Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip
                            Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz, OeG) vom 1. Dezember 2022 (Stand 1. März 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Zweck 1 Dieses Gesetz regelt den Zugang zu amtlichen Dokumenten. 2 Es bezweckt, die Transparenz über die Tätigkeiten der öffentlichen Or gane zu  fördern,  mit  dem  Ziel,  die freie Meinungsbildung, die  Wahrneh mung der demokratischen Rechte und die Kontrolle des staatlichen Han delns zu erleichtern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevöl kerung gegenüber den öffentlichen Organen zu stärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für: a. den Kantonsrat, seine Organe und die von ihm gewählten Kommis sionen; b. den Regierungsrat und die ihm nachgelagerten Behörden und Kom missionen, Departemente und Amtsstellen; c. die  Gerichtsbehörden,   soweit   sie  Aufgaben  der  Gerichtsverwaltung erfüllen; d. die   Gemeinderäte,   kommunale   Kommissionen   und   die   Gemeinde verwaltungen sowie Zweck- und Gemeindeverbände; e. die selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-rechtlichen An stalten des Kantons und der Gemeinden; 1) GDB 101.0 OGS 2022, 29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f. natürliche  Personen  und  juristische  Personen  des   Privatrechts,  so weit sie öffentliche Aufgaben erfüllen. 2 Dieses Gesetz gilt nicht: a. für Verwaltungsverfahren; b. für   Zivil-,   Straf-   und   Verwaltungsrechtspflegeverfahren   einschliess lich Schlichtungs- und Schiedsverfahren sowie Verfahren der Amts- und Rechtshilfe; c. für die Obwaldner Kantonalbank; d. im Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Vorbehaltene Regelungen 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten, die Personendaten der Gesuch stellerin oder des Gesuchstellers enthalten, richtet sich nach dem Daten schutzgesetz. 2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Regelungen, die bestimmte Informatio nen  als   geheim   bezeichnen  oder von  diesem  Gesetz   abweichende  Vor aussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Amtliche Dokumente 1 Als amtliches Dokument gilt jede Information, die: a. auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; b. sich  im  Besitz   einer  Behörde  oder  Amtsstelle  befindet,   von  der  sie stammt oder der sie übermittelt worden ist, und c. die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. 2 Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: a. kommerziell genutzt werden; b. nicht fertig gestellt oder c. ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. 2. Öffentlichkeitsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Grundsatz 1 Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und Aus kunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Einschränkungen und Ausschluss des Zugangs 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, soweit über wiegende   öffentliche   oder   schützenswerte   private   Interessen   entgegen stehen. 2 Ein überwiegendes öffentliches Interesse steht insbesondere entgegen, wenn die Information: a. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden könnte; b. durch die  vorzeitige  Bekanntgabe  die Entscheidfindung beeinträch tigt würde; c. die Stellung in Verhandlungen geschwächt werden könnte; d. die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigen könnte; e. die Wirksamkeit von behördlichen Massnahmen vereiteln oder her absetzen könnte. 3 Als schützenswerte private Interessen gelten insbesondere: a. der Schutz der Privatsphäre; b. das Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis; c. Geheimhaltungsinteressen Dritter und das Immaterialgüterrecht. 4 Die Einschränkungen beziehen sich nur auf den schutzwürdigen Teil ei nes amtlichen Dokuments und gelten nur so lange, als das Interesse be steht. 5 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann verweigert werden, wenn er zu einem offenkundig unverhältnismässig hohen Aufwand führen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Besondere Fälle 1 Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage bilden, getroffen ist. 2 Amtliche Dokumente einer parlamentarischen  Untersuchungskommissi on   unterliegen   einer   Sperrfrist   von   zehn   Jahren.   Diese   beginnt   mit   dem Kantonsratsbeschluss   zur   Einstellung   der   Untersuchung   bzw.   der   Auflö sung der Untersuchungskommission zu laufen. 3 Amtliche   Dokumente   über   Positionen   in   laufenden   und   künftigen   Ver handlungen sind in keinem Fall zugänglich. 4 Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten aus inter nen   Mitberichtsverfahren,   Stellungnahmen   oder   Anträgen   und   anderen Dokumenten, die das Kollegialitätsprinzip unterlaufen könnten. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Gesuch 1 Das Gesuch um Zugang ist an die Stelle zu richten, die das amtliche Do kument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressatin erhalten hat. 2 Für   die   Behandlung   von   Gesuchen   um   Zugang   zu   archivierten   Doku menten   bleibt   innerhalb   der   Schutzfrist   die   Stelle   zuständig,   welche   die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat. 3 Das Gesuch ist unter Angabe von Name und Adresse einzureichen und muss eine möglichst genaue Bezeichnung des amtlichen Dokuments ent halten. Es kann verlangt werden, das Gesuch schriftlich einzureichen. Ist das amtliche Dokument nicht bestimmbar und werden die Angaben auch auf Nachfrage innert kurzer Frist nicht genügend präzisiert, wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schutz von Personendaten und Interessen Dritter 1 Amtliche   Dokumente,   die   Personendaten   enthalten,   sind   vor   der   Ein sichtnahme zu anonymisieren, soweit private Interessen eine Anonymisie rung erfordern. 2 Können schützenswerte Personendaten nicht anonymisiert werden, sind die betroffenen Personen anzuhören. Die Einsichtnahme wird abgelehnt, wenn   die   Zustimmung   verweigert   wird   oder   wenn   das   Einholen   der   Zu stimmung mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. 3 Der Zugang kann ausnahmsweise trotz fehlender Zustimmung gewährt werden, wenn dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. 4 Ist   unklar,   ob   durch   die   Einsichtgabe   Interessen   Dritter   beeinträchtigt werden, sind diese anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Entscheid und Rechtsmittelweg 1 Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs ist die angerufene Stelle, so weit vom übergeordneten Organ keine andere Stelle bezeichnet wird. Ge suche   an   untergeordnete   Stellen   werden   in   der   kantonalen   Verwaltung durch das zuständige Amt beurteilt, Gesuche an die Gerichte vom zustän digen Präsidium. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Behörde oder Stelle erlässt eine Verfügung, wenn sie das Einsichts gesuch ganz oder teilweise abweist oder wenn sie Zugang gewähren will, obwohl a. die betroffene Person die Zustimmung verweigert hat; b. Dritte ein Interesse gegen die Einsichtgabe geltend machen. 3 Gegen   die   Verfügung   kann   innert   30   Tagen   Verwaltungsgerichtsbe schwerde bzw. Beschwerde geführt werden: a. beim   Verwaltungsgericht   gegen   Verfügungen   des   Kantonsrats   und seiner Organe, der Gerichtspräsidien und des Regierungsrats; b. beim Regierungsrat gegen Verfügungen der ihm nachgelagerten Be hörden   und   Kommissionen,   der   Departemente,   des   Gemeinderats, der kommunalen Zweckverbände und gegen Verfügungen öffentlich- rechtlicher Anstalten und Dritter, soweit sie kantonale Aufgaben er füllen; c. beim Departement gegen Verfügungen von Ämtern; d. beim Gemeinderat gegen Verfügungen kommunaler Stellen und Or gane und Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten  der Gemein den und Dritter, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen. 4 Einem Rechtsmittel kommt in jedem Fall aufschiebende Wirkung zu. 5 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu den amtlichen Doku menten,   die   der   Geheimhaltung   unterliegen.   Vorbehalten   bleiben   schüt zenswerte private Interessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Zugangsgewährung 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnah me vor Ort, Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg. 2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet veröffentlicht   oder   sonst   wie   öffentlich   zugänglich,   gilt   der   Anspruch   auf Zugang mit dem Hinweis auf den Ort der Publikation als erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Kosten 1 Das   Einsichtsverfahren   ist   in   der   Regel   kostenlos.   Ist   die   Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, können kostendeckende Gebühren nach   Massgabe   der   anwendbaren   Gebührenregelung   erhoben   werden, für die Gerichte nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensver ordnung und der Allgemeinen Gebührengesetzgebung. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beabsichtigt die Behörde eine Gebühr zu erheben, informiert sie die ge suchstellende Person vorgängig. 3 Die   Kostenfolgen   für   Rechtsmittelverfahren   richten   sich   nach   den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts. 4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Übergangsrecht 1 Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dessen Inkrafttre ten erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere amtliche Doku mente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen. 2 Auf   bestehende   Leistungsvereinbarungen,   welche   die   Anwendung   des Öffentlichkeitsprinzips   nicht   vorsehen,   findet   das   Gesetz   keine   Anwen dung. Informationen zum Erlass Urspüngliche Fundstelle: OGS 2022, 29 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2023 (OGS 2023, 1) Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantons ratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01) 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung OGS 2022, 29 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2022 01.03.2023 Erstfassung OGS 2022, 29 8