Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Dekret  über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und  Finanzen (DAF)  Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt  auf die §§ 9  Abs.  4,  11 Abs.  4 und 5, 15  Abs.  2,  16  Abs.  1, 20  Abs.  1, 26  Abs.  3, 35  Abs. 3, 36 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientierte  Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechnungslegung
1.1. Allgemeines
§ 1 Grundgliederung
                            1  Erfolgs  -  und Investitionsrechnung gliedern s  ich nach Steuerungsebenen, Steuergrös-  sen, Arten und Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Artengliederung  für  die  Erfolgsrechnung  und  Investitionsrechnung  sowie  die  Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrahmen  des harmonisierten Rechnungsmod  ells für die Kantone und Gemeinden als Richtlinie  gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  legt  die  Kontogruppen  des  Kontenrahmens  durch  Verordnung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Bilanz
§ 2 Gliederung
                            1  Die  Bilanz  gliedert  sich  auf  der  Aktivseite  in  Finanz  -  und  Verwaltungsvermögen  und auf  der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzvermögen  gliedert  sich  mindestens  in  flüssige  Mittel  und  kurzfristige  Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzun-  gen, Vorräte und angefangene Arbeiten, langfr  istige Finanzanlagen, Sachanlagen des  Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verwaltungsvermögen gliedert  sich  mindestens  in  Sachanlagen  Verwaltungs-  vermögen, Darlehen und Beteiligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fremdkapital gliedert sich m  indestens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfris-  tige  Finanzverbindlichkeiten,  passive  Rechnungsabgrenzung,  kurzfristige  Rückstel-  lungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Ver-  bindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierung  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Eigenkapital gliedert sich mindestens in Verpflichtungen beziehungsweise Vor-  schüsse  gegenüber  Spezialfinanzierungen,  Rücklagen  aus  den  Globalbudgets,  Aus-  gleichsreserve,  übriges  Eigenkapital  sowie  Bilanzüberschuss  respektive  Bilanzfehl-  betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sp  ezialfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vor-  schüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die  Rechtsgrundlage  auf  übergeordnetem  Recht  basiert,  aber  einen  erheblichen  Gestal-  tungsspielraum  offe  n  lässt.  In  den  übrigen  Fällen  werden  Verbindlichkeiten  gegen-  über Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezi-  alfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen werden  bilanziert, wenn sie einen künftigen  wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige  Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betrieb  swirtschaftlichen Nut-  zen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen  werden  bilanziert,  wenn  sie  auf  einem  Ereignis  vor  dem  Bilanz-  stichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert ver-  lässlich e  rmittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen  sind bestehende  Verpflichtungen, bei  denen  der Zeitpunkt  der  Er-  füllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen  nicht akti-  viert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen
                            1  Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:  a)  Grundstücke inklusive Wald,  b)  Sachanlagen im Bau,  c)  Darlehen und Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen
                            1  Über  die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:  Anlagekategorie  Nutzungsdauer  Gebäude  35 Jahre  Installationen, Einbauten, Mieterausbau-  ten bei Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  Maschinen, Fahrzeuge  8 Jahre  übrige Mobilien  5 Jahre  Informatik  3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nut-  zungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschreibung be  ginnt bei Nutzungsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen
                            1  Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben:  a)  *  Wasserbauten und Bauten des Natur  -  und Landschaftsschutzes,  b)  erteilte  Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per Ende Jahr werden ebenso alle Investitionen von Spezialfinanzierungen vollstän-  dig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Erfolgsrechnung
§ 7 Erfolgsrechnung
                            1  Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen  und  dem  au  sserordentlichen  Ergebnis.  Es  verändert  den  Bilanzüberschuss  bezie-  hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale  Steuern  werden  mit  der  Rechnungsstellung  nach  dem  Sollprinzip  ver-  bucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Ausgleich  einer  Spezialfinanzierung  wird  als  Einlage  respektive  Ent  nahme  in  Spezialfinanzierungen verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Investitionsrechnung
§ 8 Investitionsrechnung
                            1  Vorhaben mit mehrjähriger betriebswirtschaftlicher Nutzungsdauer, die das Verwal-  tungsvermögen betreffen, stellen eine Investition dar, wenn der Aufwand die Wesen  t-  lichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhängende Er-  trag werden in der Investitionsrechnung geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektstellen  werden  ebenfalls  als  Investitionen  geführt,  wenn  der  entsprechende  Verpflichtungskredit über die Investition  srechnung abgewickelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Investitionsaufwand  und  Investitionsertrag  werden  gemäss  den  §§  4  und  5  in  die  Bilanz überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Ausserordentlichkeit
§ 9 Ausserordentlichkeit
                            1  Ausserordent  licher  Aufwand  und  Ertrag  sowie  ausserordentlicher  Investitionsauf-  wand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in  keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und  der Kontrolle des Kantons  entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Folgende  Geschäftsereignisse  werden  ebenfalls  als  ausserordentlicher  Aufwand  und Ertrag verbucht:  *  a)  Abtragung des Bilanzfehlbetrags,  b)  Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,  c)  Einlagen in das und  Entnahmen aus dem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen  auf  ausserordentlichen  Investitionen  werden  in  der  Kontogruppe  Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausser-  ordentli  chen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit absolu-  ter Mehrheit aller Mitglieder fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Finanzierungsrechnung
§ 10 Finanzierungsrechnung
                            1  Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung ge-  genübe  r. Die Selbstfinanzierung ergibt sich aus dem Gesamtergebnis der Erfolgsrech-  nung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  für  die  Schuldenbremse  gemäss  §  20  GAF  massgebliche  Saldo  der  Finanzie-  rungsrechnung  errechnet  sich  ohne  ausserordentlichen  Aufwand  und  Ertrag  sowie  ohne  ausserordentlichen  Investitionsaufwand  und  Investitionsertrag  gemäss  §  9  Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen de-  ren  jährliche  Abschreibungen  für  den  massge  blichen  Saldo  der  Finanzierungsrech-  nung berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Steuerung
2.1. Steuergrössen
§ 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung
                            1  Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung  ab-  gewickelt, die nicht Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsunabhängiger Aufwand und Ertrag fällt grundsätzlich unabhängig von der  erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertragungen u nd Rücklagen
                            1  Übertragungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs  nach Abzug der beanspruchten Mittel vorgenommen werden. Übertragene Mittel dür-  fen nicht zur Kompensation verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Aufgabenbereichen können  aus zweckgebundenen Ertragsüberschüs-  sen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden:  a)  *  Migration und Integration: Integrationsbeitrag Bund,  b)  *  Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosen-  versicherung,  b  bis  )  *  ...  c)  *  Gesu  ndheit: Alkoholzehntel und Spielsuchtbekämpfung,  d)  Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung,  e)  Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruchten  Budgetmitteln  des  Globalbudgets  Rücklagen  gebildet  werden,  sofern  sie  nicht  Teil  eines Verpflichtungskredits sind:  a)  Hochschulen: Ausbildungsbeiträge,  b)  Immobilien: baulicher Unterhalt,  c)  *  Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft,  d)  *  Volksschule: Ressourcierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Darstellung von Verpfli chtungskrediten in den Steuergrössen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Fran-  ken einzeln auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Budget und Nachtragskredite
§ 14 Wesentliche Veränderungen im Budget
                            1  Wesentliche  Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres  sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindes-  tens 5 % beträgt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind imme  r wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zielanpassung und Nachtragskredit
                            1  Anträge  auf  Nachtragskredite  oder  Anpassungen  aufgabenseitiger  Steuergrössen  sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In  dringenden Fällen oder als  Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstel-  lung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung
§ 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget
                            1  Wesentliche Abweichungen zu  m Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kom-  mentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie min-  destens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eige  nkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapitals  auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmit-  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigke  it, aus Investi-  tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Saldo zeigt die Veränderung der flüssigen Mittel und kurzfristigen Geldanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anhang der Jahresrechnung
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung enthält:  a)  *  Darstellung des Re  chnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abwei-  chungen zum harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemein-  den,  b)  Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur  Bilanzierung und Bewertung (insbesondere Abschreibu  ngsmethoden und Ab-  schreibungssätze),  c)  Rückstellungsspiegel,  d)  Beteiligungsspiegel,  e)  Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben,  f)  Sachanlagespiegel gemäss den Positionen der Bilanz,  g)  Verwendung der Mittel des Swisslos  -  F  onds und Swisslos  -  Sportfonds,  g  bis  )  *  Ereignisse nach Bilanzstichtag,  g  ter  )  *  Berichte  über  den  Stand  oder  den  Abschluss  von  Pilotvorhaben,  die  Abwei-  chungen zu geltenden Rechtsgrundlagen aufweisen,  h)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermög  ens  -  und Ertragslage,  der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpflichtungskredit
§ 20 Inhalt von Kreditvorlagen
                            1  Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten:  a)  Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das  mit dem Verpflichtungs-  kredit genehmigt werden soll,  b)  Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,  c)  Darstellung und Beurteilung von Varianten,  d)  Zusammenstellung aller einmaligen und wiederkehrenden Aufwände sowie all-  fälliger Erträge,  e)  Bere  chnung der Kreditkompetenzsumme und Bezeichnung der zuständigen In-  stanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,  f)  Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,  g)  Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitions-  rechnung,  h)  Aussagen über das Kosten  -  Nutzen  -  Verhältnis,  i)  Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben  -  und Finanz-  plan,  j)  Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der In-
                            ves  titionsrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einmaliger Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel vollständig im  Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrender  Aufwand  eines  Verpflichtungskredits  wird  im  Globalbudget  ge-  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Berechn ung und Inhalt von Verpflichtungskrediten
                            1  Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:  a)  Projektstellen,  b)  Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr  als eine halbe Vollzeitstelle eingesetz  t wird,  c)  befristet abgeschlossene Mietverträge,  d)  Vorbereitungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurech-  nen für:  a)  unbefristet abgeschlossene Mietverträge,  b)  Leasingverbindlichkeiten,  c)  im Betrieb anfall  ende Lizenzen,  d)  Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,  e)  dauerhafte  Einführung  von  vorgängig  erfolgten  Pilotvorhaben  für  neue  oder  veränderte staatliche Leistungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der nach Abschluss eines Vorhabens entstehende Folgeaufw  and, der zum Zeitpunkt  der  Bewilligung keine  unmittelbare  Verpflichtung  auslöst,  wird nicht  in  einen  Ver-  pflichtungskredit eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der Angebotsbestellungen im öffentlichen Verkehr sind Verpflichtungs-  kredite nur anzufordern für den wiederke  hrenden Aufwand, der in einem unmittelba-  ren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anpassungsklauseln
                            1  Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die  Teuerung enthält, ist für  entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatz-  kredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die  bewilligte Kreditsumme entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  den  Umfang  und  die  Arten  von  Anpassungsklauseln  ab-  schli  essend durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen
                            1  Verpflichtungskredite  ab  einer  Kreditkompetenzsumme  von  5  Millionen  Franken  sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskredit  die Kreditkompetenzsumme v  on 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem Gros-  sen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übrige Verpflichtungs  -  und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind  zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und i  m  Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vor-  lage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung
                            1  Die  mit  dem  Vorhaben  beauftragte  Instanz  überwacht  die  Ver  wendung  der  Ver-  pflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Aufwand be-  stehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr erstellt.  Verpflichtungskredite,  die aus einmaligem und wiederkehrendem Aufwand bestehen,  werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten
                            1  Die  Schlussabrechnungen  der  vom  Grossen  Rat  mit  Einzelvor  lage  beschlossenen  Verpflichtungskredite  werden  von  der  Finanzkontrolle  geprüft  und  von  der  für  den  Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für den Vollzug eines Aufgabenbereichs zuständigen Instanzen genehmigen die  Schlussabrechnungen  der  übrigen  Verpflichtungskredite.  Die  Genehmigung  ist  der  Finanzkontrolle anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kon-  trolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkei ten
§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten
                            1  Flüssige Mittel, kurzfristige Geldanlagen, Finanzanlagen und Finanzverbindlichkei-  ten  werden  zentral  verwaltet.  Die  für  die  Verwaltung  zuständige  Instanz  kann  aus-  nahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen  Mittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter  Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steu-  erungsinstanzen  verwaltet,  die  sie  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  effektiv  benutzen.  Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in ei-  ner Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Gut  haben und Anlagen; er  kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsät-  zen gemäss Absatz 3 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen
                            1  Vermögensbestandteile  des  Verwaltungsvermögens,  die  für  öffentlich  e  Aufgaben  nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  im Finanzvermögen  zum  Verkehrswert  bewertet.  Bewertungsdifferen-  zen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewertungsdifferenzen sind in den Aufgabenbereichen respektive S  pezialfinan-  zierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Geltendmachung von Guthaben
                            1  Die  Steuerungsinstanzen  stellen  die  dem  Staat  zustehenden  Forderungen  aus  er-  brachten Leistungen, Gebühren und Entgelten vollständig und in  der Regel spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tage nach Erbringung der Leistung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheids  oder der Verfügung in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
                            1  Der Regierungsrat regelt in einer Weisung die risikogerechte Versiche  rung von Ver-  mögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inventarführung
                            1  Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermö-  genswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitp  unkt der Erfassung  der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a * Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln
                            1  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Annahme  von  Zuwendungen  aus  privaten  Mitteln, wenn  a)  der Kanton  wesentliche Verpflichtungen eingehen muss,  b)  der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen  oder zu präzisieren sind oder  c)  der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.  –  übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente ode  r die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung *
                            1  Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bilanz  auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und  die Verfü-  gungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entfällt der  Verwendungszweck  oder  kann  dieser  nicht  mehr  sachgerecht  verfolgt  werden, legt der Regierungsrat die Zuwendungen mit anderen Zuwendungen mit ähn-  lichem Verwendungszweck zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck ändern  oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung gemäss Absatz 3 nicht möglich ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Spezialfinanzierungen Swisslos - Fonds und Swisslos - Sportfonds
                            1  Der Regierungsrat beschliesst üb  er die Verwendung der Mittel des Swisslos  -  Fonds  und des Swisslos  -  Sportfonds. Er legt darüber im Anhang der Jahresrechnung Rechen-  schaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vergabe - und Ausgabenkompetenz *
                            1  Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der  Regierungs-  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Veräusserung von Vermögenswerten
                            1  Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig  für  die  Veräusserung  ist  grundsätzlich  diejenige  Steuerungsinstanz,  die  den Vermögenswert überwiegend benutzt;  Immobilien veräussert diejenige O  rganisa-  tionseinheit,  die  den  Aufgabenbereich  Immobilien  beziehungsweise  Verkehrsinfra-  struktur vollzieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erforderte  der  Erwerb  oder  die  Schaffung  des  Vermögenswerts  einen  Verpflich-  tungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur  Bewilli-  gung  zu  unterbreiten,  die  den  Verpflichtungskredit  bewilligt  hat.  Wird  nur  ein  Teil  des  Vermögenswerts  veräussert,  ist  die  Bewilligung  derjenigen  Instanz  einzuholen,  die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Führung sunterstützung
§ 36 Management - Informations - System
                            1  Das Management  -  Informations  -  System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufga-  ben  -  und  Finanzplans  sowie  des  Jahresberichts  mit  Jahresrechnung  auf  den  Steue-  rungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbind-  lich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich:  a)  Pläne des Aufgaben  -  und Finanzplans,  b)  Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung  ,  c)  Zeitreihen (als Zahlen und Grafiken),  d)  Vergleiche (Versionen, Vorjahre),  e)  Filter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Sicht  -  und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung auf  Verwaltungsebene durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Interne Verrechnungen
                            1  Interne  Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn  *  a)  beim  Leistungsbezug  eines  Aufgabenbereichs  Wahlfreiheit  besteht  bezüglich  Menge, Qualität oder Preis der Leistung;  b)  die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;  c)  die Leistung beziehung  sweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung ge-  stellt oder ausgewiesen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grunds-  ätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interne  Verrechnungen  werden  jährlich von  den  beauftragten  Steuerungsinstanzen  gemäss  §  9  Abs.  2  GAF  festgelegt.  Der  Regierungsrat  entscheidet  bei  Differenzen  zwischen  den  ihm  zugewiesenen Aufgabenbereichen und der  Grosse  Rat  bei  Diffe-  renzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanz  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
§ 41 * ...
§ 41a * Umgang mit Immobilienvorhaben am 31. Dezember 2023
                            1  Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 20 Mio., für die der Grosse Rat den Verpflichtungs-  kredit für die Ausführung zwisch  en dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023  beschlossen hat, werden anstelle der Nettoinvestitionen deren jährliche Abschreibun-  gen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am 31. Dezember 2023 aktivierte Investitionen für  Immobilienvorhaben, die in der  für  die  Schuldenbremse  massgebenden  Finanzierungsrechnung bisher  nicht  berück-  sichtigt wurden, werden einmalig und vollständig zu Lasten der Jahresrechnung 2024  abgeschrieben. Ausgenommen sind Immobilienvorhaben gemäss Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Abschreibungen  gemäss  Absatz  2  werden  in  dem  für  die  Schuldenbremse  massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Publikation und Inkraftsetzung
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  Aarau, 5. Juni 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -  D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1 - 03
03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1 - 03
03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1 - 03
24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6 - 28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6 - 28
22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7 - 49
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9 - 04
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9 - 04
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15 - 03
16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15 - 03
30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18 - 23
14.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 5 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 3 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  aufgehoben  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g
                            bis  )  eingefügt  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g
                            ter  )  eingefügt  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                14.03.2023 01.01.2024 § 31a eingefügt 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Titel geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 1 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 4 eingefügt 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 38 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 39 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 40 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 41a eingefügt 2023/09 - 03
14.03.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2023/09 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  14.03.2023  01.01.2024  geändert  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03
§ 3 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 6 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1 - 03
§ 9 Abs. 1
                            bis  24.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
§ 10 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
§ 10 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 12 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  24.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6  -  28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  14.03.2023  01.01.2024  aufgehoben  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2, lit. c) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9 - 04
§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9 - 04
§ 13 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 19 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 19 Abs. 1, lit. g
                            bis  )  14.03.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, lit. g
                            ter  )  14.03.2023  01.01.2024  eingefügt  2023/09  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 31a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09 - 03
§ 32 14.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/09 - 03
§ 32 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 32 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 32 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09 - 03
§ 32 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09 - 03
§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6 - 28
§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6 - 28
§ 35 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09 - 03
§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1 - 03
§ 38 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 39 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 40 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 41 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
§ 41a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09 - 03
§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15 - 03
§ 42 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09 - 03
                            Anhang 01  22.11.2016  01.01.2017  Inhalt  geändert  2016/7  -  49  Anhang 01  30.11.2021  30.12.2021  Inhalt geändert  2021/18  -  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  (Stand 30. Dezember 2021)  Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche  (§ 9 Abs. 4  GAF)  Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            010  Grosser  Rat  Büro des Grossen Rats  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710  Rechtsprechung  Justiz  leitung  JUS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810  Finanzaufsicht  Finanzkontrolle  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            820  Öffentlichkeitsprinzip und  Datenschutz  Beauftragte Person  für Öffentlichkeit  und Datenschutz  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Zentrale Dienstleistungen und  kantonale  Projekte  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  Zentrale Stabsleistungen  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Polizeiliche Sicherheit  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Verkehrszulassung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  5  Migration  und Integration  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Arbeitssicherheit und  arbeitsmarktliche Integration  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Register und  Personenstand  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Gemeindeaufsicht und  Finanzausgleich  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  Standortförderung  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  Strafverfolgung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  Straf  -  und Massnahmenvollzug  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310  Volksschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315  Sonderschulung, Heime und  Werkstätten  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320  Berufsbildung und Mittelschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325  Hochschulen  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  Sport  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  Kultur  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410  Finanzen  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  zum  Dekret  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (DAF) vom 5. Juni 2012 (SAR  612.310  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  Statistik  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420  Personal  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425  Steuern  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  Immobilien  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435  Informatik  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440  Landwirtschaft  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510  Soziale Sicherheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515  Betreuung Asylsuchende  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            533  Verbraucherschutz  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            535  Gesundheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540  Militär und Bevölkerungsschutz  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545  Sozialversicherungen  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605  Baubewilligung und Recht  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            610  Raumentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615  Energie  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620  Umweltschutz  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            625  Umweltentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635  Verkehrsangebot  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  Verkehrsinfrastruktur  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            645  Wald, Jagd und Fischerei  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grossrätliche Kommissionen  KAPF  Aufgabenplanung und Finanzen  BKS  Bildung, Kultur und Sport  GSW  Gesundheit un  d Sozialwesen  JUS  Justiz  SIK  Öffentliche Sicherheit  UBV  Umwelt, Bau, Verke  hr, Energie und Raumordnung  AVW  Allgemeine Verwaltung  VWA  Volkswirtschaft und Abgaben  GPK  Geschäftsprüfungskommission