBG)
                            1  Sind   die   Voraussetzungen   nach   Artikel   83   Abs.   3   des   Gesetzes   erfüllt,  räumt der Gemeinderat den Einsprechenden eine Frist von 15 Tagen ein, um  eine oder mehrere vertretende Personen zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Abschluss der öffentlichen Auflage werden die Einsprechenden zu ei  -  ner Einigungsverhandlung vor eine Abordnung des Gemeinderates geladen.  Das   Verhandlungsergebnis   wird   in   einem   Protokoll   festgehalten,   das   allen  Einsprechenden zugestellt wird. Die Einsprechenden können innert zehn Ta  -  gen zu seinem Inhalt Stellung nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat ist nicht gehalten, eine Einigungsverhandlung durchzufüh  -  ren, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einsprachen,   die   mit   Gemeininteressen   begründet   werden,   in   grosser  Zahl erhoben werden und mithin einer Popularbeschwerde gleichgesetzt  werden können; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Einsprache   offensichtlich   unzulässig   ist   (Verspätung,   mangelnde  Legitimation usw.), oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Einsprecherin oder der Einsprecher rechtsmissbräuchlich handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Einsprache- und Beschwerdebefugnis der Vereine (Art. 84 Abs.
                            4 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsprache-  und Beschwerdebefugnis  steht unter nachfolgenden  Vor  -  aussetzungen auch Vereinen im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verein besteht im Zeitpunkt, in welchem er seine Rechte geltend  macht, bereits seit mindestens 20 Jahren, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er hat als statutarischen Zweck, sich für eine zweckmässige Raumpla  -  nung und haushälterische Nutzung des Bodens und/oder für die Umset  -  zung einer qualitativ hochstehenden Überbauung einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verein ist nur in denjenigen Rechtsgebieten, die nach seinen Statuten  seit   mindestens   20   Jahren   zu   seinem   Zweck   gehören,   einsprache-   und   be  -  schwerdebefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat legt mit einem Beschluss die Liste dieser Vereine fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Rechtliches Gehör (Art. 86 Abs. 2 RPBG)
                            1  Im Falle von Artikel 86 Abs. 2 RPBG veröffentlicht die Direktion die Ele  -  mente, die sie nicht zu genehmigen oder neu in ihren Entscheid aufzunehmen  beabsichtigt,   im   Amtsblatt   und   macht   eine   Mitteilung   an   die   betroffene  Gemeinde. Sie räumt der Gemeinde und den betroffenen Personen eine Frist  von 30 Tagen ein, ihre allfällige Stellungnahme einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während diesem Zeitraum wird das Dossier mit den Gutachten der angehör  -  ten Amtsstellen und Organen und mit dem Gesamtgutachten beim BRPA hin  -  terlegt und kann dort eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Frist zur Annahme und Genehmigung der Pläne und Reglemente
                            (Art. 85 und 86 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gemeinderat nimmt die Pläne und ihre Vorschriften innert einer Frist  von höchstens sechs Monaten seit Abschluss der öffentlichen Auflage an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Dossiers keine Besonderheiten aufweisen (negative Stellungnah  -  me, Beschwerde, Ausübung des rechtlichen Gehörs gemäss Artikel 34), ge  -  nehmigt die Direktion die Pläne und ihre Vorschriften innert zwei Monaten  ab dem Zeitpunkt, in welchem das BRPA über sämtliche Stellungnahmen der  angehörten   Amtsstellen   und   Organe   sowie   über   gegebenenfalls   zusätzlich  verlangte Studien verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Veröffentlichung (Art. 86 Abs. 4 RPBG)
                            1  Der Genehmigungsentscheid zum Gemeinderichtplan, zum Erschliessungs  -  programm, zum Zonennutzungsplan und zu dessen Vorschriften sowie zum  Rahmendetailbebauungsplan wird von der Direktion innert 30 Tagen ab Ge  -  nehmigungsdatum im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Planungsdossier sowie die dazugehörigen Vorschriften werden bei der  Gemeindeverwaltung und beim BRPA hinterlegt und können dort eingesehen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Veröffentlichung wird darauf hingewiesen, dass gegen die Punkte des  Genehmigungsentscheids der Direktion, die unmittelbar beim Kantonsgericht  anfechtbar sind, bei dieser Behörde Beschwerde geführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Baulandumlegung und Grenzbereinigung (Art. 105 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Vorbereitungsarbeiten (Art. 106 und 107 RPBG)
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer, die vereinbaren eine Parzellenumlegung  vorzunehmen, unterbreiten das Vorprojekt dem BRPA, das die Stellungnah  -  men   der   zuständigen   Amtsstellen   und   der   Gemeinde   einholt.   Das   Projekt  wird der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat übergibt das Vorprojekt zur Umlegung der Oberamtsper  -  son. Diese leitet es an das BRPA weiter, das nach Anhören der zuständigen  Amtsstellen seine Stellungnahme abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Information der Eigentümerschaft
                            1  Der   Gemeinderat   beruft   die   interessierte   Eigentümerschaft   zu   einer   In  -  formationssitzung ein und gibt ihr Auskunft über den Perimeter der Umle  -  gung sowie das Ziel, die Art, die veranschlagten Kosten, die Dauer und die  Grundsätze der Kostenverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dossier des Vorprojekts wird mit dem provisorischen Perimeter bei der  Gemeindeverwaltung und auf dem Oberamt während 30 Tagen zur Einsicht  -  nahme aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Informations- und Vernehmlassungsverfahren wird die Eigentü  -  merschaft   der   Grundstücke,   die   im   provisorischen   Perimeter   liegen,   vom  Gemeinderat   mit   eingeschriebenem   Brief   und   durch   Bekanntmachung   im  Amtsblatt zu einer Versammlung einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Gründung einer Genossenschaft (Art. 107 Abs. 3 RPBG)
                            1  In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderats  oder, wenn die  Umlegung mehrere Gemeinden betrifft, die Oberamtsperson den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe auf dem Korrespondenzweg ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmung von Artikel 107 Abs. 3 Satz 3 RPBG ist auf die Eigentü  -  merinnen   und   Eigentümer,   die   durch   die   Einladung   nicht   erreicht   werden  konnten, nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit- und Gesamteigentum werden als Einzeleigentum betrachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sobald die Umlegung beschlossen ist, sind alle Massnahmen, die den Wert  der Grundstücke oder deren Zweckbestimmung verändern oder die Ausfüh  -  rung der Arbeiten erschweren könnten, ohne Zustimmung der Direktion un  -  tersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Organisation der Genossenschaft – Im Allgemeinen (Art. 107
                            Abs. 4 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungsorgane der Genossenschaft sind die Generalversammlung,  der Vorstand und die Rechnungsrevisoren und -revisorinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümerinnen und Eigentü  -  mern der umzulegenden Grundstücke oder den Personen, von denen sie ver  -  treten werden, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fasst die Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie   wählt   die   Präsidentin   oder   den   Präsidenten,   die   Mitglieder   des   Vor  -  stands, die Sekretärin oder den Sekretär, die Kassierin oder den Kassier so  -  wie   die   Rechnungsrevisorinnen   oder   Rechnungsrevisoren.   Sie   ernennt   die  Schätzungskommission   und   die   Fachpersonen.   Die   Fachpersonen   sind   mit  der Ausarbeitung der Projekte befasst und beaufsichtigen deren Ausführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Statuten   regeln   die   Tätigkeitsbereiche   der   verschiedenen   Genossen  -  schaftsorgane,   namentlich   die   Aufgaben,   die   Organisation   und   die   Vertre  -  tungsart, die Befugnisse der Generalversammlung und des Vorstandes sowie  die Finanzierungsart der Verwaltungs- und Ausführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Gemeinderat  ist im Vorstand durch eine Delegierte  oder einen  Dele  -  gierten mit beratender Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Organisation der Genossenschaft – Schätzungskommission
                            1  Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem oder  mehreren   Ersatzpersonen   zusammen,   die   in   keinerlei   Interessenverbindung  mit der Eigentümerschaft stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Ernennung   der   Schätzungskommission   bedarf   der   Bestätigung   der  Gemeinde und der Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Schätzungskommission   hat   namentlich   die   Aufgabe,   den   endgültigen  Perimeter festzulegen, den Wert der Grundstücke zu schätzen und die neuen  Parzellen im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Fachpersonen zuzu  -  teilen. Sie verteilt überdies die der Eigentümerschaft zufallenden Kosten der  Umlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schätzungskommission kann die Dienstbarkeiten und die Grundlasten  aufheben oder ändern, soweit dies für die Umlegung oder Erschliessung er  -  forderlich ist. Sie kann ebenfalls neue Dienstbarkeiten oder Grundlasten er  -  richten.   Die   beibehaltenen   Dienstbarkeiten   und   Grundlasten   werden   ange  -  passt und dem neuen Besitzstand übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission prüft die Einsprachen, die sich aus den öffentlichen Aufla  -  gen nach Artikel 109 RPBG ergeben haben, und hört vor dem Entscheid die  Einsprechenden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Verwirklicht die Genossenschaft die Erschliessungen, so können die Statu  -  ten die Kommission mit der Verteilung dieser Kosten auf die Beteiligten be  -  trauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Organisation der Genossenschaft – Fachpersonen
                            1  Die Generalversammlung bezeichnet eine patentierte Geometerin oder einen  patentierten Geometer  und so weit nötig eine Ingenieurin  oder  einen Inge  -  nieur und eine Planerin oder einen Planer als Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Fachpersonen kommt in der Schätzungskommission nur eine beratende  Stimme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerschaft und Personen mit Interessenverbindungen zur Eigen  -  tümerschaft können nicht als Fachpersonen bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Organisation der Genossenschaft – Leitung und Aufsicht des Un -
                            ternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand leitet das Unternehmen unter Mitwirkung der Fachpersonen  und   der   Schätzungskommission;   die   Befugnisse   der   Generalversammlung  bleiben vorbehalten und die Gemeinde hat die Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktion übt die Oberaufsicht über das Unternehmen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Genehmigung der Statuten (Art. 107 Abs. 4 RPBG)
                            1  Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Genossen  -  schaft die Rechtspersönlichkeit und dem Unternehmen verbindlichen Charak  -  ter für alle Eigentümerinnen und Eigentümer und alle anderen Inhaberinnen  und Inhaber dinglicher Rechte von Grundstücken des Perimeters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Genossenschaft   kommt   für   die   Verwirklichung   von   gemeinnützigen  Arbeiten das Enteignungsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde  verlangt  von Amtes wegen  die Anmerkung  des Unterneh  -  mens im Grundbuch auf allen im Perimeter befindlichen Grundstücken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Landabtretung für die Erschliessung (Art. 108 Abs. 1 RPBG)
                            1  Die Landabtretung für öffentliche Anlagen und Bauwerke, die nicht über  -  wiegend den Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer des umgeleg  -  ten Landes dienen, gibt nach den Bestimmungen der Enteignung Anrecht auf  eine Entschädigung. Vorbehalten bleibt der Fall, wo das öffentliche Gemein  -  wesen Eigentümer des Landes innerhalb des Umlegungsperimeters ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Erschliessungsanlagen vorbehaltene Land wird der Eigentümer  -  schaft zugeteilt, wenn es nicht sofort vom öffentlichen Gemeinwesen über  -  nommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Zuteilungsgrundsätze (Art. 108 Abs. 2 RPBG)
                            1  Die mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern zugeteilten Flächen wer  -  den ihnen auch verhältnismässig angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind gewisse Parzellen für eine plangerechte Nutzung zu klein, so werden  deren   Eigentümerinnen   und   Eigentümer   nach   den   Bestimmungen   über   die  Enteignung   entschädigt,   und   das   Land   wird   den   anderen   Eigentümerinnen  und Eigentümern zugeteilt, sofern nicht eine Zuteilung als Gesamt- oder Mit  -  eigentum, mit oder ohne Stockwerkeigentum, erwünscht oder möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den   Betroffenen   wird   rechtzeitig   die   Möglichkeit   geboten,   bezüglich   der  Neuzuteilung   ihre   Wünsche   anzubringen,   ohne   dass   sie   eine   Zuteilung   an  derselben Stelle verlangen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Besteht zwischen dem eingebrachten und dem zugeteilten Land ein erhebli  -  cher Wertunterschied, so wird eine Schätzung und anschliessend eine Zutei  -  lung aufgrund dieser Schätzung vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Barausgleich, Entschädigung
                            1  Erlaubt die Umlegung keinen Realersatz, so werden die Mehr- oder Minder  -  zuteilungen in bar ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erhält das öffentliche Gemeinwesen für seine öffentlichen Bauten und An  -  lagen mehr Land, als ihm nach seiner Einlage  zugeteilt werden  könnte, so  muss es diesen Zuschlag nach den Bestimmungen über die Enteignung ent  -  schädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Kosten
                            1  Die Statuten oder das Reglement der Umlegung können die Überweisung  von Anzahlungen vorschreiben, deren Betrag von der Generalversammlung  oder bei einer angeordneten Umlegung vom Gemeinderat festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 108 Abs. 3 RPBG ist ebenfalls auf Eigentümerinnen und Eigentü  -  mer des ausserhalb des Perimeters gelegenen Landes anwendbar, die aus der  von der Genossenschaft verwirklichten Umlegung oder Erschliessung einen  Vorteil ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Vorstand  der   Genossenschaft   kann  die  Eintragung  eines  gesetzlichen  Grundpfandrechtes im Sinne von Artikel 108 Abs. 3 RPBG verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Besitzeinweisung
                            1  Der Vorstand kann auf die Stellungnahme der Schätzungskommission hin  die vorzeitige, vollständige oder teilweise Besitzeinweisung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Besitzeinweisung kann nur dann erfolgen, wenn die Auflageverfahren  nach Artikel 109 RPBG abgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Genehmigung und Inkrafttreten des neuen Zustands (Art. 109
                            Abs. 3 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Genehmigung wird den Betroffenen vom Vorstand bekanntgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  genehmigte   Übergangskataster  wird   mit  dem  Antrag,   den  neuen   Zu  -  stand einzutragen, beim Grundbuchamt hinterlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grundbuchverwalter oder die Grundbuchverwalterin überträgt nach Ar  -  tikel 802 ZGB die Pfandrechte, welche die alten Grundstücke belasten, auf  die neuen Parzellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Angeordnete Umlegung (Art. 110 RPBG)
                            1  Die Organisation der angeordneten Umlegung wird durch das vom Staatsrat  genehmigte Reglement bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat ernennt die Schätzungskommission und die Fachpersonen  gemäss den Artikeln 41 und 42.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Ernennungen werden der Direktion zur Genehmigung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Mehrwertabgabe (Art. 113a ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 bis Anmerkung (Art. 113a bis Abs. 3 RPBG)
                            1  Die Anmerkung wird auf Antrag der Kantonalen Steuerverwaltung (KSTV),  mit Einverständnis der Direktion, in folgenden Fällen gelöscht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach vollständiger Bezahlung der Mehrwertabgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn die Bearbeitung des Dossiers zu dem Schluss führt, dass keine  Abgabe geschuldet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 ter Schätzung des Mehrwertes (Art. 113b Abs. 2b RPBG)
                            1  Als notwendige Ausgaben für die Aufwertung des Grundstücks gemäss Ar  -  tikel 113b Abs. 2b RPBG gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kosten für die Studie zur Erstellung eines obligatorischen Detailbe  -  bauungsplans;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die Feinerschliessung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kosten, die notwendig sind, um die Anforderungen von Artikel 3  der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)  erfüllen   zu   können,   mit   Ausnahme   der   Kosten,   die   für   die   Überwa  -  chung und die Sanierung von belasteten Standorten gemäss der Verord  -  nung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) entschädigt  werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Kosten für eine Baulandumlegung und Grenzbereinigung im Sinne  von Artikel 105 ff. RPBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Prioritätenordnung des kantonalen Mehrwertfonds (Art. 113c
                            RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der kantonale Mehrwertfonds dient in erster Linie dazu, die Finanzierung  aller   geschuldeten   Entschädigungen   wegen   materieller   Enteignung   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG höchstens bis zu den verfügbaren Beträgen
                            zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG können erst finanziell un  -  terstützt werden, wenn die im Fonds kumulierten Beträge 20 Millionen Fran  -  ken überstiegen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab diesem Zeitpunkt werden die neu dem Fonds zugewiesenen Beträge wie  folgt verteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  60  %   für   die   Finanzierung   der   geschuldeten   Entschädigungen   wegen  materieller Enteignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20  % für die Finanzierung der regionalen Richtpläne oder deren Revisi  -  on,   der   Agglomerationsprogramme   und   der   Studien   gemäss   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113c Abs. 2 Bst. b RPBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  10  % für die Finanzierung der Infrastrukturen gemäss Artikel 113c Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bst. c RPBG;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  10  % für die Finanzierung der weiteren Raumplanungsmassnahmen ge  -  mäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. d RPBG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51b Einnahmen des kantonalen Mehrwertfonds
                            1  Der Fonds wird gespiesen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die gemäss Artikel 113a Abs. 1 und 2 RPBG erhobenen Abgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Rückerstattungen   und  -  zahlungen   der   zugewiesenen   finanziellen  Unterstützungen gemäss Artikel 51h;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Ertrag des Fondsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51b bis Betriebsaufwand
                            1  Im Betriebsaufwand nach Artikel 113c Abs. 2 RPBG sind insbesondere ent  -  halten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kosten für die Informatik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Mandate für die Schätzung des Verkehrswerts, der für die Berechnung  des Beitrags nach Artikel 113d Abs. 1b RPBG zu bestimmen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51c Administrative Verwaltung und Kontrolle des kantonalen Mehr -
                            wertfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Direktion   trifft   alle   Entscheide   gemäss   den   Bestimmungen   dieses  Abschnitts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrative Verwaltung des Fonds obliegt dem BRPA. Insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  stellt es die Überwachung des Fonds sicher, so dass dieser regelmässig  gespiesen wird, namentlich indem es die Einzahlung der Beiträge über  -  prüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  führt es eine eigene Buchführung des Fonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  tätigt es keine Ausgabe, die nicht durch die Mittel des Fonds gedeckt  ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schätzt es jedes Jahr die Ausgaben, die künftig für die Finanzierung der  Entschädigungen gemäss Artikel 113c Abs. 2 Bst. a RPBG eingesetzt  werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  untersucht   es   die   gemäss   Artikel   51f   Abs.   1   eingereichten   Finanzie  -  rungsgesuche   und   unterbreitet   der   Direktion   Vorschläge   für   die   Nut  -  zung der verfügbaren Beträge, wobei es die festgelegte Prioritätenord  -  nung und die bereits vorgenommenen Ausgaben berücksichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  kontrolliert  es,  ob die  vom Fonds ausbezahlten  Beträge   entsprechend  der vorgesehenen Zuweisung verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  kontrolliert es laufend die getroffenen finanziellen Verpflichtungen und  übermittelt   der   Direktion   und   der   Finanzverwaltung   jedes   Jahr   einen  Lagebericht über diese finanziellen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KSTV sorgt für die Einzahlung der geschuldeten Beträge in den Boden  -  verbesserungsfonds, in den kantonalen Mehrwertfonds und an die Gemein  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds wird in die Bilanz des Staates aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das BRPA übermittelt der Direktion einen jährlichen Bericht über die Ver  -  waltung   des   Fonds;   dieser   wird   dann   in   einen   Situationsbericht   für   den  Staatsrat integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Finanzinspektion überprüft den Fonds periodisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51d Entschädigung wegen materieller Enteignung durch den kantona -
                            len Mehrwertfonds (Art. 113c Abs. 2 Bst. a RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  den  Gemeinden  auferlegten  Ausgaben   im  Rahmen  der  Verfahren   für  materielle Enteignung können nur vom kantonalen Mehrwertfonds finanziert  werden, wenn den zu leistenden Beträgen ein rechtskräftiger Entscheid der  Enteignungskommission  zugrunde   liegt.  Die   Anwendung   von  Artikel  113c  Abs. 2 Bst. a RPBG bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde richtet das Finanzierungsgesuch schriftlich an das BRPA, so  -  bald sie Kenntnis vom Gesuch um Entschädigung wegen materieller Enteig  -  nung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Bedingung  nach   Absatz   1  erfüllt   ist   und  sofern   die   Mittel  des  Fonds  es  ermöglichen,  genehmigt  die  Direktion  das  Gesuch  und  zahlt  den  Betrag an  die Gemeinde  aus. Die  Gesuche  werden  in der  Reihenfolge  des  Zeitpunkts der Rechtskraft der Entscheide nach Absatz 1 finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beträge für Gesuche, die aufgrund einer ungenügenden Speisung des Fonds  nicht finanziert werden können, werden bezahlt, sobald die verfügbaren Be  -  träge es ermöglichen. Es wird kein Zins gezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Recht auf Bezahlung des Betrags, der vom Fonds an die Gemeinde ge  -  leistet werden muss, verjährt, zehn Jahre nachdem der Entscheid nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 rechtskräftig geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51e Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
                            Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Durch den kantonalen Mehrwertfonds können finanziert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Objekte nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. b RPBG, bis zu 30  % der einge  -  setzten Kosten, aber höchstens 300'000 Franken für die Agglomerati  -  onsprogramme, 150'000 Franken für die regionalen Richtpläne oder de  -  ren Revision und 50'000 Franken für die anderen regionalen und kom  -  munalen Studien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Infrastrukturen nach Artikel 113c Abs. 2 Bst. c RPBG, bis zu 10  % der  eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere   Massnahmen  nach  Artikel  113c  Abs.  2 Bst.  d RPBG,  bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  % der eingesetzten Kosten, aber höchstens 100'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rahmendetailbebauungspläne gemäss Artikel 63a RPBG gelten als kommu  -  nale Studien, die vom Fonds finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ein Objekt nach Absatz 1 gemäss der Spezialgesetzgebung subventio  -  niert wird, darf der Gesamtbetrag der von der öffentlichen Hand gewährten  Finanzhilfen und Abgeltungen für dieses Objekt 80  % der subventionierbaren  Ausgaben gemäss den Normen des Staates nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51f Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche um Finanzierung der Objekte nach Artikel 51e müssen jedes  Jahr vor Ende des ersten Quartals von der Gemeinde oder vom regionalen  Organ zusammen mit einer Offerte und allen zusätzlichen erforderlichen Do  -  kumenten dem BRPA übermittelt werden. Nach dieser Frist gestellte Gesu  -  che werden im folgenden Jahr behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BRPA informiert das betroffene  regionale Organ  oder die betroffene  Gemeinde, wenn ein Objekt im Verlauf des Jahres, in dem das Gesuch ge  -  stellt worden  ist, aufgrund der gesetzlichen  Prioritätenordnung  und der be  -  reits getätigten Ausgaben nicht vom Fonds finanziert werden kann. Das re  -  gionale Organ oder die Gemeinde teilt dem BRPA mit, ob das Gesuch zu  -  rückgezogen wird oder im folgenden Jahr behandelt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   das   Finanzierungsgesuch   die   Anforderung   nach   Absatz   1   erfüllt,  übermittelt das BRPA dieses der Direktion, damit sie über den Betrag, der im  Rahmen des verfügbaren Anteils gemäss Artikel 51a Abs. 2 und 3 ausbezahlt  werden kann, entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion entscheidet über das Gesuch und teilt ihren Entscheid dem re  -  gionalen Organ oder der Gemeinde mit. Der Entscheid legt die Modalitäten  der Überwachung der Arbeiten und die allenfalls einzuhaltenden Bedingun  -  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51g Raumplanungsmassnahmen (Art. 113c Abs. 2 Bst. b–d RPBG) –
                            Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die von der Direktion festgelegten Beträge werden ausbezahlt, sobald die  Schlussabrechnung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51h Rückerstattung der Beträge und Strafbestimmungen
                            1  Wenn der Betrag für die Entschädigung oder Finanzierung von Raumpla  -  nungsmassnahmen   gemäss   Artikel   51e   nicht   bestimmungsgemäss   genutzt  wird oder falls die damit verbundenen Bedingungen nicht eingehalten wer  -  den, kann die Direktion aufgrund einer sinngemässen Anwendung der Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 die Rückerstat  -  tung des Betrags fordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 gilt für Gesu  -  che um Finanzierung von Raumplanungsmassnahmen nach Artikel 51e sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51i Reglement über die Verwendung der Gemeindeabgabe (Art.
                            113c Abs. 5 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gemeindereglement enthält mindestens die folgenden Elemente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Satz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51j Kommunikation der Daten (Art.113d bis Abs. 2, 113e, 113e bis
                            RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Grundbuchämter informieren die Direktion und die KSTV über Ände  -  rungen der Parzellen, die eine Übertragung der Anmerkung über die Unter  -  stellung unter die Mehrwertabgabe zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BRPA meldet der KSTV Fälle, die unter die Artikel 113e Abs. 1 Bst. a  und 113e  bis   Abs. 2 Bst. a und b RPBG fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51k Aufgeschobene Fälligkeit (Art. 113e bis Abs. 2 RPBG)
                            1  Im Fall nach Artikel 113e  bis   Abs. 2 Bst. a RPBG wird die Zahlung der Ab  -  gabe für den gesamten geschuldeten Betrag aufgeschoben, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zusätzlichen Flächen, die durch die erteilten Baubewilligungen nach  der   öffentlichen   Auflage   der   Planungsmassnahme   gewonnen   werden,  nicht mehr als 20 % der bereits legalisierten Hauptnutzflächen (HNF)  auf dem betreffenden Grundstück betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Arbeiten die Sanierung und/oder energetische Verbesserung des Ge  -  bäudes betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Aufschub  der Fällgikeit nach Artikel 113e  bis    Abs. 2 Bst. c RPBG ist  nicht anwendbar bei gleichzeitiger oder aufeinanderfolgender Veräusserung  von Stockwerkeigentumsanteilen, die der Veräusserung des gesamten Grund  -  stücks gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51l Gesetzliches Pfandrecht (Art. 113g RPBG)
                            1  Bei einer Änderung der Parzelle (z. B. Teilung von Grundstücken) nimmt  das Grundbuchamt auf Antrag der KSTV die Teilung der Hypothek und die  notwendigen Entlastungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Veräusserung   eines   gemeinschaftlichen   Eigentums   und   bei   teilweiser  Bezahlung der Abgabe beantragt die KSTV beim Grundbuchamt die Herab  -  setzung des Hypothekarkapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Bauvorschriften (Art. 119 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.1 Allgemeines (Art. 119 und 120 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Anwendbare Vorschriften und technische Normen
                            1  Die   baubewilligungspflichtigen   Vorhaben   werden   in   baulicher   Hinsicht  durch das vorliegende Reglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen wird auf die technischen Normen der folgenden Fachorganisa  -  tionen verwiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein (SIA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für geschützte Objekte gelten die Bauvorschriften; die Wirkungen der Un  -  terschutzstellung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen des Einführungsge  -  setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Änderung der Grenzen und Teilung einer Parzelle
                            1  Bei der Erstellung eines Änderungs- oder Teilungsverbals für eine Parzelle  in der Bauzone vergewissert sich der patentierte Geometer oder die patentier  -  te   Geometerin,   dass   die   Zonen-   und   Bauvorschriften   eingehalten   werden.  Dazu hört sie oder er vorgängig die Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   eine   Übertragung   der   Ausnützung   gleichzeitig   mit   einer   Änderung  oder Teilung der Parzelle geplant wird, erstellen die betroffenen Eigentümer  dazu   eine   Vereinbarung.   Die   patentierte   Geometerin   oder   der   patentierte  Geometer unterbreitet diese Vereinbarung mit dem Verbalplan der Gemeinde  zur Begutachtung. Bei einem günstigen Gutachten der Gemeinde erstellt die  Geometerin oder der Geometer das Verbal und stellt den Antrag für eine Ein  -  tragung der Vereinbarung in das Grundbuch. Sie oder er legt dem Verbal die  Vereinbarung, den Verbalplan und das Gemeindegutachten in drei Exempla  -  ren bei. Sobald das Grundbuchamt die Eintragung vorgenommen hat, über  -  mittelt die  Geometerin  oder   der  Geometer   ein Exemplar   der  Vereinbarung  mit dem Verbalplan  und dem Gemeindegutachten  an das Oberamt und ein  weiteres Exemplar an das BRPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.2 Bauweise und Wohnhausarten (Art.124 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Geschlossene Bauweise (Art. 124 Abs. 2 RPBG)
                            1  Die geschlossene Bauweise wird auf Schemas des Anhangs 1 illustriert. Auf  diesen sind verschiedene Vorschriften angegeben, die im Reglement zum Zo  -  nennutzungsplan oder in einem Detailbebauungsplan festgelegt werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Wohnhausarten – Freistehende Einzelwohnhäuser
                            1  Als freistehende Einzelwohnhäuser gelten Bauten mit höchstens drei Woh  -  nungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Wohnungen können übereinander oder nebeneinander in zwei (Dop  -  pelhäuser) oder in drei Einheiten stehen. Die Nebenräume können gemein  -  sam angeordnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Wohnhausarten – Zusammengebaute Einzelwohnhäuser
                            1  Als zusammengebaute Einzelwohnhäuser gelten nebeneinander oder über  -  einander stehende Bauten mit mindestens vier Wohnungen. Mindestens ein  wesentliches Wohnungselement jeder Wohnung muss direkt und ebenerdig  auf der Ebene des natürlichen oder des gestalteten Geländes mit einem priva  -  ten äusseren Raum für den Freizeitgebrauch verbunden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als wesentliche Wohnungselemente gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Wohnzimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ein Esszimmer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine Küche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Zimmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jede Hauptwohnung kann eine zusätzliche Wohnung auf einem anderen  Geschoss vorgesehen werden; die Nutzfläche der zusätzlichen Wohnung darf  die Hälfte der Nutzfläche der Hauptwohnung nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Wohnhausarten – Mehrfamilienhäuser
                            1  Als Mehrfamilienhäuser gelten Bauten, die vier oder mehr Wohnungen auf  -  weisen und nicht unter die Typologie der Bauten nach Artikel 56 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.3 Grundstück- und Umgebungsarbeiten, Architekturvorschriften (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Geländeänderung
                            1  Allgemein sind nur geringfügige Änderungen an der Topographie des natür  -  lichen Geländes zugelassen. Das Projekt muss der Topographie des Geländes  angepasst sein. Das fertig gestaltete Gelände muss mit jenem der Nachbar  -  parzellen harmonieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindereglement kann besondere Vorschriften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Böschungen
                            1  Böschungen  dürfen  eine Linie, die im Verhältnis 2:3 (2=Höhe,  3=Länge)  steht, nicht überschreiten (siehe erstes Schema des Anhangs 2). Diese wird  gezogen ab Grundstücksrand, und zwar vom natürlichen Gelände oder von  der Krone  der Stützmauer  für steigende Böschungen bzw. ab Mauersockel  für abfallende Böschungen (Anhang 2, Abbildungen 1–3). Die Bestimmun  -  gen der Mobilitätsgesetzgebung über die Nachbargrundstücke bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Privatpersonen Massnahmen zur Stabilisierung der Böschung treffen,  können sie schriftlich Abweichungen von dieser Bestimmung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Mauern
                            1  Die Einfriedigungs- oder Stützmauern dürfen auf der Grenzlinie nicht höher  als 1,20 m sein (Anhang 2, Abbildungen 2 und 3).  Übersteigt eine Mauer die  -  se Höhe, so muss sie um ebenso viel zurückgesetzt  werden.  Die Höhe der  Mauer wird ab gewachsenem Boden bei der Grundstücksgrenze gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Bestimmungen   des   Mobilitätsgesetzes   über   die   Nachbargrundstücke  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Zufahrten
                            1  Die Zufahrt zur öffentlichen oder privaten Strasse darf für den Verkehr kei  -  ne   Behinderung   oder   Gefahr   darstellen.   Die   Zufahrtsrampen   müssen   den  SNV- und VSS-Normen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zufahrt zu Gebäuden für Hilfeleistungen, namentlich für die Feuerwehr,  muss gewährleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zufahrt und der Wendeplatz zur Garage gelten nicht als Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Garagen müssen in einem genügenden Abstand zur öffentlichen Strasse  erstellt werden, damit beim Öffnen und Schliessen der Garagentore das Fahr  -  zeug ausserhalb der Strasse parkiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Parkplätze
                            1  Jedes Gebäude muss über Parkplätze verfügen, deren Anzahl und Zuteilung  an die verschiedenen  Benützenden  im Gemeindereglement nach Artikel 27  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Parkplätze für Projekte nach Artikel 63 Abs. 2 RPBG müssen derart ange  -  ordnet werden, dass diese mit einer zweckmässigen und haushälterischen Bo  -  dennutzung im Einklang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Parkplätze für Einkaufszentren müssen grundsätzlich im Untergeschoss ein  -  gerichtet oder in den Hauptgebäuden integriert werden. Ausnahmen sind nur  möglich, soweit die vorgesehene, hinreichend begründete Lösung einer hoch  -  wertigen Planung genügt und es erlaubt, die Parkplätze ebenfalls der Öffent  -  lichkeit zugänglich zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Spiel- und Erholungsplätze
                            1  Jedes Mehrfamilienhaus  muss über Spiel- oder  Erholungsplätze  verfügen,  deren Fläche mindestens 10  % der Summe der Hauptnutzflächen (HNF) der  Wohnungen entspricht.  Es ist möglich, diese Werte im Rahmen eines Detail  -  bebauungsplans zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Plätze müssen abseits des Motorfahrzeugverkehrs  liegen  und genü  -  gend besonnt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gemeinderat   kann   in   Einfamilienhausquartieren   gemeinsame   Spiel-  oder Erholungsplätze verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Baumaterialien und Farben
                            1  Die Baumaterialien und Farben von Fassaden und Bedachungen müssen so  ausgewählt werden, dass für jeden Bau Einheit und Harmonie in architektoni  -  scher Sicht und die gute Einordnung in die Umgebung gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Dachlukarnen
                            1  Als Dachlukarne  versteht man jede Öffnung im Dach,  die zur Belichtung  oder Belüftung dient. Diese Bezeichnung umfasst ebenfalls die Dachfenster  (Klappen) und die in der Bedachung eingebauten Balkone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gemeindereglement kann Werte für die Dimensionierung der Dachlu  -  karnen festlegen, insbesondere im Falle einer bestehenden  Gesamtüberbau  -  ung, bei der die Dachgestaltung ein charakteristisches Element darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.4 Energetische Konzeption, Sicherheit und Hygiene (Art. 126, 128  RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Energetische Konzeption
                            1  Die energetische Konzeption eines Gebäudes muss den Bestimmungen des  Energiereglements entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Treppen, Geländer
                            1  Die Treppen müssen nach den geltenden technischen Vorschriften beschaf  -  fen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffnungen, die ins Leere führen, wie Fenstertüren, Balkone, Treppen, Ter  -  rassen, müssen mit einem Geländer gemäss den geltenden technischen Vor  -  schriften versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Bewohnbare Räume
                            1  Als bewohnbar gilt jeder Raum, der für das Wohnen oder Arbeiten dauer  -  haft benützt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder bewohnbare Raum muss ausreichende hygienische Bedingungen auf  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Räume können nur unter folgenden Bedingungen zum Wohnen genutzt wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Räume müssen natürlich belichtet und ihrem Zweck entsprechend  ausgerichtet sein; die Fensterbrüstung darf nicht höher als 1,20 m sein  und die Sicht muss horizontal in einem Abstand von mindestens 4,00 m  frei sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Anforderungen nach Artikel 69 ff. sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Ausnahmen von Absatz 3 Bst. a bei der Höhe der Brüstungen können im  Falle eines Umbaus eines Gebäudes gestattet werden, wenn diese aufgrund  der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Arbeitsräume   unterstehen   der   Spezialgesetzgebung   über   den   Schutz   von  Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Mindestfläche der Zimmer
                            1  Die Fläche eines Wohnzimmers muss im Verhältnis zur Grösse der Woh  -  nung bemessen sein. Sie darf nicht kleiner als 16  m² sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohnfläche eines Zimmers für eine Person darf nicht weniger als 10  m²  betragen. Kleinere Zimmer sind nur zugelassen, wenn sie mit anderen Zim  -  mern verbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wohnfläche eines Zimmers für zwei Personen darf nicht weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  m² betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Mansardenzimmer wird die Fläche 1,50 m ab Fussboden berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In den folgenden Fällen kann von den Vorschriften der Absätze 2 - 4 abge  -  wichen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Einzelwohnhäusern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Umbauten an Gebäuden, bei denen der Zustand es rechtfertigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei gewissen zeitlich beschränkten Wohnungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Stockwerkhöhe
                            1  Die Stockwerkhöhe im Sinne von Ziff. 5.4 des Anhangs der interkantonalen  Vereinbarung   über   die   Harmonisierung   der   Baubegriffe   (IVHB)   darf   nicht  kleiner als 2,40 m sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folgt die Decke der Dachneigung, muss die minimale Stockwerkhöhe we  -  nigstens auf der Hälfte der Fläche jedes Raumes eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Einzelwohnhäuser nach Artikel 55 können Ausnahmen zu den Bestim  -  mungen in den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, sofern die Belichtung und  Belüftung genügen. Das Gleiche gilt für Umbauten, wenn dies der Zustand  rechtfertigt, und für gewisse zeitlich beschränkte Wohnungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Sonneneinstrahlung, Belichtung und Belüftung
                            1  In den Wohnhäusern müssen die Wohnzimmer und Zimmer genügend be  -  sonnt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Wohnräumen   darf   die   Belichtungsfläche   der   Fenster   nicht   kleiner   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/10 der Zimmerfläche sein und muss mindestens 1,00  m² betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist es aufgrund der architektonischen Eigenart oder des Zustands erforder  -  lich, so können Ausnahmen von Absatz 1 und 2 gestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder Wohnraum muss entweder durch eine oder mehrere Türen oder Fens  -  ter natürlich oder durch ein mechanisches Ventilationssystem belüftet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Küchen und Sanitärräume
                            1  Jede   Wohnung   muss   über   eine   Küche   und   Sanitärräume   verfügen,   deren  Grösse im Verhältnis zur Wohnungsfläche angemessen sein muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Gemeinschaftsräume
                            1  Mehrfamilienhäuser nach Artikel 57 müssen über Gemeinschaftsräume, wie  Waschküchen,  Trockenräume,  Keller, Ablageräume  (für Fahrräder, Kinder  -  wagen...), verfügen, die im Verhältnis zur Grösse dieser Mehrfamilienhäuser  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.5 Zugang für Menschen mit Behinderungen (Art. 129 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            1  Werke, für die Artikel 129 RPBG gilt, müssen entsprechend den anwendba  -  ren technischen Normen für ein behindertengerechtes Bauen konzipiert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1.6 Gebäudeteile, Geschosse, Nutzungsziffern und Abstände (Art. 119  Abs. 2, 130, 132 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 Unterniveaubauten (Ziff. 2.5 Anhang IVHB)
                            1  Als  Unterniveaubauten   gelten  Gebäude,  die   nicht   mehr  als  1  m  über   das  massgebende oder tiefer gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang IVHB)
                            1  Als vorspringende Gebäudeteile gelten Gebäudeteile:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Tiefe 3 m oder 1,50 m für Dachvorsprünge bis zur Projektion der  Fassadenlinie nicht überschreitet und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren Länge, mit Ausnahme derjenigen der Dachvorsprünge, ein Drittel  der entsprechenden Fassade nicht überschreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   vorspringender   Gebäudeteil   darf   den   Abstand   zur   Grenze   nicht   um  mehr als 1 m überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhang IVHB)
                            1  Als Untergeschosse gelten Geschosse, bei denen die Oberkante des fertigen  Bodens im Mittel höchstens 1 m über die Fassadenlinie hinausragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhang IVHB)
                            1  Als   Dachgeschosse   gelten   Geschosse,   deren   Kniestockhöhen   1,5   m   nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo das Gemeindereglement asymmetrische Giebeldächer oder Pultdächer  erlaubt, können differenzierte Kniestockhöhen zur Ausgestaltung der Dach  -  geschosse   festgelegt   werden.   Die   kleine   Kniestockhöhe   darf   den   Wert   ge  -  mäss Absatz  1 nicht überschreiten,  während  die grosse Kniestockhöhe  frei  bestimmt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhang IVHB)
                            1  Als   Attikageschosse   gelten   Geschosse,   bei   denen   mindestens   eine   ganze  Fassade gegenüber dem bewohnbaren Teil des darunter liegenden Geschos  -  ses um 2,50 m zurückversetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79a Ziffern – Massgebende Grundstücksfläche
                            1  Die Fussgängerverbindungen, die Fahrrad-, die Fuss- und die Wanderwege  (Art.  94  Abs.   1  Bst.  a,  e   und  Abs.  2  RPBG)  werden   an  die  massgebende  Grundstücksfläche angerechnet (Ziff. 8.1 Anhang IVHB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Ziffern – Geschossflächenziffer (Ziff. 8.2 Anhang IVHB)
                            1  In Wohnzonen mit offener Bauweise darf die Geschossflächenziffer gemäss  Gemeindereglement nicht unter 0,6 sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   Arbeitszonen,   für   die   keine   Baumassenziffer   gilt   (Ziff.   8.3   Anhang  IVHB), darf die Geschossflächenziffer nicht unter 0,75 sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festle  -  gung der Geschossflächenziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften  genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Umbau eines bestehenden Gebäudes in der Bauzone müssen die für  die betreffende Zone festgelegten Werte nicht eingehalten werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Gebäude im Zonennutzungsplan aufgeführt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Umbau innerhalb des ursprünglichen Volumens erfolgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  aufgrund der Parzellenfläche bei einem Umbau innerhalb des ursprüng  -  lichen   Gebäudevolumens   die   Geschossflächenziffer   für   die   entspre  -  chende Zone nicht eingehalten werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  beim Umbau die besondere Eigenart eines Ortsbildes, einer Ortschaft,  eines Quartiers oder einer Strasse sowie das Erscheinungsbild des Ge  -  bäudes, das umgebaut werden soll, berücksichtigt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im   Falle   einer   Zerstückelung   der   Parzelle   der   Wert   der   Geschossflä  -  chenziffer   der   Zone   für   das   Gebäude   und   für   allfällige   neue   Bauten  angewandt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die weiteren Bauvorschriften eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Flächen mit einer Stockwerkhöhe unter 1,50 m werden bei der Berechnung  der Geschossflächenziffer nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Den sanierten Gebäuden, die mindestens der Klassierung B des Gebäude  -  energieausweises der Kantone (GEAK) genügen, und den Neubauten, die der  Klassierung A des GEAK entsprechen, wird ein Bonus von 10  % auf der im  Gemeindereglement festgelegten Geschossflächenziffer gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  In   Zonen   mit  geschlossener   Bauweise   ist   die   Geschossflächenziffer   nicht  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Ziffern – Überbauungsziffer (Ziff. 8.4 Anhang IVHB)
                            1  In Zonen mit offener Bauweise kann das Gemeindereglement auf die Festle  -  gung der Überbauungsziffer verzichten, sofern die anderen Vorschriften ge  -  nügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zonen mit geschlossener Bauweise ist die Überbauungsziffer  nicht an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Abstände – Verringerte Abstände (Art. 132 Abs. 3 RPBG)
                            1  Für ein Gebäude, das nur Nebennutzflächen aufweist, beträgt der Abstand  zur Grundstücksgrenze wenigstens die Hälfte der Höhe des Gebäudeteils, der  ausserhalb   des   Baubereichs   (Ziff.   7.4   Anhang   IVHB)   liegt,   sofern   (siehe  Schemas des Anhangs 3):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bau die Einheit der Gebäude nicht beeinträchtigt und er so erstellt  wird, dass er die Feuerbekämpfung nicht behindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das   grösste   Mass   des   Gebäudeteils,   der   ausserhalb   des   Baubereichs  liegt, im Grundriss 8,00 m nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Auskragungen der Vordächer dieses Gebäudeteils 0,6 m nicht über  -  steigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Gesamthöhe dieses Gebäudeteils 3,5 m nicht übersteigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Abstand zwischen  Gebäuden  ausserhalb des Baubereichs  wenigs  -  tens 3,5 m beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterirdische und Unterniveaubauten können bis an die Grundstückgrenze  erstellt werden. Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abstände – Erhöhte Abstände (Art. 132 Abs. 4 RPBG)
                            1  Wenn die Gesamthöhe eines Gebäudes 10 m und eine Fassadenlänge dieses  Gebäudes   30  m  übersteigt,   muss  der   Abstand  der   betroffenen   Fassade   zur  Grundstücksgrenze wenigstens ein Fünftel dieser Fassadenlänge betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Absatz   1   ist   auf   Industrie-,   Gewerbe-   und   Handelsgebäude,   die   ihren  Standort in der dafür geschaffenen Zone haben, nicht anwendbar; ausgenom  -  men auf diejenige, die an der Grenze der übrigen Bauzonen liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde kann den Grundsatz nach Absatz 1 nur auf der Grundlage be  -  sonderer   Planungsstudien   im   Rahmen   der   Ortsplanung   lockern.   Artikel   71  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Bestimmungen   zur   Erhöhung   des   Abstands   sind   auf   Gebäude,   deren  Grundstücke an eine öffentliche Strasse grenzen, nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a Ausnahmen für energetische Sanierungen
                            1  Es   wird   eine   Überschreitung   der   anwendbaren   Abstände,   einschliesslich  derjenigen der Spezialgesetzgebung, von höchstens 30 cm für die Sanierung  von  Gebäuden,  die  mindestens  der  Klassierung   B  des  GEAK   entsprechen,  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.1 Bewilligungspflicht und Befreiung von der Bewilligung, anwendbares  Verfahren (Art. 135 und 139 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Bewilligungspflicht – Nach dem ordentlichen Verfahren
                            1  Nach dem ordentlichen Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Bau neuer Gebäude, der Abbruch (unter Vorbehalt von Artikel 150  Abs. 1 RPBG), der Wiederaufbau, die Vergrösserung und Aufstockung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umbauten, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines Gebäudes  oder seine schützenswerten Elemente beeinträchtigen könnten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nutzungsänderungen  von Räumen und die Änderungen von Anlagen,  welche die Umwelt beeinträchtigen könnten, insbesondere neue Anla  -  gen im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 Bst. a der Luftreinhalte-Verordnung  (LRV), wesentlich geänderte  Anlagen im Sinne von Artikel 8 Abs. 2  und 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV), geänderte Anlagen im Sinne  von Artikel 9 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender  Strahlung (NISV), Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung im  Sinne von Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7.  Oktober 1983  (USG)   unterstehen,   und   wassergefährdende   Anlagen.   Vorbehalten  bleibt Artikel 85 Abs. 1 Bst. d;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Tiefbauwerke,   wie   Aufschüttungen,   Abgrabungen,   Lärmschutzwände,  Leitungen, Kanalisationen, Wasserfassungen, der Ausbau von Wasser  -  läufen und die Zugänge zu einer öffentlichen Strasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Kiesabbau, die Deponien und die Steinbrüche sowie alle Anlagen,  die mit diesen Installationen zusammenhängen;  g  bis  )  Materialentnahmen aus öffentlichen Gewässern, für die ein Kurzbericht  zur Umweltverträglichkeit verfasst werden muss (Art. 58 GewR);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sport-   und   Freizeiteinrichtungen,   wie   Sportplätze,   Eisbahnen,   Häfen,  öffentliche Schwimmbäder und Badestrände, Schiessstände und -anla  -  gen,   Motocrosspisten,   Kartbahnen,   Modellbahnen,   Kunstschneeanla  -  gen, Camping- und Wohnwagenplätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  alle Anlagen und Arbeiten, welche die Bodenform oder das Bild einer  Landschaft, eines Ortes oder eines Quartiers merklich verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sanierungsarbeiten, die mit einer Bodenveränderung verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Tankstellen, Silos und Behälter jeder Art. Vorbehalten bleiben die Arti  -  kel 85 Abs. 1 Bst. j und 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Sendeanlagen, die der NISV unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Treibhäuser und Tunnels für die Landwirtschaft, den Gemüse- und Gar  -  tenbau, die für den ganzjährigen Betrieb bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Bewilligungspflicht – Nach dem vereinfachten Verfahren
                            1  Nach dem vereinfachten Verfahren sind baubewilligungspflichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Stützmauern, einschliesslich der mit ihrer Errichtung verbundenen Erd  -  verschiebungen, Einfriedungsmauern sowie Zäune, unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Abs. 1 Bst. e2 Ziff. 3;
                            b)  Renovationsarbeiten an Dach und Fassade, die das Aussehen des Bau  -  werkes wesentlich verändern;  b1)  Umbauten im Innern, welche die Festigkeit der tragenden Struktur eines  Gebäudes nicht beeinträchtigen können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Nutzungsänderungen und Anlageänderungen, die weder Arbeiten erfor  -  dern noch die Umwelt oder Gewässer beeinträchtigen;  c  bis  )  Umnutzungen zu Zweitwohnzwecken von bisher zu Erstwohnzwecken  genutzten   Wohnungen   sowie   Änderungen   nach   der   Bundesgesetzge  -  bung über Zweitwohnungen (Art. 13 ZWG), soweit diese weder Arbei  -  ten erfordern noch die Umwelt oder die Gewässer beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen, einschliesslich der Ersatz von  Heizungs- und/oder Warmwassersystemen, sowie die damit verbunde  -  nen Arbeiten;  d1)  unterirdische   Leitungen,   die   dem   Anschluss   von   Gebäuden   an   das  Hauptverteilungsnetz dienen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Solaranlagen, sofern sie nicht gemäss dem Bundesrecht bewilligungs  -  frei   sind;  insbesondere  sind  Solaranlagen   auf   Bauten,  die  sich  in  der  Schutzzone   gemäss  Artikel  59  RPBG   oder  in  einem  Schutzperimeter  gemäss Artikel 72 Abs. 1 RPBG befinden, der Baubewilligungspflicht  unterstellt;  f1)  Ladestationen für Elektrofahrzeuge unter Vorbehalt von Artikel 87 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. b1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Abgrabungen  und  Aufschüttungen  bis  zu  einer  maximalen  Höhe   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1,20 m ab gewachsenem Boden und deren Fläche 500  m² nicht über  -  schreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Tafeln und andere Reklameträger unter Vorbehalt von Artikel 84 Bst. i;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Automaten;  i  bis  )  die Standorte für das Aufstellen mobiler Küchen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die übrigen geringfügigen Bauten und Anlagen, die nicht zu Wohn- und  Arbeitszwecken genutzt werden und auch nicht als solche nutzbar sind,  wie Radioantennen, Hütten für Kleintiere (Hühnerställe, Kaninchenstäl  -  le ...), Garagen, Autounterstände oder Parkplätze, Gartenhäuser, Holz  -  schuppen,   Pergolen,   Unterstände,   unbeheizte   Wintergärten,   Biotope,  Behälter für die Sammlung von Regenwasser, private Schwimmbäder  und Gewächshäuser. Vorbehalten bleibt Artikel 87 Abs. 1 Bst. b und e2  Ziff. 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfalle holt der Gemeinderat vorher das Gutachten der Oberamts  -  person ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Bewilligungspflicht – Spezialgesetzgebung
                            1  Vorbehalten   sind  die besonderen  Bestimmungen  der   Bundesgesetzgebung  sowie namentlich die Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Reklamen (Gesetz vom 6.  November 1986 über die Reklamen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die freistehenden Klimatisierungs- und Heizungsanlagen sowie die Hei  -  zungen von Schwimmbädern (Energiegesetz vom 9.  Juni 2000);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Rohrleitungsanlagen   zur   Beförderung   flüssiger   oder   gasförmiger  Brenn- oder Treibstoffe, die der eidgenössischen Bewilligung nicht un  -  terstellt sind (Beschluss vom 5.  Juni 1979);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Luftseilbahnen   zur   Personenbeförderung   ohne   Bundeskonzession  (Mobilitätsgesetz vom 5. November 2021);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Aufzüge, Warenaufzüge und Fahrtreppen (Verordnung vom 28.  De  -  zember   1965   betreffend   die   Feuerpolizei   und   den   Schutz   gegen   Ele  -  mentarschäden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die   Bodenverbesserungen   (Gesetz   vom   2.  März   1999   über   den   Wald  und   den   Schutz   vor   Naturereignissen   und   dessen   Ausführungsregle  -  ment; Gesetz vom 30.  Mai 1990 über die Bodenverbesserungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Im
                            Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Keine Baubewilligung ist nötig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterhalts-   und   Ausbesserungsarbeiten   sowie   Renovationsarbeiten   an  Dach und Fassade, die das Aussehen des Bauwerkes nicht wesentlich  verändern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kleinere Nebenanlagen wie Parabolantennen, nicht überdachte Garten  -  terrassen,   private   Gartenkamine,   private   Kinderspielplätze   und  Schwimmbäder  mit  saisonalem  Charakter,  die   bei  Saisonende  wieder  abgebaut werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b1)  Ladestationen für Elektrofahrzeuge in Zusammenhang mit einem Ein  -  zelwohnhaus gemäss Artikel 55 und 56;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Garten- und Aussenraumgestaltungen oder Anlagen wie Treppen, Brun  -  nen, Skulpturen;  c1)  Gipfelkreuze mit einer maximalen Höhe von 2 Meter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Treibhäuser und Tunnels für den Gemüse- und Gartenbau mit saisona  -  lem Charakter und die am Ende der Saison wieder abgebaut werden;  e1)  Bauten und Anlagen, die vorübergehend für einen Zeitraum von höchs  -  tens drei Monaten zu touristischen oder Freizeitzwecken errichtet wer  -  den;  e2)  innerhalb der Bauzone:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Holzschuppen, Gartenhäuser, Behälter für die Sammlung von Re  -  genwasser   und   private   Gewächshäuser   mit   einer   maximalen  Grundfläche von 6 m² und einer maximalen Gesamthöhe von 2,50  m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück errichtet  werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  begrünte Pergolen von 12 m² und einer maximalen Gesamthöhe  von 2,50 m, sofern sie in einem Abstand zum Nachbargrundstück  errichtet werden, der mindestens der Hälfte ihrer Höhe entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Flecht- und Gitterzäune;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wohnwagen und Mobilheime in den von der Ortsplanung dafür vorge  -  sehenen Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Solaranlagen auf Gebäuden in Arbeitszonen, die gemäss Absatz 3 dem  Meldeverfahren unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vereinfachte Verfahren ist indessen anwendbar, wenn sich die in den  Buchstaben b–e2 aufgezählten Bauten und Anlagen an folgender Lage befin  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in einer Entfernung von weniger als 20 Meter oder jeder anderen recht  -  mässigen   Distanz   von   einer   Uferzone   (See   und   Wasserläufe),   vom  Wald, von einem Naturschutzgebiet, von einem geschützten Naturob  -  jekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem geringeren  Abstand gegenüber einer öffentlichen  Strasse als  jenem, der gemäss dem Mobilitätsgesetz  vom 5. November 2021 an  -  wendbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im Gewässerraum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in einem Gebiet, das Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  in einem archäologischen Perimeter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  in einem Wildtierkorridor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  in der Nähe eines geschützten Gebäudes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungsfreie Solaranlagen nach dem Bundesrecht und solche auf Ge  -  bäuden in Arbeitszonen müssen dreissig Tage vor Baubeginn der Gemeinde  gemeldet werden. Welche Pläne und Unterlagen der Meldung beigelegt wer  -  den müssen, wird in den Richtlinien der Direktion (Art. 89 Abs. 2) festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Umnutzungen nach der Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Art. 7  ZWV) müssen innerhalb von 30 Tagen ab Wohnungsbezug der Oberamtsper  -  son schriftlich gemeldet werden. Die Oberamtsperson informiert das Grund  -  buchamt von Amtes wegen  über  die Umnutzung, damit dieses die Anmer  -  kung ändern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87a Befreiung von der Bewilligung (Art. 135 Abs. 3 RPBG) – Mobil -
                            funk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geringfügige Änderungen an Sendeanlagen für den Mobilfunk sind von der  Baubewilligungspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als geringfügig gelten Änderungen, die nicht zu einer nennenswerten Erhö  -  hung der Immissionen an Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne der eid  -  genössischen   Gesetzgebung   zum   Schutz   vor   nichtionisierender   Strahlung  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geringfügige Änderungen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen dem Amt  für Umwelt  gemeldet werden.  Die geringfügige  Änderung  darf  erst vorge  -  nommen werden, wenn dieses Amt seine Zustimmung erteilt hat, die höchs  -  tens dreissig Tage nach Eingang der Meldung zu erfolgen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die geringfügigen Änderungen und die Pläne und Unterlagen, die der Mel  -  dung beigelegt werden müssen, werden in einer Richtlinie der Direktion fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2.2 Baubewilligungsverfahren (Art. 137, 140, 144, 147–149 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Vorprüfungsgesuch (Art. 137 RPBG)
                            1  Das  Vorprüfungsgesuch  wird  mit  Hilfe  der  Informatikanwendung  für   das  Baubewilligungsverfahren   bei   der   Gemeinde   eingereicht.   Der   Gemeinderat  nimmt Stellung zum Gesuch und übergibt das Dossier dem BRPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche   Bestandteile   des   Gesuchs   müssen   elektronisch   erfasst   und   mit  Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden. Die Direkti  -  on legt in einer Richtlinie die Anzahl der in Papierform einzureichenden Dos  -  siers fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das BRPA holt die Stellungnahmen der interessierten Amtsstellen und Or  -  gane ein. Es gibt diese sowie die eigene Stellungnahme dem Gesuchsteller  oder der Gesuchstellerin, der Gemeinde und der Oberamtsperson bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Fälle nach Artikel 155 RPBG ist ein Vorprüfungsgesuch obligato  -  risch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Hinterlegung des Baugesuchs
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller leitet das Verfahren ein, indem  sie oder er ein Baugesuch mit der Anwendung für das Baubewilligungsver  -  fahren bei der Gemeinde einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche   Bestandteile   des   Gesuchs   müssen   elektronisch   erfasst   und   mit  Hilfe der Anwendung für das Baubewilligungsverfahren eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesuch muss ebenfalls in Papierform eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Gesuch müssen sämtliche zur Prüfung erforderlichen Angaben und Do  -  kumente gemäss den Richtlinien der Direktion enthalten sein. Diese stellt si  -  cher, dass sich die Formerfordernisse für das vereinfachte Verfahren auf die  Angaben beschränken, die für die Bearbeitung des Gesuchs erforderlich sind.  In diesen Richtlinien wird auch die Anzahl der in Papierform einzureichen  -  den Dossiers festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89a Erfassung der Dokumente
                            1  Grundsätzlich wird das Gesuch mit den Plänen und Anhängen von der Ge  -  suchstellerin oder vom Gesuchsteller oder von der Person, die sie oder ihn  vertritt, elektronisch erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde oder subsidiär das BRPA nimmt die vollständige oder teil  -  weise elektronische Erfassung des Gesuchs, der Pläne und der Anhänge vor,  wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beziehungsweise ihre oder  seine Vertretung nicht über die notwendigen technischen Mittel oder Kennt  -  nisse verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Prüfung des Baugesuchs
                            1  Die Gemeinde  prüft das Gesuch formell und materiell; nötigenfalls bean  -  tragt sie die erforderlichen Ergänzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sie einen Formmangel feststellt, schickt sie der Gesuchstellerin oder  dem Gesuchsteller das Gesuch zur Verbesserung zurück. Auf ein zweites mit  Formmängeln behaftetes Gesuch tritt sie nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Widerspricht   ein   Projekt   offensichtlich   dem   öffentlichen   Baurecht   oder  könnte es  nur  mit  einer  Abweichung   bewilligt  werden,   die  nicht  beantragt  wurde,   benachrichtigt   die  Gemeinde   die  Gesuchstellerin  oder   den  Gesuch  -  steller oder die Person, die sie oder ihn vertritt, schriftlich darüber. Das Ver  -  fahren   wird   fortgesetzt,   sofern   die   Gesuchstellerin   oder   der   Gesuchsteller  oder die Person, die sie oder ihn vertritt, die Gemeindebehörde innert dreissig  Tagen ab Eröffnung des Mangels darüber informiert, am Gesuch festhalten  zu wollen. Ansonsten gilt das Gesuch als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Aufstellen von Baugespannen
                            1  Die Aufstellung der Baugespanne, die die Profile der Baute aufzeigen, ist  obligatorisch. Sie hat spätestens am Tag der Publikation im Amtsblatt zu er  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor   die   Baubewilligung   erteilt   ist,   dürfen   die   Baugespanne   nicht   ohne  Einwilligung der zuständigen Behörde entfernt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Je nach Art und Bedeutung des Baus kann die Gemeinde die Gesuchstelle  -  rin oder den Gesuchsteller von der Pflicht, Baugespanne aufzustellen, befrei  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinde kann das Aufstellen von Baugespannen für die Auflage eines  Detailbebauungsplans verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Veröffentlichung
                            1  Die   Gemeinde   veranlasst   nach   Annahme   des   vollständigen   Dossiers   so  rasch als möglich die Veröffentlichung im Amtsblatt. Sie kann überdies die  Anzeige mit anderen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln ver  -  öffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anzeige der öffentlichen Auflage oder im Falle des vereinfachten Ver  -  fahrens   der   eingeschriebene   Brief   enthält   den   Namen   der   Gesuchstellerin  oder des Gesuchstellers, der Grundeigentümerschaft (gegebenenfalls den Na  -  men  der   Nutzniesserin   oder  des   Nutzniessers   eines  Verkaufsversprechens),  der   Architektin   oder   des   Architekten,   der   Ingenieurin   oder   des   Ingenieurs  oder einer anderen projektverantwortlichen Person, die kartographischen Ko  -  ordinaten sowie Gegenstand und Art der Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein  allfälliges  Abweichungsgesuch   und  ein  allfälliger  Umweltverträglich  -  keitsbericht müssen ebenfalls in der Anzeige oder im Falle des vereinfachten  Verfahrens im eingeschriebenen Brief enthalten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Einsprache (Art. 140 Abs. 3 RPBG)
                            1  Wird eine Einsprache eingereicht, so informiert die Gemeinde die Gesuch  -  stellerin oder den Gesuchsteller darüber und leitet ihr oder ihm eine Kopie  der Einsprache zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle einer Einsprache kann die Gemeinde oder die Oberamtsperson die  Parteien zu einer Einigungsverhandlung einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Stellungnahmen und Vorentscheide – Im ordentlichen Verfahren
                            1  Die Gemeinde begutachtet die Baubewilligungsgesuche und nimmt Stellung  zu den allfälligen Einsprachen. Sie übergibt das Dossier dem BRPA innert ei  -  ner Frist von 20 Tagen nach Ablauf der öffentlichen Auflage; besondere Um  -  stände bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das BRPA konsultiert die betroffenen Amtsstellen und Organe; diese erstel  -  len ihre Stellungnahmen in einer Frist von dreissig Tagen nach Empfang des  Dossiers. Wenn es aufgrund des besonderen  Schwierigkeitsgrads oder weil  das Projekt nicht den Vorschriften entspricht, gerechtfertigt ist, kann auf An  -  trag eine Verlängerung von fünfzehn Tagen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es wird angenommen, dass die Amtsstelle oder das Organ, die oder das die  anfängliche oder verlängerte Frist nicht einhält, auf eine Stellungnahme ver  -  zichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das BRPA vergewissert sich gegebenenfalls, dass es die Vorentscheide er  -  halten hat. Es leitet das Dossier mit seinem Gesamtgutachten der Oberamts  -  person zum Entscheid weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen gilt Artikel 90 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Stellungnahmen und Vorentscheide – Im vereinfachten Verfah -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Objekten, die im vereinfachten  Verfahren  behandelt werden,  holt der  Gemeinderat   so   rasch   als   möglich   die   erforderlichen   Stellungnahmen   der  Amtsstellen und Organe ein, namentlich, wenn es sich um geschützte oder in  ein Verzeichnis aufgenommene Objekte oder Gebiete handelt, wenn das Ob  -  jekt in einem archäologischen Perimeter liegt, wenn sich das Objekt in einem  Naturgefahrengebiet   befindet,   ein   Fliessgewässer   und   dessen   Ufer   berührt  oder Gegenstand einer Schutzmassnahme bildet. Sie vergewissert sich, dass  allfällige Vorentscheide erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  speziellen  Bestimmungen  für  die  Gehölze   ausserhalb   des  Waldareals  (Art. 18 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 27.  Mai 2014 über den Natur- und  Landschaftsschutz) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Entscheide
                            1  Die zuständige Baubewilligungsbehörde entscheidet unverzüglich über das  Gesuch und behält die Entschädigung Dritter und die zivilrechtlichen Strei  -  tigkeiten dem Gericht vor. Sie befindet in einem gesonderten Entscheid über  die unerledigten Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im ordentlichen Verfahren muss über das Baugesuch in der Regel innert 60  Tagen seit dem Eingang beim BRPA entschieden werden, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen   das   Projekt   keine   Einsprache   erhoben   wurde   und   es   in   allen  Punkten den Gesetzen und Reglementen entspricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Dossier vollständig ist und keine besondere Komplexität aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sistierung eines Baugesuchs bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Projektänderung
                            1  Wird ein Projekt während des Verfahrens oder nach dem Entscheid der zu  -  ständigen Behörde geändert, so ist ein neues Auflageverfahren nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140 RPBG und Artikel 92 einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt   es   sich   um   belanglose   Änderungen   während   des   Verfahrens,   so  kann dieses ohne neue Auflage weiterlaufen, sofern diese Änderungen nicht  die Rechte Dritter berühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Mitteilung
                            1  Die Bewilligung wird mit dem Dossier der Gesuchstellerin oder dem Ge  -  suchsteller, der Verfasserin oder dem Verfasser  der Pläne und im ordentli  -  chen Verfahren der Gemeinde übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im vereinfachten Verfahren übermittelt der Gemeinderat eine Kopie der Be  -  willigung der Oberamtsperson, den konsultierten Amtsstellen und, für Bauten  ausserhalb der Bauzone, dem BRPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In   der   Regel   verwenden   die   Behörden   für   Mitteilungen   die   elektronische  Übermittlung. Die Vorschriften über die Zustellung von Entscheiden bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Vorzeitiger Baubeginn (Art. 144 RPBG)
                            1  Ausnahmsweise kann die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde auf  begründetes   Gesuch   der   Gesuchstellerin   oder   des   Gesuchstellers   hin   unter  folgenden Voraussetzungen den vorzeitigen Baubeginn bewilligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die gesuchstellende Person weist nach, dass ihr ein übermässiger Scha  -  den entsteht, wenn die Arbeiten nicht vorzeitig begonnen werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die öffentliche oder beschränkte Auflage ist beendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Gegen die Arbeiten, für die der vorzeitige Baubeginn beantragt wird,  wurde keine Einsprache eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens wurde das Dossier dem BRPA  übermittelt. Das BRPA und die Gemeinde werden vorgängig angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig konsultiert die zuständige Behörde direkt die betroffenen Amts  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern für das Vorhaben Vorentscheide anderer Behörden erforderlich sind,  hat die nach Artikel 139 RPBG zuständige Behörde deren Einverständnis ein  -  zuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung zum vorzeitigen Baubeginn wird auf Kosten und Gefahr  der   Gesuchstellerin   oder   des   Gesuchstellers   erteilt,   ohne   den   Ausgang   des  Baugesuchs zu präjudizieren. Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Begriff des Baubeginns (Art. 145 RPBG)
                            1  Die Arbeiten gelten als begonnen, soweit diese konkret und ernsthaft aufge  -  nommen wurden und eine Tragweite aufweisen, die aufzeigt, dass die Eigen  -  tümerin oder der Eigentümer erhebliche Kosten für deren Beginn und deren  Weiterführung aufgewendet hat, wie namentlich bedeutende Erdarbeiten, Er  -  stellung der Fundamente, Abbruch eines Gebäudes für einen Neubau, Erstel  -  lung der Kanalisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schreiten die Arbeiten nicht ausreichend rasch voran, so kann die Bewilli  -  gungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber auf andere Weise dartun, dass  er oder sie den ernsthaften Willen hat, mit den Arbeiten ohne Verzug fortzu  -  fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Stellungnahme der Anstös -
                            serinnen und Anstösser und der Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde benachrichtigt die betroffenen Anstösserinnen und Anstösser  und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen, um zum Abweichungsbegehren Stel  -  lung   zu   nehmen   und   einen   allfälligen   Entschädigungsanspruch   geltend   zu  machen. Die Frist beträgt 30 Tage in den Fällen von Artikel 3 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   für   die   Abweichung   die   Oberamtsperson   zuständig,   so   nimmt   die  Gemeinde   zur   Abweichung   im   Rahmen   ihres   Gutachtens   zum   Baugesuch  Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entscheid und Wirkung
                            der Verweigerung der Abweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gleichzeitig   mit   dem   Bewilligungsentscheid   fällt   die   zuständige   Behörde  einen begründeten Entscheid über das Abweichungsgesuch. Sie teilt ihn der  Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller, den allfälligen Einsprechenden und  gegebenenfalls   der   Gemeinde   unter   Angabe   des   Rechtsweges   und  der   Be  -  schwerdefrist mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   der   Entscheid   über   die   Verweigerung   der   Abweichung   rechtskräftig  geworden, so hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die bereits auf  -  gelegten   Pläne   entsprechend   zu   ändern.   Eine   neue   öffentliche   Auflage   ist  nicht erforderlich, wenn die Änderung nur in der Beseitigung des Punktes be  -  steht, der Gegenstand des Abweichungsgesuches war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Entschädigung
                            1  Der   Entschädigungsanspruch   ist   schriftlich   geltend   zu   machen   und   muss  Anträge enthalten. Er ist innert der in Artikel 101 Abs. 1 vorgesehenen Frist  mit Brief an die Gemeindeverwaltung zu richten oder dort abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entschädigungsanspruch wird in der Folge dem Dossier des Baubewil  -  ligungsgesuches beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die zuständige Behörde eine Bewilligung mit einer Abweichung er  -  teilt, setzt sie gleichzeitig den Anstösserinnen und Anstössern, die eine Ent  -  schädigung geltend machen, eine 30-tägige Frist, um vor dem Enteignungs  -  richter oder der Enteignungsrichterin Schadenersatzklage zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entschädigungsanspruch   erlischt,   wenn   das   Entschädigungsgesuch  nicht innert der Frist nach Artikel 101 Abs. 1 eingereicht wurde oder wenn  die Entschädigungsklage nicht innert der Frist nach Absatz 3 erhoben wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Abweichungen (Art. 147 ff. RPBG) – Verzicht
                            1  Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann jederzeit auf die bewilligte  Abweichung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde die Schadenersatzklage bereits eingereicht, so wird sie hinfällig und  die Kosten fallen zu Lasten der oder des Verzichtenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wurde über  die Schadenersatzklage  bereits ein Urteil gefällt, so wird die  Entschädigung nur geschuldet, wenn der Bau, der sie begründet, erstellt wor  -  den ist. Andernfalls kann die Person, der die Kosten auferlegt wurden, von  der Richterin oder vom Richter verlangen, dass erneut und summarisch über  die Kosten entschieden wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird eine Beschwerde gegen den Baubewilligungsentscheid gutgeheissen,  so gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Materialabbau (Art. 154 ff. RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Einreichung des Bewilligungsgesuchs
                            1  Das Abbaubewilligungsgesuch muss von der Betreiberin oder vom Betrei  -  ber eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Abbaubewilligung und Verlängerung (Art. 155 RPBG)
                            1  Gestützt  auf  das  Bewilligungsdossier   und das  Betriebsreglement   für  Auf  -  schüttungen erteilt die Direktion die Abbaubewilligung für eine oder mehrere  Etappen für eine Dauer von fünf Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Dossierinhalt für eine Verlängerung der Abbaubewilligung wird in den  Richtlinien der Direktion festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die Direktion über das Verlängerungsgesuch entscheidet, hört sie so  weit nötig die betroffenen Amtsstellen und die Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Voraussetzungen zur Übertragung der Bau- und der Abbaubewil -
                            ligung (Art. 157 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit seinem Gesuch um Übertragung der Bewilligungen reicht die neue Be  -  treiberin oder der neue Betreiber dieselben Dokumente ein, die bei einem Ge  -  such um Verlängerung der Abbaubewilligung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nach Artikel 158 Abs. 1 und 2 RPBG zuständigen Direktionen verlan  -  gen von der neuen Betreiberin oder vom neuen Betreiber genügende finanzi  -  elle Sicherheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Koordination mit der Oberamtsperson hört die Direktion die interessier  -  ten Amtsstellen und die Gemeinde an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 Form und Freigabe der finanziellen Sicherheiten (Art. 158 und
                            159 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die finanziellen Sicherheiten müssen in der Form unwiderruflicher Garanti  -  en, die auf erstes Verlangen hin ausbezahlt werden, ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu gegebener Zeit führen die betroffenen Amtsstellen die zur Freigabe der  geforderten Sicherheiten nötigen Kontrollen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 Betriebsreglement für Aufschüttungen (Art. 163 RPBG)
                            1  Die Betreiberin  oder der Betreiber  erstellt ein Betriebsreglement für Auf  -  schüttungen, das folgende Elemente enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die garantierten Öffnungszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die garantierten Tarife;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schätzung des jährlich verfügbaren Aufschüttungsvolumens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Angabe,   ab   welchem   Zeitpunkt   mit   der   Aufschüttung   begonnen  werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die zugelassenen Materialarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die eingesetzten  Mittel  zur  Kontrolle  der  Materialien   und deren   Her  -  kunft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement wird dem Bewilligungsgesuch beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer Änderung des Reglements ist dieses der Direktion zur Vali  -  dierung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Baupolizei (Art. 165 und 166 RPBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Arbeitsausführung
                            1  Die Arbeiten können nicht begonnen werden, bevor die Baubewilligung er  -  teilt worden ist. Die Artikel 144 und 150 Abs. 3 RPBG bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauherrschaft oder die für die Bauführung verantwortliche Person hat  den Gemeinderat oder dessen zuständiges Bauamt schriftlich über den Fort  -  schritt   der   Arbeiten   zu   benachrichtigen,   damit   diese   folgende   Kontrollen  durchführen können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schnurgerüst (Standort und Höhen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verlegen der äusseren Kanalisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rohbau;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beendigung der Arbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Umgebungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Behörden ausgeführten Kontrollen befreien die Bauherrschaft  oder deren Beauftragte in keiner Weise von ihrer Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeindebehörde und die Organe nach Artikel 165 RPBG können die  Mitarbeit eines qualifizierten Dritten in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Bauten an der Grundstücksgrenze oder Bauten, bei denen der gesetzli  -  che   oder   reglementarische   Abstand   genau   eingehalten   oder   unterschritten  wird, muss das Schnürgerüst von einer offiziellen Geometerin oder einem of  -  fiziellen Geometer kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde- oder Kantonsbehörde sind  jederzeit zum Betreten der Baustelle berechtigt; auf Verlangen muss die Bau  -  herrschaft den Kontrollen beiwohnen oder sich vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Bauherrschaft das Gelände innert  nützlicher Frist instand zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte
                            1  Besteht aufgrund der Wiederherstellung der Marksteine und Fixpunkte die  Gefahr, dass die Aushändigung des Übereinstimmungsnachweises verzögert  wird,   so   muss   die   Gemeinde   von   der   Eigentümerin   oder   vom   Eigentümer  eine Erklärung verlangen, wonach die oder der mit der Kontrolle des Schnür  -  gerüstes   beauftragte   Geometerin   oder   Geometer   diese   Arbeiten   ausführen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde wird von der Geometerin oder vom Geometer über die Been  -  digung der Arbeiten benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Mitteilung des Übereinstimmungsnachweises (Art. 166 RPBG)
                            1  Der   Übereinstimmungsnachweis   muss   der   Gemeinde,   dem   BRPA,   der  Oberamtsperson   und,   sofern   es   sich   um   ein   geschütztes   Gebäude   handelt,  dem Amt für Kulturgüterschutz übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bauten nach Artikel 168 RPBG muss der Nachweis vor Erteilung der  Bezugsbewilligung übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Eintragung im REG
                            1  Personen, die noch nicht in den Registern A oder B des REG eingetragen  und   kraft   des   Raumplanungs-   und   Baugesetzes   vom   9.  Mai   1983   befähigt  sind,   Planungsdossiers   oder   Baubewilligungsgesuche   einzureichen,   haben  sich innert einer  Frist von zwei  Jahren  einzutragen,  damit ihre Befähigung  gemäss den Artikeln 5 und 6 anerkannt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113a Übergangsrecht – Änderung vom 12. Dezember 2023 – Gemein -
                            deabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Planungsmassnahmen, die ab dem 1. Oktober 2023 genehmigt werden,  überweist der Kanton der Gemeinde den Anteil der Mehrwertabgabe, der ihr  zusteht, wenn das Gemeindereglement vor dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem 1. Januar 2026 kann die Gemeindeabgabe nur auf Planungsmass  -  nahmen   erhoben   werden,   die   nach   dem   Inkrafttreten   des   Gemeinderegle  -  ments genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Änderung geltenden Rechts
                            1  Folgende Reglemente,  Beschlüsse und Verordnungen  werden  gemäss den  Bestimmungen im Anhang mit den Änderungen, der integrierender Bestand  -  teil dieses Reglements bildet  1  )  , geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Ausführungsreglement   vom 28.  Dezember   1981 zum  Gesetz   über  die  Gemeinden (ARGG; SGF 140.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ausführungsreglement   vom   17.  August   1993   zum   Gesetz   über   den  Schutz der Kulturgüter (ARKGSG) (SGF 482.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Beschluss vom 10.  April 1990 über die Erhaltung des Baukulturgutes  der Alpen (SGF 482.43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Verordnung  vom 28.  Dezember  1965 betreffend  die Feuerpolizei  und  den Schutz gegen Elementarschäden (SGF 731.0.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Vollzugsverordnung vom 12.  Oktober 1917 zum Bundesgesetz über die  Nutzbarmachung der Wasserkräfte (SGF 773.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Ausführungsbeschluss   vom   23.  Juni   1992   zur   Störfallverordnung   des  Bundes (SGF 810.14);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Verordnung  vom 2.  Juli 2002 über die Umweltverträglichkeitsprüfun  -  gen und die massgeblichen Verfahren (UVPVV) (SGF 810.15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Reglement vom 20.  Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR)  (SGF 810.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Reglement vom 11.  Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSR) (SGF 921.11).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Aufhebung bisherigen Recht
                            1  Das Ausführungsreglement  vom 18.  Dezember  1984 zum Raumplanungs-  und Baugesetz vom 9.  Mai 1983 (SGF 710.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2010 in Kraft.  ANHÄNGE IN DER FORM SEPARATER DOKUMENTE  Anhang 1:  Schemas über die geschlossene Bauweise (Art. 54)  Anhang 2:  Schemas über die Böschungen und die Mauern (art. 59 und 60)  Anhang 3:  Schemas über die verringerten Abstände (Art. 82 Abs. 1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anhang mit den Änderungen in der SGF nicht wiedergegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Der Artikel 44 Abs. 3 dieses Reglements ist vom Eidgenössischen Justiz- und  Polizeidepartement am 03.02.2010 genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.12.2009  Erlass  Grunderlass  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Art. 84  geändert  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Art. 85  geändert  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 3  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.05.2014  Art. 95  geändert  01.07.2014  2014_052
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Art. 2  geändert  01.01.2015  2014_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Art. 84  geändert  01.01.2015  2014_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Art. 85  geändert  01.01.2015  2014_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Art. 87  geändert  01.01.2015  2014_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.12.2014  Art. 94  geändert  01.01.2015  2014_100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.02.2015  Art. 80  geändert  01.01.2015  2015_011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 88  geändert  01.07.2017  2017_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 89  geändert  01.07.2017  2017_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 89a  eingefügt  01.07.2017  2017_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.06.2017  Art. 98  geändert  01.07.2017  2017_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  Art. 85  geändert  01.09.2017  2017_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2017  Art. 87  geändert  01.09.2017  2017_060
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 6  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 25  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 27a  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 36  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Abschnitt 2.5  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51a  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51b  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51c  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51d  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51e  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51f  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51g  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 51h  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 53  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 56  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 59  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 60  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 63  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 68  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 72  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 76  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 78  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 79  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 79a  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 80  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 81  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 83  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 83a  eingefügt  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.12.2017  Art. 85  geändert  01.01.2018  2017_114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  Art. 14a  eingefügt  01.01.2019  2018_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  Art. 51a Abs. 3, b)  geändert  01.01.2019  2018_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  Art. 51e Abs. 1  geändert  01.01.2019  2018_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.12.2018  Art. 51e Abs. 1, a)  geändert  01.01.2019  2018_113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2019  Art. 84 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2020  2019_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2019  Art. 85 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2020  2019_095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.03.2022  Art. 1 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2022  Art. 87  Titel geändert  01.01.2023  2022_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2022  Art. 87a  eingefügt  01.01.2023  2022_129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 24 Abs. 2, a)  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 24 Abs. 2, a)  bis  eingefügt  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 59 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 60 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 84 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 86 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 30a  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Abschnitt 2.5  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51  bis  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51  ter  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51a  Titel geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51a Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51b  Titel geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51b  bis  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51c  Titel geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51c Abs. 3  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51d  Titel geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51d Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51e Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51i  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51j  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51k  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 51l  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, f)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, i)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 84 Abs. 1, k)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, b1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, d)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, d1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, e)  aufgehoben  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, f1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 85 Abs. 1, j)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, a)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, b1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, c1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, d)  aufgehoben  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, e1)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, e2)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 1, g)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, a)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, b)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, c)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, d)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, e)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, f)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 2, g)  eingefügt  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 87 Abs. 3  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 89 Abs. 4  geändert  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.12.2023  Art. 113a  eingefügt  01.01.2024  2023_119  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  01.12.2009  01.01.2010  2009_133
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 geändert 18.03.2022 01.02.2022 2022_032
Art. 2 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 3 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 6 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 14a eingefügt 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 24 Abs. 2, a) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 24 Abs. 2, a) bis eingefügt 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 25 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 27a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 30a eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 36 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
                            Abschnitt 2.5  eingefügt  11.12.2017  01.01.2018  2017_114  Abschnitt 2.5  geändert  12.12.2023  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 bis eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51
                            ter  eingefügt  12.12.2023  01.01.2024  2023_119
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51a Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51a Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51a Abs. 3, b) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 51b eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51b Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51b bis eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51c eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51c Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51c Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51d eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51d Titel geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51d Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51e eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51e Abs. 1 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51e Abs. 1, a) geändert 04.12.2018 01.01.2019 2018_113
Art. 51f eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51g eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 51h eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51i eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51j eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51k eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 51l eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 53 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 56 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 59 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 59 Abs. 1 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 60 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 60 Abs. 2 geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 63 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 68 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 72 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 76 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 78 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 79 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 79a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 80 geändert 03.02.2015 01.01.2015 2015_011
Art. 80 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 81 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 83 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 83a eingefügt 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 84 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_061
Art. 84 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 84 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, c) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, d) geändert 05.11.2019 01.01.2020 2019_095
Art. 84 Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, f) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 84 Abs. 1, f) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, i) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 84 Abs. 1, k) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 geändert 21.06.2011 01.07.2011 2011_061
Art. 85 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 85 geändert 27.06.2017 01.09.2017 2017_060
Art. 85 geändert 11.12.2017 01.01.2018 2017_114
Art. 85 Abs. 1, a) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, b1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, d) geändert 05.11.2019 01.01.2020 2019_095
Art. 85 Abs. 1, d) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, d1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, e) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, f1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 85 Abs. 1, j) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 86 Abs. 1, d) geändert 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 87 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 87 geändert 27.06.2017 01.09.2017 2017_060
Art. 87 Titel geändert 12.12.2022 01.01.2023 2022_129
Art. 87 Abs. 1, a) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, b) geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, b1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Abs. 1, c1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, d) aufgehoben 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, e1) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, e2) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 1, g) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, a) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, b) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, c) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, d) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, e) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, f) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 2, g) eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87 Abs. 3 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 87a eingefügt 12.12.2022 01.01.2023 2022_129
Art. 88 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 89 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 89 Abs. 4 geändert 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
Art. 89a eingefügt 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 94 geändert 10.12.2014 01.01.2015 2014_100
Art. 95 geändert 27.05.2014 01.07.2014 2014_052
Art. 98 geändert 19.06.2017 01.07.2017 2017_054
Art. 113a eingefügt 12.12.2023 01.01.2024 2023_119
                            ANHANG   1  Schemas über die g  eschlossene Bauweise   (Art.  54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   2  Schemas über die Böschungen    und die Mauern (art.   59 und 60)  Abbildung  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbildung  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG   3  Schemas über die v  erringerten   Abstände   (Art.  82 Abs. 1  )