Gesetz über die Videoüberwachung
                            Gesetz über die Videoüberwachung (VidG)  vom 07.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 12, 24 und 38 der Verfassung des Kantons Freiburg  vom 16.  Mai 2004;  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6.  Juli 2010;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz hat zum Ziel, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Da  -  tenschutzes die Grundrechte derjenigen Personen zu schützen, die auf öffent  -  lichem Grund durch Video überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Voraussetzungen und die speziellen Vorschriften dieser Über  -  wachung, für die im Übrigen die Gesetzgebung über den Datenschutz gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Videoüberwachung gilt jede mit technischen Hilfsmitteln durchgeführte  Beobachtung von Personen oder Sachen mit dem Ziel der Überwachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig oder  teilweise auf öffentlichem Grund befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter öffentlichem Grund im Sinne des vorliegenden Gesetzes werden dem  Publikum zugängliche Grundstücke und Bauten verstanden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zum Verwaltungsvermögen des Kantons oder der Gemeinden im Sinne  der darauf anwendbaren Gesetzgebung gehören oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zwar nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, jedoch von der öffent  -  lichen Verwaltung genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieses Gesetz gilt nicht für die Videoüberwachung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die von einem Gericht oder der Polizei angeordnet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   von   den   Wildhütern-Fischereiaufsehern   für   die   Beobachtung   der  Wildtiere und der Pflanzenwelt eingerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Videoüberwachungsanlagen  können in der Öffentlichkeit auf  öffentlichem  Grund eingerichtet oder betrieben werden, um Übergriffen auf Personen und  Sachen vorzubeugen und zur Verfolgung und zur Ahndung solcher Übergrif  -  fe beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung müssen vor der Inbe  -  triebnahme der Oberamtsperson und der oder dem Öffentlichkeits- und Da  -  tenschutzbeauftragten (der oder dem Beauftragten) gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung sind den folgenden be  -  sonderen Anforderungen unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Allgemeine Vor -
                            aussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung gelten die folgen  -  den allgemeinen Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die beabsichtigte Überwachung muss zur Erreichung des angestrebten  Zwecks geeignet und notwendig erscheinen, und der Einsatz einer An  -  lage der Videoüberwachung muss verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Auf die Videoüberwachungsanlage muss im Bereich der Anwendung in  geeigneter Weise hingewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die   aufgezeichneten   Daten   dürfen   nur   unter   Einhaltung   des   Grund  -  satzes der Zweckbindung verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die aufgezeichneten Daten müssen so geschützt werden, dass eine un  -  befugte Bearbeitung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Aufgezeichnete   Daten,   die   nicht   im   Rahmen   eines   Verfahrens   aufbe  -  wahrt werden,  müssen spätestens nach  30 Tagen,  oder im Falle eines  Übergriffs auf Personen oder Sachen nach 100 Tagen, vernichtet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Videoüberwachungsanlage muss in einem Benutzungsreglement doku  -  mentiert werden, das die technischen Eigenschaften und die zur Einhaltung  der allgemeinen Anforderungen des Datenschutzes getroffenen Massnahmen  umschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor jeder Installation einer neuen Anlage zur systematischen Videoüberwa  -  chung   von   grossen   Teilen   des   öffentlichen   Raums   muss   eine   Datenschutz-  Folgenabschätzung im Sinne von Artikel 41 des Gesetzes vom 12. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023 über den Datenschutz durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Bewilligung
                            1  Wer eine Videoüberwachungsanlage mit Datenaufzeichnung in Betrieb neh  -  men will, braucht eine Bewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Grundsatz   der   Verhältnismässigkeit   nach   Artikel   4   Abs.   1   Bst.   a  eingehalten erscheint;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die im Benutzungsreglement aufgeführten Massnahmen ausreichend er  -  scheinen, um die allgemeinen Anforderungen und den Datenschutz ein  -  zuhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in den  Fällen  nach   Artikel 4  Abs.  3 eine  Datenschutz-Folgenabschät  -  zung durchgeführt wurde und deren Schlussfolgerungen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Oberamtsperson ist für die Ausstellung der Bewilligung zuständig; sie  entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der kantonalen Behörde für Öf  -  fentlichkeit,   Datenschutz   und   Mediation   und   gegebenenfalls   derjenigen  Gemeinde, auf deren Gebiet die Einrichtung der Überwachungsanlage vorge  -  sehen ist. Den Organen, die Stellung genommen haben, wird eine Kopie des  Entscheides zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  das   Gesuch   von  einem  Verwaltungsorgan   eingereicht,  so  muss  vor  -  gängig die Zustimmung derjenigen Direktion des Staatsrates eingeholt wer  -  den, welcher das Organ angehört oder zugeordnet ist oder in deren Zustän  -  digkeitsbereich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt  wird. Die Direktion erhält eine Kopie des Entscheids.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat regelt das Bewilligungsverfahren im Einzelnen und setzt den  anwendbaren Tarif fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes  über die Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Kontrolle
                            1  Die   Oberamtsperson   übt   die   allgemeine   Aufsicht   über   die   Videoüberwa  -  chungsanlagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie muss über jede Änderung einer Anlage in Kenntnis gesetzt werden; sie  klärt bei dieser Gelegenheit ab, ob die erteilte Bewilligung überprüft werden  muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt  oder die Bestimmungen des Artikels 4 nicht eingehalten worden, so kann sie  die Bewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behörden, die gemäss Artikel 5 Abs. 2 Stellung nehmen können sowie  die   Direktion   des   Staatsrates,   deren   Zustimmung   gemäss   Artikel   5   Abs.   3  eingeholt werden muss, werden über die Kontrollen und die Überprüfungen  sowie deren Ergebnisse informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung
                            1  Die Verwaltungsorgane und Privatpersonen, die eine Videoüberwachungs  -  anlage   ohne   Datenaufzeichnung   aufstellen   wollen,   müssen   vorgängig   die  Oberamtsperson und die Beauftragte oder den Beauftragten benachrichtigen.  Die Verwaltungsorgane  informieren  gleichzeitig die Direktion des Staatsra  -  tes, der sie angehören oder zugeordnet sind oder in deren Zuständigkeitsbe  -  reich die Tätigkeit fällt, die im zu überwachenden Raum ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Artikel 4 Abs. 1 Bst. b gilt auch für die Videoüberwachung ohne Datenauf  -  zeichnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse werden Privatpersonen bestraft, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne entsprechende Bewilligung in der Öffentlichkeit oder teilweise auf  öffentlichem   Grund   eine   Videoüberwachung   mit   Datenaufzeichnung  einrichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bedingungen und Auflagen der Bewilligung nicht einhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Artikeln 5 oder 7 zuwiderhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Strafverfolgung   und   die   Beurteilung   der   Übertretungen   richten   sich  nach dem Justizgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gesetzesänderungen – Gesetz über die Gemeinden
                            1  Das Gesetz über die Gemeinden vom 25.  September 1980 (SGF 140.1) wird  wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesetzesänderungen – Gesetz über den Datenschutz
                            1  Das Gesetz über den Datenschutz (DSchG) (SGF 17.1) wird wie folgt geän  -  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übergangsbestimmungen
                            1  Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   werden   alle   Gemeindereglemente  über die Videoüberwachung aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Videoüberwachungsanlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits  in Betrieb sind, müssen innert einem Jahr an die neuen Vorschriften  ange  -  passt  werden;   die   Bestimmungen   über   die  Aufbewahrungsdauer   der   aufge  -  zeichneten Daten sind sofort anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten und Referendum
                            1  Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Januar 2012 (StRB 08.02.2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2012  2010_149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2021  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 4 Abs. 3  eingefügt  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 5 Abs. 1, b)  geändert  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 5 Abs. 1, c)  eingefügt  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 5 Abs. 2  geändert  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 6 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2023  Art. 7 Abs. 1  geändert  01.01.2024  2023_087  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.12.2010  01.01.2012  2010_149