Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Interkantonale Vereinbarung  für Schulen mit spezifisch  -  strukturierten Angeboten für  Hochbegabte  Vom 20. Februar 2003 (Stand 1. Januar 2024)  I. Allgemeine Bestimmungen  Art.  1  Zweck, Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung gilt für die  Sekundarstufe I und Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt für spezifisch strukturierte Ausbildungsgänge zur Förderung von Hochbe-  gabten in allen Bereichen:  a)  den interkantonalen Zugang,  b)  die Stellung der Schülerinnen und Schüler,  c)  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Schülerinnen und Schüler den  Trägern der Schulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interkantonale  Vereinbarungen,  welche  die  Mitträgerschaft  oder  Mitfinanzierung  von Schulen oder von dieser Vereinbarung abweichende Abgeltungen für den Schul-  besuch regeln, gehen dieser Vereinbarung vor.  II. Ausbildungsgänge, Beiträge und zahlende Kantone  Art.  2  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Anhang wird festgehalten,  a)  welche  Ausbildungsgänge  (inkl.  kurze  Umschreibung)  unter  diese  Vereinba-  rung fallen,  b)  welche Beiträge für den Schulbesuch vom Wohnsitzkanton der ausserkantona-  len Schülerinnen und Schüler zu entrichten sind,  c)  welche  Kantone  von  welchen  Ausbildungsgängen  Gebrauch  machen  wollen  und  d)  von welchen Bedingungen die Kantone ihre Zahlungsbereitschaft abhängig ma-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Ausbildungsgänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ausbildungsgänge,  die  dieser  Vereinbarung  unterliegen,  erfüllen  folgende  Bedin-  gungen:  a)  sie fördern gezielt eine Hochbegabung,  b)  sie gewährleisten eine schulische oder berufliche Ausbildung, die zu einem an-  erkannten Abschluss führt und  c)  sie  bieten  konkrete  Unterstützung  der  Schülerinnen  und  Schüler,  damit  diese  die Förderung der Hochbegabung und die Ausbildung verbinden sowie alle ihre  Fähigkeiten harmonisch entwickeln können.  Art.  4  Aufnahme eines Ausbildungsganges in die Liste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton meldet der Geschäftsstelle einen Ausbildungsgang, wenn dieser  die Anforderungen gemäss Artikel 3 erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsstelle nimmt die gemeldeten Ausbildungsgänge in den Anhang auf.  Art.  5  Zahlende Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlender Kanton ist der Wohnsitzkanton. Die interne Aufteilung oder Weiterver-  rechnung der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  kann  seine  Zahlungsbereitschaft  von  Bedingungen  abhängig  machen  (z.B. Kostengutsprache).  Art.  6  Wohnsitzkanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Wohnsitzkanton von Schülerinnen und Schülern gilt:  a)  der  Kanton,  in  dem  mündige  Schülerinnen  oder  Schüler  ihren gegenwärtigen  stipendienrechtlichen Wohnsitz haben,  b)  für unmündige Schülerinnen oder Schüler der Kanton, in dem ihre Eltern ihren  gegenwärtigen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, bzw. in dem sich der Sitz der  zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.  Art.  7  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone legen die Beiträge für die in den Anhang aufgenommenen Aus-  bildungsgänge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Grundsätze:  a)  die  Abgeltungen  werden  als  Beiträge  pro  Schülerin  und  Schüler  und  pro  Se-  mester festgelegt,  b)  Beiträge werden an die schulischen Ausbildungskosten sowie an die Kosten für  die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 Bst. c) ausge-  richtet; nicht ausgerichtet werden Beiträge an Kosten für Unterkunft und Ver-  pflegung sowie für die sp  ezifische Hochbegabungsförderung,  c)  die  Beitragshöhe  für  ausserkantonale  Schülerin  und  Schüler  darf  nicht  höher  sein als für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge gelten jeweils für ein Jahr.  III. Schülerinnen und Schüler  Art.  9  Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah-  lungsbereitschaft erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Standortkantone bzw. die von ihnen  angebotenen Schulen gewähren den Schü-  lerinnen und Schülern, deren Wohnsitzkanton seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat,  die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Schülerinnen und Schülern.  Art.  10  Behandlung von Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zah-  lungsbereitschaft nicht erklärt haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schülerinnen und Schüler aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft für den an-  gebotenen Ausbildungsgang nicht erklärt haben, haben keinen Anspruch auf Gleich-  behandlung.  Sie  können  zu  einem  Ausbildungsgang  zugelassen  werden,  wenn  die  Schülerinnen und Schü  ler aus den Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft erklärt ha-  ben, Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülerinnen und Schülern aus Kantonen, die ihre Zahlungsbereitschaft nicht erklärt  haben, wird nebst allfälligen Schulgebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindes-  tens der Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.  Art.  11  Schulgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulen können von den Schülerinnen und Schülern angemessene Schulgebüh-  ren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulgebühren pro  Ausbildungsgang müssen für alle Schülerinnen und Schüler,  deren  Schulbesuch  unter  diese  Vereinbarung  fällt,  eingeschlossen  diejenigen  des  Standortkantons, gleich sein.  IV. Vollzug  Art.  12  Beitragsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Standortkanton bezeichnet für jede Schule die Zahlstelle.  Art.  13  Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-  direktoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt insbesondere  a)  die Information der Vereinbarungskantone,  b)  die Koordination und  c)  die Regelung von Vollzugs  -  und Verfahrensfragen.  Art.  14  Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die  Vereinbarungskantone nach  Massgabe  der  Bevölkerungszahl  zu  tragen.  Sie  werden  ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf ein-  zelne Kanto  ne und Schulen beziehen, können die Kosten auf die betroffenen Kantone  abgewälzt werden.  V. Rechtspflege  Art.  15  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für allfällige, sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung erge-  bende  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinbarungskantonen  wird  ein  Schiedsgericht  eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses  setzt  sich  aus  drei  Mitgliedern  zusammen,  welche  durch  die  Parteien  be-  stimmt  werden.  Können  sich  die Parteien  nicht  einigen,  so  wird  das  Schiedsgericht  durch den Vorstand der EDK bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969 (SR 279) finden Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.  VI. Übergangs  -  und Schlussbestimmungen  Art.  16  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.  Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinba-  rung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.  Art.  17  In  -  Kraft  -  Treten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn mindestens drei Kantone den Beitritt erklärt  haben, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2004/2005.  Art.  18  Änderung des Anhangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  Änderung  des  Anhangs  (Liste  der  Ausbildungsgänge)  ist  jeweils  auf  Beginn  des Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue Ausbildungsgänge werden aufgenommen, wenn sie vor Ende des dem Ände-  rungstermin vorangehenden Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle gemeldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Änderung  der  Zahlungsbereitschaft  oder  der  daran  geknüpften  Bedingungen  muss der Geschäftsstelle vor Ende des dem Änderungstermin vorangehenden Kalen-  derjahres gemeldet werden.  Art.  19  Änderung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Änderung der  Vereinbarung bedarf der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit  der beteiligten Kantone.  Art.  20  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erst-
                            mals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.  Art.  21  Weiterdauer der Verpflichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Verpflichtungen  aus  dieser  Vereinbarung  für  die  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  eingeschriebenen  Schülerinnen  und  Schüler  bleiben  bis  zum  Austritt  der  Schülerin  oder des Schülers weiter bestehen, wenn  a)  ein Kanton die Vereinbarung kündigt oder  b)  ein Kanton seine Zahlungsbereitschaft für den Ausbildungsgang kündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung (Art. 9) erhalten.  Art.  22  Fürstentum Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser  Vereinbarung kann  das Fürstentum  Liechtenstein  auf  der  Grundlage  seiner  eigenen  Gesetzgebung  beitreten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten  der  anderen  Vereinbarungspartner zu.  Bern, 20. Februar 2003  Im Namen der Schweizerischen Konfe-  renz der kantonalen Erziehungsdirektoren  Der Präsident:  H  ANS  U  LRICH  S  TÖCKLING  Der Generalsekretär  H  ANS  A  MBÜHL
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitritt Kanton Aargau mit Wirkung ab 1. Januar 2024.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB 2023  -  001260 vom 18. Oktober 2023