Konkordat über die Fischerei im Neuenburgersee
                            1  Konkordat   über die Fischerei im Neuenburgersee  vom 19.  05.2003 (  Fassung in Kraft getreten am 01.01.202  4)  Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt und die Republik und  der Kanton Neuenburg  gestützt auf die Artikel 48 der Bundesverfassung, 45 der  Staatsverfassung des Kantons Freiburg, 52 der Verfassung des  Kantons Waadt und 39 der Republik und des Kantons  Neuenburg;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die  Fischerei und die dazugehörige Verordnung vom 24. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1993;  vereinbaren Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Dieses Konkordat dient dazu, die Regelung des Fischereirechts,  die Ausübung der Fischerei, die fischereiliche Bewirtschaftung  und die Aufsicht über die Fischerei im Neuenburgersee zu  vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbares Recht
                            1   Die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee wird durch die  Bundesgesetzgebung, durch dieses Konkordat und, soweit sie  dem letzteren nicht widersprechen, durch die besonderen  Bestimmungen jedes Konkordatskantons geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Rahmen sind die Fischer verpflichtet, sich an die  Gesetzgebung desjenigen Kantons zu halten, auf dessen Gebiet  sie sich aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für den bernischen Teil des Sees sind die vom Kanton  Neuenburg erlassenen Vorschriften in gleichem Masse  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Räumlicher Anwendungsbereich des Konkordats
                            1   Dieses Dekret gilt für den Neuenburgersee.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An den Mündungen der Zuflüsse des Sees und bei der  Mündung des Zihlkanals und des Broyekanals wird als Grenze  des Neuenburgersees eine die Ufer verbindende Gerade  verstanden. Im Zweifelsfalle wird die Grenze durch Schilder  gekennzeichnet, die vom betreffe  nden Kanton aufgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Grenzen
                            1   Für die Ausübung der Fischerei auf dem See und die Aufsicht  gelten die Kantonsgrenzen nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausübung der Fischerei vom  Ufer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fischereirecht
                            1   Das Fischereirecht im See ist ein Regalrecht, das den Kantonen  Freiburg, Waadt und Neuenburg zusteht. Der Kanton Bern hat  seine Rechte an den Kanton Neuenburg abgetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Fischereirecht kann durch ein Patent übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission kann Fischereiarten, für die  kein Patent benötigt wird, bestimmen. Sie legt fest, wer diese  ausüben darf und zu welchen Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Ausübung der Fischereiarten, für die kein Patent benötigt  wird, ist Personen nicht gestattet:  a)  die durch den Entscheid einer Verwaltungs  - oder  Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;  b)  die die Bedingungen nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c, d und e  nicht erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Fischereipatente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kategorien
                            1   Es gibt folgende Patente:  a)  das Patent und das Spezialpatent, die zur Berufsfischerei  berechtigen;  b)  die Patente, die zur Sportfischerei berechtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede  Patentkategorie, wozu sie den Inhaber des Patents berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Preis
                            a) Betrag  Die Preise der Patente werden von der Interkantonalen  Kommission festgesetzt. Für Personen, die ihren Wohnsitz nicht  in einem der drei Konkordatskantone haben, wenn sie ihr  Gesuch stellen, kann sie den Preis um bis zu 100 % erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Verwendungszweck
                            1   Jeder Kanton behält den Ertrag der von ihm ausgestellten  Patente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mindestens die Hälfte dieses Ertrags wird für die  Bewirtschaftung des Sees verwendet, insbesondere für seine  Wiederbevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 c) Hindernisse
                            1   Die Konkordatskantone behalten das Recht, entsprechend der  Bundesgesetzgebung technische Eingriffe im See zu  genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Falle solcher Eingriffe ist der Kanton gegenüber dem  Patentinhaber zu keiner Entschädigung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Konkordatskantone sind weder zu einer Reduktion des  Patentpreises noch zu einer Entschädigung an den Fischer  verpflichtet, wenn der See durch eine Drittperson verunreinigt  oder die Ausübung der Fischerei durch den Eingriff eines  Dritten oder ein Natur  ereignis behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besonderes
                            1   Die Patente sind persönlich und unübertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind nur während des Kalenderjahres gültig, für das sie  ausgestellt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Ausnahme der Zusatzpatente darf eine Person gleichzeitig  nur ein Patent besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kollektivpatente
                            Die zuständige kantonale Behörde kann Kollektivpatente  ausstellen und zwar für die Fälle und zu den Bedingungen, die  von der Interkantonalen Kommission beschlossen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausstellungsbedingungen
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nur die Personen können ein Fischereipatent erhalten, die:  a)  das   von der Interkantonalen Kommission festgesetzte  Mindestalter erreicht haben;  b)  nicht durch Entscheid einer Verwaltungs  - oder  Gerichtsbehörde vom Fischereirecht ausgeschlossen wurden;  c)  während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen  Körperverletzung oder Ehrverletzung einer mit der  Fischereiaufsicht beauftragten Person oder wegen einer  strafbaren Handlung gegen die öffentliche Gewalt in der  Person einer mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person  verurteilt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  d)  während der fünf vorhergehenden Jahre nicht wegen  Diebstahl oder Beschädigung eines Fischereigerätes  verurteilt wurden;  e)  während der drei vorhergehenden Jahre nicht wegen  absichtlicher Beschädigung von Grundeigentum bei der  Ausübung der Fischerei verurteilt wurden;  f)   ihren Statistikbogen oder ihr Kontrollheft nach den von der  Interkantonalen Kommission erlassenen Vorschriften  abgegeben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn gegen den Gesuchsteller eine Untersuchung wegen  absichtlicher Übertretung der Fischereigesetzgebung oder wegen  einer unter Absatz 1 Bst. c oder d genannten Übertretung  eröffnet wurde, wird der Entscheid über die Erteilung des  Patentes bis zum definitiven Entscheid der zuständigen  Verwaltungs  - oder Gerichtsbehörde aufgeschoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Berufspatent
                            1   Nur die Personen können Inhaber eines Berufspatentes sein,  die:  a)  mindestens 18 Jahre alt sind;  b)  die Bedingungen nach Artikel 12 erfüllen;  c)  in einem der Konkordatskantone wohnhaft sind;  d)  sich verpflichten, die Fischerei persönlich, auf eigene  Rechnung und als Hauptberuf auszuüben, d. h. als Beruf, der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ihnen mindestens zwei Drittel ihrer Netto  -Berufserlöse  einbringt;  e)  kein gültiges Berufsfischereipatent für andere Gewässer als  den Neuenburgersee besitzen;  f)   aufgrund der Ergebnisse einer von der Interkantonalen  Kommission organisierten oder von ihr als gleichwertig  anerkannten Prüfung über die nötigen beruflichen  Fähigkeiten verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interkantonale Kommission kann eine Altersgrenze für die  Ausstellung oder Erneuerung eines Berufspatents festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission kann im Falle ungünstiger  Fischereibedingungen gewisse Abweichungen von der in Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bst. d getroffenen Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Inhaber eines Berufspatents kann jederzeit verpflichtet  werden, eine Bescheinigung der kantonalen Steuerbehörde  vorzuweisen, die belegt, dass er die Bedingungen nach Absatz 1  Bst. d erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wenn der Inhaber eines Berufspatentes stirbt, so kann sein  Ehegatte es vorläufig weiterbenutzen, wenn er:  a)  die Absicht hat, den Betrieb selbst zu übernehmen, und wenn  er die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; dieses Recht  erlischt, falls der Betroffene die Berufsprüfung nach Absatz 1  Bst. f nicht innert 2 Jahren nach dem Tod des Patentinhabers  besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  b)  ein mindestens 15-  jähriges Kind hat, das den Betrieb mit  seiner Zustimmung selbst übernehmen will und die  Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt; in diesem Fall muss das  Kind die Berufsprüfung nach Absatz 1 Bst. f so schnell wie  möglich ablegen; die Interkantonale Kommission legt das  Datum der Prüfung fest. Besteht es die Prüfung, so bleibt der  überlebende Ehegatte Patentinhaber, und das Kind wird zum  Gehilfen im Sinne von Artikel 21, bis es nach Vollendung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahres von Amtes wegen selbst zum Patentinhaber  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im Falle von vollständiger Invalidität des Patentinhabers gelten  die Bestimmungen von Absatz 5 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Berufsprüfung
                            1   Die Interkantonale Kommission legt fest, welche Bereiche  Gegenstand der in Artikel 13 Abs. 1 Bst. f vorgesehenen Prüfung  sind und unter welchen Bedingungen die Prüfung als bestanden  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit Ausnahme des in Artikel 13 Abs. 5 vorgesehenen Falles  sind nur Personen bis zur Vollendung des 50.  Altersjahres zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission kann die  Prüfung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Spezialpatent
                            1   Personen, die gleichzeitig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  a)  während mindestens fünf Jahren Inhaber eines Berufspatens  waren;  b)  eine AHV  -Rente oder eine volle IV  -Rente beziehen, wenn sie  das Patent lösen;  c)  die Bedingungen nach  Artikel 13 Abs. 1 Bst. b, c und e  erfüllen,  können ein Spezialpatent erwerben, das sie, sofern die  Interkantonale Kommission nichts anderes bestimmt, dazu  berechtigt, bis zur Hälfte der für das Berufspatent vorgesehenen  Netze, Reusen und Schweb  - oder Setzschnüre sowie die anderen  Fischereigeräte, di  e die Inhaber dieses Patents benützen können,  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen dieses Konkordats, die für die Inhaber  eines Berufspatents gelten, gelten sinngemäss auch für die  Inhaber dieses Spezialpatents, die sich jedoch nicht durch einen  Dritten ersetzen lassen oder die Hilfe einer Drittperson in  Anspruch nehmen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausstellungsverfahren
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Patente werden vom Wohnsitzkanton des Gesuchstellers  ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn der Gesuchsteller eines Sportfischereipatents seinen  Wohnsitz in keinem der drei Konkordatskantone hat, wird das  Patent von dem Kanton ausgestellt, an den sich der  Gesuchsteller wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 b) Beschränkung der Anzahl Berufspatente
                            1   Die Interkantonale Kommission legt fest, wie viele  Berufspatente höchstens ausgestellt werden können, wobei sie  dafür sorgt, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des  Fischbestands und die Erhaltung des Lebensraums gewährleistet  sind. Für den ganzen See dürfen jedoch höchstens 60  Berufspatente ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Inhaber eines Berufspatents haben Anspruch auf die  Erneuerung des Patents von einem Jahr auf das nächste, es sei  denn, sie erfüllen die Bedingungen nach Artikel 12 und 13 nicht  länger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn der Inhaber eines Berufspatents die Fischerei während  mehr als zwei Jahren nicht mehr ausübt, wird davon  ausgegangen, dass er auf das Patent verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Falls die Interkantonale Kommission aufgrund einer günstigen  Entwicklung des Fischbestandes und der biologischen und  wirtschaftlichen Verhältnisse beschliesst, ein zusätzliches  Berufspatent zu vergeben, schreibt sie es durch Veröffentlichung  im Amtsblatt  und in einer Tageszeitung jedes  Konkordatskantons aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wenn mehrere Kandidaten die Bedingungen erfüllen, vergibt  die sie zuvor aufgestellt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Wenn ein Fischer, dem ein neues Berufspatent gewährt wurde,  seine Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach der Ausstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  des Patents nicht aufgenommen hat, wird davon ausgegangen,  dass er darauf verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Administrative Massnahmen
                            a) Patententzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Patent wird vom Kanton, der es ausgestellt hat, entzogen:  a)  wenn ein Tatbestand, der seine Verleihung ausschliesst,  eintritt oder nachträglich zur Kenntnis der mit dem Vollzug  dieses Konkordats beauftragten Behörde gelangt;  b)  unter den von der Interkantonalen Kommission festgesetzten  Bedingungen, wenn während der Ausübung der Fischerei  Vergehen gegen die Fischereigesetzgebung sowie gegen die  Gesetzgebungen über den Tierschutz und die Umwelt  begangen wurden;  c)  im Falle des Entzugs des Fischereirechts durch eine  Verwaltungs  - oder Gerichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entzug des Patents hat den Entzug des Fischereirechts zur  Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton, der das Patent entzogen hat, ist in keinem Fall zur  ganzen oder teilweisen Rückerstattung des Betrages verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Vorübergehende Beschlagnahmung
                            1   Das Patent wird von dem Kanton, der es ausgestellt hat,  vorübergehend und bis zum endgültigen Abschluss des  Rechtsverfahrens beschlagnahmt, wenn eine Strafuntersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  wegen einer Übertretung nach Artikel 12 Abs. 1 Bst. c oder d  eingeleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn eine mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person  jemanden bei einer Übertretung der Fischereigesetzgebung auf  frischer Tat ertappt, beschlagnahmt sie das Patent  vorübergehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 c) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1   Der Konkordatskanton, in dem gefischt wird, meldet dem  zuständigen Konkordatskanton jede Handlung, die den Entzug  des Patents zur Folge haben könnte, sowie jede weitere gegen  einen Fischer zu treffende Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die kantonalen Bestimmungen über den  Datenschutz und den Informationsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPTIEL  Ausübung der Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gehilfen
                            1   Die Inhaber eines Berufspatents sind berechtigt, Hilfe von  Dritten in Anspruch zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Personen, die aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 kein Patent  erhalten können oder denen das Fischereirecht oder ein Patent  aufgrund von Artikel 18 Abs. 1 oder Artikel 19 entzogen wurde,  dürfen nicht als Gehilfen arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gehilfe darf nur in Anwesenheit des Patentinhabers und  auf dessen Schiff fischen; er kann jedoch allein fischen, wenn:  a)  er beim Ehegatten eines verstorbenen oder vollinvaliden  Inhabers eines Berufspatents angestellt ist, der den Betrieb  selbst übernommen hat und die Berufsprüfung nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs. 1 Bst. f noch nicht abgelegt hat; dafür ist jedoch die  Bewilligung des Kantons erforderlich, der das Patent  ausgestellt hat;  b)  es sich um das Kind des Ehegatten eines verstorbenen oder  vollinvaliden Inhabers eines Berufspatents handelt, das sich  in der Situation nach Artikel 13 Abs. 5 Bst. b oder Abs. 6  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Vertretung
                            1   Die Inhaber des Berufspatents können sich beim Setzen der  Fischereigeräte jederzeit gegenseitig vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn sie eine Bewilligung des Fischereidienstes des Kantons,  der das Patent ausgestellt hat, haben, können sie sich zudem von  einer Person vertreten lassen, die die Bedingungen nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 erfüllt, der das Fischereirecht oder das Patent gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1 nicht entzogen oder deren Patent gemäss Artikel 19  nicht beschlagnahmt wurde und die über ausreichende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vertretung ist jedoch zeitlich beschränkt:  a)  auf höchstens 4 Wochen unter normalen Umständen; die  Bewilligung wird für mindestens eine Woche ausgestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  b)  bei Militärdienst auf die Dauer dieses Dienstes;  c)  bei Krankheit auf 360 aufeinander folgende Tage;  d)  bei Unfall bis zu dem Tag, an dem die eidgenössische  Invalidenversicherung Leistungen erbringt, höchstens jedoch  auf 360 aufeinander folgende Tage;  e)  in anderen Fällen höherer Gewalt wird die Dauer von der  zuständigen Behörde des betreffenden Kantons festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verstösst der Vertreter eines Inhabers des Berufspatents gegen  die Fischereigesetzgebung, so kann der zuständige Kanton die  Bewilligung für die Vertretung sofort entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geräte
                            Die Interkantonale Kommission bestimmt für jede  Patentkategorie die erlaubten Fanggeräte und Fangmethoden  und die Beschaffenheit und die Verwendungsart der Fanggeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Fischereizeiten
                            Die Interkantonale Kommission setzt die Zeiten, die Tage und  die Uhrzeit fest, während denen die verschiedenen  Fischereiarten ausgeübt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schongebiete
                            Die Interkantonale Kommission legt fest, wo die Fischerei  verboten ist. Sie kann Gebiete zu Schongebieten erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Uferbegehungsrecht
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fischer sind berechtigt, das Seeufer zu begehen und sich  dort aufzuhalten. Die Interkantonale Kommission kann jedoch  für gewisse Abschnitte Ausnahmen von dieser Regel vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausübung dieses Rechts darf nicht durch Einzäunungen,  Verbote oder private Durchgangsverbote verhindert oder  eingeschränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fischer dürfen jedoch nicht in Gebäude, Werke, Baustellen  und deren Nebenanlagen eindringen; sie haften gemäss  Bundesrecht für die an fremdem Eigentum angerichteten  Schäden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 b) Ausnahmen
                            Die Eigentümer, Mieter und Pächter von Grundstücken können  von der zuständigen kantonalen Behörde von den Auflagen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 befreit werden, wenn sie nachweisen, dass diese für
                            sie schwere Nachteile darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Schutz der Fische
                            1   Die Interkantonale Kommission setzt für gewisse Fisch  - und  Krebsarten eine Schonzeit fest, während der sie nicht gefangen  werden dürfen; sie setzt auch die Fangmindestmasse fest, die sie  für den Fang erreichen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Fangzahl beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann den Fang von bedrohten Arten verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erlässt Vorschriften darüber, was mit den Fischen  geschehen soll, die während ihrer Schonzeit gefangen wurden  oder das Fangmindestmass noch nicht erreicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Fischqualität
                            1   Sofern sie nicht durch das schlechte Wetter oder durch eine  andere höhere Gewalt daran gehindert werden, müssen die  Patentinhaber ihre Netze, Reusen und Schweb  - oder Setzschnüre  innerhalb einer Frist heben, die gewährleistet, dass die Fische  oder Krebse i  n gutem Zustand gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interkantonale Kommission setzt diese Frist fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Statistik
                            1   Die Patentinhaber sind verpflichtet, den ihnen abgegebenen  Statistikbogen und gegebenenfalls das Kontrollheft gewissenhaft  auszufüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auskünfte werden nach den kantonalen  Datenschutzbestimmungen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Interkantonale Kommission erlässt die  Ausführungsbestimmungen zu diesem Artikel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Behinderung der Fischerei
                            1   Es ist verboten, die Ausübung der Fischerei zu behindern,  insbesondere indem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  a)  Gegenstände oder Stoffe, die die Fische vertreiben oder die  Fischereigeräte beschädigen, in den See, seine Zuflüsse, den  Zihlkanal und den Broyekanal eingebracht werden;  b)  ein Wasserfahrzeug an einem schwimmenden Kennzeichen  eines Fischers vertäut oder an einem Netz oder an einer  Reuse verankert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige kantonale Behörde kann die Eigentümer im See  versenkter Objekte, insbesondere Wracks, dazu verpflichten,  diese zu entfernen, wenn sie die Fischerei behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPTIEL  Bewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wiederbevölkerung des Sees
                            a) Tätigkeit des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konkordatskantone sorgen für die Wiederbevölkerung des  Sees und betreiben selbst oder beaufsichtigen die notwendigen  Fischzuchtanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie koordinieren ihre Tätigkeit entsprechend der Entwicklung  der Wiederbevölkerung und der Fischerei im See.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Bewilligung der Interkantonalen Kommission können  die amtlichen Dienststellen der Konkordatskantone für die  Fischzucht bestimmte Sonderfischfänge durchführen und, ganz  allgemein, von den Bestimmungen dieses Konkordats und von  seinen Ausführungsbes  timmungen abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Eier und Brütlinge, die bei den für die Fischzucht  bestimmten Fischfängen gewonnen werden, werden in der Regel  für die Wiederbevölkerung des Sees und seiner Zuflüsse  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Mitarbeit der Patentinhaber
                            1   Die Patentinhaber sind verpflichtet, auf Anordnung eines  Fischereiaufsehers mitzuwirken bei den:  a)  von einem Konkordatskanton vorgenommenen  Fischzuchtarbeiten;  b)  zum Schutze des Fischbestandes getroffenen  Sondermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Entschädigung kann von dem Kanton gewährt werden,  dem der Fischereiaufseher untersteht, der die Mithilfe  angefordert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Einsetzen, Fang und Verwendung von Wassertieren
                            1   Das Einsetzen von Fischen oder Fischnährtieren im See  unterliegt der Bewilligung des zuständigen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren und  Köderfischen ist nur den Inhabern von für den See gültigen  Fischereipatenten gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Wirtschaftliche Massnahmen
                            1   Die zuständigen Behörden jedes Kantons können alle  technischen oder finanziellen Massnahmen zur Unterstützung  der Berufsfischerei ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Interkantonale Kommission koordiniert die Umsetzung  dieser Massnahmen mit dem Ziel, die kantonalen Praktiken zu  vereinheitlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Berufsbildung
                            Die Interkantonale Kommission kann die notwendigen  Massnahmen zur Verbesserung der Berufsbildung der Inhaber  eines Berufspatents treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Wissenschaftliche Forschung
                            Die Konkordatskantone können, im Rahmen der  Bundesgesetzgebung, Ausnahmen von den Bestimmungen  dieses Konkordats und dessen Ausführungsbestimmungen  gestatten, um die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten  zu erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Fischereiaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Ernennung und Ausbildung der mit der
                            Fischereiaufsicht  beauftragten Personen  Jeder Konkordatskanton bezeichnet die mit der Aufsicht über  die Fischerei im See beauftragten Personen und sorgt für ihre  technische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Rechte und Pflichten der mit der Fischereiaufsicht
                            beauftragten Personen  a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind  verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen die Gesetze über die  Fischerei, über den Wasserbau und über den Gewässerschutz,  von denen sie Kenntnis erhalten, der zuständigen Behörde zu  melden; sie haben   alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um  den Tatbestand festzustellen, die Schuldigen ausfindig zu  machen und weitere Übertretungen zu verhindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie haben namentlich das Recht, jederzeit:  a)  Fischer ohne Fischereipatent aufzufordern, ihnen zwecks  Feststellung der Identität auf den nächsten Kantons  - oder  Gemeindepolizeiposten zu folgen;  b)  die Fischer aufzufordern, ihre Geräte und Fangergebnisse  vorzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  c)  den Inhalt von Körben, Taschen und anderen Behältern zur  Aufnahme von Fischen zu überprüfen;  d)  von den Fischern zu verlangen, verdächtig scheinende Geräte  in ihrer Anwesenheit aus dem Wasser zu heben;  e)  in Abwesenheit der Fischer die als verboten vermuteten und  nicht entsprechend den gültigen Vorschriften mit dem  Kennzeichen oder der Marke versehenen Geräte zu heben;  f)   die Fischer zum Anlegen zu zwingen;  g)  Boote, Fahrzeuge, Fischkasten, Kühlanlagen, Geschäfts  - und  Lagerräume jeder Art, die Fischern, Gastwirten und  Fischhändlern gehören, zu besichtigen;  h)  in Häfen und Bahnhöfen Untersuchungen anzustellen;  i)   Fischereipatente im Falle von Übertretung durch ihren  Inhaber zu entziehen;  j)   verbotene Fischereigeräte sowie widerrechtlich gefangene  Fische zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die beschlagnahmten Fische werden gemäss den Vorschriften  der Kantonsbehörden, denen die Person untersteht, die diese  Massnahme ergriffen hat, sofort verwertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen dürfen nur  dann Gewalt anwenden, wenn die ergriffene Person Widerstand  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Bestimmungen über die Unverletzlichkeit des  Hausfriedens bleiben für die nicht unter Absatz 2 Bst. g und h  genannten Räume vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Interkantonale Zusammenarbeit
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen können  ihre Arbeit gemeinsam organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede mit der Fischereiaufsicht beauftragte Person kann sich auf  festen Boden des anderen Konkordatskantons begeben und dort  gemäss Absprache mit den Kollegen aus diesem Kanton  Amtshandlungen vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Nacheile
                            1   Im Dringlichkeitsfall ist es den mit der Fischereiaufsicht  beauftragten Personen gestattet, einem Verdächtigen oder einem  Delinquenten auf festem Boden eines anderen Kantons zu  folgen und dort alle Massnahmen zu ergreifen, die in diesem  Konkordat vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen, die von  der Nacheile Gebrauch machen, dürfen ihre Waffen bei sich  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie haben die zuständigen Behörden des Kantons, auf dessen  Gebiet sie Amtshandlungen vollzogen haben, baldmöglichst zu  benachrichtigen. Diese haben ihrerseits Unterstützung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 d) Amtsgeheimnis
                            1   Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen sind  verpflichtet, alle ihre Amtshandlungen und alle  Angelegenheiten, von denen sie in Ausübung ihres Amtes  Kenntnis erhalten, geheim zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Pflicht besteht auch nach der Auflösung des  Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone, denen sie unterstehen, bezeichnen die Behörde,  die sie von der Geheimhaltungspflicht entbinden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Verpflichtungen des Patentinhabers
                            Die Fischer sind verpflichtet, das Patent und einen  Identitätsausweis bei sich zu tragen und sie auf Verlangen einer  mit der Fischereiaufsicht beauftragten Person oder dem  Eigentümer, dem Mieter oder dem Pächter des Grundstückes,  auf dem sie gehen oder fis  chen, vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Überwachung des Fischverkaufs während der
                            Schonzeit  Die Konkordatskantone treffen die nötigen Massnahmen zur  Überwachung des Fischverkaufs während der Schonzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  KAPITEL 6  Ausführung des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Interkantonale Kommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Eine Interkantonale Kommission übt die Oberaufsicht über die  Fischerei im See aus; sie setzt sich zusammen aus den  Mitgliedern der Staatsräte aller Konkordatskantone, die für die  Fischerei zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jedes ihrer Mitglieder kann sich von einem oder mehreren  Experten begleiten lassen, insbesondere von einem Mitglied der  für die Fischerei zuständigen Dienststelle im Kanton, den es  vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Konkordatskanton führt abwechslungsweise für drei  Jahre den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kommissionsmitglieder einigen sich über den Turnus.  Ansonsten wird folgende Reihenfolge berücksichtigt: Freiburg,  Neuenburg und Waadt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Sekretariat der Kommission wird vom Kanton, der den  Vorsitz innehat, geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 b) Einberufung
                            1   Die Interkantonale Kommission tritt mindestens einmal  jährlich im Kanton, der den Vorsitz innehat, zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird vom Vertreter des Kantons, der den Vorsitz innehat,  einberufen und geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 c) Zuständigkeiten
                            1   Die Interkantonale Kommission erlässt die  Ausführungsbestimmungen zu diesem Konkordat nach Anhören  der interessierten Kreise. Die der technischen Kommission in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 übertragenen Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.
                            2   Sie fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 d) Inkrafttreten der Beschlüsse
                            1   Die Beschlüsse der Interkantonalen Kommission können bei  den Fischern als bekannt vorausgesetzt und ihnen deshalb  entgegengehalten werden, wenn sie:  a)  im Amtsblatt des Konkordatskantons, auf dessen Gebiet sie  sich befinden, veröffentlicht wurden;  b)  ihnen mangels einer Veröffentlichung durch Rundschreiben  oder auf jede andere Weise persönlich mitgeteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Anwendung dieses Artikels können im Amtsblatt des  Kantons Neuenburg veröffentlichte Beschlüsse Fischern, die  sich auf dem bernischen Teil des Sees befinden,  entgegengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Konsultativkommission
                            1   Die Interkantonale Kommission ernennt für drei Jahre eine  Konsultativkommission, die sich aus Vertretern der  verschiedenen Fischergruppen zusammensetzt und nach den von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  der Interkantonalen Kommission bestimmten Modalitäten  arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konsultativkommission nimmt Stellung zu den  Ausführungsbestimmungen, die die Interkantonale Kommission  zu erlassen beabsichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Technische Kommission
                            1   Eine technische Kommission, die sich aus Vertretern aller für  die Fischerei zuständigen Dienststellen der Konkordatskantone  zusammensetzt, ist damit beauftragt, nach Anhören der  betroffenen Fischereiorganisationen:  a)  festzulegen, in welcher Wassertiefe die Fischereigeräte  gesetzt werden dürfen, falls die Ausführungsbestimmungen  des Konkordats dies vorsehen;  b)  den Fischfang für die Zucht im Rahmen der  Ausführungsbestimmungen zu diesem Konkordats zu  organisieren;  c)  in dringenden Fällen provisorische Ausführungsmassnahmen  zu ergreifen, die gegebenenfalls von den  Ausführungsbestimmungen der Interkantonalen Kommission  abweichen können, jedoch lediglich während 5 Wochen  Gültigkeit haben, sofern sie nicht von dieser Kommission  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschlüsse der technischen Kommission müssen  einstimmig gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kantonale Verwaltungsbehörden
                            1   Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörden und die  Dienststellen, die mit dem Vollzug dieses Konkordats beauftragt  sind; sie regeln das Verfahren, das sie befolgen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschlüsse dieser Behörden und Dienststellen können  gemäss den von den Kantonen erlassenen Vorschriften  Gegenstand einer Beschwerde sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Vollzug der Entscheide
                            1   Jeder rechtskräftig gewordene Verwaltungsentscheid, der  aufgrund der Gesetzgebung über die Fischerei im See gefasst  wurde, ist in den anderen Konkordatskantonen vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wenn eine Behörde oder Dienststelle einen Entscheid gefasst  hat, übernimmt der Kanton, dem sie angehört, die durch den  Vollzug des Entscheides entstandenen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Übertretungen
                            a) Haft oder Bussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Widerhandlungen gegen dieses Konkordat und die von der  Interkantonalen Kommission erlassenen  Ausführungsbestimmungen werden mit Haft oder Busse  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit diesen Strafen wird ausserdem bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  a)  ein schwimmendes Kennzeichen im Wasser belässt, das nicht  zur Bezeichnung eines Fischereigerätes dient;  b)  an einem Fischereigerät oder an dem schwimmenden  Kennzeichen, mit dem es versehen ist, eine Marke anbringt,  die nicht der Identität des Inhabers entspricht;  c)  ein Fischereigerät, das einem Dritten gehört, unbefugterweise  setzt, hebt oder verlegt;  d)  sich mit einem verbotenen Fischereigerät oder mit einem  Fischereigerät, das er zu verwenden nicht berechtigt ist, oder  mit einer grösseren Anzahl von Geräten, als durch die  Ausführungsbestimmungen dieses Konkordats bewilligt  wird, in einem Wasserfahrzeu  g befindet, ausser es handelt  sich um trockenes Ersatzmaterial;  e)  dem Befehl oder der Aufforderung einer mit der  Fischereiaufsicht beauftragten Person, der in seinen  Zuständigkeitsgrenzen amtet, nicht nachkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  über die Übertretungen sind auf dieses Konkordat anwendbar.  Die Fahrlässigkeit, der Versuch und die Gehilfenschaft sind  strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 b) Nebenstrafen
                            1   In den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen und  im vorgeschriebenen Ausmass verfügt die Gerichtsbehörde das  Verbot der Fischereiausübung, die Herausgabe des durch die  Widerhandlung erlangten Vermögensvorteils sowie die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Beschlagnahme der widerrechtlich gefangenen Fische, des  Ertrages aus deren Verwertung und der verbotenen  Fischereigeräte, die verwendet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der gesetzliche und administrative Entzug des Fischereirechtes  ist vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zuständige Behörden und Verfahren
                            1   Widerhandlungen gegen dieses Konkordat werden nach dem  Verfahren, das von jedem Konkordatskanton festgelegt wurde,  verfolgt und abgeurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches  über die materielle und örtliche Zuständigkeit und über die  Rechtshilfe gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Vollzug der Entscheide
                            1   Jeder rechtskräftig gewordene Entscheid, der aufgrund der  Fischereigesetzgebung für den See gefasst wurde, ist in den  anderen Konkordatskantonen vollstreckbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug erfolgt zugunsten des Kantons, dem die Behörde  angehört, die den Entscheid gefasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten werden von diesem Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Mitteilungen
                            Die Gerichtsbehörden der Konkordatskantone teilen der  zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde die Urteile mit, die  eine administrative Massnahme nach sich ziehen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Beschlagnahme von Objekten, wenn keine Person
                            verfolgt oder verurteilt werden kann  Wenn keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden  kann, werden die verbotenen Fischereigeräte sowie die  widerrechtlich gefangenen Fische oder der Ertrag aus deren  Verwertung durch die von dem Kanton bezeichneten Behörde  eingezogen, dem die mit de  r Fischereiaufsicht beauftragte  Person untersteht, die die Beschlagnahme vorgenommen hat; der  Erlös geht an diesen Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Objekte
                            Bei Beschlagnahme wird der Erlös aus der Verwertung der  widerrechtlich gefangenen Fische und der verbotenen  Fischereigeräte für die fischereiliche Bewirtschaftung des Sees  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Vor Inkrafttreten des Konkordats eingetretene
                            Tatsachen  Bei der Anwendung dieses Konkordats werden berücksichtigt:  a)  der von einer Verwaltungs  - oder Gerichtsbehörde vor seinem  Inkrafttreten verhängte Entzug des Fischereirechts;  b)  Strafurteile, die vor diesem Datum gefällt wurden, und  andere Tatsachen, die sich vor diesem Datum ereignet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Aufhebung
                            Das Konkordat vom 21. März 1980 über die Fischerei im  Neuenburgersee wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Inkrafttreten
                            Dieses Konkordat tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Kündigung
                            Dieses Konkordat kann von jedem Kanton auf das Ende eines  Kalenderjahres durch Benachrichtigung der anderen Kantone  mindestens zwölf Monate im Voraus gekündigt werden.  Genehmigung  Die Artikel 3, 6, 14, 23 bis 29 und 62 dieses Konkordates sind  vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr,  Energie und Kommunikation am 6.10.2003 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 8.10.2003  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.05.2003  Erlass  Grunderlass  01.01.2004  2003_128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 35 Ab. 1  geändert  01.01.2024  2022_148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 35 Abs. 2  eingefügt  01.01.2024  2022_148  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  19.05.2003  01.01.2004  2003_128