Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und in der Schifffahrt
                            VII D/12/3  Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr und  in der Schifffahrt  (Strassen- und Schifffahrtsgebührenverordnung, StrGebV)  Vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2024)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über den Strassenverkehr  1  )   und Artikel 8 des Einführungsgesetzes zum Bun  -  desgesetz über die Binnenschifffahrt  2  )  ,  verordnet:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsätze
                            1  Die   Gebühren   haben   die   Kosten   für   die   Dienstleistungen   im   Zusam  -  menhang mit dem Strassenverkehr und der Schifffahrt zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   einzelne   Gebühr   muss   in   einem   angemessenen   Verhältnis   zu   den  Kosten einer  Leistung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Gebührenpflicht   unterliegen   die   in   dieser   Verordnung   aufgeführten  Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Invalide  sind von der  Bezahlung von Prüfungsgebühren und Abklärungen  für die Verkehrszulassung befreit, nicht aber von den Gebühren für Ausweise  und Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungsgebühren
                            1  Die Gebühren für die Prüfung von Fahrzeugführerinnen und -führern sowie  von Fahrzeugen bemessen sich nach dem für die entsprechende Dienstleis  -  tung nötigen Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Strassenverkehrs-   und   Schifffahrtsamt   legt   den   entsprechenden  Norm-Zeitaufwand für die Dienstleistungen fest und macht eine Zusammen  -  stellung derselben in der jeweils geltenden Fassung in angemessener Weise  bekannt. Wo keine einheitliche Dauer normiert ist, gilt die effektiv benötigte  Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stundenansatz beträgt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führerprüfungen:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fahrzeugprüfungen:  158 Fr.  1)  GS  VII  D/11/1  2)  GS  VII  D/4/1  SBE 2015 52  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anderweitige Gebühren
                            1  Für   Expertisen,   Bescheinigungen,   aufwändigere   Abklärungen,   Kanzleiar  -  beiten  sowie   ausserhalb   des   Strassenverkehrs-   und   Schifffahrtsamts   er  -  brachte Dienstleistungen beträgt der Stundenansatz 120 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungsmodalität, Fälligkeit
                            1  Gebühren werden durch Barzahlung einkassiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt entscheidet über die Zulassung  anderer Zahlungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fälligkeit bei Bezahlung mit Rechnung tritt innert 30 Tagen seit Zustel  -  lung der Rechnung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Säumigkeit, Mahnwesen
                            1  Säumige Gebührenschuldner  werden  unter  Ansetzung einer  Nachfrist  ge  -  mahnt. Nach Ablauf der zweiten Nachfrist werden, wo das Bundesrecht es  zulässt, die Kontrollschilder eingezogen und die Betreibung unter Kostenfol  -  ge eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Ausstellung der zweiten Mahnung ist vom Schuldner eine Mahnge  -  bühr von 30  Franken geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Dienstleistungen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts wer  -  den erst  nach  Begleichung  des geschuldeten   Betrags und nur gegen  Bar  -  zahlung erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verjährung
                            1  Ansprüche aus dieser Verordnung verjähren innert drei Jahren seit der Fäl  -  ligkeit der Gebührenforderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Barauslagen, Kostenvorschuss
                            1  Entstandene Kosten und Barauslagen können der Person übertragen wer  -  den, die diese verursacht  oder veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt kann von einer Person, welche  eine   Dienstleistung   beansprucht,   einen   Vorschuss  für   die   aufzuerlegenden  Gebühren erheben, wenn sie mit der Bezahlung von rechtskräftig geschul  -  deten Abgaben im  Verzug ist oder der begründete Verdacht  besteht, dass  die Gebühr nicht bezahlt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3  2. Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Führerausweise
                            1  Für das Ausstellen von Führerausweisen werden folgende Gebühren erho  -  ben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK):  55 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ersatz FAK infolge Verlusts oder Änderungen:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Lernfahrausweis:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Gesuchsbearbeitung Lernfahrausweis:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Internationaler Führerausweis:  40 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive  Gesuchs- und Ausweisprüfung:  100 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Führerprüfungen
                            1  Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Theorie:  1.  Gruppenprüfung:  30 Fr.  2.  Einzelprüfung:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestätigung bestandene Führerprüfung:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Fahrzeugausweise
                            1  Für das Ausstellen von Fahrzeugausweisen werden folgende Gebühren er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Motorfahrrad, Elektrovelo:  1.  Fahrzeugausweis:  30 Fr.  2.  Vignette:  4 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  andere Fahrzeuge:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ersatz Fahrzeugausweis infolge Verlusts oder Ände  -  rungen:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ersatzfahrzeuge:  1.  Fahrzeugausweis bis 30 Tage:  50 Fr.  2.  Jahresbewilligung:  300 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Tageszulassung:  1.  Ausweis:  50 Fr.  2.  Steueranteil pro Tag:  10 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Fahrzeugausweis Kollektiv oder für Export:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Versicherungswechsel je Ausweis:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Export von Fahrzeugen, für Motorfahrräder und für Tagesschilder  werden   Versicherungsprämien   erhoben,   die   sich   nach   der   bevorschussten  Haftpflichtversicherungsprämie richten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fahrzeugprüfungen
                            1  Für das Prüfen von Fahrzeugen werden neben der allgemeinen Gebühr ge  -  mäss Artikel 2 Absatz 3  Buchstabe b folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verarbeitung ausserkantonale Fahrzeugprüfung:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zuschlag dezentrale Fahrzeugprüfung:  15 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ermitteln   Berechtigung   für   einen   ökologischen   Ra  -  batt bei fehlender Energieeffizienzkategorie für Per  -  sonenwagen:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kontrolle   und   Erfassung   Prüfbericht   bei   Selbstab  -  nahme:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Kontrolle   und   Erfassung   Anhängerkupplung   bei  Selbstabnahme:  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   Amtshandlungen   ausserhalb   der   üblichen   Bearbeitungsfristen   oder  Terminvereinbarungen   wird   ein   Dringlichkeitszuschlag   von   20   Franken   bis  zur vollen Grundgebühr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   Nichterscheinen   oder   verspäteter   Abmeldung   ist   die   entsprechende  Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontrollschilder
                            1  Das Strassenverkehrs-  und Schifffahrtsamt  kann besondere Kontrollschil  -  der durch eine  spezielle  Preisgestaltung  den  Kunden  zum  Gebrauch  über  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kontrollschilder   werden   auf   Kosten   des   Fahrzeughalters   oder   der  Fahr  -  zeughalterin ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kontrollschilder werden nach der Schilderdeponierung für ein Jahr auf den  Namen   des   Fahrzeughalters   oder   der   Fahrzeughalterin   reserviert.   Eine  kostenpflichtige Verlängerung vor Ablauf der Deponierungsfrist für ein wei  -  teres Jahr ist auf Wunsch möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Kontrollschilder werden im Weiteren folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kontrollschilder Paar:  40 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kontrollschild einzeln:  1.  Motorfahrrad, Elektrovelo:  20 Fr.  2.  übrige Fahrzeugarten:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kontrollschilder  Export  oder   Zoll  inklusive   Kontroll  -  marke:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Depotgebühr bei Hinterlegung des Kontrollschilds:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verlängerung Deponierung um ein Jahr:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Übertragung weisser Kontrollschilder von Motorfahrzeugen:  1.  unter Ehepartnern oder innerhalb eingetra  -  gener Partnerschaften, ausgenommen bei  Todesfall:  100 Fr.  2.  ein- bis dreistellige Kontrollschilder:  500 bis 1500 Fr.  3.  übrige Kontrollschilder:  200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3  4.  Motorradschilder:  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kontrollschilder Spezialserie:  50 bis 10 000 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Kaution für Tagesschilder:  100 bis 500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Ausschreibung     im     automatisierten     Polizeifahn  -  dungssystem (RIPOL):  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entscheide
                            1  Für Entscheide im Zusammenhang mit Verkehrszulassungen von Fahrzeu  -  gen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ablehnung der Verkehrszulassung:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verwarnung wegen missbräuchlicher Verwendung:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Verwendungsverbote   nach   Artikel   110   Absatz   1  VZV  1  )  :  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entzug von Ausweisen und Kontrollschildern:  50 bis 200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Bewilligungen
                            1  Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sonderbewilligungen:  1.  Einzelbewilligung nach Artikel 78 ff. VRV  2  )  50 bis 2000 Fr.  2.  Jahresbewilligung:  100 bis 2000 Fr.  3.  Bewilligung werkinterner Verkehr:  100 bis 500 Fr.  4.  ARV 1-Bewilligung  3  )  :  20 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fahrzeugprüfung im Ausland:  75 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ablegen Führerprüfung in anderem Kanton:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Führen Motorfahrrad vor dem 14. Altersjahr:  40 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Tagesbewilligung für Weiterausbildungs-Kurs:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  anderweitige Bewilligungen:  50 bis 500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Entzug von Bewilligungen:  120 bis 500 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Bewilligung für die Selbstabnahme von Fahrzeugen,  den   Kollektivausweis   in   Verbindung   mit   Händlerschildern   und   die   periodi  -  sche  Betriebskontrolle sowie die  Ausbildung von Lastwagenführern  richten  sich nach Artikel 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  einem Rückzug von Anträgen auf eine Dienstleistung  wird die bereits  erbrachte Leistung nach Zeitaufwand verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Anderweitige Dienstleistungen
                            1  Es werden folgende Gebühren für anderweitige Dienstleistungen erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bestätigung Prüfbericht:  10 Fr.  1)  Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51.  2)  Verkehrsregelnverordnung, SR 741.11.  3)  Chauffeurverordnung, SR 822.221.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zustellung Verfügung, Einzug Ausweis und Kontroll  -  schilder durch Polizei:  170 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bearbeitung   Betreibung,   Pfändung,   Pfandverwer  -  tung und Konkurs, je ohne Verfahrenskosten:  50 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Kanzlei:  nach Aufwand  3. Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Führer- und Schiffsausweise
                            1  Für das Ausstellen von Führer- und Schiffsausweisen werden folgende Ge  -  bühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Führerausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Änderung oder Duplikat Führerausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Internationaler Führerausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umschreiben ausländischer Führerausweis inklusive  Gesuchs- und Ausweisprüfung:  100 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schiffsausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Änderung oder Duplikat Schiffsausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Versicherungswechsel Schiffsausweis:  60 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  *  Gesuchsbearbeitung Schiffsführerausweis:  25 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Führerprüfungen
                            1  Für das Durchführen von Führerprüfungen werden folgende Gebühren er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Theorie:  1.  Gruppenprüfung:  30 Fr.  2.  Einzelprüfung:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bestätigung bestandene Führerprüfung:  30 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schiffsprüfungen
                            1  Für das Prüfen von Schiffen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Motorschiffe zum Personentransport:  1.  bis 4,41 Kilowatt Motorleistung:  42 Fr.  2.  bis 18,38 Kilowatt Motorleistung:  60 Fr.  3.  bis 36,77 Kilowatt Motorleistung:  78 Fr.  4.  bis 73,55 Kilowatt Motorleistung:  102 Fr.  5.  bis 147,10 Kilowatt Motorleistung:  132 Fr.  6.  über 147,10 Kilowatt Motorleistung:  156 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Schiffe zum Gütertransport:  1.  Motorlastschiffe   bis   100   Tonnen   Fas  -  sungsvermögen:  240 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3  2.  Motorlastschiffe   bis   200   Tonnen   Fas  -  sungsvermögen:  300 Fr.  3.  Motorlastschiffe   über   200   Tonnen   Fas  -  sungsvermögen:  360 Fr.  4.  Lastschiffe ohne Motor:  72 Fr.  5.  Motorschiffe   zum   Schleppen   oder   für  Spezialtransporte:  120 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 10 Quadratmeter:  1.  ohne Motor:  30 Fr.  2.  mit Aussenbordmotor:  42 Fr.  3.  mit Innenbordmotor:  54 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 20 Quadratmeter:  1.  ohne Motor:  48 Fr.  2.  mit Aussenbordmotor:  60 Fr.  3.  mit Innenbordmotor:  72 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Segelschiffe mit einer Segelfläche bis 50 Quadratmeter:  1.  ohne Motor:  72 Fr.  2.  mit Aussenbordmotor:  90 Fr.  3.  mit Innenbordmotor:  102 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Segelschiffe mit einer Segelfläche über 50 Quadratmeter:  1.  ohne Motor:  102 Fr.  2.  mit Aussenbordmotor:  120 Fr.  3.  *  mit Innenbordmotor:  132 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Ruderschiffe:  18 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Prüfen von Schiffen in der Werft oder an Land wird ein Zuschlag  von 120 Franken pro Stunde berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   Amtshandlungen   ausserhalb   der   üblichen   Bearbeitungsfristen   oder  Terminvereinbarungen   wird   ein   Dringlichkeitszuschlag   von   20   Franken   bis  zur vollen Grundgebühr berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Nichterscheinen   oder   verspäteter   Abmeldung   ist   die   entsprechende  Gebühr als Ausbleibegebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bewilligungen
                            1  Für Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sonderbewilligungen:  1.  Versuchsfahrten   und nautische  Veranstal  -  tungen:  85 bis 360 Fr.  2.  Sondertransporte:  60 bis 720 Fr.  3.  Startgassen:  720 Fr.  4.  Personentransporte mit Güterschiffen:  60 bis 3000 Fr.  5.  Kollektivbewilligungen:  96 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ausnahmebewilligungen:  1.  Schleppen   von   mehr   als   zwei   Wasserski  -  fahrern und von Flugkörpern:  60 Fr.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3  2.  Transport wassergefährdender Flüssigkei  -  ten und Güter:  300 Fr.  3.  Herabsetzung     des     Mindestalters     zur  Schiffsführerprüfung:  60 Fr.  4.  Zulassung von Teilnehmern ohne Ausweis  an nautischen Veranstaltungen:  36 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  anderweitige Bewilligungen:  72 bis 420 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Anderweitige Dienstleistungen
                            1  Für anderweitige Dienstleistungen werden sinngemäss die in Artikel 16 ge  -  nannten Gebühren erhoben.  4. Administrativmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Anordnung, Änderung und Aufhebung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Anordnung, Änderung und Aufhebung von Administrativmassnah  -  men im Strassenverkehr werden folgende Gebühren erhoben:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Verweigerung,   Entzug   oder   Aberkennung   von   Aus  -  weisen sowie Fahrverbot:  160 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Verwarnung:  160 bis 200 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Änderung einer Massnahme:  160 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Überprüfung  der  Fahrtauglichkeit,  Anordnung  eines  medizinischen   oder   verkehrspsychologischen   Gut  -  achtens:  160 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Wiedererteilung   des   Führerausweises,   Anordnung  von Auflagen:  160 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Verkehrsunterricht zur Nachschulung:  190 bis 400 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  *  ......
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   aussergewöhnlichem   Umfang,   besonderer   Schwierigkeit   oder   Dring  -  lichkeit kann der Gebührenrahmen um 50 Prozent überschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            VII D/12/3  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.02.2017  01.01.2017  Art. 19 Abs. 1, f., 3.  geändert  SBE 2017 03  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, a.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, b.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, c.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, d.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, e.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, f.  geändert  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 1, g.  aufgehoben  SBE 2020 48  22.12.2020  01.01.2021  Art. 22 Abs. 2  eingefügt  SBE 2020 48  12.12.2023  01.01.2024  Art. 17 Abs. 1, h.  eingefügt  SBE 2023 44  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII D/12/3  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1, h. 12.12.2023
                            01.01.2024  eingefügt  SBE 2023 44
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 1, f., 3. 07.02.2017
                            01.01.2017  geändert  SBE 2017 03
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 22.12.2020
                            01.01.2021  Sachüberschrift geänd.  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, a. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, b. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, c. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, d. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, e. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, f. 22.12.2020
                            01.01.2021  geändert  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1, g. 22.12.2020
                            01.01.2021  aufgehoben  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2 22.12.2020
                            01.01.2021  eingefügt  SBE 2020 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
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